BVwG I406 1413435-1

I406 1413435-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Aktivität

Texto completo

BVwG I406 1413435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1413435.1.00

Spruch

I406 1413435-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 10 00.536-BAW, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen auf, ist am XXXX geboren und sudanesischer Staatsbürger.

Mit 01.09.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" bei der österreichischen Botschaft in Kairo ein.

Seinen Angaben nach reiste er am 25.02.2009 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Ende November 2008 sei er mit einem Reisebus zur sudanesisch-ägyptischen Grenze gefahren. Er habe die Grenze legal überquert, sei nach Kairo weitergefahren und dort bis zu seinem - direkten - Weiterflug nach Wien am 25.02.2009 geblieben, wo er seither gelebt habe. Geflüchtet sei er wegen seiner Mitgliedschaft bei der sudanesischen Partei "Almustakelin". Im Jahre 2006 habe er Aktivitäten an der Universität von Umdormana ausgeübt, die sudanesische Regierung kritisiert und Flugblätter für die Partei ausgeteilt. Mitglieder der Regierungspartei hätten ihn geschlagen. Anschließend seien Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihn und ein paar Kollegen eingesperrt, in seinem Fall für ca. 15 Tage. Von der Universität Umdormana sei er "rausgeschmissen" worden, er habe dort nicht mehr studieren gedurft. Der Beschwerdeführer sei mit der Hoffnung nach Österreich gekommen, dass sich die Situation im Sudan verbessere und er wieder dorthin zurückkehren könne, dies sei jedoch nicht mehr möglich. Deshalb habe er beschlossen, einen Asylantrag zu stellen.

Ihm Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.04.2010 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an:

F: Welche Religion haben sie?

A: Ich bin Moslem.

F: Haben Sie Schulen besucht?

A: Ich habe von 1992 bis 2004 die Grundschule und anschließend das Gymnasium besucht. Danach war ich auf der Universität in Umdurman wo ich bis zum Jahr 2007 studiert habe. Befragt gebe ich an, dass ich Geologie studiert habe. Mit dem Studium bin ich nicht fertig geworden.

F: Wo sind Sie welcher Beschäftigung nachgegangen? Haben Sie im Sudan gearbeitet?

A: Nein, ich habe bis zu meiner Ausreise aus dem Sudan studiert.

F: Sind Sie illegal in Österreich eingereist?

A: Nein, ich bin legal in Österreich eingereist, ich bin am 25.02.2009 legal in Österreich eingereist. Danach habe ich das österreichische Bundesgebiet nicht mehr verlassen, ich bin mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen.

F: Wann haben Sie den Sudan verlassen?

A: Im November 2008 habe ich den Sudan verlassen. Befragt gebe ich an, dass ich den Sudan mit meinem Reisepass legal verlassen habe.

F: Haben Sie in Österreich verwandte? Familie? Angehörige?

A: Ich habe in Österreich einen Onkel. Mein Onkel heißt XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mit meinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Mein Onkel unterstützt mich auch nicht in finanzieller Hinsicht. Mein Vater im Sudan unterstützt mich in finanzieller Hinsicht in Österreich. Unsere Familie im Sudan ist in finanzieller Hinsicht gut situiert.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus?

A: ich habe in Österreich Freunde. Befragt gebe ich an, dass ich in Österreich studiere, ich besuche den Vorstudienlehrgang und muss ich Prüfungen nachmachen.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ja, ich kann mit meinen Deutschkenntnissen auskommen.

F: Gehören Sie in Österreich einem verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: An welchen Krankheiten laborieren Sie?

A: ich bin gesund.

F: Haben Sie in Sudan jemals von sich aus (d. h. aus eigenem Antrieb) eine Sicherheitsbehörde (Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft) aufgesucht?

A: Nein.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?

