BVwG G302 2013864-1

G302 2013864-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Ausbildung, Frist, Studium

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BVwG G302 2013864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2013864.1.00

Spruch

G302 2013864-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 25.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX, (im Folgenden: BF) beantragte am 27.02.2014 Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: AMS).

Am gleichen Tag wurde mit der BF eine Niederschrift aufgenommen. In dieser führte die BF aus, dass sie seit 01.10.2010 ein Studium als ordentliche Hörerin an der Pädak,XXXX, betreibe. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 20 Stunden pro Woche (Mo-Fr). Es wäre keine Anwesenheit in der Schule erforderlich, sie verfasse die Bachelorarbeit. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich mit Mai 2014 abschließen. Im Zuge dieser Niederschrift wären der BF die Sachlage und die Bestimmungen des § 12 AlVG insbesondere die Ausnahmebestimmungen des § 12 Abs. 4 AlVG zur Kenntnis gebracht worden.

Am 18.03.2014 reichte die BF eine Studienzeitbestätigung nach.

Am 28.03.2014 wurde mit der BF erneut eine Niederschrift aufgenommen. In dieser gab die BF an, dass sie noch eine Bachelorarbeit abzugeben habe und dann ihre Ausbildung beendet hätte. Die BF wäre darüber informiert worden, dass sie bis 27.05.2014 die Bestätigung vom Professor bringen müsse, dass sie Abschlussarbeit abgegeben habe. Sollte die BF bis 27.05.2014 keine Bestätigung abgeben, müsse der Antrag abgelehnt werden.

Mit Schreiben des AMS vom 11.06.2014 wurde die BF eingeladen bis zum 24.06.2014 den Nachweis über die Abschlussarbeit nachzureichen, da ihr Antrag sonst abgelehnt werden müsse.

Am 02.07.2014 reichte die BF eine Bestätigung nach, dass sie die fertige Bachelorarbeit erst am 01.09.2014 einreichen könne.

Dies bestätigte die BF auch anlässlich einer am 10.07.2014 aufgenommenen Niederschrift beim AMS.

2. Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2014 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.02.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie an der Pädagogischen Hochschule XXXX inskribiert sei. Die BF sei am 28.3.2014 niederschriftlich aufgeklärt worden, dass sie ab dem Antragsdatum, 3 Monate Zeit hätte die Abschlussarbeit abzugeben. Da dies nicht erfolgt sei, hätte ihr Antrag abgelehnt werden müssen.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte und mit 26.08.2014 datierte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF ungeachtet ihrer noch bestehenden Inskription bereits sämtliche Lehrveranstaltungen abgeschlossen hätte, andererseits dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Die BF hätte vom 23.04.2014 bis 30.06.2014 als vollbeschäftigte Dienstnehmerin beim XXXX gearbeitet und werde wiederum ab 01.09.2014 ein Dienstverhältnis beim XXXX eingehen. Bereits aus diesem Faktum lasse sich klar entnehmen, dass die BF im Gegensatz zu dem üblichen Fall eines Studierenden dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehe, sodass ihr auch für die Zeiträume zwischen den Beschäftigungsverhältnissen ein Arbeitslosengeld zustehe, dies insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die BF erhebliche Vordienstzeiten nachweisen könne. Der Umstand, dass auf Grund administrativer Änderungen an der pädagogischen Hochschule die Abgabe der Bachelorarbeit nur mehr mit 01.09.2014 möglich sei, was von der BF auch mittels Schreiben der pädagogischen Hochschule nachgewiesen werde, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gegeben seien. Dieser Ansicht sei ursprünglich offenbar auch die belangte Behörde gewesen, die trotz ausführlicher Aufklärung durch die BF über ihren beruflichen Status beim Erstgespräch nie auf rechtliche Hindernisse hingewiesen hätte und so die BF über Monate hinweg im Unklaren gelassen hätte, was wiederum der BF auch die Möglichkeit genommen hätte, Notstandshilfe zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Die bislang vom VwGH behandelten Fälle seien daher mit dem Fall der BF nicht vergleichbar, zumal diese jedenfalls dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden seien bzw. weiterhin zur Verfügung stehen und daher die Rechtsansicht der belangten Behörde als unrichtig zu qualifizieren sei. Die BF stelle daher den Antrag den Bescheid vom 28.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.02.2014 zu bewilligen.

