W176 2000749-1•BVwG W176 2000749-1
W176 2000749-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2015
Augenschein, Denkmaleigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten
W176 2000749-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 13.02.2007, Zl. 21.721/2/2006, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 11.08.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter dem damaligen grundbücherlichen Eigentümer XXXX mit, dass es beabsichtige, die Denkmalanlage Bauernhof und Taverne XXXX samt Kapelle, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, jeweils XXXX, GrundbuchXXXX gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, aus dem sich zusammengefasst Folgendes ergibt: Das südwestlich der Ortschaft XXXX gelegene so genannte XXXX sei bereits im Franzisceischen Kataster von 1825 verzeichnet und noch heute als Gasthof in Verwendung. Das Gebäude gehe in seiner Grundsubstanz auf einen spätmittelalterlichen Kernbau zurück, stamme aber in seinen wesentlichen Bauteilen aus der Zeit um 1600 und sei Anfang des 18. Jahrhunderts und um 1900 ausgestaltet und eingerichtet worden. Der mächtige zweigeschossige Vierseithof liege über unregelmäßigem Grundriss und sei mit unterschiedlich hohen, über dem Wohnstock mit Anschüblingen versehenen Walmdächern gedeckt. Die Fassade sei einheitlich glatt verputzt, rückwärtig sei teilweise das Bruchsteinmauerwerk sichtbar. Im Inneren sei die frühneuzeitliche Struktur insbesondere am breiten durchgehenden Flur mit Stichkappentonne und angeputzten Graten sowie an profilierten steinernen Türgewänden im Flur erkennbar. Einen konkreten Hinweis auf die älteste Bauphase des Gebäudes liefere der in die Wand der Gaststube eingelassene Renaissance-Wandbrunnen in Rotmarmor, der die Jahreszahl "1608" trage. Der antikisierende Aufbau des Brunnens sei charakteristisch für die Entstehungszeit. Im Obergeschoss des Gebäudes sei in einem Raum ein freigelegter Rüstbaum erhalten. Vom ebenerdigen Flur aus führe eine steile Stiege in den tonnengewölbten, rußgeschwärzten Keller mit Rundbogenportal, das auf den noch älteren Baukern des Hauses verweise. Weiters fänden sich im Inneren noch zahlreiche Biedermeier-Elemente, wie zB Füllungstüren mit zugehörigen Beschlägen; die bemerkenswerte Einrichtung der Gaststube sei hingegen der Phase des Jugendstils zuzurechnen. Südwestlich des Gutes befinde sich die rechteckige Hauskapelle mit Satteldach aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Ein profiliertes, zum Teil erneuertes Kranzgesims, das sich an der Giebelseite dreipassförmig erweitere, gliedere die Außenerscheinung. Bemerkenswert sei die in Resten erhaltene malerische Gestaltung der Schauseite; zwei annähernd lebensgroße Bischofsfiguren flankierten das flache Segmentbogenportal mit erneuertem, verzinktem Schmiedeeisengitter. Auch im Inneren seien noch barocke Wandmalereien. Die Ausführung der Malereien könne dem Maler Wolfgang Andreas Heindl, der für die Wandmalereien der XXXX sowie für die Ausmalung des Chors der XXXX gesichert sei, zugeschrieben werden.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet: Beim so genannten XXXX handle es sich um eine Denkmalanlage bestehend aus einem regionstypischen, älteren Vierseithof und eine später errichteten, zugehörigen Hauskapelle. Der Bauernhof zeichne sich durch die Homogenität seiner renaissance-zeitlichen Bausubstanz aus, die an zahlreichen Baudetails der äußeren und inneren Struktur, den Wölbeformen und einzelnen Ausstattungselementen ablesbar sei; unter letzteren sei besonders der 1608 datierte Marmorbrunnen in der Gaststube hervorzuheben, der in seiner reichen Gestaltung bemerkenswert und als Hausbrunnen in dieser Form noch sehr selten anzutreffen sei. Die Hauskapelle sei im Spätbarock entstanden, einer Zeit, als die Volksfrömmigkeit im Gefolge der Gegenreformation eine Hochblüte erlebt habe, von der zahlreiche Haus- und Wegkapellen noch heute Zeugnis abgelegten. Sie sei, wenn auch - in der Erhaltung der Malereien - stark reduziert, von ungewöhnlicher künstlerische Qualität und stilistisch wohl dem XXXX Maler Wolfgang Andreas Heindl zuzuordnen. Mit dem malerischen Programm sei die Kapelle auch überregional als wichtiges Dokument barocker Volkskunst zu werten. Für die Orts- und Kulturgeschichte von XXXX sei die über Jahrhunderte bewahrte Funktion des Hofes als Taverne und Gasthaus von Bedeutung.