A: Ich war Student auf der Universität Umdurman. Dort war ich politisch aktiv tätig, ich war Mitglied bei einer Partei. Nein, es war keine Partei sondern eine Studentenbewegung namens "Unabhängige Studenten" (wörtlich!) Diese Vereinigung hat nur im Studentenmilieu Ihre Aktivitäten gehabt. Diese Bewegung ist für Demokratie und Freiheit der Studenten eingetreten, ich war Student und Mitglied der Bewegung und habe ich Flugblätter innerhalb und außerhalb der Universität verteilt, wir haben für den Sturz des islamischen Regimes im Sudan gekämpft. Wir haben auch Vorträge und Diskussionen gehalten, ich habe Diskussionen und Vorträge organisiert. Die staatliche Studentenvereinigung hat uns keine Möglichkeiten gegeben unsere Aktivitäten zu entfalten. Am 10.09.2006 haben wir eine Diskussionsrunde gehabt, die Sicherheitskräfte sind zur Uni gekommen und wurde ich gemeinsam mit zwei anderen Studenten festgenommen. Wir wurden zu einer Polizei Station in Nord-Khartoum gebracht. Dort wurden wir im Keller festgehalten. Ich bin dort geschlagen worden, ich wurde mit einem Gürtel geschlagen und dabei an meiner Stirn verletzt, ich wurde verdächtigt gegen das Regime bzw. für eine verbotene Organisation zu arbeiten, wir wurden auch als Ruhestörer verdächtigt. Ich war 15 Tage in Haft und es hat kein Gerichtsverfahren gegeben. Meine Festnahme war illegal, ich wurde gewarnt und wurde mir der Rauswurf aus der Universität angedroht. Danach habe ich weiter studiert, ich habe mich danach nicht mehr politisch engagiert. Das Regime wollte im Nordsudan einen Staudamm errichten und wären dabei 94 Dörfer überflutet worden. 1,5 Millionen Menschen hätten Ihre Wohnungen verloren. Mehrere Studenten haben gegen die Errichtung des Staudamms protestiert. Die Studenten wollten gegen den Staudamm Aktionen machen, ich habe auf einer Diskussion auf einer Parkanlage in Umdurman teilgenommen und waren dort Leute der Volksgruppe der Nuba. Wir haben 150 Personen zum Staudamm geschickt und gegen den Staudamm protestiert. Am 13.06.2007 wurde beim Staudamm demonstriert und wurden vier Leute dort getötet. Am 15.06.2007 haben wir in Khartoum eine Demonstration organisiert und wurde ich dabei neuerlich festgenommen. Dabei war ich ein Monat lang in Haft, ich wurde dabei in der Haft neuerlich geschlagen. Ich wurde neuerlich verdächtigt gegen das Regime zu arbeiten und haben sie mich als Ruhestörer bezichtigt. Nach einem Monat wurde ich aus der Haft entlassen und haben sie mich aus der Universität ausgeschlossen. Gründe für diesen Ausschluss von der um habe ich nicht erfahren. Dann wollte ich an einer anderen Universität inskribieren. Das war nicht möglich und habe ich meinen Onkel in Österreich angerufen. Er hat gesagt ich sollte nach Österreich kommen und so habe ich den Sudan entlassen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

Vorh.: Sie behaupten sich als engagierter oppositionelle Student mit mehrfach erlittenen Festnahmen und Misshandlungen. Entsprechend der Aktenlage sind Sie Anfang 2009 eingereist, warum stellen Sie erst nach mehr als einem Jahr einen Asylantrag? Diese zeitliche Divergenz lässt sich nicht nachvollziehen! Erklären Sie das!

A: Ich hatte Probleme bei der Passausstellung, bzw. bei der Antragsstellung meines Sichtvermerks. Anfangs habe ich gedacht dass der internationale Gerichtshof den Präsidenten Bashier festnehmen wird, bzw. dass das sudanesische Regime durch die Amerikaner gestürzt wird. Deshalb habe ich erst spät um Asyl angesucht.

F: Waren Sie Mitglied einer Partei im Sudan?

A: Ich war nie Mitglied einer Partei, ich war nur Mitglied der genannten Studentenbewegung.

F: Welcher konkreten Studentenbewegung haben Sie angehört?

Anm.: Der AW schreibt den Namen der Studentenbewegung auf (Anlage 1)

A: Die unabhängigen Studentenbewegung (in Arabisch: Harakat Altulab Almustakilin)

Vorh.: Bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen haben Sie diese Gruppierung noch als Partei bezeichnet bzw. auch nicht deren vollständigen Namen genannt. Jetzt geben Sie an, dass diese Gruppierung keine Partei gewesen wäre. was stimmt nun?

A: Diese Gruppierung ist keine Partei, wenn ich Partei gesagt habe meine ich eine Vereinigung, aber bei der Gruppierung handelt es sich um eine Gruppe.

W: Wie oft wurden Sie im Sudan festgenommen?

A: Zweimal.

F- Welche der beiden Festnahmen war für Sie die einprägsamere? An welche der beiden Festnahmen können Sie sich besser erinnern?

A- Die zweite Festnahme war die schlimmere, diese Festnahme war für mich eindrucksvoller weil ich verdächtigt wurde Nubist (stammend aus Nubien) bzw. Heide bezeichnet wurde.

F: Wann konkret fanden die beiden Festnahmen statt?

A: Die erste Festnahme war am 10.09.2006. Die zweite Festnahme fand am 15.06.2007 statt.

