BVwG L513 2007084-2

L513 2007084-2Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG L513 2007084-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2007084.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, vom 24.05.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Wels des Arbeitsmarktservice vom 21.05.2014, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000320-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung des Vorlageantrages vom 24.05.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS Wels des AMS vom 21.05.2014, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000320-11, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 11 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Herr XXXX (in der Folge bP) bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 20.09.2012 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS Wels und der bP am 22.11.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bauingenieur (DI) bzw. Bauleiter (DI) bzw. auch gemäß den Notstandsrichtlinien im allgemein zumutbaren Bereich unterstütze, eine Vermittlung durch bereits längere Abwesenheit vom Erwerbsleben erschwert sei und Berufsorientierung benötigt werde. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von fünf Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe, auch wurden aufgrund der langen Abwesenheit vom Erwerbsleben Projektarbeitsplätze besprochen und vereinbart.

I.2. Der bP wurde seitens des AMS am 08.04.2014 eine Stelle als Regalbetreuer für die Getränkeabteilung beim Dienstgeber C+C Pfeiffer GmbH angeboten. Laut beiliegender Stellenbeschreibung handelt es sich bei der Beschäftigung um die Tätigkeit eines Regalbetreuers in Wels mit einem Mindestentgelt von € 1.450,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Über das Online-Portal teilte die bP noch am 09.04.2014 mit, dass sie nicht in die Stellenbesetzung einbezogen werden möchte, da diese Stelle nicht den Zumutbarkeitskriterien entsprechen würde.

I.3. Am 28.04.2014 gab die bP befragt nach den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass

die Entlohnung nicht im Entgeltschutz sei,

die berufliche Verwendung nicht dem Berufsschutz entspreche,

sie nie eine körperliche Arbeit ausgeübt habe, Befunde oder Gutachten bezüglich gesundheitlicher Einschränkungen nicht habe,

es sich um eine Arbeitertätigkeit und keine Angestelltentätigkeit handle, womit diese Tätigkeit auch nicht dem erweiterten Berufsschutz wie in der Betreuungsvereinbarung entspreche und dass

gegen die geforderte Arbeitszeit und die tägliche Wegzeit keine Einwendungen bestünden.

I.4. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2014, Vers.-Nr. 3438271271, wurde der bP für den Zeitraum 09.04.2014 bis 03.06.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die Aufnahme einer Beschäftigung als Regalbetreuer für die Getränkeabteilung am 09.04.2014 verweigert habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 08.05.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass

es sich bei dem gegenständlichen Stellenangebot nicht um eine zumutbare und geeignete Beschäftigung handle und die Stelle nicht dem Berufs- und Entgeltschutz entsprochen hätte,

keine Pflichtverletzung vorläge, da sie sich am 09.04.2014 auf die Vorauswahl-Anfrage gemeldet und mitgeteilt habe, dass die Stelle für sie nicht zumutbar sei, weil diese nicht in ihren allgemein zumutbaren Tätigkeitsbereich falle,

sie am 09.04.2014 vom AMS über das Onlineportal die Mitteilung erhalten habe, dass die betroffene Stelle bereits vergeben sei,

die zugrunde liegende Stelle nicht zumutbar war, da diese Stelle keine geeignete und qualifizierte Angestelltentätigkeit wäre, sondern eine Arbeitstätigkeit für welche ein Hubstaplerschein erwünscht wäre,

eine Arbeitsmöglichkeit gelte grundsätzlich erst dann als vereitelt, wenn es am Arbeitnehmer liege, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht aufgenommen werde, was im gegenständlich Fall nicht zutreffe, da gar keine Zeit für einen Termin zu einem Vorstellungsgespräch und zur Einigung einer Arbeitsaufnahme geblieben wäre, da die Stelle gleich vergeben war,

eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem ersten Fall zu diesem Thema bestünde und diese daher bereits nach § 22 Abs. 2 VwGVG gegeben sei und nicht mehr gesondert beantragt werden müsse.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen über die Bestimmungen betreffend den Berufs- und/oder Entgeltschutz informiert und mitgeteilt, dass es sich beim Stellenvorschlag als Regalbetreuer um eine zumutbare Stelle gem. den Bestimmungen des AlVG handle. Zum Hinweis der bP, dass sie am 09.04.2014 über das Onlineportal die Mitteilung erhalten hätte, dass die Stelle bereits vergeben wäre, könne nicht in ihrem Sinne gewertet werden, da sie grundsätzlich nicht bereit war, diese und vergleichbare Stellen anzunehmen. Diesbezüglich werde auf die Zumutbarkeitskriterien nach dem AlVG verweisen. Die Kriterien nach dem ASVG, die von der bP verwendet wurden, würden sich auf pensionsrechtliche Vorschriften beziehen und seien daher nicht mit den Bestimmungen des AlVG kompatibel.