2. Mit Schreiben vom 11.09.2006 teilte das Land XXXX, mit, dass das Unterschutzstellungsverfahren zur Kenntnis genommen werde, soweit die Führung des Bauernhofes in den wesentlichen Entwicklungen nicht beeinträchtigt werde.
3. Überdies nahm - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt -
XXXX mit Schriftsatz vom 15.09.2006 wie folgt Stellung (im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesdenkmalamtes scheint dieser Schriftsatz nicht auf): Weder bestehe ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung noch seien die verfahrensrechtlichen Bestimmungen eingehalten worden; hinzu komme eine Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten. Der Unterschutzstellung werde ausdrücklich widersprochen. In den letzten Jahren sei auf Grund diverser Eingriffe in die Substanz der ursprüngliche Charakter des Gebäudes verloren gegangen; die Erhaltung der noch vorhandenen Substanz bzw. eine Wiederherstellung sei aus dem Betrieb heraus nicht finanzierbar. Überdies gebe es in der Nähe vergleichbare Anlagen, die höher zu bewerten seien.
4. Am 15.01.2007 fand in Anwesenheit von XXXX eine Besichtigung des XXXX durch eine Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes statt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der (wie unter Punkt 1. näher bezeichneten) Denkmalanlage Bauernhof und Taverne XXXX samt Kapelle gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung wird zunächst das Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Weiters wird zum Einwand von XXXX in seiner Stellungnahme, dass innerhalb der letzten Jahre mehrfach Eingriffe in die Substanz des Gebäudes vorgenommen worden seien und dadurch der ursprüngliche Charakter verloren gegangen sei, festgehalten, es habe sich bei der Besichtigung im Jänner 2007 gezeigt, dass diese Eingriffe überwiegend reversible Einbauten im Bereich des Stalles beträfen, welche die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Gebäudes nicht wesentlich minderten. Überdies seien bei der Besichtigung des Stalltraktes einige Datierungen festgestellt worden, die über die Errichtung bzw. Adaptierung der Wirtschaftstrakte im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts Auskunft geben würden. So sei das Traversengewölbe im parallel zum Wohntrakt befindlichen Gebäudeteil mit der Bezeichnung "1887" versehen, der nach der Hofdurchfahrt anschließende Kuhstall mit Kappengewölbe über breiten Gurten sei entsprechend dem Stuckmedaillon im Jahre 1890 errichtet und der Stadl in Holzkonstruktion sei an der Stuhlsäule mit der Jahreszahl 1886 bezeichnet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verlusts der Dokumentationsfunktion und des Charakters der Anlage gingen daher ins Leere. Soweit XXXX daneben betont habe, in der Nähe seien Denkmale vorhanden, die besser geeignet seien, sei prinzipiell festzuhalten, dass ein Denkmal über gleichartige andere Gebäude herausragen müsse. Im Amtssachverständigengutachten sei versucht worden, die besondere Stellung des XXXX zu dokumentieren. Überdies würde XXXX aus der Tatsache, dass gleichartige Bauten bislang nicht unter den Schutz gestellt worden sein, ohnehin keine Recht erwachsen. In XXXX seien bereits mehrere Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet, die teilweise bereits abgeschlossen seien; auch seien weitere Verfahren geplant.
Zur Begründung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals verwies das Bundesdenkmalamt wortgleich auf die Ausführungen des Amtssachverständigengutachtens zu den Gründen, weshalb die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung anzunehmen sei.
6. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob XXXX gegen diesen Bescheid Berufung, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 11.08.2006 völlig überraschend davon informiert worden, dass das XXXX samt Kapelle unter Denkmalschutz zu stellen sei. Ihm sei bis heute nicht bekannt, wie das Amtssachverständigengutachten, auf das diese Ansicht gestützt werde, erstellt worden sei. Ihm sei dieses Gutachten physisch nie vorgelegt worden, wodurch er der Möglichkeit beraubt worden sei, ein Gegengutachten erstellen zu lassen; die Grundsätze eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens seien somit nicht erfüllt. Auch enthalte das Gutachten nur eine ca. einseitige grobe Beschreibung des XXXX; von einem Gutachten mit wissenschaftlichem Anspruch könne daher nicht gesprochen werden. In der Folge habe XXXX mit Schreiben vom 15.09.2006 eine Stellungnahme erstattet, aufgrund derer er am 15.01.2007 von einer Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes aufgesucht worden sei; eine eingehende Besichtigung der Anlage habe dabei aber nicht stattgefunden. Weiters sei sein Eigentum an der betreffenden Liegenschaft durch eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten seiner drei Kinder, darunterXXXX, beschränkt. Somit sei er juristisch betrachtet nicht alleiniger Eigentümer, sondern komme diese Stellung auch den substitutsberechtigten Personen zu, die formell in das gegenständliche Ermittlungsverfahren eingebunden werden hätten müssen. Durch die deren Nichtverständigung seien sie in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Des Weiteren liege bei der Anlage eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung nicht in jenem Ausmaß vor, die eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde. Insbesondere hätte das Verfahren auch in Richtung einer teilweisen Unterschutzstellung geführt werden müssen; diesem Aspekt habe die Behörde jedoch keine Beachtung geschenkt.
10. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
11. Eine Anfrage an das Grundbuch am 30.01.2015 ergab, dass nunmehr
XXXX (Allein)Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist und eine fideikommissarische Substitution nun nicht mehr im Grundbuch aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen - und zwar mit dem nunmehrigen grundbücherlichen Alleineigentümer XXXX als Beschwerdeführer - und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor: Was das Bauernhaus angeht, wird im Amtssachverständigengutachten nicht ausgeführt, in welcher der drei Kategorien des § 1 Abs. 1 DMSG die Bedeutung gelegen ist. Sofern bezüglich der Hauskapelle angeführt wird, dass die Malereien von ungewöhnlicher künstlerischer Qualität seien, wird zwar auf die zweite Kategorie in der Aufzählung des § 1 Abs. 1 DMSG Bezug genommen; es wird jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass die Malereien diese Qualität besitzen.
Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführt, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist.
Weiters zeigt schon der Umstand, dass im Bescheid das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des XXXX genau mit jenen Ausführungen begründet wird, die im Amtssachverständigengutachten zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Anlage in Treffen geführt werden, dass im Gutachten entgegen der zuvor dargestellten Rechtsprechung der Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG (aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist) nicht dargelegt wird. Trotz des Vorbringens vonXXXX, dass es (in der Nähe) vergleichbare Gebäude von höherem Stellenwert gebe, ist eine sachverständige Auseinandersetzung mit vergleichbaren Gebäuden nicht erfolgt. Auch wurde ein weiterer regionaler Vergleich nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es der Behörde und den nachprüfenden Gerichten möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.
Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Gutachten hinsichtlich der Frage, aus welcher Zeit der älteste Teil des Bauernhofes stammt, nicht hinreichend schlüssig ist: Denn die Aussage, wonach die Jahreszahl "1608" einen konkreten Hinweis auf die älteste Bauphase des Gebäudes liefere, steht in einem Spannungsverhältnis zur Feststellung, dass es in seiner Grundsubstanz auf einen spätmittelalterlichen Kernbau zurückgehe.
2.4. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen schließlich auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
2.5. Sofern die Beschwerde vorbringt, das Bundesdenkmalamt habe die Kinder des XXXX trotz des Umstandes, dass sie Begünstigte einer fideikommissarischen Substitution seien, nicht am Verfahren beteiligt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das DMSG in seinem § 27 Abs. 1 (allein) auf den grundbücherlichen Eigentümer abstellt. Im Übrigen scheint (wie unter Punkt I.11. dargelegt) eine fideikommissarische Substitution im Grundbuch nun nicht mehr auf.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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