W216 1400907-3•BVwG W216 1400907-3
W216 1400907-3Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W216 1400907-3/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Michael WEISS, Verein Projekt Integrationshaus, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste mit seiner Mutter und seinen beiden ebenfalls volljährigen Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2008 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.03.2005 und am 27.03.2008 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 05.04.2008 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, von 1994 bis 1998 habe seine Familie tschetschenische Flüchtlinge aufgenommen. Im Jahr 1998 seien diese Leute weggegangen. Kadyrow bzw. seine Leute seien dahintergekommen, dass sie Flüchtlinge beherbergt hätten. Am 01.01.2006 hätten maskierte Männer seinen Bruder, XXXX, entführt. Seitdem habe ihn der Beschwerdeführer nicht mehr gesehen. Sie hätten vor diesen Leuten flüchten müssen.
Am 08.04.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).
Am 10.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 08.04.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden.
Mit Schreiben vom 15.04.2008 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.
Am 21.05.2008 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin zu dem Ergebnis, dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Es könne eine PTSD, F.43.1. bestehen, wobei jedoch derzeit weder mit Sicherheit gesagt werden könne, dass eine solche vorliege, noch könne diese Störung ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde könne gesagt werden, dass eine eventuelle Störung eine milde Ausprägung habe und kein medizinischer Grund gegen eine Überstellung nach Polen bestehe. Ferner würden keine aktuellen Suizidgedanken bestehen.
Am 28.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Er legte diverse ärztliche Befunde vor.
Am 17.06.2008 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch.
Am 30.06.2008 langte beim Bundesasylamt ein weiterer klinischer Befundbericht vom 27.06.2008 der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ein.
Mit Bescheid vom 16.07.2008, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (I.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und es wurde demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (II.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und aus diesem Grund eine Zurückschiebung nach Polen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darstellen würde. Die Behörde habe - trotz Vorlage verschiedener Befunde - nur den Befund der Ärztin, welche ihn im Zulassungsverfahren untersucht habe, gewürdigt und sei auf alle anderen nicht eingegangen, obwohl diese im Widerspruch zu jenem der, die gutachterliche Stellungnahme erstellenden, Ärztin stehen würden. Ferner habe er Angst, nach Polen zu gehen, da ihn dort die Kadirow-Leute ohne Probleme finden würden.
Sein Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich. Das Zusammenleben der Familie sei sehr wichtig für ihn und er wolle nicht wieder von seiner Familie getrennt werden.
Mit Erkenntnis vom 20.11.2008, Zl. XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, er habe seine Fluchtgründe bereits bei seinem ersten Antrag bekannt gegeben. Es habe sich seither nichts geändert.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.01.2009, Zl. XXXX, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2009 erwuchs am 23.01.2009 in Rechtskraft.
Mit Faxnachricht vom 06.02.2009 teilte das Bundesasylamt der polnischen Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werde.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2009 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 16.07.2009 erstbefragt. Er habe Österreich seit seiner letzten Asylantragstellung verlassen. Konkret sei er Mitte Dezember 2008 ausgereist und nach Dagestan heimgekehrt. Dort habe er sich bis April 2009 bei einem Onkel aufgehalten und sei dann nach Moskau gereist. Anfang Juli 2009 sei er mittels Schlepper wieder nach Österreich gelangt. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil es bei ihnen zu Hause große Probleme gebe. Der von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebene Fluchtgrund sei immer noch aufrecht. Er habe keine Neuigkeiten vorzubringen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Herkunftsstaat im Krankenhaus gewesen sei und legte eine Bescheinigung eines Krankenhauses in Dagestan vor.
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 und § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege.
Am 21.07.2009 und am 06.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.
Mit Schreiben vom 29.07.2009 teilte das Bundesasylamt der polnischen Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mehr als 3 Monate verlassen zu haben und ihm diesbezüglich kein Glauben geschenkt werde. Polen werde ersucht, mitzuteilen, ob die Zustimmung zur Übernahme noch aufrecht sei.
Mit Schreiben vom 04.08.2009, eingelangt am selben Tag, teilte Polen mit, dass mangels Beweisen für eine zwischenzeitlich erfolgte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers aufrecht erhalten werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2009, Zl. XXXX, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.)
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer vor der erneuten Antragstellung in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen habe und daher die Zuständigkeit Polens erloschen sei.
Am 23.09.2009 fand ein Überstellungsversuch des Beschwerdeführers nach Polen statt. Aufgrund des erfolgten Widerstandes des Beschwerdeführers konnte die Überstellung nicht stattfinden und wurde diese aufgeschoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2011 gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er habe Österreich seit seinem letzten negativen Asylantrag nicht mehr verlassen. Er habe sich in Wien aufgehalten. Die Adresse möchte er nicht nennen. Er wohne bei seiner Freundin. Ihre Identität möchte er nicht bekannt geben, da er nicht möchte, dass sie Probleme bekomme.
Seine bisherigen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Er habe sich in Österreich integriert und beherrsche die deutsche Sprache. In Dagestan sei er von den Russen geschlagen worden. Er habe in Tschetschenien Krieg geführt, deshalb werde er von den Russen verfolgt und bedroht.
Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht vom 10.01.2010 vor, wonach er einen Mitarbeiter von "Asyl in Not" mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2011 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er keine physischen oder psychischen Probleme habe. Er leide an keiner bestimmten Krankheit. Jedoch habe er seit seinem letzten Hungerstreik an seinen Beinen eine Hautallergie. Er nehme Medikamente gegen Magenschmerzen. Er sei in Hungerstreik gewesen und so sei sein Magen beschädigt worden. Er nehme drei Mal am Tag ein ihm unbekanntes Medikament. Er sei zurzeit in keiner ärztlichen Behandlung. Psychisch gehe es ihm auch gut. Damals im Jahr 2008 sei es ihm psychisch nicht so gut gegangen. Aber jetzt gehe es ihm gut und er habe keinerlei psychische Beschwerden.
Er könne sich an seine Angaben in den bisherigen Asylverfahren erinnern. Er wisse, dass er alle seine Gründe erwähnt habe. Andere Gründe gebe es nicht. Seine damals gemachten Angaben seien kurz gewesen, aber diese entsprächen der Wahrheit.
Er stamme aus Dagestan und habe vier Brüder. Sein Vater sei im März 2005 verstorben. Er sei schwer krank gewesen. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Nach der Schule habe er nicht gearbeitet. Die Familie habe immer finanzielle Schwierigkeiten gehabt, deshalb seien sie von Verwandten finanziell unterstützt worden. Bis zu seiner ersten Ausreise habe er sich gemeinsam mit seiner Familie in ihrem eigenen Haus aufgehalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und sei Moslem.
Nach der Einreise in Österreich im Jahr 2008 habe er sich vom April bis November 2008 in Traiskirchen aufgehalten. Dann sei er gemeinsam mit seinem älteren Bruder geflüchtet, da sie Angst vor einer Abschiebung gehabt hätten. Sie hätten sich bei Freunden versteckt gehalten. Sein älterer Bruder habe sich trotzdem entschieden, sich den österreichischen Behörden zu stellen. Deshalb sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder zum Asylamt gegangen. Am selben Tag seien sie in Schubhaft genommen worden und in Hungerstreik getreten. Nach der Entlassung aus der Schubhaft hätten sie sich bis Juli 2009 versteckt gehalten. Am 05.07.2009 hätten sie ihren dritten Asylantrag gestellt. Sie seien daraufhin wieder in Schubhaft genommen worden und in Hungerstreik getreten. Zuerst sei er aus der Schubhaft entlassen worden und dann sei sein Bruder nach Polen abgeschoben worden. Zwei seiner Brüder befänden sich zurzeit in Polen. Sie hätten inzwischen einen endgültigen negativen Bescheid bekommen. Sie hätten vor, wieder nach Österreich zu kommen. Wann sie hier ankommen würden, wisse er nicht. Er wolle nochmals betonen, dass er sich nach seiner Haftentlassung wieder versteckt habe. Er habe sich bei seiner deutschen Freundin aufgehalten. Nach 18 Monaten habe er seinen letzten Asylantrag gestellt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, 1994 habe der erste tschetschenische Krieg angefangen. Zu ihnen seien damals tschetschenische Flüchtlinge gekommen. Der Krieg sei 1998 zu Ende gegangen, aber bis 2001 seien diese tschetschenischen Flüchtlinge bei ihnen geblieben. Dann hätten die Russen die Säuberungsaktionen angefangen. Diejenigen, die tschetschenischen Flüchtlinge betreut hätten, hätten Probleme bekommen. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sich die Widerstandskämpfer bei ihnen aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe dieselben Probleme wie seine Mutter und seine beiden Brüder. Im März 2003 seien immer wieder unbekannte maskierte Männer, die Russisch gesprochen hätten, meistens einmal in der Woche, zu ihnen gekommen und hätten sich nach den Flüchtlingen erkundigt. Im Jahr 2005 sei sein Bruder XXXX nach Österreich geflüchtet. Sie hätten hauptsächlich mit seinem älteren Bruder XXXX gesprochen. Am 01.01.2006 sei XXXX festgenommen worden. Nach ca. 4 Tagen seien diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten alle nach den Flüchtlingen befragt. Sie hätten den Beschwerdeführer und seine zwei anderen Brüder geschlagen. Dann seien diese Männer wieder weggefahren. Sie hätten gesagt, dass sie seinen zweiten Bruder XXXX dieses Mal mitnehmen würden. Deshalb hätten sie ihn versteckt. Nach seiner Flucht seien diese unbekannten maskierten Männer fast jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach den Adressen der Flüchtlinge gefragt. Dabei seien sie immer geohrfeigt worden. Sie hätten Angst gehabt, deshalb hätten sie sich nicht an die Miliz gewandt. Bei der Familie des Beschwerdeführers hätten keine Widerstandskämpfer sondern Flüchtlinge, darunter auch Frauen und Kinder, gelebt. Sie hätten zwei Familien betreut.
