W179 2017388-1•BVwG W179 2017388-1
W179 2017388-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015
Auskunfterteilung, Begehren, Bescheid, Bescheidcharakter,<br/>Beschwerdemängel, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung
W179 2017388-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, und der XXXX, geb am XXXX, beide wohnhaft in XXXX, gegen das gemäß § 2 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz zur Teilnehmernummer XXXX gestellte Auskunftsbegehren der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, beschlossen:
Spruch
A) Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1 und § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde fordert mit Schreiben vom XXXX XXXX gemäß § 2 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz auf, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben werden (unter Anführung einer möglichen Auswahl):
Gleichzeitig wird XXXX darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bei Nicht- oder nicht wahrheitsgetreuer Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens verpflichtet sei, eine Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuleiten, an dessen Ende eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 2.180,-- stehen könne (nach § 7 Rundfunkgebührengesetz).
Mit Schreiben vom XXXX teilt die belangte Behörde XXXX mit, die Rechtsansicht der belangten Behörde habe sich nicht geändert. In einem Einzelfall sei vom Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen worden, die jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Diese werde in weitere Folge vom Verwaltungsgerichtshof entschieden werden. Für XXXX bedeute dies, dass bei "Empfangsmöglichkeit der Radioprogramme des ORF via Computer mit Internet" weiterhin Rundfunkgebühren samt Abgaben und Entgelte zu entrichten seien.
Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, erheben die Beschwerdeführer XXXX und XXXX eine "Bescheidbeschwerde gegen GIS Gebührenentrichtung" und führen aus, sie möchten eine "Bescheidbeschwerde gegen das im Anhang vorliegende Auskunftsbegehren der GIS" einreichen. Die Beschwerdeführer hätten sich ausdrücklich auf das hg Erkenntnis W157 2008826-1/3E berufen, doch die belangte Behörde weiche von ihrer Rechtsmeinung nicht ab, sondern argumentiere, dass für einen reinen Internet-Haushalt Rundfunkgebühren zu entrichten seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.
Der als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Eingabe liegt kein angefochtener Bescheid zugrunde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Tatsachen der gemachten Eingabe.
3.1. Einzelrichterzuständigkeit:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.3. Zu A) Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Wie festgestellt, liegt der als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Eingabe kein Bescheid zugrunde, der mit der Eingabe angefochten werden könnte. Es fehlt somit das zentrale Element für eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG als auch ausweislich § 9 Abs 1 VwGVG. Diesbezüglich ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden und die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.
2. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe das Bundesverwaltungsgericht um Aufklärung bitten, inwieweit die Rechtsmeinung der belangten Behörde zutreffend sei, sind sie darauf hinzuweisen, dass es ihnen erst bei Vorliegen eines sie betreffenden Bescheides, erlassen von der belangten Behörde, offen steht, sich gegen diesen binnen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von vier Wochen mittels Beschwerde zu wenden, wobei diese unmittelbar bei der belangten Behörde einzubringen ist.
Für allfällige Fragen zur Einleitung eines Verfahrens bei der belangten Behörde zum Erlassen eines Bescheides über die Rundfunkgebühren(zahlungs)pflicht darf auf die belangte Behörde verwiesen werden.
3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 7 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte insbesondere gemäß § 24 Abs 1 und Abs 2 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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