G310 2004454-1•BVwG G310 2004454-1
G310 2004454-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Entgelt, Prämienzahlung
G310 2004454-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.11.2010,
Zl. MVB/40/10 Mag. Hs-19, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Z 18 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 wurde für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit dem Prüfbericht sowie einer Beitragsnachverrechnung vom 01.05.2010 ein Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von insgesamt EUR 9.383,63 festgestellt.
2. Mit Fax vom 01.06.2010 beantragte die BF durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter die Bescheidausfertigung hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung in der Höhe von EUR 812,62 für Herrn XXXX im Rahmen der GPLA 2006-2008 gemäß § 410 Abs. 1
Z. 7 ASVG und legte diesem Schreiben auch einen Bericht zum XXXX-Management-Incentive-Plan vom 04.10.2004 sowie eine Musterrahmenvereinbarung samt Anhängen bei.
3. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge mit Bescheid vom 30.11.2010, Zl. MVB/40/10 Mag.Hs-19, gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG fest, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldeverpflichtungen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 01.05.2010 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 905,79 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 01.05.2010 sowie der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF in ihrem Unternehmen einen MIP implementiert habe. Daran könnten ausschließlich Dienstnehmer teilnehmen, deren Entgelt mindestens 10 % über der Höchstbeitragsgrundlage liege. Die BF habe mit der Sparkassen Versicherung AG auf das Leben der teilnehmenden Dienstnehmer Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Die BF sei Versicherungsnehmerin und Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag, versicherte Person sei der jeweilige Dienstnehmer. Zur Finanzierung könnten von den am MIP teilnehmenden Dienstnehmern Gehaltsteile aus ihrem laufenden Bezug, Bonifikationen als Einmalzahlungen oder auch sonstige Gehaltsbestandteile eingebracht werden. Die teilnehmenden Dienstnehmer müssten einer Reduzierung ihrer Bezüge zugunsten der Einzahlung in die Versicherung zustimmen, was mittels Verschlechterungsvereinbarung (Anlage 1 und 1a zur Vereinbarung in Ergänzung zu den Versicherungsplänen des MIP) erfolge. In dieser Verschlechterungsvereinbarung würden die Dienstnehmer zustimmen, dass ihr Jahresbezug oder ihr allfällig erreichter Jahresbonus in einem bestimmten individuellen Ausmaß verschlechternd reduziert und jährlich ein Betrag im Ausmaß dieser Reduktion auf einen auf das Leben des jeweiligen Dienstnehmers abgeschlossenen und die BF begünstigenden Versicherungsvertrag eingezahlt werde. Da es sich bei der von der BF gewählten Variante des MIP um eine Bezugsumwandlung und somit um keine beitragsfreie Aufwendung der BF für die Zukunftssicherung ihrer Dienstnehmer im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG handle, hätten im Zuge der Prüfung für die von Herrn XXXX in die Versicherung einbezahlten Bezugsteile Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse in der Höhe von EUR 812,62 nachverrechnet werden müssen.
Nach Beweiswürdigung und Darstellung der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern getätigt würden oder dem Betriebsratsfonds zufließen würden, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten würden. Die Finanzierung der von den teilnehmenden Dienstnehmern in die Versicherung zu entrichteten Beiträge erfolge im gegenständlichen Fall durch den Verzicht auf Bezugsteile. Die Dienstnehmer würden sich damit einverstanden erklären, dass Bezugsteile nicht mehr an sie ausbezahlt, sondern in die Versicherung einbezahlt werden würden. In Bezug auf jene Entgeltbestandteile, auf die die Dienstnehmer zugunsten der Einzahlung in die Versicherung verzichten würden, liege eine Einkommensverwendung durch den jeweiligen Dienstnehmer vor. Es handle sich nicht um einen Beitrag der Dienstgeberin, sodass sich an der Beitragspflicht jener Bezugsteile, die in die Versicherung einbezahlt würden, nichts ändere. Bei der von der BF gewählten Variante des MIP handle es sich um eine sogenannte Bezugsumwandlung, die einer Lohnsteuerfreiheit nicht entgegenstehe, jedoch sehr wohl einer Beitragsfreiheit im Sinne des ASVG. Eine Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG bestehe daher nicht. Da das Entgelt von Herrn XXXX über der Höchstbeitragsgrundlage liege, seien Sozialversicherungsbeiträge für die in der Versicherung einbezahlten Bezugsteile nicht zu entrichten. Im Zuge der Prüfung hätten daher lediglich Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge in der Höhe von EUR 812,62 nachverrechnet werden müssen. Zuzüglich hätten anteilige Verzugszinsen in der Höhe von EUR 93,17 in Rechnung gestellt werden müssen.
4. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 30.12.2010 datierte und am 03.01.2011 eingelangte Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) erhoben. Unter Verweis darauf, dass auch diese Beschwerde wie die mit 28.05.2010 beim Finanzamt XXXX eingebrachte Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide 2006-2008 begründet werde, wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem MIP einerseits das Verständnis der Lohnsteuerrichtlinien, RZ 222a sowie RZ 663 zugrunde liege und andererseits diverse Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bestätigen würden, dass ein Belastungs- und Verpfändungsverbot, wie es beispielsweise im § 5 Z. 5 der Rahmenvereinbarungen vorgesehen sei, eine unwiderrufliche Begünstigung der Dienstnehmer nicht indiziere. Die Lohnsteuerrichtlinien RZ 222a seien zum Zeitpunkt der Einführung des MIP im Jahr 2004 ein wesentlicher Teil der Überlegungen aller Beteiligten gewesen. Durch Einzahlung der Prämien durch den Arbeitgeber in den gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag werde dem Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Vorteil zugewendet, da er zum Zeitpunkt der Einbezahlung von Prämien seitens des Arbeitgebers über den Lebensversicherungsvertrag nicht verfügen könne. Es liege daher kein Zufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG vor. Ähnlich sei auch die RZ 663 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 auszulegen. Es werde festgehalten, dass die vom Arbeitgeber bezahlten Prämien zu freiwilligen Pensionsversicherungen nur dann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen würden, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag eine solche Stellung habe, dass er über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen könne. Sei der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt oder noch kein Zufluss eines Vorteils erfolgt, würden die bezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn zählen. Diesfalls würden erst die Leistungen im Versicherungsfall an den Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führen. Für den Fall einer Vertragsänderung dahingehend, dass ein Arbeitnehmer zum unwiderruflich Begünstigten des Versicherungsvertrages werde, liege zum Zeitpunkt der Vertragsänderung ein Zufluss in Höhe des Barwertes vor. Die Beitragszahlungen der BF würden aufgrund der Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinie mangels Anspruch sowie Zufluss im Beitragszeitpunkt auf Seite des Dienstnehmers auch nicht den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG erfüllen.