Er habe mit seinen Freunden zu Hause telefoniert. Sie hätten ihm gesagt, dass "OMON"-Leute immer wieder zu ihnen nach Hause fahren und nach ihnen fragen würden. Zudem wolle er auch angeben, dass er im August 2007 festgenommen worden sei. Er könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Sie hätten ihn festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort festgehalten. Er sei ca. 14 Tage in der Gefangenschaft gewesen. Danach sei er zu einem Wald gebracht und aus dem Auto geworfen worden. Die Dorfbewohner hätten ihn dort gesehen. Sie hätten ihn nach Hause gebracht. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Aufgefordert, die 14-tägige Gefangenschaft konkret zu beschreiben (unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen), sagte der Beschwerdeführer, er sei in einem Keller eingesperrt gewesen. Am 4. oder 5. Tag hätten sie ihn geschlagen. Am 14. oder 15. Tag sei er in einem Wald abgesetzt worden. Er vergesse die Dinge so schnell. Mehr könne er dazu nicht sagen. Diese Männer hätten alle Russisch gesprochen und Masken getragen. Sie hätten ihn gefragt, wo die Flüchtlinge seien. Befragt, wie er konkret aus dem Haus gebracht worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er könne dazu nur sagen, dass sie gekommen seien, ihn geschlagen und ins Auto gebracht hätten. Er sei ohnmächtig geworden. Deshalb wisse er nicht, wie er an diesen Ort gekommen sei. Was dann passiert sei, wisse er auch nicht.
Die Uniformen der Männer seien grün und blau gewesen. Abzeichen habe er keine gesehen.
Befragt, wie er konkret verhört worden sei, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn nach den Flüchtlingen und nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder befragt. Er habe die Fragen genau beantworten müssen. Falls er selbst eine Frage gestellt habe, sei er geschlagen worden. Mehr sei nicht passiert. Während seiner Gefangenschaft sei er fast jeden Tag verhört worden. Sie seien immer in den Keller gekommen, in dem er gefangen gehalten worden sei und er sei immer geschlagen worden. Er könne sich nicht konkret an diese Verhöre erinnern. Er glaube, dass ihn immer dieselbe Person verhört habe. Mehr könne er nicht sagen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass er innerhalb von 14 Tagen fast jeden Tag verhört worden sei und nicht einmal in der Lage sei, ein einziges Verhör zu beschreiben. Er entgegnete, er könne dazu nicht viel sagen. Er sei misshandelt worden. Man habe ihn mit Gewehrkolben auf die Füße und Hände geschlagen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe angegeben, dass er erst nach dem 4. oder 5. Tag geschlagen bzw. misshandelt worden sei. Nun meine er, dass er fast jeden Tag und zwar bei jedem Verhör misshandelt worden sei. Er entgegnete wiederum, er könne sich an nichts mehr erinnern.
Er könne den Ort, an dem er gefangen gehalten worden sei, nicht beschreiben. Er sei nur in einem Keller gewesen.
An die Freilassung könne er sich auch nicht erinnern. Er sei geschlagen worden und in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er bereits wieder zuhause gewesen.
Aufgefordert, die Zeit nach den täglichen Befragungen in seiner Zelle zu beschreiben, sagte der Beschwerdeführer, er sei immer gefesselt gewesen und habe kein Essen bekommen, nicht einmal etwas zu trinken. Auf Vorhalt, es sei unrealistisch, dass er 14 Tage ohne Essen und Trinken überlebt habe, sagte der Beschwerdeführer, er könne diesen Vorhalt nicht erklären. Das sei nicht das erste Mal, dass er nichts gegessen habe. Sogar in Österreich sei er in Hungerstreik getreten.
Nach der Freilassung bis zu seiner Ausreise sei er immer bei seinen Freunden versteckt gewesen. Er habe immer wieder gehört, dass diese Leute nach Hause gekommen seien, um seine Familie nach seinem Aufenthaltsort zu fragen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, im Klinisch-Psychologischen Befund vom 20.08.2008 habe er konkret im Widerspruch zu seinem heutigen Angaben vorgebracht, dass er im August 2007 von maskierten Männern in Militäruniformen verschleppt worden sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn für 20 Tage festgehalten. Er habe nichts zum Essen bekommen und sei in einen Brunnen geworfen worden, dort sei es sehr feucht gewesen. Man habe ihn immer wieder abgeholt und geschlagen. Er sei an den Händen gefesselt und aufgehängt worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie er dann nach Hause gekommen sei. Man habe ihm erzählt, dass er irgendwo auf der Straße aufgefunden worden sei. Zudem habe er im Zuge seines ersten Asylverfahrens konkret vorgebracht, dass er von den Leuten von Kadyrow immer wieder zuhause aufgesucht worden sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe die Kadyrow-Leute heute nicht erwähnt, da diese Männer auch tschetschenisch gesprochen hätten. Deshalb habe er damals vermutet, dass diese Leute zu Kadyrow gehörten. Als er nach Hause telefoniert habe, hätten seine Freunde zu ihm gesagt, dass diese Leute nicht zu Kadyrow gehörten. Er wisse nicht, ob er 20 oder 14 Tage in der Gefangenschaft gewesen sei.
Befragt, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Behörden gesucht werde, sagte er, das wisse er nicht. Seine Freunde hätten ihm erzählt, dass OMON bei ihnen gewesen sei und nach ihm gefragt habe. OMON habe sowohl seine Freunde als auch die Nachbarn nach ihm befragt.
Befragt, aus welchem konkreten Grund OMON nach so vielen Jahren gezielt nach dem Beschwerdeführer, nicht aber nach seiner restlichen Familie, suchen sollte, sagte der Beschwerdeführer, wegen der Flüchtlinge. Sie würden wissen wollen, wo sich diese Flüchtlinge aufhielten. Diese Leute würden nicht nur nach ihm suchen, sondern auch nach seiner Familie.
Außer diesen Problemen habe er mit den Behörden keine weiteren Probleme.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, nochmals festgenommen und misshandelt zu werden.
Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, sagte er, er hätte überall dasselbe Problem gehabt. Man könne ihn überall finden.
Er verzichte darauf, dass ihm die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht werden.
Nach seinem Hungerstreik im zweiten Asylantrag sei er gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Taxi nach XXXX gefahren. Sein Onkel habe sie von dort aus nach Dagestan gebracht. Er sei insgesamt 5 Monte in Dagestan und 2 Monate in Moskau gewesen. Befragt, ob er während seines 7-monatigen Aufenthaltes in Russland irgendwelche Probleme gehabt habe, sagte er, er könne dazu nur sagen, dass OMON zu seinem Onkel gegangen sei und nach ihm gefragt habe. In Moskau habe er in einem Quartier gewohnt.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Bruder XXXX mittlerweile ein anerkannter Flüchtling sei und sich seit 2005 in Österreich aufhalte. Vor seiner Ausreise hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe den Beschwerdeführer finanziell niemals unterstützt. Sie seien von ihren weiteren Verwandten in Dagestan unterstützt worden. Sein Bruder finanziere auch das Leben des Beschwerdeführers in Österreich nicht.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus:
"Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in der Russischen Föderation weder vorbestraft sind noch strafbare Handlungen begangen haben.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite wegen ihrer Rasse niemals verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite wegen ihrer Religion niemals verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu Tschetschenen niemals verfolgt wurden.
Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat jedoch auf keinen Fall glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden.
