W150 2011412-1•BVwG W150 2011412-1
W150 2011412-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015
Beschwerdelegimitation, Gegenstandslosigkeit, häuslicher Unterricht,<br/>Parteistellung, Verfahrenseinstellung, Zurückweisung, Zurückziehung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von
Frau XXXX,
Herrn XXXX
dem mj. XXXX, vertreten durch seine oben genannten Eltern als gesetzliche Vertreter
alle vertreten durch die RAe Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Am Rathauspark, 6850 Dornbirn gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Wels-Land vom 30.07.2014 GZ: XXXX, bezüglich Untersagung der Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 durch ihn durch Teilnahme am Unterricht an der Sprengelschule beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zeigten mit Schreiben vom 02.08.2013 dem (damaligen) Bezirksschulrat Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) (nunmehr: Landesschulrat Oberösterreich, Bildungsregion Wels Land) gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme des mj. Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2013/2014 an. Dies wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.08.2013 zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz der zureichende Erfolg des Unterrichters am Ende der Schuljahres 2013/14 nachzuweisen sei.
3. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zeigten mit Schreiben vom 30.06.2014 der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme des mj. Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/2015 an. Zusätzlich führten sie aus, dass "ihre Kinder", somit auch der mj. Drittbeschwerdeführer, "für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis vorlegen" werden.
4. Mit Bescheid vom 11.07.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht und ordnete gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an der Sprengelschule VS XXXX zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der mj. Drittbeschwerdeführer keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg durch Ablegung einer Externistenprüfung an einer in § 5 der genannten Norm genannten entsprechenden Schule erbracht hat. Aus diesem Grunde sei anzuordnen dass der mj. Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht an der Sprengelschule VS XXXX zu erfüllen habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer durch seine rechtsfreundlich vertretenen Erziehungsberechtigten fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG), Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG), Freiheit der Berufswahl und Ausbildung (Art. 18 StGG), weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZPEMRK) geltend uns weist auf den "tragenden Grundsatz des Art. 14 Absatz 5a B-VG" hin, dessen Anforderungen auch Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen erfüllten. Weiters regt die Beschwerde an, das Bundesverwaltungsgericht möge "einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens stellen".
Unrichtige Gesetzesanwendung wird hinsichtlich § 11 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 geltend gemacht, da daraus keine Verpflichtung abzuleiten sei, dass die Schulpflicht an einer bestimmten, von der Behörde vorzuschreibenden Pflichtschule absolviert werden müsse. Aufgrund von Begründungsmängeln läge auch ein an der Grenze zur Willkür liegendes Verhalten der belangten Behörde vor.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (konkret von § 60 AVG) erblickte die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet habe, dass der Drittbeschwerdeführer die Externistenprüfung nicht an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule abgelegt habe, weshalb anzuordnen gewesen sei, dass der Drittbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2014/2015 seine Schulpflicht an der Sprengelschule VS XXXX zu erfüllen habe. Es liege "eine reine Scheinbegründung der belangten Behörde vor, die den angefochtenen Bescheid einer ordnungsgemäßen Überprüfung zu entziehen" suche. Dieser Begründungsmangel sei wesentlich, da die Beschwerdeführer dadurch an der Verfolgung ihrer Rechte und die "Instanz" an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert würden.
Die Beschwerde beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 die allgemeine Schulpflicht nicht an der Sprengelschule VS XXXX zu erfüllen habe sondern diese weiterhin im Rahmen häuslichen Unterrichts erfüllen könne. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, dem angefochtenen Bescheid gemäß "§ 20 Abs. 4 VwGVG" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Der Landesschulrat Oberösterreich legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.08.2014, eingelangt am 03.09.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit Schreiben vom 28.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht, eingelangt dort am 30.01.2014 zogen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer "rückwirkend mit 13.11.2014" die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12.08.2014 "auf den
negativen Bescheid zum häuslichen Unterricht für ... Nils Olaf
William Friedl" zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Drittbeschwerdeführer ist am XXXX geboren, somit ein unmündiger Minderjähriger im schulpflichtigen Alter. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer steht als Eltern und gesetzliche Vertreter des Drittbeschwerdeführers gemeinsam die Obsorge für diesen zu.
1.2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zeigten als Erziehungsberechtigte des mj. Drittbeschwerdeführers sowohl für das Schuljahr 2013/14 als auch für das Schuljahr 2014/15 jeweils dessen Teilnahme am häuslichen Unterricht der belangten Behörde an.
1.3. Für das Schuljahr 2013/14 nahm die belangte Behörde dies zur Kenntnis und wies auf die Verpflichtung, gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz den zureichenden Erfolg des Unterrichtes am Ende des Schuljahres 2013/14 nachzuweisen. Dem kamen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht nach.
1.4. Gegen den angefochtenen Untersagungsbescheid der belangten Behörde brachten alle drei Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
1.5. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zogen ihre Beschwerde schriftlich zurück. Der diesbezügliche Schriftsatz langte am 02.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und der Zurückziehung der Beschwerde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb diesbezüglich erwiesen.
2. 2 Im Gegensatz zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde, in der alle drei Beschwerdeführer als Parteien angeführt waren, enthält die Zurückziehung keine Angabe, dass diese auch hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers erfolgen soll. Sowohl im Briefkopf als auch in der Unterschrift scheinen nur die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer auf. Das Schreiben enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die bisherige rechtsfreundliche Vertretung nicht mehr gegeben ist. Somit ist davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Schreiben der weiterhin anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers keine Zurückziehung erfolgt ist.
Zu A
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A I. (Einstellung bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführers):
Mit Schreiben vom 28.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 02.02.2015, zogen die Beschwerdeführer "rückwirkend mit 13.11.2014" die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH GZ 2013/07/0106).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wurde also mit 02.02.2015 wirksam.
Zu A II. (Zurückweisung bezüglich des Drittbeschwerdeführers):
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Auf Grund dieser klaren Bestimmung richtet sich im vorliegenden Fall des mj. Drittbeschwerdeführers die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, nicht an den Drittbeschwerdeführer selbst, sondern an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als seine Eltern. Da somit nur die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verpflichtet waren, für die Erfüllung der Schulpflicht und die Ablegung der Prüfungen im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu sorgen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin (VwGH 29.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304).
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid nicht. Es besteht daher keine Beschwerdelegitimation, die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers ist als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es waren daher die im Spruch ersichtlichen Beschlüsse zu fassen.
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