G302 2014940-1•BVwG G302 2014940-1
G302 2014940-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015
Antragsfristen, Geltendmachung, Notstandshilfe
G302 2014940-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices vom 24.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 4, 38, 46 Abs. 1 und 58 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Klagenfurt (im Folgenden: AMS) vom 24.10.2014 wurde festgellt, dass Herrn XXXX (im Folgenden: BF) ab 19.09.2014 die Notstandshilfe gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Antragstellung auf Notstandshilfe am 19.09.2014 erfolgt sei und deshalb wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF vom 30.08.2012 bis 16.10.2014 an der Fachhochschule Kärnten, Standort XXXX studiert habe. Vor Studienbeginn hätte er sich bei 2 AMS Betreuerinnen über eine finanzielle Unterstützung seitens des AMS informiert. Er hätte definitiv nach jeder Form von Unterstützung gefragt. Sei es über einen Zuschuss zur Wohnungsmiete, eine monatliche Unterstützung der Lebenserhaltungskosten oder eine andere Form von finanzieller Unterstützung über die kommenden 2 Ausbildungsjahre. Dies hätte er auf jedes Semester bezogen. D.h. über die beiden ersten Semester in den Jahren 2012/2013 und auch in den beiden letzten Semestern 2013/2014. Seitens des AMS Klagenfurt sei ihm mitgeteilt worden, dass man als Student/Studierender nicht beim AMS gemeldet sei und es deshalb keine Unterstützung geben würde. Da er in den Zeitraum vom 08.06.2014 bis 16.10.2014 öfters beim AMS gewesen sei, wisse er noch genau, dass er öfters diesbezüglich nachgefragt habe. Für Studenten, die im Begriff seien, ein Studium abzuschließen/zu beenden, gebe es keine Unterstützung, hätte es seitens der Betreuerinnen geheißen. Leider fehle in der Auskunft, welche er vom AMS Klagenfurt angefordert habe seltsamerweise jede Aufzeichnung darüber. Darüber sei er sehr verwundert bzw. verärgert. Er finde, es sollte in groben Stichwörtern notiert werden, wieso der "Unterstützungssuchende" um finanzielle Hilfe ansuche. Am 26.06.2013 habe er nochmals beim AMS Klagenfurt bezüglich einer finanziellen Unterstützung für sein letztes Studienjahr angesucht. Er hätte auch mit dem damaligen Ombudsmann telefoniert und verweise auf einen Emailauszug. Ebenso hätte er beim zuständigen Leiter der regionalen Geschäftsstelle in Klagenfurt um finanzielle Unterstützung angesucht. D.h., ob es für Studierende/Studenten, die im Begriff seien eine Ausbindung/Studium abzuschließen eine Unterstützung geben würde. Sei es bezüglich der Miete oder der Lebenserhaltungskosten oder der Ausbildungskosten oder sonstigen Aufwendungen zum Ende des Studiums hin, da ihm eine leitende Person in der Fachhochschule Kärnten mitgeteilt hätte, dass es einige Personen geben würde (die in der FH gemeldet wären), die vom AMS eine Unterstützung erhalten würden. Daraufhin hätte er beim AMS Klagenfurt dezidiert nach einer Unterstützung angefragt. Dies könne in der beigefügten Auskunft vom 26.06.2013 nachgelesen werden und er verweise auf die beigefügte Grafik. Zu diesem Zeitpunkt hätte er beim AMS Klagenfurt angefragt, ob irgendeine Art/Form der finanziellen Unterstützung existieren würde. Von allen Seiten wäre dies verneint worden. Am 19.09.2014 sei er von einem Schulkollegen informiert worden, dass es eine Unterstützung für Studierende geben würde, die im Begriff seien, eine Ausbildung/Studium zu beenden. Verwundert hätte er ihn gefragt, woher er diese Information hätte. Er hätte gesagt, dass er heute beim AMS gewesen wäre und die zuständige Beraterin ihm diese Auskunft gegeben hätte. Die Unterstützung würde für einen Zeitraum von 3 Monaten existieren. D.h. der Studierende hätte schon einen Leistungsanspruch über einen Zeitraum von 3 Monate vor Beendigung des Studiums, der Ausbildung. Über diese Auskunft sehr verwundert, hätte er umgehend das AMS Klagenfurt aufgesucht und die zuständige Bearbeiterin mit den Neuigkeiten konfrontiert. Nach langer Diskussion hätte sie ihm erklärt, dass sie schon lange beim AMS Betreuerin wäre und über alle Unterstützungen informiert sei. Er hätte zu ihr gesagt, dass er diese Auskunft von einem Schulkollegen hätte und dieser diese Auskunft vom AMS bekommen hätte. Die zuständige Betreuerin erklärte sich schlussendlich nach langer Diskussion bereit, bei "übergeordnete Personen" (genauer Wortlaut sei ihm nicht mehr in Erinnerung) nachzufragen. Nachmittags hätte er einen Anruf von der zuständigen Betreuerin bekommen, dass es tatsächlich eine Unterstützung geben würde und er mit seiner Aussage vollkommen Recht gehabt hätte. Dies hätte ihm auch ein namentlich bekannter Mitarbeiter vom AMS bei deren letzten Gespräch am 20.11.2014, um ca. 15:00 Uhr, bestätigt. Aus diesem Grund lege er bezüglich § 17 Abs. 4 Beschwerde ein. Ansonsten überlege er, eine Amtshaftungsklage einzubringen, bzw. sich an die öffentlichen Medien zu wenden. Ob dies im Sinne des AMS Kärnten/Klagenfurt sei, wage er zu bezweifeln.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 03.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat am 19.09.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Diese wurde dem BF mit 19.09.2014 gewährt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung der Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden mit 19.09.2014 datierten Antrag auf Notstandshilfe.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es im Vorfeld der Antragstellung zu Vorsprachen vor dem AMS gekommen ist bzw. Auskunftsersuchen an das AMS gegeben hat, da diese Klärung, wie unten näher ausgeführt, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Somit gebührt gemäß § 17 (1) AlVG das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. (3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. (4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
In Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Gemäß § 46. (1) AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er auf Grund einer mangelnden bzw. unrichtigen Auskunft den Antrag auf Notstandshilfe zu spät gestellt hätte.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd
§ 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).
§ 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284).
3.4. Fallbezogen bedeutet dies, dass das AMS zu Recht die Notstandstandhilfe ab dem 19.09.2014 gewährt hat, da die Notstandshilfe an diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde.
Beim § 17 Abs. 4 AlVG handelt es sich lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch aber nicht, da es dem BF möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice eventuell schuldhaft verursachte Schäden diese im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186).
Abschließend wird noch festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Amtshaftungsansprüche für ein eventuelles Fehlverhalten des AMS besteht.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.