Die erkennende Behörde kommt vor allem deshalb zu diesem Schluss, da Sie Ihre Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, total vage, widersprüchlich und schemenhaft dargestellt haben. Als Grund für Ihren Asylantrag brachten Sie vor, dass Sie verfolgt und geschlagen worden seien. Sie haben zur Begründung Ihres Asylantrages angegeben, dass Ihr Leben in Gefahr sei.
Nun ist jedoch dazu zu sagen, dass Sie weder glaubhaft vorbringen konnten, dass Sie die von Ihnen erwähnten Vorfälle tatsächlich erlebten noch dass diese einen "politischen" Hintergrund haben. Sie vermochten weder glaubhaft vorzubringen, dass Sie je misshandelt noch dass Sie je bedroht oder verhaftet wurden.
Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten erhebliche Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten auftun, welches dieses letztlich wie nachfolgend ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
Sie erzählten zwar umfangreich eine Geschichte, diese wurde von Ihnen doch sehr oberflächlich gehalten. Sollten sich jedoch die von Ihnen behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre es von Ihnen nämlich zu erwarten gewesen, dass Sie über die behaupteten Vorfälle mehr zu berichten wissen und im Stande hätten sein müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen.
Zur Begründung Ihres vierten Asylantrages brachten Sie vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, dass Ihre Familie tschetschenische Flüchtlinge, darunter auch Frauen und Kinder, bereits im ersten tschetschenischen Krieg in Dagestan unterstützt hätte. Der erste tschetschenische Krieg sei im Jahr 1994 gewesen, welcher bis 1998 gedauert hätte. Diese Familien wären jedoch bis zum Jahr 2001 bei Ihrer Familie geblieben.
Dann hätten die Russen mit den Säuberungsaktionen begonnen. Sie und Ihre Familie hätten erst ab 2003 Probleme bekommen. Die Russen wären immer wieder zu Ihrer Familie gekommen. Ihren eigenen Angaben nach hätten die Russen hauptsächlich mit Ihrem älteren Bruder gesprochen. Die Russen hätten sie alle, vor allem Ihren Bruder "XXXX", nach dem Aufenthaltsort der tschetschenischen Flüchtlinge befragt. Im Jahr 2005 sei Ihr anderer Bruder "XXXX" nach Österreich geflüchtet. Da die Russen immer wieder Sie und Ihre Familie nach den Flüchtlingen befragt hätten, hätten Sie Ihre Heimat gemeinsam mit Ihrer Mutter und zwei Ihrer Brüder im Jahr 2008 verlassen. Zudem erklärten Sie auch, dass die Russen im August 2007 zu Ihnen nach Hause gekommen und Sie festgenommen wären und an einem Ihnen unbekannten Ort festgehalten worden wären. Sie wären ca. 14 Tage in Gefangenschaft gewesen.
Sie erzählten davon, dass es mehrere Verhöre gegeben habe. Ihnen war es jedoch dazu nicht möglich, die einzelnen Vorfälle detailliert zu schildern und zu sagen, wann sich die von Ihnen beschriebenen Vorfälle ereignet haben. Ihnen war es auch nicht möglich genau anzugeben, von wem und wie oft Sie konkret verhört worden seien noch wo man Sie nach den Festnahmen genau hingebracht habe. Ihnen war es nicht möglich, jene Männer zu beschreiben, von denen Sie behaupteten, dass diese Sie festgenommen hätten. Auch über die von Ihnen angeführten Verhöre und mehrmalige Aufforderung dazu, konkret zu schildern, was genau passiert ist und wie sich diese Verhöre abgespielt haben, blieben Ihre Angaben pauschal und meinten Sie dazu nur vage, dass man Sie lediglich nach den Aufenthaltsorten der Flüchtlinge befragt habe. Sie vermochten zu den erwähnten Verhören nichts Näheres zu schildern. Sie konnten nicht einmal das letzte Verhör näher beschreiben und sagen, was damals während der Befragungen passiert sei.
Auch auf mehrmalige Frage, was konkret passiert sei, und auf die Aufforderung, die Vorfälle genau zu schildern, meinten Sie emotionslos, dass Sie schon alles erzählt hätten und nicht mehr darüber erzählen könnten.
Auch über mehrmaliges Ersuchen der erkennenden Behörde, nähere Details zu jenen Vorgängen, wobei Sie geschlagen worden wären, oder über die Vorfälle und die 14 oder 15tätige Anhaltung im August 2007 etwas zu schildern, vermochten Sie keine näheren Angaben zu machen. Ihnen war es nämlich nicht möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten.
Sie vermochten somit nicht glaubhaft vorbringen, dass sich diese von Ihnen behaupteten Begebenheiten tatsächlich ereignet haben. Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, sind nämlich zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. wären, konkrete oder detaillierte Angaben vermochten Sie nicht zu machen, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie zu den von Ihnen aufgestellten Behauptungen nicht machen.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es jedenfalls hinsichtlich dieser zentral wichtigen Punkte des Ganges der Ereignisse von Ihnen zu erwarten gewesen wäre, diesbezüglich konsistente bzw. homogene Angaben zu bieten, was Ihnen jedoch in keinster Weise gelungen ist.
Ihnen war es jedoch trotz eingehender Befragung nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände, wie Wiedergabe von Gesprächen, Tagesabläufe, Gefühlslagen, genaue Beschreibung der behaupteten Misshandlungen etc. zu bieten. Außer der vagen Behauptung, dass Sie verhört und geschlagen worden seien, vermochten Sie nichts Konkretes dazu sagen.
Nicht nur, dass Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgung von Ihnen total vage dargestellt wurde, Sie stellten Ihren Grund für die Ausreise auch mehrmals unterschiedlich dar.
Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck brachten Sie vor, dass Sie erst nach dem 4. oder 5. Tag geschlagen bzw. misshandelt worden wären. Im Zuge der Befragung meinten Sie nunmehr im krassen Widerspruch, dass Sie fast jeden Tag und zwar bei jedem Verhör misshandelt worden wären. Auf Vorhalt gaben Sie plötzlich lapidar und emotionslos, dass Sie sich an nichts mehr erinnern können.
Vor dem Bundesasylamt Innsbruck erzählten Sie vollkommen unglaubwürdig, dass Sie während Ihrer 14 bzw. 15tägigen Gefangenschaft weder etwas zum Essen noch zum Trinken bekommen hätten und Ihre Hände immer gefesselt gewesen wären. Ihre Erklärung ist nicht nur unglaubwürdig sondern widerspricht der menschlichen Erfahrung. Kein Mensch überlebt, wenn er 14 Tage weder etwas zum Essen noch zum Trinken bekommt. Das ist sogar wissenschaftlich bewiesen worden. Zudem ist auch absolut unglaubwürdig, dass Sie 14 bzw. 15 Tage lang ununterbrochen gefesselt gewesen wären. Vor allem war vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, wie Sie in dieser Zeit Ihre Notdurft verrichten hätten sollen. Sie hätten unter diesen Umständen auf keinen Fall am Leben bleiben können. Auf Vorhalt gaben Sie zynisch an, dass Sie diesen Vorhalt nicht erklären können. Das sei nicht das erste Mal gewesen, dass Sie nichts gegessen hätten, denn Sie seien sogar in Österreich mehrmals in Hungerstreik getreten. Mehr sagten Sie dazu nicht. Mit dieser Antwort vermochten Sie den an Sie gestellten Vorhalt jedenfalls nicht plausibel zu beantworten.
Sie konnten trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum ‚Flucht(Verfolgungs)grund' und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeinen Aussagen.
Aber nicht nur allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen.
Vor dem Bundesasylamt Innsbruck gaben Sie an, dass Sie an einem Ihnen unbekannten Tag im August 2007 von unbekannten maskierten Männern in Ihrem Haus festgenommen worden wären. Diese unbekannten Männer hätten Sie geschlagen und Sie ins Auto gebracht. Sie wären ohnmächtig geworden und deshalb würden Sie nicht wissen, wie Sie an diesem Ort angekommen wären. Weiters brachten Sie vor, dass Sie an diesem unbekannten Ort 14 oder 15 Tage festgehalten worden wären. Dort hätten Sie weder zum Essen noch zum Trinken bekommen. Nur Ihre Hände wären die ganze Zeit gefesselt gewesen. Auf Aufforderung, Ihre Freilassung konkret zu schildern, gaben Sie dezidiert an, dass Sie sich daran nicht erinnern können.
Im Klinisch-Psychologischen Befund vom 20.08.2008 brachten Sie konkret im krassen Widerspruch zu Ihren Angaben vor dem Bundesasylamt Innsbruck vor, dass Sie im August 2007 von maskierten Männern in Militäruniformen verschleppt worden wären. Man habe Ihnen einen Sack über den Kopf gezogen und Sie für 20 Tage festgehalten. Sie hätten nichts zu Essen bekommen und wären in einen Brunnen geworfen worden, dort sei es sehr feucht gewesen. Man habe Sie immer wieder abgeholt und geschlagen. Sie wären an den Händen gefesselt und aufgehängt worden.