In ihrer Stellungnahme vom 13.05.2014 bringt die bP vor, dass die Regelung zum Berufs- und Entgeltschutz grundsätzlich in der Sozialversicherung Verwendung findet, um beurteilen zu können, ob eine gewisse Leistung der Sozialversicherung in einem individuellen Fall zu gewähren oder zu verweigern ist. D.h., nicht nur das ASVG in der Vollversicherung der Pflichtversicherung verwende dieses Kriterium sondern auch das GSVG und auch die für die Erwerbstätigen vorgesehene Arbeitslosenversicherung.

Auf den ggstl. Fall bezogen, wäre die besagte Stelle unzumutbar, weil es sich bei der Stelle um einfache Arbeitstätigkeit handle und keine geeignete Angestelltentätigkeit die den persönlichen Fähigkeiten des Arbeitssuchenden entsprochen hätte, womit auch keine weiteren Bewerbungsschritte erforderlich gewesen wären.

I.5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 21.05.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.05.2014 abgewiesen und aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das AMS die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als lex specialis anzuwenden hätte.

I.6. Die bP stellte mit Schreiben vom 24.05.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihre bisherige Argumentation hinsichtlich Zumutbarkeit, Berufs- und Entgeltschutz unter Hinweis auf OGH Judikatur wiederholte und den Antrag stellte, den Bescheid des AMS aufzuheben, eine Nachsicht aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle zu erteilen sowie diese Beschwerde mit ihrer ersten Beschwerde aufgrund identen Themas - Zumutbarkeit von Tätigkeiten für Arbeitssuchende - zu verbinden. Weiters wird vorgebracht, dass die vom AMS der bP vorgehaltenen etwa 66 Stellen nicht richtig wären. Vielmehr hätte die bP seit Oktober 2011 etwa 60 Vermittlungsvorschläge erhalten, die Hälfte wäre jedoch als nicht zumutbar anzusehen gewesen. Die bP hätte auch über 100 Bewerbungen erstellt und versendet. Nach dem AlVG würden die Regelungen zum Arbeitslosengeld auch für die Notstandshilfe gelten, womit auch die einzelnen Zumutbarkeitsregelungen sinngemäß gelten würden. Auch hätte das AMS über die unverhältnismäßigen Nachteile beim Entzug des Leistungsbezuges, der auch den vorübergehenden Entzug der Kranken- und Pensionsversicherung beinhalte, Stellung nehmen müssen. Abschließend wird nochmals auch die Bestimmungen zu § 22 Abs. 2 VwGVG verwiesen, wonach eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auszuschließen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 20.09.2012 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS Wels und der bP am 22.11.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung hat das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bauingenieur (DI) bzw. Bauleiter (DI) bzw. auch gemäß den Notstandsrichtlinien im allgemein zumutbaren Bereich zu unterstützen, die bP hat sich auf Stellenangebote, die das AMS übermittelt, zu bewerben und innerhalb von fünf Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung zu geben, zudem wurden aufgrund der langen Abwesenheit vom Erwerbsleben Projektarbeitsplätze vereinbart.

Am 08.04.2014 wurde die bP vom AMS aufgefordert, sich um die Stelle als Regalbetreuer für die Getränkeabteilung beim Dienstgeber C+C Pfeiffer GmbH mit einem Mindestentgelt von € 1.450,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zu bewerben. Am 09.04.2014 teilte die bP über das Online-Portal mit, dass sie nicht in die Stellenbesetzung einbezogen werden möchte, da diese Stelle nicht den Zumutbarkeitskriterien entspricht. Eine Bewerbung für die angebotene Stelle erfolgte seitens der bP nicht.

Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 09.04.2014 - 03.06.2014.

Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die bP die Nichtbewerbung für die Stelle als Regalbetreuer nicht bestreitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.4. mündliche Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP nicht bestritten bzw. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er in den Beschwerdevorentscheidungen festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Das Begehren der bP ist vielmehr auf die Lösung der rechtlich zu klärenden Frage der Zumutbarkeit bzw. des Entgelt- und Berufsschutzes gerichtet. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.

Zu A)

Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:

§ 9. (auszugsweise)

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) (...)

(5) (...)

(6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) (...)

§ 10. (auszugsweise)

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 11.

(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Im Mittelpunkt der Beschwerdevorbringen steht die Frage, ob von der im § 38 AlVG angeordneten sinngemäßen Anwendung der Regelungen für das Arbeitslosengeld auch der Berufsschutz und der individuelle Entgeltschutz nach § 9 Abs.3 leg. cit. mitumfasst sind.