Weiters werde unter konkreter Bedachtnahme auf die diversen in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen dargelegt, dass durch diese kein wirtschaftliches Eigentum der Dienstnehmer begründet werde. Aus Sicht der BF sei die Tatsache, dass gemäß § 5 Z. 5 der Rahmenvereinbarung ein Belastungs- und Verpfändungsverbot vorgesehen sei, für die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum des Dienstnehmers nicht relevant. Ziel der Vereinbarung sei die Sicherung der Versicherungsleistung für den Arbeitnehmer. Ein solches Verbot sei für sich allein noch kein Indiz für eine unwiderrufliche Begünstigung des Dienstnehmers. Dazu führt die BF Rechtsprechung des VwGH und des UFS Klagenfurt (VwGH vom 05.08.1993, Zl. 93/14/0046 und UFS Klagenfurt zu GZ RV0539-K06) an. Aus dem Vorliegen eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei vor diesem Hintergrund daher kein Zufluss eines abgabepflichtigen Vorteils an den Dienstnehmer abzuleiten. Auch § 5 Z 9 der Rahmenvereinbarung (keine Abänderung der Bestimmungen der Vereinbarung ohne Zustimmung der versicherten Person) stelle kein Indiz für eine unwiderrufliche Begünstigung dar. Das Erfordernis der Zustimmung des Arbeitnehmers diene ebenfalls nur der Sicherung der künftigen Vorsorgeleistung des Arbeitnehmers. Daher rechtfertige auch diese Regelung nicht, dass dem Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlung durch die BF die Rechtsstellung eines unwiderruflich Begünstigten zukomme. RZ 222a der Lohnsteuerrichtlinien könne ebenfalls nicht anders interpretiert werden. Der Zufluss einer Einnahme des § 19 Abs. 1 EStG 1988 könne erst dann gegeben sein, wenn gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer, darüber frei verfügt werden könne (vgl. Doralt, EStG Kommentar Band II § 19, Tz 8; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 19 Tz 4.1; Sailer et alii, die Lohnsteuer in Frage und Antwort, 2006 § 19 L 631; VwGH vom 20.09.2001, Zl. 2000/15/0038 und vom 19.06.2002, Zl. 98/15/0142, mwN). § 5 Z 9 der Rahmenvereinbarung stelle kein "aktives" Gestaltungsrecht dar, sondern biete als "passives" Vetorecht Schutz vor Änderungen durch den Arbeitgeber und begründe keinerlei Rechtsposition des Dienstnehmers, welche es ihm erlauben würde, rechtlich und wirtschaftlich schon im Voraus über die Einnahmen/Prämien frei verfügen zu können. Diese Regelung sei kein Gestaltungsrecht über bzw. das Zugriffsrecht auf das abgesparte Kapital und es könne weder über die Leistungsfälle verfügt noch könne aufgrund dieser Bestimmung aktiv eine Änderung bewirkt werden. Auch das in § 5 Z 2 der Rahmenvereinbarung normierte Eintrittsrecht des Dienstnehmers in der Versicherungsvertrag sei für sich allein unbeachtlich und nicht geeignet, wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers zu begründen. Von einem bereits erfolgten Zufluss sei nur dann auszugehen, wenn der Empfänger in der Lage ist, hierüber jederzeit verfügen zu können. Gegenständlich könne der Dienstnehmer jedoch nur dann "gleich einem Eigentümer" über die Versicherungssumme verfügen, wenn er sein Dienstverhältnis beende. Das Eintrittsrecht bei Beendigung des Dienstverhältnisses sei nicht mit einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht des wirtschaftlichen Eigentümers gleichzusetzen. Gemäß § 5 Z 3, 4, 6 und 7 der Rahmenvereinbarung bestehe bei Tod der versicherten Person, bei Insolvenz der BF und bei Nichtzahlung der Prämie durch den Arbeitgeber ein Anspruch auf Begünstigung bzw. automatischen Eintritt des Dienstnehmers in den Versicherungsvertrag ohne weitere Zustimmung durch die BF. Auch daraus könne ein wirtschaftliches Eigentum des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Prämienzahlung nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 16.12.1986, Zl. 86/14/0081). In diesem Zusammenhang könne festgehalten werden, dass auch diese vorab angeführten Bestimmungen der Rahmenvereinbarung des MIP für die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum des Dienstnehmers nicht relevant seien, womit sich auch ein Entgeltbegriff im Beitragszeitraum auf Seite des Dienstnehmers gemäß § 49 Abs. 1 ASVG aus Sicht der BF nicht ableiten lasse.
Schlussendlich zeige der Bezug auf das Betriebspensionsgesetz anschaulich, dass die getroffenen Vereinbarungen in vielerlei Hinsicht den gesetzlichen Regelungen des BPG entsprechen würden und es sich aus diesem Grund im Falle der Zukunftsvorsorgeprämien zum MIP ebenfalls nicht um steuerpflichtige Dienstnehmerbeiträge handle.