Zudem brachten Sie im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens konkret vor, dass Sie von den Leuten von Kadyrov immer wieder zuhause aufgesucht worden wären.
Auf Vorhalt antworteten Sie unlogisch, dass Sie die Kadyrov¿s Leute vor dem Bundesasylamt Innsbruck deshalb nicht erwähnt hätten, da diese Männer auch tschetschenisch gesprochen hätten. Sie selbst hätten damals vermutet, dass diese Leute zu Kadyrov gehörten. Als Sie nach Hause telefoniert hätten, hätten Ihre Freunde zu Ihnen gesagt, dass diese Leute nicht zu Kadyrov gehörten. Weiters sagten Sie, dass Sie nicht wissen würden, ob Sie 20 oder 14 Tage in Gefangenschaft gewesen wären. Mehr sagten Sie zu dem gestellten Vorhalt nicht.
Insgesamt vermochten Sie somit nicht vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, warum gerade Sie einer solchen maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, wenn Sie Ihren eigenen Angaben nach damals als Ihre Familie diese Familien aufgenommen hätten noch ein Kind gewesen wären.
Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Bestätigt wird die erkennende Behörde in Ihrem Befinden dadurch, dass Sie trotz nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen konnten. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf Vermutungen.
(...)
Nachdem Sie - trotz nachfragen, warum Sie festgenommen wurden, warum ausgerechnet Sie für diese Leute so wichtig gewesen wären etc. - keine konkreten Umstände, Handlungsabläufe, Detailumstände, Gesprächswiedergaben, Hinweise auf konkrete Personen, Namen Örtlichkeiten bzw. genaue Daten und Fakten vorbringen konnten, Ihre Angaben vage, wenig detailreich und oberflächlich blieben, gelangt die Behörde in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens zum Schluss, dass dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch absolut nicht glaubwürdig war.
Es ist jedoch in diesem Falle zu sagen, dass Sie mit Ihrer Familie bereits in Polen Schutz vor Verfolgung finden hätte können. Ihr Verhalten zeigt daher mit hinreichender Deutlichkeit, dass Sie nicht primär Schutz vor Verfolgung, sondern ein bestimmtes Zielland erreichen wollten.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu sagen, dass Sie mit Ihrer Vorgangsweise vor den österreichischen Behörden absichtlich und offenkundig Rechtsvorteile zu verschaffen suchten.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass Ihre vorgebrachte Geschichte aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 29.04.2011 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde spreche ihm die Glaubwürdigkeit ab, ohne dies schlüssig zu begründen. Die belangte Behörde vermöge nicht zu verstehen, dass ein Folteropfer, wie es der Beschwerdeführer sei, große Schwierigkeiten habe, das Erlebte und Erlittene detailliert zu schildern. Seine wiederholten Antworten auf Nachfragen zu den Verhören, er könne dazu nicht viel sagen, sprächen daher keinesfalls für seine Unglaubwürdigkeit. Die Behörde versuche auch Widersprüche zu konstruieren, wo keine seien. Wenn er einmal sage, dass er in 14 Tagen "fast" jeden Tag verhört worden sei und ein anderes Mal sage, er sei erst nach dem vierten oder fünften Tag geschlagen worden, so sei dies eben kein Widerspruch. Ebenso sei es kein Widerspruch, wenn er als Grund dafür, nicht zu wissen, wohin er gebracht worden sei, einmal angegeben habe, er sei bewusstlos geschlagen worden, weiters aber, ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen worden. Beides treffe nämlich zu. Ausgesprochen zynisch sei der Vorhalt, wenn er 14 Tage gefesselt gewesen sei, hätte er ja nicht die Notdurft verrichten können. Der Zwang, infolge der Fesselung in die Hose zu machen, gehöre zu den besonders demütigenden und qualvollen Formen psychischer und physischer Folter. Dass er darüber nicht weiter sprechen habe wollen, noch dazu vor einer weiblichen Beamtin, sollte allgemein begreiflich sein. Es sei auch nicht ersichtlich, woher die belangte Behörde das Wissen habe, dass es nicht möglich sei, 14 Tage ohne Essen und Trinken zu überleben.
Die belangte Behörde habe nicht versucht festzustellen, ob sein ihr offenbar ungehörig erscheinendes Verhalten, nämlich Fragen nicht zu beantworten, nicht eine psychiatrische Folgeerscheinung sowohl der erlittenen Misshandlungen als auch des tagelangen Hungerstreikes sei. Er beantrage daher, dass er einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werde.
Der belangten Behörde sei bekannt, dass einer seiner Brüder in Österreich Asyl erhalten habe. Weiters sei aus dem Akt ersichtlich, dass er geltend gemacht habe, "dieselben Probleme wie seine Mutter und seine beiden Brüder" zu haben. Die belangte Behörde habe es dennoch nicht für nötig gehalten, die Angaben seiner Mutter und Brüder in deren Verfahren heranzuziehen und mit seinen Angaben zu vergleichen. Sie habe ebenso wenig überprüft, ob er wegen seines in Österreich asylberechtigten Bruders im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat verhört und dabei einer unmenschlichen Behandlung und Folter unterworfen würde.
Mit Schreiben vom 19.05.2011 und 20.07.2011 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten sowie ein Verhaltens-, Integrations- und Arbeitszeugnis vor.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 02.10.2011 die Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die Arge Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beweismittel (Befunde, Arztbriefe, Krankenhausbestätigungen usw.), die mit seinem Vorbringen (14-tägige Gefangenschaft, Folter, psychische Folgeerscheinungen) zusammenhängen, vorzulegen.
Mit Schreiben vom 17.10.2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Aufforderung, Beweismittel vorzulegen, nicht entsprochen werden könne, da die derzeitige Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und Versuche, ihn zu kontaktieren, gescheitert seien.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigengutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie einzuholen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit, Einwände gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen zu erheben.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer seine Zustimmung, den genannten Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zu betrauen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2014, Zl. XXXX, wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt.
Dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten vom 07.12.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine psychiatrische Symptomatik bestanden habe, die am ehesten einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.21) zuzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer sei auch in kurzfristiger stationärer Behandlung gestanden. Unter dieser Behandlung dürfte sich die Symptomatik wesentlich gebessert haben. Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt seien keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifischen Symptome fassbar. Die vom Beschwerdeführer angeführte weiterhin bestehende Einschlafstörung wäre im Sinn einer nicht näher bezeichneten emotional bedingten Schlafstörung (ICD-10: F51.9) zu sehen. Neurologisch finde sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Betreffend eine Überstellung in den Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine psychische Erkrankung fassbar sei, die die Reisefähigkeit beeinträchtige. Es sei auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtige und ihn daran hindere, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Er sei aus psychiatrischer Sicht als einvernahmefähig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrisch-neurologischer Sicht auch arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine geeignete Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 20).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auszugsweise - Folgendes zu Protokoll:
"R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF: Ich weiß es nur ungefähr, genau weiß ich es nicht.
V: Ich habe die Beschwerde mit dem BF vorher besprochen. Dem BF ging es bis vor kurzem psychisch nicht sehr gut. Er konnte deswegen auch keine allzu genauen Angaben machen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ich fühle mich normal
R: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2014, Zl.XXXX, wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt.
Zu Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens wurden Sie für den 03.12.2014 zur Beweisaufnahme zu diesem geladen.
Dem Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten vom 07.12.2014 ist zu entnehmen, dass bei Ihnen im Jahr 2008 eine psychiatrische Symptomatik bestanden habe, die am ehesten einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.21) zuzuordnen wäre. Sie seien auch in kurzfristiger stationärer Behandlung gestanden. Unter dieser Behandlung dürfte sich die Symptomatik wesentlich gebessert haben. Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt seien keine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifischen Symptome fassbar. Die von Ihnen angeführte weiterhin bestehende Einschlafstörung wäre im Sinn einer nicht näher bezeichneten emotional bedingten Schlafstörung (ICD-10: F51.9) zu sehen. Neurologisch finde sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Betreffend eine Überstellung in den Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine psychische Erkrankung fassbar sei, die die Reisefähigkeit beeinträchtige. Es sei auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtige und Sie daran hindere, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Sie seien aus psychiatrischer Sicht als einvernahmefähig zu bezeichnen. Sie seien darüber hinaus aus psychiatrisch-neurologischer Sicht auch arbeitsfähig.
Das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom 07.12.2014 wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen.
R: Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Nein.
R fragt V um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
V: Das Gutachten äußert sich nicht zu dem Punkt, ob der BF sich zu dem Erlebten eindeutig äußern kann. Es entspricht auch meinen Erfahrungen mit dem BF, dass er über bestimmte Dinge nicht sprechen kann. Es geht ihm zwar psychisch derzeit besser, er kann jedoch nicht über alles sprechen.
