BVwG G308 2008169-1

G308 2008169-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015

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Regest

ersatzlose Behebung, Pflichtversicherung, Unzuständigkeit,<br/>Wiederaufnahme, Zurückweisung

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BVwG G308 2008169-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2008169.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX in XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 28.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid vom 28.03.2014 wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm. § 6 AVG aufgehoben.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30.01.2014 über den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vom 31.03.2011, Zl. XXXX, wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.04.2014 über den Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 18.04.2011 wird gemäß § 69 Abs. 4 AVG iVm. § 32 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat über Antrag der beschwerdeführenden Partei am 26.02.2009 mit Bescheid vom 05.03.2009 die Pflichtversicherung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Verpachtung einer Apotheke in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.03.2009 (bei der SVA am 13.03.2009 einlangend) Einspruch erhoben. Die SVA legte den Einspruch am 24.03.2009 dem Landeshauptmann von Steiermark vor.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.04.2009, Zl. XXXX, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. In weiterer Folge wurde der Bescheid der SVA vom 05.03.2009 seitens des Landeshauptmannes von Steiermark mit Bescheid vom 24.06.2010, Zl. XXXX, vollinhaltlich bestätigt und dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.06.2010, Zl. XXXX, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine mit 12.07.2010 datierte und am 15.07.2010 eingelangte Berufung eingebracht.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gab der Berufung der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 31.03.2011, Zl. XXXX, nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums wurde am 12.05.2011 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Diese wurde am XXXX an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten (XXXX). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde das Verfahren eingestellt.

2. Am 18.04.2011 stellte die SVA mit Bescheid vom selben Tag fest, dass die beschwerdeführende Partei für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt. Der Bescheid wurde mit 15.06.2011 rechtskräftig.

3. Am 03.02.2014 langte bei der SVA ein mit 30.01.2014 datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei über den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein. Zugleich wurde ein Antrag auf Rückzahlung gemäß § 41 GSVG oder [sic] ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Jahre 2008-2010 gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der beschwerdeführenden Partei ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG für den Beitragszeitraum 2003 - 2007 vorliege, aber dennoch um amtswegige Überprüfung anderer Wiederaufnahmegründe ersucht werde. Die beschwerdeführende Partei sei mit Schreiben vom 21.01.2014 seitens des Österreichischen Apothekerverbandes über ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes informiert worden. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351, habe dieser in einem dem Fall der beschwerdeführenden Partei entsprechenden Sachverhalt eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht angenommen. Ferner werde der Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Beiträge für die Jahre 2003-2007 sowie 2008-2010 gemäß § 41 GSVG gestellt. Sollte dagegen seitens der SVA Einwände bestehen, werde in eventu der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in den Jahren 2008-2010 gestellt, um dagegen Rechtsmittel erheben zu können.

4. Mit Bescheid vom 28.03.2014, Zahl XXXX, wies die SVA den Antrag vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zurück (Spruchpunkt 1.) und wies sowohl den Antrag [sic!] vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 18.04.2011 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch den Antrag vom 30.01.2014 auf Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 41 GSVG ab (Spruchpunkte 2. und 3.).

Zu Spruchpunkt 1. wurde dabei begründend ausgeführt, dass gemäß § 69 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitraum, in dem der Antragssteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Da der Antrag vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 erst nach Ablauf von drei Jahren am 31.01.2014 [sic!] bei der SVA eingebracht worden sei, sei dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

In Bezug auf Spruchpunkt 2. sei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 4 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt werde, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Diese Bestimmung und auch die neue Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG orientiere sich am Wiederaufnahmegrund ua. an § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO. Dieser Wiederaufnahmegrund diene dem Schutz der Rechtskraft. Dieser Wiederaufnahmegrund sei jedoch nicht verwirklicht, da für den Antragssteller keine Parteienidentität im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351, bestehe und auch kein Mehrparteienverfahren vorliege.

Gemäß § 41 GSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden. Dieses Recht verjähre nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung werde durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergebe, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. Da die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume 01.01.2003-31.12.2007 und 01.01.2008-31.12.2008 zu Recht bestehe und daher auch die Versicherungsbeiträge zu Recht vorgeschrieben und bezahlt worden seien, sei auch dieser Antrag abzuweisen.