§ 7 BPG entspreche § 5 Z 2 der Rahmenvereinbarung, wo dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses der versicherten Person das Recht als Versicherungsnehmer und Begünstigter in den Versicherungsvertrag einzutreten, eingeräumt werde. In beiden Fällen sei die Zielsetzung die Sicherung der Ansprüche des Dienstnehmers. Die gesetzlichen Regelungen des § 8 BPG würden dem § 5 Z. 4 und Z. 6 der Rahmenvereinbarung entsprechen. Die dargelegten gesetzlichen Regelungen für die direkte Leistungszusage würden das Ziel verfolgen, die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu sichern. Trotz dieser eindeutigen Regelungen werde den Dienstnehmern zum Zeitpunkt der Beitragszahlungen aber keine eigentümerrechtliche Stellung eingeräumt. Nichts anderes könne den Regelungen des § 5 der Rahmenvereinbarung entnommen werden. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei eine Qualifikation der Beitragszahlungen der BF mangels Anspruch sowie Zufluss im Beitragszeitpunkt auf Seite des Dienstnehmers als Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG nicht gegeben.
Es werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, und bis zur Erledigung der Beschwerde die Vollziehung des Bescheides zu stunden.
5. Am 28.01.2011 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.01.2011 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde aus, dass sich die Ausführungen der BF in ihrem Einspruch (Beschwerde) nahezu ausschließlich auf die Frage beziehen würden, ob den Dienstnehmern durch die Rahmenvereinbarung zum MIP ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werde oder nicht. Diese Frage sei für die Beurteilung der Steuerpflicht relevant, für die gegenständliche Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung komme es jedoch auf die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts nicht an. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bzw. die Beitragsfreiheit von Zuwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer seien zwar weitgehend ident, würden sich aber sehr wohl in einigen Punkten unterscheiden. Das Vorliegen einer sogenannten Bezugsumwandlung, stehe nicht der Steuerfreiheit wohl aber der Beitragsfreiheit der Sozialversicherung entgegen. Eine Bezugsumwandlung liege vor, wenn der Dienstnehmer auf die Auszahlung von Lohnbestandteilen verzichte und diese vom Dienstgeber in eine zukunftssichernde Maßnahme eingezahlt werde. In diesem Fall liege Einkommensverwendung durch den Arbeitnehmer vor und kein Beitrag durch den Arbeitgeber, sodass sich an der Beitragspflicht für jenen Entgeltteil, der in die zukunftssichernde Maßnahme einbezahlt werde, nichts ändere (VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028). Von einer Beitragsfreiheit könne nur ausgegangen werden, wenn tatsächlich der Dienstgeber die Beiträge zur zukunftssichernden Maßnahme einzahlt und es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzicht des Dienstnehmers auf Entgeltbestandteile und der zukunftssichernden Maßnahme gebe.
Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um eine Bezugsumwandlung. Die am MIP teilnehmenden Dienstnehmer würden zur Finanzierung der Beiträge laufende Gehaltsbestandteile oder auch einmalige Bonifikationen einbringen. Auch hätten alle am MIP teilnehmenden Dienstnehmer eine "Verschlechterungsvereinbarung" unterzeichnen müssen, in der sie sich ausdrücklich mit der Reduzierung ihres Jahresbezuges um einen bestimmten Betrag und der Einzahlung dieses Betrages in den MIP einverstanden erklären. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den in den MIP einbezahlten Beiträgen ausschließlich um Lohnbestandteile der teilnehmenden Dienstnehmer - und somit um eine Bezugsumwandlung - handle. Es liege keine Beitragsleistung durch die BF vor, sondern Einkommensverwendung durch die am MIP teilnehmenden Dienstnehmer. Diese Einkommensverwendung vermöge an der Beitragspflicht für die in den MIP einbezahlten Entgeltteile nichts zu ändern. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Bezugsumwandlung handle, bestehe für die zum MIP geleisteten Entgeltteile Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Folglich seien von diesen Entgeltteilen gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG auch Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten.
Dem Antrag auf Aussetzung trete die belangte Behörde nicht entgegen. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde der BF keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.02.2011 wurde der BF auch der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.01.2011 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme der BF langte bis dato nicht ein.