Vorh.: Nunmehr behaupten Sie dass die zweite Festnahme im Jahr 2007 für Sie die einprägsamere gewesen wäre. Im völligen Widerspruch dazu haben Sie bei ihrer Ersteinvernahme in Traiskirchen bloß von einer Festnahme, nämlich der ersten Festnahme, berichtet. Das widerspricht sich! was sagen Sie dazu?

A: In Traiskirchen wurde ich nicht genau bezüglich der Festnahmen befragt, ich wurde nur befragt warum ich in Österreich bin.

Auff.: Nennen Sie die Namen jener Personen die mit Ihnen gemeinsam im Jahr 2006 festgenommen wurden! Schreiben Sie die Namen dieser Personen auf (Anlage 2)!

A: XXXX und XXXX.

F: Sind die beiden Genannten Freunde von Ihnen?

A: Es waren Parteimitglieder!

Wiederholung der Frage!

A: Nein, es waren nicht meine Freunde, es waren Mitglieder der Partei.

Vorh.: War Ihre Gruppierung eine Partei? Sie sprechen ständig von Parteimitgliedern! Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind widersprüchlich!

A:Es war eine Gruppierung von Studenten auf der Universität.

F: Interessieren Sie sich für Politik?

A: Ja.

F: Wie lange dauert die Amtszeit des sudanesischen Präsidenten nach der sudanesischen Verfassung?

A: Vier Jahre.

F: Welche Parteien regieren den Sudan offiziell?

A: Hizb Almotamar Alwatani. Nur diese Partei regiert im Sudan.

F: Wann konkret wurden Sie von der Universität ausgeschlossen?

A: Im Jahr 2007 nach meiner Freilassung.

Vorh.: Sie behaupten ihren Ausschluss von der Universität in Jahr 2007 im Sudan, im Jahr 2008 haben Sie anlässlich Ihres Sichtvermerksantrags bei der OB Kairo angegeben, das Sie in Österreich studieren wollen und würden Sie anschließend Ihr Studium mit einem sudanesischen Titel abschließen, ihr diesbezügliches vorbringen widersprüchlich!

A: Ich habe nicht gesagt dass ich in den Sudan zurückkehren will bzw. dass ich mein Zeugnis im Sudan anrechnen lassen möchte. Meine Angaben sind nicht sehr konkret gewesen.

Vorh.: Ihr Gesamtvorbringen (Anzahl der Festnahmen, Studienausschluss etc) ist völlig widersprüchlich Es ist nicht glaubhaft dass Sie sich im Sudan politisch betätigt haben und deswegen mit Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten hatten. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wollte in Traiskirchen detaillierte Angaben machen. Das war nicht möglich, in Traiskirchen habe ich nur eine Festnahme behauptet, ich wurde im Sudan von der Universität ausgeschlossen.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Sudan?

A: Mein Leben wäre in Gefahr.

Vorh: Ihre Eltern sind vermögend und Sie haben keine Krankheiten. Ihr Vorbringen ist in sich widersprüchlich und haben Sie nach wie vor intensive Beziehungen im Sudan, in Ihrem speziellen Einzelfall ist nicht erkennbar, dass Sie einer besonderen verfolgungs- bzw. Rückkehrgefährdung ausgesetzt sind! was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt, meine Eltern sind wohlhabend, ich bin von der Universität rausgeworfen worden, ich hätte im Sudan jedoch an einer anderen Universität weiter studieren können. Das wollte ich nicht.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zum Sudan Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

A: Nein, ich will nichts hören. Derzeit gibt es Wahlen und die Wahlen werden sicherlich gefälscht.

F: Haben Sie die Dolmetscher verstanden?

A: Ja.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Wird ihr österreichischer Sichtvermerk (Studentenvisum) eigentlich verlängert?

A: Vor Ablauf des Visums habe ich um Asyl angesucht. Mein Visum ist seit Februar abgelaufen.

F: Haben Ihre Familienangehörigen Schwierigkeiten im Sudan?

A: Nein, mein Vater hat keine politischen Probleme

Wiederholung der Frage!

A: Mein Bruder XXXX studiert an der Universität, ab und zu hat er auch Probleme im Sudan.

Vorh.: Warum behaupten Sie erst auf konkrete Frage Probleme Ihres Bruders als Student. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie derartiges nicht behauptet, was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde jetzt gefragt.

F: Welche Probleme hat Ihr Bruder XXXX als Student?

A: Er ist politisch aktiv an der Universität, mein Bruder wurde auch von der Universität ausgeschlossen.

Vorh.: Anfangs haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder XXXX studieren würde. Nunmehr behaupten Sie auch dessen Ausschluss von der Universität, was sagen Sie dazu?

