BVwG W101 1428312-1

W101 1428312-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>individuelle Gefährdung, politische Gesinnung

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BVwG W101 1428312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.1428312.1.00

Spruch

W101 1428312-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 12 05.895-BAG (richtig wohl: 12 02.895-BAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste legal in Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Riad (Saudi Arabien), in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.04.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.07.2012, Zl. 12 05.895-BAG (richtig wohl: 12 02.895-BAG), wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.07.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

In Österreich würden seine Ehegattin und seine am XXXX geborene Tochter leben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen und sei am 26.04.2004 nach Saudi Arabien gereist. Von dort aus sei er am 01.03.2012 legal mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum über Dubai nach München geflogen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe seit Ende 1999 sowohl gegen Hafiz Al Assad als auch - nach der Machtübernahme - gegen Bashir Al Assad politische Aktivitäten gesetzt. Daher sei er von der [syrischen] Regierung bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, von den Behörden bzw. von der Regierung verfolgt und unter Umständen gefoltert bzw. getötet zu werden.

Im Rahmen der Erstbefragung waren beim Beschwerdeführer Passfragmente mit Visa sichergestellt worden, die einer Dokumentenüberprüfung unterzogen worden waren. Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht vom 17.04.2012 ist zu entnehmen, dass der Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei, die Passfragmente laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellen würden, die Überprüfung der Fragmente keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten und die Reisepässe nicht als gestohlen gemeldet seien (vgl. AS 407).

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2012 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er wolle ergänzen, dass er am 27.02.2012 aus Saudi Arabien ausgereist und am 28.02.2012 in Dubai eingereist sei, von wo aus er am 01.03.2012 mit einem österreichischen Visum nach München geflogen sei.

In Österreich lebe seine Tochter, die aus seiner aufrechten Ehe mit Frau XXXX hervorgegangen sei. Es laufe jedoch ein Scheidungsverfahren. Seine Ehegattin sei schizophren. Der Beschwerdeführer wolle sich nicht scheiden lassen, da er nicht nach Saudi Arabien zurückwolle. Von dort aus könne er nämlich nach Syrien zurückgeschoben werden.

Der Beschwerdeführer besitze die syrische Staatsbürgerschaft, habe jedoch seit 26.04.2004 in Saudi Arabien gelebt und als Arzt gearbeitet. Er habe aufgrund eines Arbeitsvertrages eine Aufenthaltsberechtigung für Saudi Arabien gehabt.

Auch in Syrien habe der Beschwerdeführer bereits als Arzt gearbeitet. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, sei sechs Jahre auf der Universität gewesen und habe noch zwei Jahre lang seine Facharztausbildungspraxis gemacht. Derzeit würden noch vier Schwestern des Beschwerdeführers in Syrien leben. Seine Mutter und sein Bruder seien bereits nach Jordanien ausgereist.

Auf die Frage, warum er Syrien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

Seit Februar 2002 bis 25.04.2004 sei er in Syrien als Arzt tätig gewesen. Da er gegen das Regime von Assad gewesen sei, sei er am XXXX festgenommen und schwer gefoltert worden. Damals sei er für 24 Stunden auf dem Polizeirevier von XXXX festgehalten worden. Am XXXX sei die Polizei wiedergekommen und habe ihn erneut festgenommen. Der Beschwerdeführer sei gegen das Regime und habe sich auch im Bekanntenkreis wiederholt kritisch geäußert. Durch "hacken" von gesperrten Seiten im Internet habe er auch versucht, sich im Internet Informationen zu beschaffen. Am 26.04.2004 sei er dann nach Saudi Arabien geflüchtet. Im Juni 2005 sei er wegen seiner Mutter nochmals nach Syrien zurückgekehrt, habe sich jedoch immer zu Hause versteckt. Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt ca. acht Jahre in Saudi Arabien aufgehalten, wobei er noch dreimal - jeweils für ca. 45 Tage - in Syrien gewesen sei.