R: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF: Ich habe nur die vorliegenden Unterlagen mit.
BFV legt vor: ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Integration, welche in Kopie zum Akt genommen werden, als Beilage 2.
R: Sie haben - wie bereits erwähnt - bis heute vier Asylanträge in Österreich gestellt. Wie begründen Sie den gegenständlichen vierten Asylantrag? Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF: 1994 begann in Tschetschenien der Krieg. Damals sind zu uns Flüchtlinge gekommen. Als der erste Krieg zu Ende war, waren die Flüchtlinge noch immer bei uns. Sie fuhren nicht weg. 1998 begann der zweite Krieg. Bei uns waren auch damals Flüchtlinge. Es kamen viele Leute. Es haben auch bei uns verschiedene Leute Unterkunft genommen. In Dagestan, im Dorf XXXX, haben die Flüchtlinge bei uns gelebt. Ich war damals noch klein, ich kann mich an die Zeit nicht genau erinnern. 1999 sind die Flüchtlinge wegefahren, ich kann mich zumindest so daran erinnern. Genau weiß ich es aber nicht. Konkrete Probleme begannen 2001 bis 2003. Damals hat es Säuberungswellen gegeben. Man hat geglaubt, dass Mujaheddins bei uns gelebt haben, weil wir ja Flüchtlinge aufgenommen haben. Unsere russische OMON-Einheit dachte, dass bei uns Mujaheddins gelebt haben. Man hat alle Familienmitglieder befragt. Man hat gefragt, wer die Flüchtlinge waren und von wo genau. Aber das wussten wir gar nicht so genau. Wir wussten nur, dass es Flüchtlinge aus Tschetschenien waren. Die Leute, die bei uns lebten, waren normale Menschen. OMON hat das nicht geglaubt. Es haben viele Menschen und Familie bei uns gelebt. Einige fuhren weg, andere kamen wieder. Ich war damals noch klein, und kann mich deshalb nicht an alles genau erinnern. Meiner Meinung nach, waren dass keine Mujaheddins sondern ganz normale Menschen. OMON hat uns befragt. Man hat geglaubt, dass es Mujaheddins waren.
R: Wann genau haben Ihre Probleme begonnen?
BF: 2005, im Mai. Damals kamen die Leute von OMON. Zuhause waren mein jüngerer Bruder, der älteste Bruder und ich. Ich meine, es waren vier Brüder und ein Nachbar sowie die Cousins. Ich kann mich nicht genau erinnern, wie viele Leute zu Hause waren. Ich war im Erdgeschoß mit meinem Bruder in der Küche. Ich habe laute Gespräche gehört, es kamen viele Autos. Als ich das gehört habe, habe ich gedacht, es wären viele Leute. Deshalb bin ich rausgekommen. Als ich aus dem Haus kam, war das Haus von den OMON-Leuten eingekreist. Man hat begonnen auf uns einzuschlagen. Wir wurden sehr stark geschlagen. Ich bin auch hingegangen, weil ich helfen wollte. Meine Brüder wurden dort zusammengeschlagen. Man hat auch mich geschlagen, aber ich konnte flüchten. Ich bin in den Hof gelaufen. Als ich OMON gesehen habe, als meine Brüder geschlagen wurden, war ich in einem Schockzustand.
R: Können Sie sich noch erinnern, wie viele Leute das waren?
BF: Es waren zwischen 30 und 32 Personen, 6 oder 7 Autos. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Vielleicht gab es noch andere Leute, die Autos von denen habe ich nicht gesehen. Ich bin in unseren Hof gelaufen. Von dort lief ich weiter ins Haus. Ich weiß nicht, wie das alles zu Ende war. Als ich aus dem Haus hinausgegangen bin, waren die Leute nicht mehr da. Sie waren schon weggefahren. Meine Eltern waren zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sie kamen erst später. Wo sie waren, weiß ich nicht.
R: Welche Verletzungen haben Ihre Brüder bzw. die Leute die geschlagen wurden, davongetragen?
BF: Sie wurden mit Gummiknüppel und Händen geschlagen. Sie wurden auch getreten. Mein Bruder, XXXX, hatte eine Gehirnerschütterung. Er wurde ins Krankenhaus gebracht. Am Abend wurde er wieder entlassen. XXXX war auch stark verletzt, wollte aber nicht ins Krankenhaus fahren.
R: Woher wussten Sie, dass es die Leute von OMON waren? Haben die bestimmte Uniformen an?
BF: Ja, ich kenne mich mit OMON gut. Die Leute waren uniformierte und maskiert. Ich wurde oft von OMON mitgenommen. Bei uns gab es fast jeden Tag Säuberungsaktion im Dorf.
R: Gab es vor dem jetzt geschilderten Vorfall im Mai 2005, schon andere?
BF: Wenn ich unterwegs war, oder nach XXXX gefahren bin, wurde ich angehalten und meine Dokumente überprüft. Man hat mich angehalten, mich überprüft, da man die Information hatte, dass sich bei uns Flüchtlinge aufgehalten haben. Ich wurde auch befragt, wer diese Leute waren. Von 2002 bis 2005 hat man mich immer wieder überprüft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zur Polizeistelle mitgenommen wurde und dort wurde ich verhört. Es wurde mein Familiennamen überprüft und es war bekannt, dass bei uns Flüchtlinge gewohnt haben. Deshalb wurde ich oft überprüft. Man hat den Familiennamen schon gekannt. Der Vorfall, bei dem wir zusammengeschlagen wurden, fand im Mai 2005 statt.
R: Wurden Sie bei diesen Mitnahmen zur Polizeistation auch misshandelt?
BF: Nein, ich wurde nur überprüft und befragt.
R: Wie ging es nach dem Vorfall im Mai 2005 weiter?
BF: Wir haben dann wie gewöhnlich gelebt, hatten aber Angst davor, was passieren würde. Nach dem Vorfall hat XXXX entschieden, nach Ö auszureisen. Ich glaube, dass man einen von uns mitnehmen wollte. XXXX hat dann das Land verlassen und ist nach Ö gereist. Am 01.01.2006 wurde XXXX mitgenommen.
R: Schildern Sie bitte so genau wie möglich diesen Vorfall.
BF. Meine Mutter, XXXX, XXXX, XXXX und ich waren zu Hause. Es war um 08.00 oder 09.00 Uhr in der Früh, als die OMON Leute kamen. Wie viele Leute es waren, weiß ich nicht. Ich war mit meinem jüngeren Bruder im ersten Stock. Genaue Erzählungen kann ich nicht machen, da ich mich im Schockzustand befand, als mein Bruder XXXX mitgenommen wurde. Er wurde mitgenommen und ich habe ihn nachher nicht mehr gesehen. Wir sind dann nach Ö ausgereist. Ich habe meinen Bruder XXXX in Ö wieder gesehen. Er ist 2011 nach Ö gekommen. 2007 wurde ich dann auch von OMON mitgenommen.
R: Den Vorfall, als XXXX mitgenommen wurde: Können Sie dazu noch irgendwelche konkreteren Angaben machen?
BF: Es war am 01.01.2006. Die OMON-Leute sind damals gekommen. Wir waren zu Hause. Auf Nachfrage gebe ich an, dass XXXX und ich in einem Zimmer auf der rechten Seite waren. Meine Mutter hat sich im Haus bewegt, vielleicht hat sie auch gekocht.
R: Wie kamen die Leute in Ihr Haus? Wurde geklopft, die Türe eingetreten etc?
BF: Ich bin dort gesessen, XXXX hat die lauten Autogeräusche gehört. Er sah aus dem Fenster und sah die OMON-Leute. Er sagte zu uns, wir sollten "bereit" sein, weil die Leute von OMON da seien. Das dauerte 10 bis 15 Sekunden. Nachdem er uns davon unterrichtet hatte, waren die Leute schon in unserem Zimmer. Die Leute hatten Kalaschnikows. Ca 15 Personen sind ins Zimmer eingedrungen. Wie viele es genau waren, weiß ich nicht. XXXX und ich mussten uns auf den Boden legen. XXXX wurde sofort mitgenommen. Als die Leute eingedrungen sind, haben sie uns sofort aufgefordert, uns auf den Boden zu legen. Man hat uns nicht nur verbal aufgefordert uns auf den Boden zu legen, wir wurden direkt runter gedrückt. Wir durften uns nicht rühren. Bei der kleinsten Bewegung wurden wir mit den Gewehrkolben der Kalaschnikows geschlagen. XXXX wurde mitgenommen und in ein Auto gesetzt. Es war ein Militärfahrzeug. Die Marke kann ich nicht konkret nennen, da ich unter Schock stand. Ich glaube es war ein UAZ-Fahrzeug. Danach habe ich ihn nicht gesehen, bis ich ihn in Ö wieder gesehen habe.