7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.04.2011, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der BF auf aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde Folge gegeben.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 13.04.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes XXXX vom XXXX zu Abgabenkontonummer XXXX zum Akt genommen, wonach im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde der BF vom 28.05.2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtanerkennung des MIP und die daraus resultierende Vorschreibung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im Zuge der GPLA strittig gewesen seien. Die Entscheidung über die Bescheidbeschwerden vom 28.05.2010 seien mit Bescheid vom 19.08.2010 ausgesetzt worden, da zur selben Rechtsfrage ein Verfahren beim (damaligen) Unabhängigen Finanzsenat zur GZ. XXXX anhängig gewesen sei. Da dieses Verfahren bereits rechtskräftig abweisend entschieden sei, erfolge nun die Fortsetzung des Verfahrens. Auf die Entscheidung zur GZ. XXXX werde hingewiesen.
In der zitierten die BF betreffende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats XXXX (im Folgenden: UFSXXXX) vom XXXX, Zl. XXXX, führte dieser Folgendes aus:
"Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung für die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Das Finanzamt hat bereits in der Begründung zum angefochtenen Bescheid im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ausgeführt, dass Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 darstellen und daher als Einkommensverwendung anzusehen sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 4.1 zu § 19). Trifft ein Steuerpflichtiger eine Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Geldbetrag der im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird (VwGH vom 14.12.1988, 87/13/0030).
Die Berufungswerberin führt in der Berufung aus, dass zur Umsetzung mit den betroffenen Mitarbeitern vereinbart worden sei, dass sie einerseits auf zukünftige Gehaltsbestandteile verzichten und zum anderen zukünftige Bonusansprüche zur Finanzierung herangezogen werden würden. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ziele für die künftigen Bonuszahlungen festgelegt werde, dass - wenn die Ziele erreicht werden würden - ein entsprechender Teil des Bonus nicht über die Gehaltsverrechnung ausbezahlt werde, sondern in den Management Incentive Plan einfließen würde.
Damit haben die Dienstnehmer vorweg über ihnen zustehende Bezüge derart verfügt, dass diese Beträge durch den Dienstgeber als Prämie in eine Lebensversicherung eingezahlt werden sollen. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung sind den Dienstnehmern die (verzichteten) laufenden Bezüge bzw. Bonuszahlungen daher in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem diese Beträge von der Berufungswerberin als Prämien in die (von der Berufungswerberin) abgeschlossene Lebensversicherung einbezahlt wurden. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erk. vom 17.3.1994, 91/14/0076) liegt eine Maßnahme der Einkommensverwendung vor und die Einnahmen gelten als dem Anspruchsberechtigten zugeflossen (Hinweis Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu EStG und KStG, § 8 Anmerkung 18), wenn der Anspruchsberechtigte eine Verfügung (Vorausverfügung) trifft, was mit den verzichteten Einnahmen zu geschehen habe (z.B. Anordnung, das Geld einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen).
