BVwG L519 1316536-5

L519 1316536-5Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015

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Regest

ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit, Spruchpunktbehebung

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BVwG L519 1316536-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1316536.5.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA-Kanzlei Dr. LECHENAUER u. Dr. SWOZIL beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBL I 33/2013 idgF wird der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige von Armenien, stellten nach nicht rechtmäßiger schlepperunterstützter Einreise über die Slowakei am 2.9.2006 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Antragstellung deren minderjährige unverheiratete Kinder.

I.2. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Sergeant beim armenischen Militär eine Einheit von 20 Soldaten geleitet habe. Anfang Jänner 2006 habe es einen Vorfall gegeben, wobei ein Soldat seiner Einheit Selbstmord begangen habe. Er sei beschuldigt worden, für diesen Selbstmord verantwortlich zu sein. Aus diesem Grund habe er gemeinsam mit der Familie Armenien verlassen. Er sei Mitglied der Partei "AJG" von Stephan Demirchjan gewesen. 2003 sei er von den Anhängern jener Partei "HG", die die Wahlen gewonnen habe, zusammengeschlagen worden. Seinem Sohn habe man auf den Kopf geschlagen. Die Aktivisten seien seiner Ansicht nach von der Polizei angeheuert worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie keine Einzelheiten wisse. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Probleme, es gehe nur um jene des Gatten.

I.3. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden jeweils vom 3.12.2007 vom BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).

I.4. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH) erhoben.

1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl.: E9 316.535-1/2008/10E, E9 316.536-1/2008/22E, E9 316.537-1/2008/8E u. E9 316.538-1/2008/8E wurden die Beschwerden gemäß § 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen.

1.6. Am 18.11.2011 wurde durch den Erstbeschwerdeführer der Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" bei der BH XXXX eingebracht. Mit Bescheid vom 26.03.2012 wurde dieser abgewiesen.

Dagegen wurde durch die Rechtsvertreterin Berufung beim B.M.I erhoben. Mit Bescheid vom 27.06.2012 wurde die Berufung durch das BM.I abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143-0146 als unbegründet abgewiesen.

1.7. Am 10.07.2012 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer ihren zweiten Asylantrag.

1.8. Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Akten gemäß § 41a Abs. 1 AsylG dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1.9. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. E11 316536-2/2012/2E, Zl. E11 316535-2/2012/2E, Zl. E11 316538-2/2012/2E und Zl. E11 316537-2/2012/2E, stellte dieser fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §§ 12a Abs. 2 Z 1,2,3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig sei.

1.10. Mittels Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. U 1939-1942/12-3, erkannte dieser den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

1.11. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.10.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und diese gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die damals zuständige Geschäftsabteilung mit Erkenntnissen vom 19.11.2012, 1. Zl. E11 316536-3/2012/4E, 2. Zl. E11 316535-3/2012/4E, 3. Zl. E11 316538-3/2012/4E, 4. Zl. E11 316537-3/2012/4E die Beschwerden gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Den gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012 eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 08.01.2013, Zl U 24599-2462/12-5 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2014, Zl. U 1939/2012-21, U 1940-1942/2012-8 wurde den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt gemäß § 12a AsylG2005 idF BGBl. I 38/2011 stattgegeben und wurden die Entscheidungen aufgehoben. Dies, da die Beschwerdeführer in ihrem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt wurden.

I.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2014, Zl. U 2459/2012-20, U 2460-2462/2012-10 wurde den Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012 hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und wurde im Übrigen die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

I.14. Nach Zuteilung des Verfahrens an die nunmehr zuständige Richterin wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2014 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, bekannt zu geben, ob sich an ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert hat oder neue integrationsbescheinigende Umstände vorliegen. Weiter wurden sie aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben betrifft.

I.15. Mit Schreiben vom 29.12.2014 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wurde im Wesentlichen , dass sich die Familie während des Verfahrens bestens sozial und wirtschaftlich integriert und das Privat- und Familienleben intensiviert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit dem Gewerbe "Hausbetreuung" selbstständig gemacht und sei nun Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe den B 1/2 Kurs besucht und die Deutschprüfung B1 abgelegt. Weiters unterstütze er eine Fraktion der Wirtschaftskammer Salzburg.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuche den B 2/2 Kurs an der Volkshochschule, nachdem sie die Prüfung Deutsch B1 positiv absolviert habe. Sie arbeite freiwillig im Caritas Flüchtlingshaus mit und fungiere als Übersetzerin für Flüchtlinge bei Terminen. Es liege für sie eine Beschäftigungszusage vom 19.12.2014 der Firma XXXX vor.

Der Drittbeschwerdeführer habe die Reifeprüfung am Bundesoberstufenrealgymnasium mit Schwerpunkt Psychologie und Philosophie bestanden und wolle in Zukunft studieren.

Der Viertbeschwerdeführer habe ein sehr gutes Zeugnis in der 3. Klasse Volksschule erworben und sei zum Aufstieg in die 4. Klasse berechtigt.