5. Gegen den Bescheid vom 28.03.2014 erhob die beschwerdeführende Partei am 23.04.2014 Beschwerde, welche am 29.04.2014 bei der SVA einlangte. Inhaltlich wurde auf den Wiederaufnahmeantrag vom 30.01.2014 verwiesen, und ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2007 aufgrund des Ablaufes der 3-Jahres-Frist auf eine Wiederaufnahme verzichtet werde, sofern nicht die Behörde im Zuge der Bearbeitung der Bescheidbeschwerde feststelle, dass dennoch Möglichkeiten einer Wiederaufnahme oder sonstigen Aufhebung des damaligen Bescheides bestünden. Die beschwerdeführende Partei erachte einen Fall des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG als gegeben. Es werde jedoch auch um amtswegige Überprüfung anderer Wiederaufnahmegründe ersucht. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme solle einer Partei die Möglichkeit schaffen, berechtigte Einwände vorzubringen und somit eine Aufhebung nicht rechtmäßiger Bescheide zu erwirken. Würde in der gegenständlichen Sache nunmehr zu entscheiden sein, wäre zweifellos unter Bezugnahme auf genanntes Erkenntnis des VwGH keine Versicherungspflicht begründet worden. Damit sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG erfüllt, und werde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Beurteilung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008 gestellt. Hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der für den Zeitraum 2003-2008 entrichteten Beiträge handle es sich um zu Ungebühr entrichtete Beiträge im Sinne des § 41 GSVG. Ein nunmehriger Bescheid würde die Versicherungspflicht verneinen müssen, weshalb hier der Tatbestand als erfüllt anzusehen sei. Es werde daher um Rückerstattung der damals zu Unrecht entrichteten Beiträge ersucht. Eine Formalversicherung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 41 Abs. 2 GSVG habe in diesem Zeitraum aufgrund der Versicherung der beschwerdeführenden Partei nach dem ASVG nicht bestanden.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 23.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Steiermark, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Gegenständlich entscheidet daher das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.1. Zu Spruchpunkt I.:

Die SVA hat sowohl über den von der BF mit Antrag vom 30.01.2014 gestellten Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 entschieden und diesen zurückgewiesen (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 28.03.2014) als auch von sich aus die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf den Bescheid vom 18.04.2011 hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2008 bis 31.12.2008 abgewiesen (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vom 28.03.2014), obwohl die BF diese zu diesem Zeitpunkt gar nicht beantragt hatte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zunächst die Frage, ob der SVA in ihrer Funktion der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde überhaupt die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag bzw. das amtswegige Absprechen über eine nicht beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens zukam. Dazu wird Folgendes erwogen:

2.1.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Die Überprüfung der Zuständigkeit hat dabei vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 27 Anm. 4). Dabei sind Bescheide einer sachlich (funktionell) oder örtlich unzuständigen Behörde im Sinne des § 6 AVG von der Rechtsmittelinstanz unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben (Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 6 Rz 19).

Aus § 194 GSVG iVm § 360b ASVG ergibt sich für das Verwaltungsverfahren der SVA die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG. Somit hat auch die SVA gemäß § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Die Unzuständigkeit ist dabei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, auch wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht wird (VwGH vom 13.12.2010, 2008/23/0873).

Gemäß § 69 Abs. 2 1. Satz AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht jedoch die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies für den Beitragszeitraum 2003 bis 2007 jedoch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gewesen, da dieses mit Bescheid vom 31.03.2011 in letzter Instanz entschieden hat.