4. Mit Bescheid des AMS vom 25.09.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF am 27.02.2014 Arbeitslosengeld beantragt und niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass sie seit 2010 als ordentliche Hörerin an der Pädagogischen Hochschule XXXX studiere. Am 28.03.2014, nach Vorlage der Studienzeitbestätigung, sei mit ihr folgende Niederschrift aufgenommen worden: "Ich, XXXX, erkläre dass ich noch eine Bachelorarbeit abzugeben habe und dann meine Ausbildung beendet habe. Ich wurde darüber informiert, dass ich bis 27.05.2014 die Bestätigung vom Professor bringen werde, dass ich die Abschlussarbeit abgegeben habe. Sollte ich bis 27.05.2014 keine Bestätigung abgeben, muss der Antrag abgelehnt werden." Wenn die BF nun meine "über Monate vom AMS im Unklaren gelassen worden zu sein" könne ihr nicht gefolgt werden. Die BF hätte ihr Studium unbestritten bis 27.5.2014 nicht abgeschlossen.

In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass gemäß §7 Abs. 1 Z 1 und Abs.2 AlVG Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung für den Arbeitslosengeldbezug sei. Gemäß §12 Abs.3 lit. f AlVG würden Studierende an der Pädagogischen Hochschule grundsätzlich nicht als arbeitslos gelten. Gemäß der Ausnahmeregelungen des §12 Abs.4 AlVG liege Arbeitslosigkeit dennoch vor, wenn die BF ihr laufendes Studium innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung beenden oder die große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (in den letzten 24 Monaten 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) erfüllt hätte. Dies sei nicht der Fall, da ihre letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahr 2010 geendet hätte. Da die BF auch das Studium nicht innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung (27.02.2014), also bis 27.05.2014, beendet habe, erfülle sie die Ausnahmeregelung des §12 Abs. 4 AlVG nicht und der Antrag auf Arbeitslosengeld hätte mangels Arbeitslosigkeit, unabhängig davon ob sie gemäß §7 Abs. 3 Z. 1 AlVG dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden sei abgelehnt werden müssen. Notstandshilfe setze einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der erschöpft wäre voraus. Daher sei der BF auch nicht die Notstandshilfe vorenthalten worden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 10.10.2014 datierte Vorlageantrag, der am 13.10.2014 beim AMS eingelangt ist. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 06.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF beantragte am 27.02.2014 Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt war sie ordentliche Hörerin an der Pädagogischen Hochschule XXXX.

Im Zuge der Antragstellung am 27.02.2014 und einer weiteren Einvernahme am 28.03.2014 wurden der BF vom AMS die Sachlage und die Bestimmungen des § 12 AlVG insbesondere die Ausnahmebestimmungen des § 12 Abs. 4 AlVG zur Kenntnis gebracht. Die Sachlage und die Rechtsfolgen wurden mit der BF erörtert.

Die BF hat das Studium bis zum 27.05.2014 nicht abgeschlossen.