§ 9 Abs. 3 AlVG schränkt den Berufsschutz in zeitlicher Hinsicht ein, er gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft; d.h. der Berufsschutz geht daher bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. nur § 18 Abs. 1) verloren. Damit ist klar, dass § 9 Abs. 3 AlVG - entgegen des dortigen Wortlautes - nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 erfasst sein kann, und die 100 -Tage-Frist nicht sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden ist. Die zeitliche Beschränkung des Berufsschutzes wird in den Materialien zum Arbeitsmarktreformgesetz damit begründet, dass nach wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen im Regelfall innerhalb dieser Zeit die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich möglich sei und dass durch eine rechtzeitige Umorientierung Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden solle (RV 464 BlgNr 22.GP 4f). Vor diesem Hintergrund scheint es sachlich nicht ungerechtfertigt, hier - anders als bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung - nicht nach der Dauer der vorherigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu differenzieren, die zwar nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu einem längeren AlG-Anspruch führen, aber nicht notwendigerweise im selben Beruf verbracht sein müssen. Wie bereits der Berufsschutz nach dem ersten Satz des Abs. 3 stellt auch der Entgeltschutz ausdrücklich nur auf den Bezug von Arbeitslosengeld ab. Darüber hinaus sprechen der systematische Zusammenhang und der Umstand, dass es auch vor der mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle (de facto) keinen Berufsschutz für Notstandshilfebezieher gegeben hat, dafür, den Verweis in § 38 hier nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. Pfeil, AlVG Kurzkommentar).

Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießen.

In ihren Ausführungen verkennt die bP, dass sich die von ihr zum Berufsschutz zitierte und in Vorlage gebrachte Judikatur des OGH nicht auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, sondern ein anderes Rechtsgebiet (u.a. ASVG) zum Inhalt hat.

Wenn sie zudem vorbringt, es sei aufgrund einer Meldung im Online-Portal am 09.04.2014 ersichtlich gewesen, dass die Stelle bereits vergeben gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass die bP nicht bereit gewesen sei, die angebotene Stelle aus oa. Überlegungen anzunehmen. Ergänzend darf darauf verwiesen werden, dass die genannte Stelle auch im Mai 2014 noch frei gewesen wäre (AV v. 5.5.2014). IdZ ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fall des § 10 AlVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244).

Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich vorsätzlich nicht an der Stellenbewerbung beteiligt hat, weshalb die weiteren Stufen eines Einstellungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitlungshandlung kein Zweifel.

Beschwerdevorentscheidung vom 21.05.2014 - Vorlageantrag vom 24.05.2014

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Dem Vorbringen der bP im Vorlageantrag vom 24.05.2014, die Nachsicht wäre aufgrund fehlendem Berufs- und Entgeltschutz zu gewähren, ist entgegenzuhalten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. das Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl 2012/09/0076). Wie bereits oben festgestellt, genießen Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz, die streitgegenständliche Beschäftigung war der bP daher zumutbar und rechtfertigt keine Nachsichtgewährung.

Die bP stellt die Nichtbewerbung einer vorgeschlagenen Arbeitsstelle des AMS nicht in Abrede, vermeint jedoch im Vorlageantrag, dass diese Weigerung nicht zu einem Leistungsentzug nach § 10 AlVG führen könne, da die angebotene Beschäftigung ihr aufgrund des bestehenden Berufs- und Entgeltschutzes nicht zumutbar sei. Im Hinblick auf die o. a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz mehr genießen, geht diese Argumentation ins Leere (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076).

Bei der von der bP angeführten Anzahl an angebotenen Stellen durch das AMS ist festzustellen, dass es primär nicht maßgebend ist, ob es sich um 66 oder 60 Vermittlungsvorschläge durch das AMS gehandelt habe, sondern um die Bereitschaft der bP, die angebotene Beschäftigung anzunehmen. Hinsichtlich der von der bP dahingehend eingebrachten Zumutbarkeit wird auf oa. Ausführungen bzw. höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Zum weiteren Vorbringen, die Behörde hätte zu den unverhältnismäßigen Nachteilen die beim Entzug des Leistungsbezuges, der auch den vorübergehenden Entzug der Kranken- und Pensionsversicherung beinhalte, Stellung nehmen müssen, ist festzustellen, dass vorliegende Bescheide des AMS über Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nicht absprechen und somit in einem eigenem Verfahren zu klären sind.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache konnte eine Erörterung der seitens der bP angesprochenen aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.

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