Seit der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform besteht aber der Instanzenzug von der SVA zum Landeshauptmann von Steiermark und in weiterer Folge zum Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) nicht mehr. Stattdessen ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde getreten, denn gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32 VwGVG regelt dabei die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Parteien gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, welche Institution nun für die Entscheidung über die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist auch im Falle einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit seit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides oder im Falle einer Änderung der Behördenorganisation jene Behörde (in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (VwGH 21.02.2013, Zl. 2012/12/0060).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der im Verwaltungsverfahren ergangene, letztinstanzliche Bescheid in Bezug auf den Zeitraum 2003 bis 2007 vom 31.03.2011 nunmehr faktisch einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes iSd § 32 Abs. 1 VwGVG entspricht, gegen welches eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof schon wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr zulässig ist. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht über die Entscheidung des gestellten Wiederaufnahmeantrages vom 30.01.2014 zuständig.

Durch die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 28.03.2014 hat die SVA somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihr, sondern dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. War nun aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie wie im gegenständlichen Fall selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (VwGH 15.11.2011, Zl. 2010/05/0065).

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der SVA war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm. § 6 AVG aufzuheben.

2.1.2. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der SVA hat diese den "Antrag" der beschwerdeführenden Partei vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 18.04.2011 über die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 abgewiesen.

Dabei übersieht die SVA aber, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Eingabe vom 30.01.2014 lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf den Zeitraum 2003 bis 2007 beantragt hat, nicht aber für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008. Dieser Antrag erfolgte erst in der Beschwerde vom 23.04.2014 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.03.2014 und somit nach Bescheiderlassung.

Als Bescheidaufhebungsgründe nach § 28 Abs. 5 VwGVG kommen unter anderem das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 18).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist ein Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben, wenn von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrags erlassen (zB ein nicht gestelltes Begehren genehmigt oder abgewiesen) wurde. Auch in diesen Fällen hat die Unterinstanz eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen (vgl. VwGH vom 25.09.2002, Zl. 2000/12/0315), dh das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und eine Entscheidung getroffen, die von vornherein unzulässig war (Hengstschläger/Leeb, AVG Bd. 3, § 66 Rz. 102). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG Bd. 3, § 66 Rz. 105).

Da die beschwerdeführende Partei in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 mit Schriftsatz vom 30.01.2014 noch keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat, war die SVA auch nicht dazu befugt über eine Wiederaufnahme abzusprechen zumal - wie unten noch ausgeführt wird - gegenständlich kein Wiederaufnahmegrund vorliegt und eine Wiederaufnahme von Amts wegen daher nicht möglich ist.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der SVA war daher infolge Rechtswidrigkeit wegen einer Entscheidung ohne Antrag bzw. unzulässigem Einschreiten von Amts wegen durch die SVA gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

2.1.3. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides hat die SVA den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 41 GSVG abgewiesen. Aufgrund der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages durch die SVA wurde von dieser in der rechtlichen Beurteilung zur Abweisung dieses Antrages nach § 41 GSVG ausgeführt, dass die Pflichtversicherung der beschwerdeführenden Partei nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume 01.01.2003 bis 31.12.2007 sowie 01.01.2008 bis 31.12.2008 zu Recht bestehe und mit dem Bestehen der Pflichtversicherung auch die Versicherungsbeiträge zur Recht vorgeschrieben und bezahlt worden seien, weshalb der Antrag auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge abzuweisen gewesen sei.

Aufgrund der unter den Punkten 2.1.1. und 2.1.2. dargestellten Unzuständigkeit der SVA zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag und der daraus resultierenden Aufhebung des Bescheides war auch Spruchpunkt 3. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zu beheben, da die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag die faktische Voraussetzung für die Entscheidung über den Antrag nach § 41 GSVG darstellt, und diese Voraussetzung nunmehr weggefallen ist.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eine Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 18).

Da die Wiederaufnahmeanträge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen bzw. wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden (dazu wird auf Punkt 2.2. und 2.3. verwiesen), ist eine neuerliche Entscheidung der SVA über den Antrag auf Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 41 GSVG im Zeitraum 2003 bis 2007 aufgrund der ersatzlosen Behebung iSd. § 28 Abs. 5 VwGVG nicht erforderlich. Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 wird die SVA in ihrer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag für diesen Zeitraum, welcher im Rahmen der Beschwerde vom 23.04.2014 von der beschwerdeführenden Partei gestellt wurde, über den Antrag gemäß § 41 GSVG für diesen Zeitraum neu zu entscheiden haben.