R: Wie viele Autos standen vor Ihrer Haustür? War es nur ein Auto, oder mehrere?
BF: Ich weiß nicht, wie viele es insgesamt waren. Es waren einige Autos da.
R: Beschreiben Sie die Uniformen, der Leute die anwesend waren.
BF: Sie haben OMON-Uniformen gehabt, in blau. Ich habe nur die Uniformen gesehen, ich war nicht im Stande, mehr zu sehen. Ich habe mir ihre Uniformen nicht angeschaut. 2005 hatten die OMON-Leute die gleichen Uniformen an.
R: Wann haben Sie Ihren Bruder XXXX wieder gesehen?
BF: Das war 2011. Ich habe damals in Tirol gewohnt. Als ich nach Wien kam, habe ich ihn hier getroffen. Meine Mutter hat mich angerufen und gesagt, dass der Bruder gekommen ist. Ich kam nach Wien und habe ihn getroffen.
R: Wo war Ihr Bruder zwischen 2006 und 2011?
BF: Mein Bruder hat mir bis heute nichts erzählt. Ich habe ihn auch nicht gefragt, weil ich ihm seinen schlechten psychischen Zustand ansah. Er will nicht darüber reden und sagen wo er war und was ihm wiederfahren ist. Mein Bruder wohnt im Integrationshaus. Ich wohne nicht gemeinsam mit meiner Familie. Ich lebe im 9.Bezirk. Mein Bruder wohnt im gleichen Haus mit meiner Mutter. Der Asylantrag meines Bruders und meiner Mutter ist beim BFA zurzeit anhängig.
R: Können Sie die Familienmitglieder sowie deren Status näher erläutern?
BF: Das Verfahren meiner Mutter hängt beim BFA Wien. XXXX hat Asyl bekommen, er kam 2005, 2009 erhielt er Asyl. Genau weiß ich es nicht.
R: Warum hat Ihr Bruder Asyl in Ö bekommen?
BF: XXXX hat mir das nicht erzählt.
R: Was ist mit XXXX?
BF: Er befindet sich in Deutschland. Ob er dort Asyl erhalten hat, weiß ich nicht. Ich habe keine Zeit ihn anzurufen. Ich bin sehr beschäftigt. Ich habe von Montag bis Samstag Training von 18.00 bis 21.00 Uhr. Ich bin Kampfsportler.
R: Was ist mit XXXX?
BF: Ich weiß nicht, welchen Aufenthaltsstatus er hat. Seine Frau hat ein Visum.
V: Soviel ich weiß, hat XXXX subsidiären Schutz bekommen.
R: Wie sieht der Kontakt zwischen Ihnen, Ihrer Mutter und Ihren Brüdern aus?
BF: Wir sehen uns fast täglich. Ich gehe nach dem Training zu ihr. Wir unterstützen uns gegenseitig, wenn es nötig ist.
(...)
R: 2006 wurde Ihr Bruder XXXX verschleppt. Wie ging es dann weiter?
BF: Im Dorf XXXX hat es Säuberungsaktionen gegeben. Nicht so häufig wie früher, aber doch. Es wurden alle kontrolliert. Man hat nachgesehen, ob sich fremde Leute im Dorf befinden und wo. Im Jahr 2007, August, wurde ich mitgenommen. Es muss Anfang bis Mitte August gewesen sein. Ich weiß auch nicht, wie man mich mitgenommen hat. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, wie ich dorthin gebracht wurde.
R: Bitte schildern Sie so genau wie möglich, was war.
BF: Ich erzähle es so, wie es vor sich ging. Ich kann mich nicht erinnern, wie man mich mitgenommen hat. Ich kann mich nur dunkel daran erinnern, dass man mich mitgenommen hat. Ich weiß nur, ich war in einem Auto. Die Marke ist mir nicht bekannt. Ich war bewusstlos. Ich bin erst im Auto wieder zu mir gekommen. Es war wie ein Kleinbus, ähnlich einem Kastenwagen. Es war mein Eindruck. In dem Auto war es dunkel, ich glaube aber, dass ich mich im hinteren Teil des Autos befunden habe. Ich lag auf dem Boden. Ca 5 bis 6 OMON-Leute waren ebenfalls im Auto. Ich kann mich nicht erinnern, wie ich mitgenommen wurde. Ich bin erst im Auto wieder zu mir gekommen, ich war unter Schock. Wir sind einige Stunden gefahren. Ich bin mir nicht sicher, wo ich war, entweder in Dagestan oder in Tschetschenien. Ich habe keine Grenzkontrolle während des Transportes wahrgenommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht mehr weiß, wo man mich aussteigen ließ. Ich weiß nur, dass man mich in ein Gebäude gebracht hat. Ich wurde zusammengeschlagen, stand unter Schock und wurde erst im Auto wieder "munter". Ich weiß nicht, ob man mich noch im Auto geschlagen hat. Ich wurde zu Hause so zusammengeschlagen, dass ich bewusstlos wurde. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob ich im Auto ebenfalls geschlagen wurde. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie die OMON-Leute zu uns gekommen sind. Ich wusste, dass ich zusammengeschlagen wurde, da mein ganzer Körper geschmerzt hat. Ich kam erst im Auto wieder zu mir.
R: Wohin hat man Sie in dem Gebäude gebracht?
BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass man mich in das Gebäude gebracht hat.
R: Können Sie mir den Raum beschreiben, in dem Sie gebracht wurden?
BF: Ich wurde in einen Raum gebracht. Der Raum war nicht so groß, wie der Saal hier. Es war ein Verhörrau, in dem die Leute verhöhnt, befragt oder misshandelt wurden. Es waren die Leute, so wie ich. Ich glaube, dass dort auch andere Leute verhört wurden. Gesehen habe ich aber niemanden. Man hat mich dort verhört, misshandelt und verhöhnt. Ich glaube daher, dass es auch anderen Leuten so gegangen ist.
R wiederholt die Frage:
BF: Ein normaler Raum. Ich weiß die Farbe der Wände nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es hat sich darin eine Bank befunden. Ich war über zwei Wochen dort. Genau kann ich es aber nicht sagen. Ich habe mich immer im selben Raum befunden. Man hat mich verhört und verhöhnt. Ich wurde geschlagen und getreten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich entweder auf der Bank oder auf dem Boden geschlafen habe. Ich wurde immer wieder geschlagen. Ich konnte manchmal nicht einmal sitzen. Wie ich die Zeit dort verbracht habe, weiß ich nicht mehr. Ich stand unter Schock, und wurde immer wieder geschlagen. Die Gesichter waren maskiert. Ich kann mich auch nicht erinnern, wie viele Personen es waren. Es war jeden Tag anders. Ich kann mich nur mehr an die Schläge, aber an sonst nichts mehr erinnern. Ich wurde immer geschlagen, wenn ich verhört wurde. Das war ein bis zweimal täglich. Man wollte von mir erfahren, wer diese Leute waren, die bei uns gewohnt haben. Ich konnte ihnen nichts sagen, weil ich nichts wusste. Ich konnte nur angeben, dass es Flüchtlinge waren. Ich wusste nicht mehr. Man hat mir gedroht, dass man mich mitnehmen und nicht mehr freilassen wird. Ich wusste nicht, was mir dort passieren wird.
R: Das BFA wirft Ihnen Widersprüche hinsichtlich der Anzahl Ihrer Misshandlungen vor (erst am 4. oder 5. Tag, fast täglich). Heute sagen Sie, dass Sie täglich ein bis zweimal geschlagen wurden. Können Sie erklären, wie es zu diesen Widersprüchen kommt?
BF: Ich kann es auch heute nicht genau angeben, dies deswegen weil mich der Vorfall enorm psychisch beeinflusst hat. Ich hatte nachher psychische Probleme und habe diesen Vorfall so gut ich konnte verdrängt und versucht ihn aus meinem Gedächtnis zu löschen.
R: Als unglaubwürdig wertet das BFA auch den Umstand, dass sie 14 Tage weder Wasser noch Nahrung erhalten haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich kein Wasser bekommen habe. Ich habe keine Nahrung erhalten. Vielleicht hat das die damalige D falsch übersetzt. Was meine bisherigen Einvernahmen in Ö anbelangt, ist die heute anwesende D die Beste. Wasser habe ich natürlich bekommen. Nahrung habe ich keine bekommen. Ich wollte nur noch weg von dort. Ich habe geschildert, was vorgefallen ist. Wenn ich meine Notdurft verrichten musste, hat man mich zu einer Toilette gebracht. Was diesbezüglich in meiner Beschwerde steht, stimmt nicht.