Hinzu kommt, dass die Dienstnehmer der Berufungswerberin laut § 1 Punkt 1. der Rahmenvereinbarung im Wege einer Verschlechterungsvereinbarung die Bezüge zugunsten einer Einzahlung in eine Lebensversicherung reduzieren. Darin ist eindeutig eine Einkommensverwendung zu erkennen, da gemäß § 26 Z 7 a letzter Satz EStG 1988 keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers vorliegen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
Den Einwendungen der Berufungswerberin dahingehend, dass die Benennung der Dienstnehmer als Bezugsberechtigte, ebenso wie die bloße Anführung eines Dienstnehmers als versicherte Person bzw. die Verpfändung der Ansprüche der Berufungswerberin aus den Versicherungsverträgen an ihre Dienstnehmer noch keineswegs zu einer Übertragung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bzw. zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt, ist entgegen zu halten, dass die in der Rahmenvereinbarung festgelegten Rechte (Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer und Begünstigter bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Insolvenz der Berufungswerberin, bei Nichtzahlung der Prämie durch die Berufungswerberin, sowie im Falle des Todes des Dienstnehmers;
Belastungs- und Veräußerungsverbot der Versicherungsverträge für die Berufungswerberin mit Ausnahme an die Dienstnehmer selbst;
Vereinbarung, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, insbesondere die Leistungsfälle, ohne Zustimmung der Dienstnehmer nicht mehr änderbar sind) die betroffenen Dienstnehmer unwiderruflich zu Bezugsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 5.8.1993, 93/14/0046 macht. Wenn das Bezugsrecht der Dienstnehmer aus den Lebensversicherungen derart abgesichert ist, was aus der Sicht der Dienstnehmer durchaus verständlich ist, kann von einem echten Lohnverzicht oder einem (echten) Verzicht auf etwaige künftige Lohnansprüche nicht gesprochen werden, da die vorher verzichteten Bezugsbestandteile mit absoluter Gewissheit später wieder den Dienstnehmern in Form des Realisats aus der Lebensversicherung zur Verfügung stehen. Die Dienstnehmer haben somit auf Lohnbestandteile gegenüber der Berufungswerberin in keiner Weise verzichtet, sondern lediglich vereinbart, dass ihnen die betreffenden Bezugsbestandteile, anstatt direkt über die Gehaltsabrechnung, über die Einzahlung in eine Lebensversicherung zukommen sollen.
Wenn die Berufungswerberin in ihren Ausführungen die Rz 222a der Lohnsteuerrichtlinien zitiert, wird darauf hingewiesen, dass Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen darstellen und deshalb keine Bindungswirkung für den UFS entfalten können (vgl. VwGH vom 8.5.2003, 99/15/0101)."
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2014 wurde der BF die Möglichkeit gewährt zur Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes XXXX vom XXXX, Abgabenkontonummer XXXX innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde die BF informiert, dass aus dieser amtswegig eingeholten Beschwerdevorentscheidung hervorgehe, dass nunmehr die Firma XXXX als beschwerdeführende Partei geführt werde und offenbar nun von
XXXX. vertreten werde. Es werde ersucht mitzuteilen, wer im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei ist und ob es einen Vertreter gibt.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der BF nachweislich am 13.11.2014 zugestellt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF hat als Dienstgeberin in ihrem Unternehmen als Vorsorgemodell einen MIP eingeführt, an dem ausschließlich Dienstnehmer, deren Entgelt mindestens 10 % über der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung liegt, teilnehmen können.
Der MIP ist durch die Vereinbarung zwischen der BF und der XXXX mit Einverständnis der Dienstnehmer eingerichtet worden und besteht in einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Die BF ist Versicherungsnehmerin und Begünstigte aus dem Vertrag, der jeweilige Dienstnehmer ist die versicherte Person. Es handelt sich um einen Indirekt-Versicherungsvertrag. Die Höhe des Versicherungsrealisats wird auf Grund der Einzahlung der Prämien dieser Vereinbarung sowie der entsprechenden Veranlagung ermittelt. Im Leistungsfall leistet die BF im Wege einer Kapitalauszahlung an den jeweiligen Dienstnehmer bzw. an eine von ihm namhaft gemachte Person nur in exakt jener Höhe, in die Versicherung an die BF leisten würde. Auch eine Leistung in Teilbeträgen ist möglich. Zur Umsetzung ist mit den betroffenen Mitarbeitern vereinbart worden, dass sie einerseits auf zukünftige Gehaltsbestandteile verzichten und zum anderen zukünftige Bonusansprüche zur Finanzierung herangezogen werden würden. An Stelle dessen ist die kapitalbildende Lebensversicherung geschaffen worden. Dazu mussten die versicherten Dienstnehmer einer Verschlechterungsvereinbarung zustimmen.
Die versicherten Dienstnehmer haben bei Beendigung des Dienstverhältnisses, im Falle ihres Todes ihr Nachlass bzw. namhaftgemachte Personen, oder Insolvenz der BF das Recht, in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer und Begünstigter einzutreten. Die Ansprüche der BF aus dem Versicherungsvertrag der BF unterliegen zudem einem Belastungs- und Veräußerungsverbot. Ohne Zustimmung des versicherten Dienstnehmers sind die Bestimmungen des Versicherungsvertrages nicht änderbar.
