W217 2005146-1•BVwG W217 2005146-1
W217 2005146-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
W217 2005146-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vertreten durch Dr. K.H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. Ganahl, Rechtsanwälte, Am Rathauspark, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03.12.2013, Zl. GS5-A-949/171-2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.08.2013, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie ab 20.10.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt. Diese Feststellungen wurden einerseits mit dessen Gewerbeberechtigungen "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit unter Anwendung kinesiologischer Methoden und unter biodynamischen Aspekten" und für "Handels- und Handelsagentengewerbe" im Zeitraum von 16.07.2001 bzw. 08.08.2002 bis 22.06.2011 begründet. Der Besitz dieser Gewerbeberechtigungen würde (unter Berücksichtigung eines Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG von 16.07.2001 bis 31.12.2002) die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG begründen. Andererseits unterliege der Beschwerdeführer aufgrund seiner mit 15.08.2008 eingetretenen Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX, welche seit 20.10.2008 über eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe verfüge, ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Abschließend wurde bemerkt, dass es sich bei beiden Pflichtversicherungstatbeständen jeweils um einen gesetzlichen Tatbestand handle, der unabhängig vom Willen des Versicherten bzw. auch unabhängig von den erzielten Einkünften eintrete.
2. Mit Schreiben datierend mit 06.09.2013 wurde der Bescheid fristgerecht durch den Rechtsvertreter beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der rechtlichen Beurteilung der Behörde die Einschränkung der Willensfreiheit des Einschreiters ergebe. Die Auferlegung einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung stelle einen unverhältnismäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte dar. Durch das Aufbürden einer Pflichtversicherung würden u.a. Art. 4 StGG, Art. 5 StGG, Art. 6 StGG sowie Art. 7 B-VG verletzt. Die gegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung des Einschreiters widerspreche somit verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und sei daher nicht zulässig.
3. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. GS5-A-949/171-2013, bestätigte der Landeshauptmann für Niederösterreich den angefochtenen Bescheid. Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei die Beurteilung, ob eine Pflichtversicherung des Einspruchswerbers vorliege. Das österreichische System der Sozialversicherung sei vom Grundsatz geprägt, dass für jede Erwerbstätigkeit eine Einbeziehung in das entsprechende System der Kranken- und Pensionsversicherung zu erfolgen habe. So entstünden etwa Versicherungsverhältnisse nach §§ 4 ff ASVG bzw. 2 GSVG ex lege und meldeunabhängig durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Beginn, Bestand und Ende des Versicherungsverhältnisses seien dabei vom Parteiwillen unabhängig. Ebenso seien die zu zahlenden Prämien vom individuellen Risiko der versicherten Person unabhängig.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG würden die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen. Der Bestand der Pflichtversicherung sei demnach grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bestünden keine Bedenken. Ebenso knüpfe eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG lediglich an das Formalkriterium der Bestellung eines Gesellschafters einer GmbH zu deren Geschäftsführer an und sei unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig werde oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt beziehe. Beachtenswert wäre lediglich eine Geschäftsunfähigkeit des Geschäftsführers. Das Vorliegen der jeweiligen Formalerfordernisse des § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG zur Feststellung der Pflichtversicherung sei im gegenständlichen Fall vom Einspruchswerber nicht bestritten worden. Wenn der Einspruchswerber vorbringe, dass es sich bei der gesetzlichen Anordnung von verpflichteten Versicherungen um eine Einschränkung der Willensfreiheit handle und damit um einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, so sei dem entgegenzuhalten, dass Behörden ordnungsgemäß erlassene und kundgemachte Gesetze anzuwenden hätten und ihnen eine Beurteilung von Bestimmungen dieser Gesetze auf die Verfassungsmäßigkeit nicht zustehe. Solch eine Überprüfungsbefugnis stünde lediglich dem Verfassungsgerichtshof zu.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.12.2013, welche nunmehr nach dem 1.1.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Begründend wurde erneut ausgeführt, dass die Auferlegung einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung einen unverhältnismäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte darstelle und die Einschränkung der Willensfreiheit des Berufungswerbers zur Folge habe. Durch das Aufbürden einer Pflichtversicherung würden u.a. Art. 4 StGG, Art. 5 StGG, Art. 6 StGG sowie Art. 7 B-VG verletzt. Die gegenständliche Feststellung der Pflichtversicherung des Berufungswerbers widerspreche somit verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und sei daher nicht zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos zu beheben sei.
5. Die Aktenvorlage durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft langte am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Vom 16.07.2001 bis 22.06.2011 verfügte er über die Gewerbeberechtigung "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, unter Anwendung von Magnetfeldern (ausgenommen zu medizinischen Zwecken), der Methode von Dr. Bach, Methode der Blütenessenzen, Änderung und der Interpretation der Aura, mittels Auswahl von Farben, Düften und Aromastoffen". Weiters verfügte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 08.08.2002 bis 22.06.2011 über die Gewerbeberechtigung "Handels- und Handelsagentengewerbe". Der Beschwerdeführer ist seit 20.10.2008 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe ist.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war nicht geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gesetzliche Grundlagen:
Zufolge § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Z1 die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
Z3 die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die seine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3 GSVG auslösen. Er macht auch keinen im Gesetz normierten Ausnahmetatbestand geltend.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich einzig gegen den Umstand, dass die Auferlegung einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung einen unverhältnismäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte darstelle und die Einschränkung der Willensfreiheit des Berufungswerbers zur Folge habe.
Zu den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes auszuführen:
Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Einbeziehung durch den Versicherungsträger, sondern mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 beginnt die Pflichtversicherung generell unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. [vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG3 (2014) § 2 Rz 2]. Beginn, Bestand und Ende des Versicherungsverhältnisses sind vom Parteiwillen unabhängig. Ebenso sind auch die zu zahlenden Prämien vom individuellen Risiko der versicherten Person unabhängig.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153).
Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (d.h. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler "angespart". Es gelten daher im Allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. "Generationenvertrages" unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann. Also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes (vgl. VfGH 11.12.2002, G186/02 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) wird die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.6.2001, B864/98).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag sohin keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen erkennen. Es besteht daher kein Anlass, die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen.
Zufolge § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde über die genannten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus keine weiteren Einwände gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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