R: Schildern Sie mir bitte konkret Ihre Freilassung?
BF: Wir waren ca. 2 bis 3 Stunden unterwegs. Ich wurde einen Kilometer von meinem Heimatdorf ausgesetzt. Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern. Es ist mir auch der Tag nicht erinnerlich. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Türe des Autos geöffnet wurde. Es war ein Kilometer vor meinem Dorf. Man hat mir von meiner Freilassung nichts gesagt. Ich wurde gepackt, in ein Auto gesetzt und wurde dann freigelassen. Ich hatte blaue Flecken, Prellungen, weil ich ja mit Fäusten geschlagen wurde. Narben habe ich keine. Ich wurde getreten und geschlagen. Ich habe keine offenen Wunden davongetragen.
R: Wohin sind Sie nach der Freilassung gegangen?
BF: Ich bin nach Hause gegangen. Ich habe versucht, möglichst normal nach Hause zu gehen, damit ich nicht gesehen werde bzw. nicht auffalle. Ich weiß nicht mehr genau, wer daheim war, als ich ankam. Mein jüngerer Bruder XXXX war daheim. Ob meine Mutter daheim war, weiß ich jetzt nicht mehr genau. Ich kann mich auch nicht erinnern, wer sonst noch zu Hause gewesen sein könnte. Ich erinnere mich nicht mehr an die Reaktion meines Bruders, als ich nach Hause kam. Ich war im Krankenhaus, aber ich weiß nicht in welchem. Das Krankenhaus hat sich in der StadtXXXX befunden. Ich bin erst nach ein bis zwei Wochen dorthin gegangen, jedenfalls nicht gleich. Ich war nicht im Stande ins Krankenhaus zu gehen. Ich wollte erst nach einiger Zeit dorthin gehen. Ich fuhr in die Stadt XXXX, wo ich untersucht wurde, auf meinen vollständigen Gesundheitszustand. Ich kann mich nicht mehr an das Krankenhaus erinnern. Es gibt einige dort.
R: Können sie mir das Ergebnis der Untersuchung mitteilen?
BF: Es gab Muskel- und Gelenksschäden aufgrund der Schläge. Jetzt ist wieder alles in Ordnung. Nach einiger Zeit hat sich mein körperlicher Zustand gebessert. Psychisch hatte ich noch lange damit zu kämpfen. Ich möchte jetzt aber nicht über meinen psychischen Zustand nachdenken, da ich mich derzeit in einem guten psychischen Zustand befinde. Ich erzähle alles so, wie es passiert ist. Ich kann mich nur nicht an alles erinnern. 2008 sind wir nach Ö gekommen.
R: Können Sie mir die Zeit zwischen Ihrer Freilassung und der Flucht aus der Heimat erzählen? Ist noch etwas vorgefallen?
BF: Nein, es ist nichts vorgefallen. Die Situation war sehr angespannt. Ich hatte immer Angst, dass die Leute wieder kommen werden. Ich weiß nicht, ob die Behörden mich in Ruhe gelassen hätten.
R: Sie haben bei Ihrer Befragung vor der PI Traiskirchen am 17.01.2011 angegeben, in Tschetschenien Krieg geführt zu haben und deswegen von den Russen verfolgt und bedroht zu werden (AS 19). Was meinen Sie damit, dass Sie Krieg geführt hätten?
BF: Ich glaube, dass die D aus Georgien war und wir haben uns nicht richtig verstanden. Ich habe keinen Krieg in Tschetschenien geführt. Ich habe nicht über einen Krieg gesprochen.
R: Sie haben angegeben, aus Ihrem Herkunftsland legal mit einem im März 2005 in Machatschkala ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein (AS 23 - 1. Asylantrag). Wie konnten Sie, obwohl Sie angeblich von staatlicher Seite Verfolgung zu befürchten hatten, mit Ihrem Reisepass das Land legal verlassen?
BF: Ich kann das nicht erklären. Ich weiß nicht, wer mir das organisiert hat und die Fahrkarte gekauft hat. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie das war. Ich weiß nicht, ob ich zur Fahndung ausgeschrieben war oder nicht.
V: Der BF wurde nicht strafrechtlich verfolgt. Die gesamte Familie ist in das Fadenkreuz der Behörden geraten, weil sie als Unterstützer der Rebellen galten, nachdem sie Flüchtlinge aus Tschetschenien aufgenommen hatten. Tschetschenische Rebellen operieren auch von anderen Teilen der Russischen Föderation aus. Die Behörden haben ein besonderes Augenmerk auf Personen, die Rebellen Unterschlupf gewähren könnten. Insofern ist es auch nachvollziehbar, dass die Behörden auch eventuelle Unterstützer der Rebellen einschüchtern, Übergriffe gegen sie durchführen und somit auch verhindern, dass den Rebellen Unterschlupf gewährt wird.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF: Vielleicht haben sich meine Eltern dorthin gewandt. Ich selbst habe es nicht gemacht. Die OMON Leute, die mich mitnahmen, und auch die anderen Polizeieinheiten waren für mich gleich. Ich persönlich nicht. Ich wollte überhaupt nicht zur Polizei. Ich habe mich hier integriert, an das Leben hier gewöhnt und kann nicht mehr zurück. So eine Freiheit wie hier hatte ich zu Hause nicht. Die Lage war sehr angespannt.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
R: Hatten Sie je andere Probleme mit den staatlichen Behörden (z.B. der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF: Nein, nur die die ich heute geschildert habe. Sonst hatte ich keine anderen Probleme.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Konkret habe ich im Falle meiner Rückkehr Angst davor, dass man mir etwas "anhängen" wird. Z.B., dass ich Mujaheddin bin. Ich weiß jedenfalls, dass man mich nicht in Ruhe lassen wird, wenn ich nach Hause zurückkehre. In den ersten ein bis zwei Tagen werden ja alle wahrnehmen, dass ich da bin. Ich habe Angst davor, dass man mir anhängt, dass was ich nicht getan habe. Ich weiß, dass man mich mitnehmen wird und ich nicht mehr nach Hause kommen werde.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF: Die OMON-Leute.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe Zeit meines Lebens in Dagestan gewohnt.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe die Grundschule, 11 Klassen, abgeschlossen. Sonst habe ich zu Hause keine Ausbildung abgeschlossen.
R: Wie haben Sie in Dagestan Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe als Verkäufer gearbeitet, gemeinsam mit einem Freund von mir. Ich habe Kleidung, Schuhe etc. verkauft. Ich spiele zwar hin und wieder Gitarre, habe aber keine Ausbildung als Musiker erhalten. Ich spielte Gitarre. Ich beschäftige mich mit Sport. Das ist mein Ziel. Ich verdiene bis dato noch kein Geld damit. Ich habe bis jetzt zweimal gewonnen. Jetzt verdiene ich noch nichts, werde aber Geld verdienen. Ich möchte arbeiten und habe schon Erkundigungen eingeholt. Mir wurde gesagt, dass ich in einer Diskothek arbeiten kann. Ich kann bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung sofort anfangen.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Wir haben noch das Haus mit dem Hof, wo wir lebten. Sonst aber nichts.
R: Sie haben angegeben, dass Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte haben? Wer lebt noch dort?
BF: Der Bruder meines Vaters, mein Onkel, und Verwandte mütterlicher und väterlicherseits. Ein Großteil der Verwandten wohnt jedoch außerhalb meines Heimatstaates. Der Bruder meiner Mutter lebt in Frankreich.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe seit meiner Ankunft in Ö keinen Kontakt aufgenommen.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Dagestan zurückkehren müssten, bspw. nach Moskau?
BF: Ich kann nicht zurück, weil mir das gleiche passieren kann. Es ist ein Land. Egal wohin ich fahre, es ist immer Russland. Ich möchte nicht hin, auch nicht in die Richtung.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.01.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er stammt aus Dagestan und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer verließ legal mit seinen Auslandsreisepass die Russische Föderation und reiste in Polen ein, wo er einen Antrag auf Asyl stellte.
Der Beschwerdeführer reiste im April 2008 gemeinsam mit seiner Mutter und zwei seiner Brüder in Österreich ein und stellte am 04.04.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16.07.2008 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2008 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte am 01.12.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2009 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 23.01.2009 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte am 05.07.2009 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2009 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte am 17.01.2011 seinen vierten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland aufgrund von Verfolgungen seitens der dagestanischen Sicherheitskräfte. Da die Familie des Beschwerdeführers während der beiden Kriege in Tschetschenien (sowie für eine gewisse Zeit darüber hinausgehend) tschetschenische Flüchtlinge bei sich beherbergte und diese betreute, gerieten der Beschwerdeführer und seine Familie in das Blickfeld der Sicherheitskräfte. Da der Beschwerdeführer und seine Familie in den Verdacht geraten sind, Rebellen nahe zu stehen und diese zu unterstützen, wurden der Beschwerdeführer und seine Familie mehrfach von Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht, befragt und misshandelt. Nachdem im Jahr 2006 sein Bruder verschleppt wurde, wurde im Jahr 2007 der Beschwerdeführer selbst von Sicherheitskräften festgenommen, verhört, geschlagen, beschimpft und für ca. zwei Wochen festgehalten.
