BVwG W106 2013176-1

W106 2013176-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2015

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Regest

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Nebengebühr, Organisationsänderung,<br/>schonendste Variante, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>wirtschaftlicher Nachteil

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BVwG W106 2013176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013176.1.00

Spruch

W106 2013176-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 28.08.2014, Zl. P421191/29-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(30.01.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung besetzte er den Arbeitsplatz PosNr. 150 "SanUO StatUO", Dienstort RAINER-Kaserne in 5061 Elsbethen, mit der Wertigkeit MBUO 1, Funktionsgruppe 3.

Der weitere Verfahrensgang ist der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.

I.2. Mit Bescheid vom 28.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. September 2014 von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ W, Dienstort SCHWARZENBERG-KASERNE, versetzt und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 017, "LUO San", Organisationsplannummer AK7, Truppennummer 8353, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt.

Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."

In der Begründung wird dazu ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 07.07.2014, GZ P421191/29-KdoEU/G1/2014 wurden Sie gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen ist, Sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ W, Dienstort SCHWARZENBERG-Kaserne, zu versetzen und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 017, "LUO San", Organisationsplannummer AK7, Truppennummer 8353, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteinzuteilen.

Gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 wurde Ihnen gleichzeitig freigestellt, gegen diese Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwände vorzubringen. Bei Nichteinbringen solcher Einwände innerhalb der angegebenen Frist gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

Dieses Vorhalteverfahren wurde von Ihnen am 08.07.2014 übernommen.

Sie haben innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 09.07.2014 folgende Einwände vorgebracht:

Sie sind mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nur dann einverstanden, wenn durch den Dienstgeber sichergestellt ist, dass

Sie in Ihrer bisherigen san-spezifischen Besoldung (insbesondere Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage auf die Verwendungsgruppe K3 zzgl. Vergütung für die besonderen Belastungen, Pauschalierte Erschwerniszulage/San, san-spezifische Nebengebühren) verbleiben, und

diese besoldungsmäßige Einstufung solange andauert, bis der Dienstgeber wieder in der Lage ist, Ihnen einen Ihrer Ausbildung und Qualifikation als Diplomiertem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Zusatzausbildung "Stationsleitung" entsprechenden, besoldungsmäßig adäquaten, systemisierten und sozial verträglichen Arbeitsplatz anzubieten.

Das Kommando Einsatzunterstützung hat hiezu folgenden Sachverhalt erwogen:

Mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 wurden Sie auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 150, "SanUO StatUO", Dienstort 5061 Elsbethen, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3, an der FAmb/SanZ West,

1. SchockNFTrp, diensteingeteilt.

Ihre Verwendung als SanUO StatUO beinhaltete die Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.

(Von einer wörtlichen Wiedergabe dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird hier Abstand genommen)

Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen.

Die FAmb/SanZ West, der Sie als SanUO StatUO angehörten, wurde per 01.07.2014 aufgelöst, und es wurde die Sanitätslehrkompanie/SanZ West neu aufgestellt. Ihre "alte" Dienststelle und somit Ihr Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 150 sind damit untergegangen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Salzburg ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspricht, und zwar als "LUO San" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3 in der SanLKp/SanZ West, vorhanden ist.

Es wird festgestellt, dass Ihr "alter" Arbeitsplatz als SanUO StatUO und Ihr "neuer" Arbeitsplatz als LUO San dieselbe Wertigkeit, nämlich M BUO 1/Funktionsgruppe 3, aufweisen.

Ihre Verwendung als LUO San beinhaltet nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.

(Von einer wörtlichen Wiedergabe dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird hier Abstand genommen)

Ihre fachspezifische Ausbildung (Prüfung zum diplomierten Krankenpfleger) und Ihre bisherigen Erfahrungen - Sie waren im Zeitraum vom 01.10.1998 bis 31.03.2006 als SanUO DGKP in der SanA/MilKdo S und im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2014 als SanUO StatUO in der FAmb/SanZ West tätig - befähigen Sie zur Erfüllung der o.a. Aufgaben eines LUO San.

Es wird festgestellt, dass Ihre fachspezifische Ausbildung und Ihre bisherigen Vorverwendungen Erfordernisse für Ihren "neuen" Arbeitsplatz als LUO San sind.

Die Dienstbehörde Kommando Einsatzunterstützung hat beurteilt:

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt, das eine Versetzung rechtfertigt (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).

Grundsätzlich obliegt es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamtes BMLVS) an die realen Bedürfnisse - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei muss es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK/09).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.

In ihrem Fall wurde das Sanitätszentrum West neu organisiert und die Feldambulanz aufgelöst und eine Lehrkompanie in Salzburg neu aufgestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.

Diese sachliche Organisationsänderung haben Sie nicht beeinsprucht.

Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).

Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, haben allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).

Da in diesem gegenständlichen Fall die Auflassung des Arbeitsplatzes (= Auflösung der Dienststelle FAmb/SanZ West) das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung begründet, sind hierbei Ihre persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gibt es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen Sie gerichteten Gründen vorgenommen wurde, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betrifft, und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um Ihnen persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).

Gemäß § 38 Abs. 4 BDG ist eine Versetzung an einem anderen Dienstort nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (VwGH 26.5.1977, GZ 254/77).

Diese Vergleichsprüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, weil das Interesse des Dienstgebers an der Wegversetzung von Ihnen nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes gegeben ist und daher naturgemäß kein anderer Beamter zur Verfügung stehen kann, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs. 4 BDG vor (vgl BVwG 04.06.2014, GZ W106 2006044-1).

Es wird festgestellt, dass kein anderer Bediensteter zur Verfügung steht.

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).

Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11).

Zur Wahl der "schonendsten Variante" ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist.

Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).

Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).

Der Dienstgeber hat jedoch die Pflicht den Beamten auf einen Arbeitsplatz mit entsprechender Tätigkeit einzuteilen.

Ein Rechtsanspruch Ihrerseits darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Kommando Einsatzunterstützung der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen hat, da die Dienstbehörde Sie auf einen möglichst adäquaten, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz mit derselben Wertigkeit wie bisher dienstzugeteilt hat, nämlich auf dem Arbeitsplatz "LUO San" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3.

Aufgrund Ihrer Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger und Ihrer bisherigen Erfahrungen als SanUO, die Erfordernisse für Ihren "neuen" Arbeitsplatz sind, sind Sie fachlich befähigt, die Tätigkeit als "LUO SanDeko" auszuüben.

Die Beurteilung, ob Ihnen eine Ergänzungszulage K3 zusteht oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Grundsätzlich ist jedoch hierzu anzumerken, dass Sie als LUO San an der SanLKp/SanZ West keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 (= 1. Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder 2. ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder 3. Lehrhebamme), ausüben werden. Daher erfüllen Sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3.

Ein entsprechender Arbeitsplatz, welcher einen Anspruch auf die Ergänzungszulage K3 begründet, steht im gesamten Dienstbehördenbereich nicht zur Verfügung.

Dasselbe gilt für Nebengebühren und andere Zulagen. Diese sind auch nicht Gegenstand dieses vorliegenden Verfahrens. Hierzu ist aber grundsätzlich anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom 23.06.1999, GZ 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, GZ 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, GZ 2005/12/0178) Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.

Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handelt es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05)."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

Er bestreite nicht die Notwendigkeit einer Versetzung als Folge der Organisationsänderung gemäß Sanitätsorganisation 2013 per se. Er sei lediglich mit der Vorgangsweise nicht einverstanden, ihm einen Arbeitsplatz unter Verlust seiner bisherigen Besoldung zuzuweisen.

Das SOLL einer möglichst geringen finanziellen Einbuße, wie es der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, 2013/12/0026, feststellte, werde de facto nicht erfüllt: Lediglich ein Verbleib in der Einstufung des Funktionszulagenschemas nach Versetzung könne diese Bedingung nicht erfüllen. Bezüglich des zu erwartenden finanziellen Verlustes sowie auch der ausbildungsmäßigen Erfordernisse (Ausbildung der Lehrer als für jeden LehrUO im ÖBH erforderlich versus Ausbildung Basales und mittleres Pflegemanagement) stelle die Zuweisung eines Arbeitsplatzes eines Lehrunteroffiziers San keine Adäquanz her.

Er könne sich mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nur dann einverstanden erklären, wenn durch den Dienstgeber sichergestellt ist, dass

a) der BF im Bezug seiner bisherigen san-spezifischen Besoldung (insbesondere Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage auf die VGr. K3 zzgl. Vergütung für die besonderen Belastungen, pauschalierte Erschwerniszulage/San, san-spezifische Nebengebühren) verbleibe, und

b) diese besoldungsmäßige Einstufung solange andauere, bis der Dienstgeber wieder in der Lage sei, dem BF einen seiner Ausbildung und Qualifi8kation als Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger mit Zusatzausbildung "Stationsleitung" entsprechenden, besoldungsmäßig adäquaten, systemisierten und sozial verträglichen Arbeitsplatz anzubieten.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...

4. ...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden."

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz PosNr. 150 "SanUO StatUO", Dienstort RAINER-Kaserne in 5061 Elsbethen, mit der Wertigkeit MBUO 1, Funktionsgruppe 3, zur Dienststelle SanLKp/SanZ W, Dienstort

SCHWARZENBERG-KASERNE.

Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, die FAmb/SanZ West, in Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 aufgelöst und die Sanitätslehrkomanpie/SanZ West neu aufgestellt worden. Der bisherige Arbeitsplatz des BF sei daher untergegangen.

Im Bescheid wird von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport noch folgende grundsätzliche Feststellung getroffen:

"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerforder-nisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren. Dabei war die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person der BF gerichteten Gründen vorgenommen worden ist.

Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden. Der BF bestreitet die Notwendigkeit der Versetzung als Folge der Organisationsänderung durch die Sanitätsorganisation 2013 per se auch gar nicht.

Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).

Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BF schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uva.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).

Die Schutzbestimmungen der §§ 38 und 40 BDG vermitteln dem von einer solchen Personalmaßnahme (Versetzung/Verwendungsänderung) betroffenen Beamten zwar das Recht auf Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung im Funktionszulagenschema. Keinesfalls wird dem Beamten damit ein Recht dahingehend eingeräumt, eine von ihm angestrebte Verwendung in einem solchen Verfahren zu erreichen (vgl. BerK 17.04.1998, GZ 20/7-BK/98; 27.11.2009, GZ 77/11-BK/09, ua). Mit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in der Verwendung als Lehrunteroffizier San mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen.

Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile (konkret nennt der BF eine finanzielle Verschlechterung durch den Wegfall diverser Zulagen) unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle spielen, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.

Im Übrigen ist der BF darauf hinzuweisen, dass Nebengebühren die Abgeltung von zusätzlichen Belastungen darstellen. Wenn mit einer Verwendung eben bestimmte Belastungen nicht (mehr) vorhanden sind, kann für eine nicht vorhandene Belastung auch keine Zulage gebühren (BerK 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03; uva.). Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebührlichkeit der vom BF angesprochenen Zulagen auch nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens sind.

Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob angesichts der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des BM für Landesverteidigung und Sport eine Abberufung des BF von seiner bisherigen höherwertigen Verwendung und Zuweisung eines seiner Ernennung entsprechenden Arbeitsplatzes, rechtmäßig war, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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