Die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung hat im Jahre 2010 geendet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der aufgenommen Niederschriften. Somit geht auch der Einwand der BF, dass sie "über Monate vom AMS im Unklaren gelassen worden sei" ins Leere. Vielmehr ergibt sich aus dem Verfahrensgang eindeutig das Bemühen des AMS die Angelegenheit zu klären. So wurden nicht nur Niederschriften mit der BF aufgenommen, sondern sie wurde auch mit Schreiben vom 11.06.2014 eingeladen, den Nachweis über die Abschlussarbeit nachzureichen, da der Antrag sonst abgelehnt werden müsse. Dies obwohl der BF spätestens mit 28.03.2014 bewusst gewesen ist, dass sie bis 27.05.2014 die Bestätigung abzugeben hätte. Dem Akt sind keinerlei Aufzeichnungen darüber zu entnehmen, dass die BF aus eigenem somit in ihrem Interesse mit dem AMS innerhalb der gesetzten Frist Kontakt aufgenommen hätte.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde betreffen die rechtliche Würdigung. Darauf wird weiter unten eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig

(§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 AlVG Abs. 1 AlVG ist arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 leg cit. gilt insbesondere nach Abs. 3 lit. f nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

3.3. Die BF vertritt ihrer Beschwerde die Ansicht, dass sie ungeachtet ihrer noch bestehenden Inskription einerseits bereits sämtliche Lehrveranstaltungen abgeschlossen hätte, andererseits dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei. Der Umstand, dass auf Grund administrativer Änderungen an der pädagogischen Hochschule die Abgabe der Bachelorarbeit nur mehr mit 01.09.2014 möglich sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie wäre über Monate vom AMS im Unklaren gelassen worden und ihr wäre die Möglichkeit genommen worden, Notstandshilfe zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

Für die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannte Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (VwGH, 06.07.2011, Zahl 2009/08/0005).

Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß § 14 AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (§ 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt (VwGH, 29.01.2014, 2012/08/0265).

3.4. Fallbezogen bedeutet dies:

Wie schon das AMS zutreffend ausgeführt hat, gelten Studierende an der Pädagogischen Hochschule grundsätzlich ex lege (§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG) nicht als arbeitslos. Dabei kommt es auf die bestehende Inskription und nicht darauf an, ob sämtliche Lehrveranstaltungen abgeschlossen worden sind und ob die Studierende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden ist.

Strittig ist die Frage, ob auf den vorliegenden Sachverhalt die Ausnahmeregelungen des § 12 Abs. 4 AlVG anzuwenden sind. In Übereinstimmung mit der oben angeführten Judikatur des VwGH hat das AMS zu Recht ausgeführt, dass die BF das laufende Studium nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung beendet hat. Gemäß § 59 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 ist das Studium an einer Pädagogischen Hochschule erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind. Dazu gehört auch gemäß § 48 leg cit die Bachelorarbeit. Zum Einwand des rechtsfreundlichen Vertreters, dass die Abgabe der Bachelorarbeit erst mit 01.09.2014 möglich gewesen wäre und dies der BF nicht zum Nachteil gereichen könne, ist auszuführen, dass eventuelle Prüfungs- bzw. Abgabetermine von der Hochschule vorgegeben werden und ein Teil der Ausbildung sind. Es wäre an der BF gelegen gewesen, sich im Vorhinein mit der Terminplanung zu beschäftigen und für die Einhaltung der dreimonatigen Frist zu sorgen, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die BF schon bei der Antragstellung am 27.02.2014 auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht wurde und schlussendlich erst nach Urgenz des AMS vom 11.06.2014 am 02.07.2014 eine Bestätigung nachreichte, dass sie die fertige Bachelorarbeit erst am 01.09.2014 einreichen könne. Faktum und rechtlich relevant ist jedoch, dass das Studium bis zum 27.05.2014 nicht abgeschlossen wurde. Darüber hinaus sind dem Verwaltungsakt keine Hinweise zu entnehmen, dass das AMS die Manuduktionspflichten nicht erfüllte hätte.

Die BF erfüllt auch bei ihrer erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung die Voraussetzungen der "langen Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) nicht, da die letzte arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigung im Jahre 2010 geendet hat.

Dem AMS ist schlussendlich auch beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass die Notstandshilfe einen Anspruch auf (erschöpftes) Arbeitslosengeld voraussetzt.

Die vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebrachten Einwände gehen somit ins Leere.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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