A: Durch die politischen Beziehungen meines Vaters darf mein Bruder XXXX nunmehr wieder studieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2010, Zl 10 00.536-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zusammengefasst begründet das Bundesasylamt seine Entscheidung dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet wurden und die behaupteten Fluchtgründe somit der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Zudem konnte die belangte Behörde nicht feststellen, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Überdies wurde seien seitens des Bundesasylamtes keine Umstände eines schützenswerten Familienlebens in Österreich festgestellt worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorläge, nachdem das Bundesasylamt es unterlassen habe, amtswegige Ermittlungen zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalt - vor allem hinsichtlich der Festnahmen des Beschwerdeführers sowie seiner politischen Aktivitäten - vorzunehmen. Ebenfalls seien die Länderfeststellungen unzureichend, da sie sich lediglich mit allgemeinen Angaben zum Sudan und nicht mit den konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - wie z.B. dem geplanten Staudammprojekt der Regierung und den damit verbundenen Protesten sowie der allgemeinen Situation von regimekritischen Studenten - befassen. Zudem sei es zu einer mangelhaften Beweiswürdigung gekommen, nachdem sich die belangte Behörde auf vermeintliche Widersprüche stützt, die sich im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 19.01.2010 ergeben hätten. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 31.10.2014 erstattete der Beschwerdeführer neben Vorbringen zur menschenrechtlichen Situation im Sudan auch Vorbringen dahingehend, dass ihm als regimekritischer Aktivist auch gegenwärtig im Sudan Verfolgung drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen sowie Geburtsdatum auf und ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Der Beschwerdeführer ist am 25.02.2009 legal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 19.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage seines sudanesischen Reisepasses zweifelsfrei festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation in Sudan und in Österreich stützen sich insbesondere auf die vom Beschwerdeführer getätigten und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Sudan stammt und wurden zudem identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens bloß ansatzweise ermittelt hat.

Zu den vom Bundesasylamt angeführten Argumenten für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist dabei festzuhalten:

Dazu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung nur von jener Festnahme berichtet habe, die für ihn laut Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesasylamt "weniger einprägsam" gewesen sei, jedoch nicht von jener Festnahme, an die er sich laut Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesasylamt hätte besser erinnern können, wird auf einerseits darauf hingewiesen:

Häufig werden in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt) Widersprüche oder gesteigerte Vorbringen in den Angaben des Antragsstellers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung gegenüber den späteren in der Einvernahme getätigten Ausführungen festgestellt. Dem ist dann zu folgen, wenn der Antragsteller quasi zwei völlig verschiedene Sachverhalte vorbringt. Widersprüche oder gesteigertes Vorbringen sind aber dann nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller bei der Erstbefragung entsprechend der Vorgabe, sich kurz zu fassen, einen allgemeinen Überblick gibt und erst in der Einvernahme konkrete Geschehnisse beschreibt. Es bildet keinen Widerspruch, wenn der Antragsteller etwa behauptet, aufgrund des in seinem Herkunftsstaat herrschenden Bürgerkriegs Probleme gehabt zu haben und erst in der Einvernahmesituation konkret darlegt, worin diese Probleme bestanden haben (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 19 AsylG).

Dazu kommt, dass der Begriff "einprägsam" zu einem hohen Ausmaß subjektiv und unterschiedlichen Definitionen - vor betreffend des Ausmaßes - zugänglich und daher für sich allein gesehen wenig geeignet ist, daran zentral die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzumachen.

Zu dem vom Bundesasylamt angeführten Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers, ob dieser Mitglied in einer Partei oder Bewegung gewesen sei, ist auf die Unschärfe dieser Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch hinzuweisen, hinzu kommen mögliche Fehlerquellen im Zuge der Übersetzung insbesondere bei abstrakten Begriffen wie den gegenständlichen.

Soweit das Bundesasylamt als Widerspruch anführt, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt seines Ausschlusses von der Universität gemacht, ist auf sein Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesasylamt hinzuweisen, "...Am 15.06.2007 haben wir in Khartoum eine Demonstration organisiert und wurde ich dabei neuerlich festgenommen. Dabei war ich ein Monat lang in Haft, ich wurde dabei in der Haft neuerlich geschlagen. Ich wurde neuerlich verdächtigt gegen das Regime zu arbeiten und haben sie mich als Ruhestörer bezichtigt. Nach einem Monat wurde ich aus der Haft entlassen und haben sie mich aus der Universität ausgeschlossen."

Die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche sind daher nicht dazu geeignet, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und unplausibel erscheinen zu lassen. Daher hat es die Behörde unterlassen, sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wege einer tiefergehenden Befragung sowie allenfalls einer objektiven Überprüfung auseinanderzusetzen.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente nicht zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gericht auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.