Vorgelegt wurden:

Verständigung über die Begründung der Gewerbeberechtigung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers mit XXXX2013

Kontoauszug vom 26.07.2014 der Sozialversicherungsanstalt

ÖSD B1 Zertifikatsbestätigungskarte hinsichtlich Erstbeschwerdeführer

Stellungnahme der Klassenlehrerin des Viertbeschwerdeführers (gehört zu den besten Schülern der Klasse und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse)

Bestätigung der XXXX über die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der Fraktion im Rahmen der Wirtschaftskammerwahlen vom 19.12.2014

Bestätigung über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Deutschkurs B2/2 und des Erstbeschwerdeführers am Deutschkurs B1/2

Bestätigung Caritas Flüchtlingshaus über die Hilfstätigkeiten bzw. Übersetzungstätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin

Beschäftigungszusage der Fa. XXXX für die Zweitbeschwerdeführerin

Reifeprüfungszeugnis des Drittbeschwerdeführers

Jahreszeugnis des Viertbeschwerdeführers

I.16. Am 20.01.2015 wurden eine Bestätigung des BORG hinsichtlich des besonderen Engagements des Drittbeschwerdeführers im Rahmen der Nachhilfebörse "Schüler helfen Schülern" sowie seines schulischen Erfolges und ein Unterstützungsschreiben von XXXX vorgelegt.

I.17. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus Punkt I des gegenständlichen Beschlusses.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 lg.cit zu Ende zu führen.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt neben § 28 Abs. leg. cit einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Zu A)

II.3.2. Aufgrund der Behebungen der Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2014 betreffend der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das damalige Bundesasylamt durch den Verfassungsgerichtshof liegen nunmehr offene Verfahren hinsichtlich § 12a AsylG idF BGBl. 38/2011 vor.

II.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2012, Zl.

U165/12 ua ausgeführt:

‚Mit der Aufhebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes über den Erstantrag des Beschwerdeführers, die auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zurückwirkt (ex-tunc-Wirkung), tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Diese Wirkung, die im §42 Abs3 VwGG für die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art144a B-VG zu (vgl. VfSlg. 15.669/1999, 17.045/2003). Der Rechtszustand zwischen der Erlassung der Entscheidung und ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ist so zu betrachten, als ob die aufgehobene Entscheidung von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Das bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen "Vollzugs"-Akten, die während der Geltung der aufgehobenen Entscheidung auf deren Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Grundlage entzogen wurde (vgl. VwGH 15.9.1992, 92/04/0066 mwN; 19.10.2004, 2004/03/0012; 20.12.2005, 2002/21/0062).

3.1. In seiner abweisenden Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers ging der Asylgerichtshof vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd §68 Abs1 AVG aus, weswegen das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen habe. Die Entscheidung über den Folgeantrag, die sich auf die Entscheidung über den Erstantrag stützt, steht durch die auf den Erlassungszeitpunkt zurückwirkende Aufhebung dieser Entscheidung in offenkundigem Widerspruch zur neu geschaffenen Sachlage zum Erlassungszeitpunkt. Dem Asylgerichtshof ist die sonach gegebene Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über den Folgeantrag zwar subjektiv nicht vorwerfbar; dessen ungeachtet obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, den durch die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über den Erstantrag eingetretenen, objektiver Willkür gleichzuhaltenden Widerspruch der angefochtenen Entscheidung über den Folgeantrag zur maßgebenden Sachlage aufzugreifen (vgl. VfSlg. 17.066/2003, 17.563/2005).'

Mit der Aufhebung der Entscheidung des AsylGH über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, die auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung zurückwirkt (ex-tunc-Wirkung), tritt die gegenständliche Rechtssache damit in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Entscheidung befunden hat. Dies bedeutet, dass letztlich noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a abgesprochen wurde, was gemäß früherer Rechtslage unter Anwendung von § 41a Abs. 1 AsylG zu erfolgen hatte.

II.3.4. Die Bestimmungen des § 12a Abs. 2 bzw. § 41a AsylG in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, welche inzwischen aufgehoben wurden, lauten:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a.

...

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 41a. (1) Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der Gesetzgeber hatte für das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr kurze Fristen (§ 41a Abs. 2 AsylG) vorgesehen, andererseits war aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41a Abs. 1 AsylG). In den Übergangsbestimmungen finden sich keine Erläuterungen, wie mit nunmehr wieder auflebenden Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes durch das damalige Bundesasylamt umzugehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellten Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer und einem damit verbundenen Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer in Österreich davon auszugehen, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nunmehr quasi gegenstandslos ist.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2009/21/0161, in welcher dieser festgehalten hat:

"Die gegen den Fremden vor In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 nach § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 erlassene Ausweisung gilt gemäß § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 ab dem In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 (1. Juli 2011) - ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebend Wirkung - als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 damit nicht verbunden ist, weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des VwGH über eine gegen einen solchen Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zukäme (vgl. B 10. Mai 2011, 2007/18/0420; B 22. Juli 2011, 2008/22/0813, 0814; ergangen zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011)."

Nach der gegenwärtigen Rechtslage kann §41a Abs. 1 AsylG nicht mehr angewendet und damit der mündliche verkündete Bescheid des damaligen Bundesasylamtes betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dieser Bestimmung nicht aufgehoben werden. Eine Nachfolgerbestimmung findet sich aufgrund der nunmehr diesbezüglich geänderten Rechtslage nicht.

II.3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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