Der UFSXXXX hat in seiner Berufungsentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, die in Bezug auf denselben Sachverhalt erhobene Berufung der BF gegen die Abgabenbescheide des FinanzamtesXXXXvom XXXX betreffend die Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde der BF vom 28.05.2010 gegen die Haftungsbescheide des Finanzamtes XXXX betreffend die Lohnsteuer 2006-2008 wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UFSXXXX vom XXXX, GZ: XXXX, mittels Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes XXXX am XXXX, GZ: XXXX, als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, den vorgelegten Urkunden sowie den Erkenntnissen aus den Finanzverfahren und Verfahren vor dem ehemaligen UFSXXXX.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die rechtliche Beurteilung des dargestellten Sachverhalts und nicht der Sachverhalt selbst. Es wird daher diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei dem von der BF eingeführten MIP und den damit verbundenen Einzahlungen von Bezugsbestandteilen der versicherten Dienstnehmer um eine Form der Zukunftssicherung iSd. § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG handelt und die in den MIP eingezahlten Bezugsbestandteile somit nicht als Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG gelten und demgemäß für diese keine Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu leisten waren oder nicht.
§ 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG lautet:
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetztes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen sind.
Laut § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. a ASVG gelten Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer jährlich nicht EUR 300,00 übersteigen, nicht als Entgelt iSd. Abs. 1 und 2 leg. cit..
Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (VwGH 14.09.2005, Zl. 2002/08/0121;
04.08. 2004, Zl. 2002/08/0218; 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028;
Abs. 3 Z. 18 lit. a leg. cit. sieht eine Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer für jeden einzelnen Dienstnehmer pro Jahr vor. Es muss sich dabei um "getätigte Aufwendungen" handeln, die grundsätzlich als Entgelt aus dem Dienstverhältnis aufgefasst werden können, auf die also die im Abs. 1 und 2 enthaltenen Begriffe zutreffen (VwGH 22.10.1991, Zl. 86/08/0187). Entscheidend ist somit, ob dem Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf die Aufwendungen des Dienstgebers zusteht (VwGH 14.09.2005, Zl. 2002/08/0121).
Keine arbeitsrechtliche Vorschrift verbietet es dem Arbeitgeber, die Einrichtung einer betrieblichen Pensionsvorsorge davon abhängig zu machen, dass auch die Arbeitnehmer einen Beitrag zu dieser Versorgung leisten. Ebenso wenig verbietet es eine arbeitsrechtliche Vorschrift den Arbeitnehmern, ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass zB im Zuge einer Ist-Lohnerhöhung ein bestimmter monatlicher Geldbetrag nicht mit dem Arbeitslohn ausbezahlt, sondern vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (als seine Beteiligung) in eine Pensionsvorsorge einbezahlt wird. Insoweit liegt aber Einkommensverwendung durch den Arbeitnehmer vor (und kein Beitrag des Arbeitgebers), sodass sich an der Beitragspflicht für jenen Entgeltteil, der in die Pensionsvorsorge einbezahlt wird, nichts ändert (VwGH 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028).
Zudem fallen auch Ausgaben, die vom Dienstgeber erst "bei" einer Krankheit oder erst anlässlich von Tod, Geburt oder Schadensereignissen gewährt werden, nicht unter Abs. 3 Z. 18 (VwGH 22.10.1991, Zl. 86/08/0187).
Eine Rückdeckungsversicherung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die versicherte Person ist, und der Arbeitgeber der Prämienzahler, Bezugsberechtigte und Versicherungsnehmer (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014), § 49 Rz 148). Wenn ein Dienstnehmer aber auf einen Teil der ihm zustehenden Ist-Lohnerhöhung zu Gunsten der Zukunftssicherung verzichtet, liegt Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer vor, weshalb ein "Verzicht" keine Auswirkungen auf die Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG hat (VwGH 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028).
Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlung durch den Dienstgeber und nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistung erhalten wird (zB Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles) (VwGH 30.11.1973, 0956/73; 23.11.1973, 0941/73).
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Quantschnigg/Schuch, Einkommenssteuerhandbuch EStG 1988, Tz 4.1 zu § 19). Trifft ein Steuerpflichtiger eine Vorausverfügung über einen Geldbetrag, der ihm erst in Zukunft zukommen soll, so ist ihm dieser Geldbetrag in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Geldbetrag der im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird (VwGH 14.12.1988, Zl. 87/13/0030).
Trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommenssteuerrechts ist nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften verweist, eine Wertung nach steuerlichen Vorschriften geboten; die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommenssteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat (VwGH 14.09.2005, Zl. 2002/08/0121; 16.06.2004, Zl. 2001/08/0028).
2. Im gegenständlichen Fall hat die BF als Dienstgeberin in ihrem Unternehmen als Vorsorgemodell einen MIP eingeführt, an dem ausschließlich Dienstnehmer, deren Entgelt mindestens 10 % über der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung liegt, teilnehmen können.
Der MIP ist durch die Vereinbarung zwischen der BF und der XXXX mit Einverständnis der Dienstnehmer eingerichtet worden und besteht in einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Die BF ist Versicherungsnehmerin und Begünstigte aus dem Vertrag, der jeweilige Dienstnehmer ist die versicherte Person. Es handelt sich um einen Indirekt-Versicherungsvertrag. Die Höhe des Versicherungsrealisats wird auf Grund der Einzahlung der Prämien dieser Vereinbarung sowie der entsprechenden Veranlagung ermittelt. Im Leistungsfall leistet die BF im Wege einer Kapitalauszahlung an den jeweiligen Dienstnehmer bzw. an eine von ihm namhaft gemachte Person nur in exakt jener Höhe, in die Versicherung an die BF leisten würde. Auch eine Leistung in Teilbeträgen ist möglich. Zur Umsetzung ist mit den betroffenen Mitarbeitern vereinbart worden, dass sie einerseits auf zukünftige Gehaltsbestandteile verzichten und zum anderen zukünftige Bonusansprüche zur Finanzierung herangezogen werden würden. An Stelle dessen ist die kapitalbildende Lebensversicherung geschaffen worden. Dazu mussten die versicherten Dienstnehmer einer Verschlechterungsvereinbarung zustimmen.
Die versicherten Dienstnehmer haben bei Beendigung des Dienstverhältnisses, im Falle ihres Todes ihr Nachlass bzw. namhaftgemachte Personen, oder Insolvenz der BF das Recht, in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer und Begünstigter einzutreten. Die Ansprüche der BF aus dem Versicherungsvertrag der BF unterliegen zudem einem Belastungs- und Veräußerungsverbot. Ohne Zustimmung des versicherten Dienstnehmers sind die Bestimmungen des Versicherungsvertrages nicht änderbar.
Daraus ergibt sich, dass nicht die BF als Dienstgeberin von sich aus Beiträge in den MIP einzahlt, sondern Bezugsbestandteile der Dienstnehmer mit deren Zustimmung einbehält und in die gegenständliche Versicherung einbezahlt.
Schon aus der unter Punkt 3.1. dargestellten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass sich durch die umfassende vertragliche Sicherstellung der "Zukunftssicherung" der Vorteil für den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlung durch den Dienstgeber und nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer ergibt. Die in den MIP einfließenden Bezugsbestandteile sind mit dem Zeitpunkt der Einzahlung dieser durch die BF als dem Dienstnehmer zugeflossen anzusehen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus den im Verfahrensgang angeführten Entscheidungen des Finanzamtes XXXX und des ehemaligen UFSXXXX, welche trotz mangelnder Bindungswirkung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können und, nach der ausgeführten Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Beurteilung des Sachverhalts aus sozialversicherungsrechtlicher als auch steuerrechtlicher Sicht, auch sollen.
Im gegenständlichen Fall ist daher der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde nichts entgegenzusetzen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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