Festgestellt wird unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Einem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten und damit Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan (Auszug):
Politische Lage
Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)
Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (BAMF-IOM 6.2014 und ICG, 19.10.2012)
Quellen:
BAMF-IOM (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Jamestown Foundation (31.10.2012): Political Reforms Still Possible in the North Caucasus, Eurasia Daily Monitor Volume: 9 Issue: 199 Political Reforms Still Possible in the North Caucasus, Eurasia Daily Monitor Volume: 9 Issue: 199, http://www.ecoi.net/local_link/230491/352903_de.html, Zugriff 24.6.2014
ICG - International Crisis Group (19.10.2012): The North Caucasus:
The Challenges of Integration, Ethnicity and Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 23.6.2014
Sicherheitslage
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013)
Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014)
Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen.
In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)
Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [...]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]
Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.
Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)
Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]
Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.
Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik.
Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)
Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.
ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)
Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 23.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 24.6.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 24.6.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht
AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 18.6.2014
ICG - International Crisis Group (30.1.2014): Too far, too fast:
Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 18.6.2014
Jamestown Foundation (8.11.2013): Moscow Strives to Break the
Resistance of Dagestani Militants, Eurasia Daily Monitor Volume: 10
Issue: 201,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=41604tx_ttnews%5BbackPid%5D=685no_cache=1, Zugriff 17.6.2014
Caucasian Knot (27.1.2014): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus of 2013 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27109/, Zugriff 7.7.2014
Jamestown Foundation (14.3.2014): Dagestan¿s Conflict Grinds On; Eurasia Daily Monitor Volume: 10, Issue 48, http://www.ecoi.net/local_link/242270/365593_de.html, Zugriff 23.6.2014
Sicherheitsbehörden
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].
Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]
Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
Korruption
Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).
Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)
Quellen:
AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 23.6.2014
AI - Amnesty International (7.5.2014): Morddrohungen gegen Anwälte, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-147-2013-1/morddrohungen-gegen-anwaelte?destination=node%2F5309, Zugriff 24.6.2014
Ombudsmann
"Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in Dagestan Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 23.6.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013)
Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)
In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)
Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (März 2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 23.6.2014
AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 6.6.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014
Haftbedingungen
Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014)
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014
Religionsfreiheit
Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. (AI Oktober 2013)
Am 24. Juli [2013] wurde ein Chabad-Rabbiner angeschossen und ernsthaft verwundet. Behörden vermuten "religiöse Motive" hinter dem Attentat. (USDOS 27.2.2014)
Im Juni 2013 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz zur Einführung einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren für öffentliche "Beleidigung der Gefühle von Gläubigen". Die "Beleidigung" ist jedoch nicht klar definiert. (HRW 21.1.2014)
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. (USDOS 20.5.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 12.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 12.6.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia; http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 12.6.2014
USDOS - US Department of State 20.5.2013: 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html, Zugriff 24.6.2014
Ethnische Minderheiten
Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)
Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)
Quellen:
ICG - International Crisis Group (19.10.2012): The North Caucasus:
The Challenges of Integration, Ethnicity and Conflict; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 6.6.2014
(Russian Federation Federal State Statistics Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 24.6.2013)
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Der UNHCR-Bericht 2011 beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge auf 28.500. Obwohl der UNHCR die Lage der Binnenvertriebenen nicht mehr verfolgt, berichtet das Internal Displacement Monitoring Center von mindestens 29.000 Binnenflüchtlinge aufgrund bewaffneter Konflikte und Gewalt im Nordkaukasus sowie einer unbekannten Anzahl von Vertriebenen in Russland. (USDOS, 27.2.2014)
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.
Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (BAMF-IOM 6.2014)
Quellen:
BAMF-IOM (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Dagestan, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den von ihm vorgelegten russischen Inlandspass und einer russischen Arztbestätigung.
Die Daten der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelte und er keineswegs den Eindruck erweckte, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015 hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und sich durchwegs bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass dieser alle an ihn gerichteten Fragen - soweit es ihm möglich war - umfassend beantwortet hat sowie dass dieser sichtlich bemüht war, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Im Rahmen der intensiven Befragung konnte der Beschwerdeführer zwar nicht sämtliche Fragen abschließend beantworten. Dies war aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu erschüttern. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, kann daher im Sinne der obigen Judikatur ein klares Bild konstruiert werden. Dies insbesondere auch deswegen, da der Beschwerdeführer die Erlebnisse rund um die wiederkehrenden Bedrohungen seitens der dagestanischen Sicherheitskräfte sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht - insbesondere im Grundgerüst gleichbleibend - erzählt hat und diese im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, flüssig und stimmig schildern konnte. Auch das Bundesasylamt hielt in dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm "bei dessen grober Betrachtung auch gelang".
Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid behauptet, der Beschwerdeführer habe seine "umfangreichen" Erzählungen nur oberflächlich in den Raum gestellt, ohne detailliertere und tiefergehende Angaben zu machen, so kann dieser Ansicht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - insbesondere unter dem glaubhaften Vorbringen, aufgrund der dramatischen Ereignisse, die den Beschwerdeführer psychisch geprägt haben, sich nicht detailliert an alle Einzelheiten der Ereignisse erinnern zu können - nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erweckte den persönlichen Eindruck, bestrebt zu sein, das tatsächlich Erlebte glaubhaft darzustellen und möglichst detaillierte Angaben zu machen sowie sich nicht nur auf allgemeine Floskeln zu beschränken. Er schilderte die fluchtrelevanten Umstände anschaulich und lebendig und überzeugte die erkennende Einzelrichterin davon, dass er die Vorfälle tatsächlich erlebt hat.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, welche sich jedoch nicht im Laufe der Beschwerdeverhandlung, sondern vielmehr im Vergleich der einzelnen Einvernahmen untereinander gezeigt haben, nicht restlos aufklären haben lassen. Nichtsdestotrotz sind die einzelnen Ungereimtheiten aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtbetrachtung nicht derart schwerwiegend, dass die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers abgesprochen werden könnte.
Es kann daher im Ergebnis aufgrund der ansonsten kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war und zumindest subjektiv gegenwärtig ausgesetzt ist.
Die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente waren somit in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Insbesondere aber kommt auch dem - von der belangten Behörde nicht berücksichtigten - Umstand, dass einem Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009 Asyl gewährt wurde, im gegenständlichen Fall Entscheidungsrelevanz zu. In dieser Entscheidung wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen, welches zumindest im Grundgerüst ident ist mit jenem des Beschwerdeführers, die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werde.
Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es denkbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seine Familie während der beiden Kriege in Tschetschenien tschetschenische Flüchtlinge bei sich beherbergt und betreut hat und der Beschwerdeführer sowie seine Familie damit in den Verdacht geraten sind, Rebellen nahe zu stehen und diese zu unterstützen, wegen der ihnen unterstellten politischen Gesinnung mehrfach Übergriffen von den russischen Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen und der Beschwerdeführer in Folge festgenommen, ca. zwei Wochen angehalten, befragt und misshandelt worden ist. Aufgrund der erlittenen Festnahme, Anhaltung und Misshandlung erscheint die beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar. Untermauert werden die Angaben zusätzlich durch entsprechende Feststellungen der Länderberichte, in denen berichtet wird, dass sich in Dagestan - angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien - die Sicherheitslage in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat. Seit dem Jahr 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So kommt es der Berichtslage zufolge in Dagestan zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Lichte der in den Feststellungen zur Russischen Föderation enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen des Regimes im Nordkaukasus gegen die Familien und Unterstützer von aktuell aktiven Widerstandskämpfern bzw. Rebellen auch plausibel.
In Hinblick auf die Länderfeststellungen für Dagestan kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohnehin einer Verfolgung von staatlichen bzw. prorussischen Kräften ausgesetzt war, nicht zielführend gewesen wäre.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können und dass die Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15.04.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 29.04.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Die Beschwerde ist auch begründet:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen konnte das Vorliegen einer aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden asylrelevanten Verfolgung im Ergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr).
Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seine Familie wegen der Beherbergung und Betreuung von tschetschenischen Flüchtlingen während der Kriege in Tschetschenien in den Verdacht geraten ist, Rebellen zu unterstützen, bei einer Rückkehr nach Dagestan aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung nicht erneut weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von dagestanischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre.
Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegeben Berichtslage zur Russischen Föderation und insbesondere zur Nordkaukasusregion, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb von Dagestan in der Russischen Föderation niederzulassen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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