2.1.4. Da seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung für die Jahre 2008 bis 2010 nicht abgesprochen wurde, ist dieser Punkt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich.

2.2. Zu Spruchpunkt II.:

2.2.1. Wie sich aus den unter Punkt 2.1.1. dargestellten Erwägungen ergibt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 30.01.2014 zuständig. In "Übergangsfällen" ist § 32 VwGVG gemäß dem bereits zitierten § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG "sinngemäß anzuwenden" (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 3).

2.2.2. Laut Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Partei vom 30.01.2014 hat diese mit Schreiben des Österreichischen Apothekerverbandes vom 21.01.2014 von dem im Antrag angeführten Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 4 AVG (eigentlich: § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG) - nämlich der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351 - erfahren. Der Wiederaufnahmeantrag wurde daher binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der SVA gestellt. Da § 32 VwGVG auf "Übergangsfälle" sinngemäß anzuwenden ist, und § 69 Abs. 2 AVG die Einbringung bei der Behörde normiert, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, ist von einer rechtswirksamen Antragsstellung auszugehen.

Der letztinstanzliche Bescheid für den Beitragszeitraum 2003 bis 2007 wurde vom BMASK am 31.03.2011 erlassen. Der Wiederaufnahmeantrag langte am 03.02.2014 bei der SVA ein. Die absolute Frist von 3 Jahren für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages ist somit noch nicht abgelaufen. Subjektive und objektive Frist wurden gewahrt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden hat:

Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VwGVG kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Es ist weder aus dem Akteninhalt ersichtlich, noch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei behauptet, dass eine gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung des Bescheides vorliege. Des Weiteren war die Entscheidung beim Bescheid für den Zeitraum 2003-2007 nicht von einer Vorfrage abhängig, welche nunmehr abweichend entschieden wurde.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Voraussetzung dieses Wiederaufnahmegrundes ist jedoch ein Tatsachenirrtum des Verwaltungsgerichtes (in "Übergangsfällen" wohl der in letzter Instanz entscheidenden Behörde). Dabei wird auf sogenannte "nova reperta" abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Dabei können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Zudem müssen die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter) (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 9). Bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung handelt es sich jedoch nicht um "nova reperta" in diesem Sinne, weil sie weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 69 Rz 30).

Die beschwerdeführende Partei macht in ihrem Wiederaufnahmeantrag den neu eingeführten § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG (dieser entspricht § 69 Abs. 1 Z 4 AVG) - nämlich das Hervorkommen einer rechtskräftigen Entscheidung - geltend, und führt aus, dass der VwGH mit seiner am 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 ergangenen Entscheidung gegen eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für Apothekenverpächter entschieden habe, und die Verwaltungsverfahren der beschwerdeführenden Partei in Kenntnis dieser neu judizierten Rechtslage anders entschieden worden wären. Vorbilder für diese neu eingeführte Z 4 waren ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG sowie § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO. Eine Wiederaufnahme aus diesem Grund kommt daher nur in Betracht, wenn die in Rede stehende Entscheidung bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (hier: des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor dem BMASK) bereits existent war und wenn sie, wäre sie zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache geführt hätte (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 11).

Die Entscheidung des VwGH erging erst am 13.11.2013, der letztinstanzliche Bescheid jedoch bereits am 31.03.2011. Die zitierte Entscheidung des VwGH kann daher aufgrund der obigen Ausführungen keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die beschwerdeführende Partei abzuweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt III.:

Für den Beitragszeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 erging ein Bescheid der SVA am 18.04.2011. Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei kein ordentliches Rechtsmittel erhoben. Er erwuchs daher mit 15.06.2011 in Rechtskraft und bildet daher für diesen Zeitraum auch den letztinstanzlichen Bescheid.

§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG; die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 2).

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat [...]. Die SVA hat den letztinstanzlichen Bescheid erlassen und ist daher über die Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23.04.2014 zuständig.

Da das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über diesen Antrag unzuständig ist und somit eine Prozessvoraussetzung fehlt, war der Antrag zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 13).

2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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