Am 27.01.2010 habe er als Tourist Österreich besucht und habe seine nunmehrige Ehegattin, die er im Internet kennengelernt habe, am XXXX geheiratet. Am 24.05.2011 habe er bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt, weil er nicht nach Saudi Arabien zurückgewollt habe, da er von dort aus eine Abschiebung nach Syrien befürchtet habe. Allerdings sei er dann trotzdem am 01.06.2011 nach Saudi Arabien zurückgekehrt. Seine Familie in Syrien sei bedroht worden. Nunmehr sei er nach Österreich zurückgekehrt, da er nun wisse, dass er in Syrien gesucht werde. Freunde von ihm seien verhaftet worden, da jetzt jeder verhaftet werde, der früher politisch auffällig gewesen sei. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Lebensgefahr, da ihn das Regime kenne.

Zu den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage furchtbar und lebensgefährlich sei. Sein Haus in XXXX sei angezündet und völlig zerstört worden. Nach Saudi Arabien wolle er auch nicht zurück, da man dort nicht die Sicherheit habe, bleiben zu können. Er wolle sich mit seiner Frau versöhnen und helfen, dass sie wieder gesund werde. Er wolle zusammen mit seiner Frau seine Tochter in Österreich aufziehen.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesasylamt zwei von ihm verfasste Schreiben in englischer Sprache, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ. Der deutschen Übersetzung (eingelangt am 02.07.2012) betreffend das erste Schreiben (e-mail vom 26.05.2012) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in der Einvernahme vom 26.04.2012 ergänzen wolle. Sein Arbeitsverhältnis in Saudi Arabien sei beendet worden. Weiters seien die Sicherheitskräfte in Syrien darüber informiert gewesen, dass er bereits am 24.05.2011 in Österreich um Asyl angesucht habe. Am XXXX seien nämlich Mitarbeiter des Geheimdienstes zu seiner Familie gekommen und hätten diese darüber befragt. In der Folge habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass er von einem syrischen Arzt in Saudi Arabien, der mit ihm im Krankenhaus gearbeitet habe, verraten worden sei. Dieser habe ihn bedroht und ihm gesagt, dass jeder, der gegen das Assad-Regime arbeite, vernichtet werden müsse. Nach einem Bericht über die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Visum von der österreichischen Botschaft in Riad zu erlangen, wiederholte er seine bisherigen Angaben zum Reiseweg bzw. ergänzte diese um weitere Details und führte ferner aus, dass ihm jemand erzählt habe, dass jener syrische Arzt, der ihn verraten habe, mit jemandem am Telefon über den Beschwerdeführer gesprochen habe und zwar dahingehend, dass man gegen ihn vorgehen müsse bzw. ihn töten müsse. Sein Wiedereinreisevisum für Saudi Arabien sei seit dem 27.04.2012 nicht mehr gültig und sein Arbeitsvertrag sei beendet worden.

Diverse Bestätigungen für dieses Vorbringen (Passkopien, Reisebestätigungen etc.) wurden dem Bundesasylamt ebenfalls übermittelt.

Das zweite Schreiben [in der Beschwerde wurde dieses Schreiben als "Schreiben aus dem Jahr 2003" tituliert] beinhaltete im Wesentlichen eine Beschreibung des Lebens des Beschwerdeführers sowie der politischen Situation in Syrien nach der Machtübernahme durch Bashir Al Assad aus der Sicht des Beschwerdeführers. Weiters berichtete der Beschwerdeführer darüber, wie er mit Hilfe des Internets an Informationen gekommen sei, die er dann an Personen, denen er vertraut habe, weitergeleitet bzw. übergeben habe. Als ihm ein Freund erzählt habe, dass dieser nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei und zwar dahingehend, ob der Beschwerdeführer gegen die Regierung arbeite, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei für drei Tage in den Libanon gereist. Nachdem er nach Syrien zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass eine Person, der er "die Fakten erklärt" habe, verschwunden sei. Einer seiner Gefährten habe den Beschwerdeführer ersucht, sein Material auf eine Diskette zu kopieren, was der Beschwerdeführer, der damals im Krankenhaus in der Notaufnahme gearbeitet habe, auch getan habe. Allerdings habe dieser Freund die Diskette nicht abgeholt und der Beschwerdeführer habe diese auch zu Hause nicht gefunden. Zwei Tage später habe er von einem Freund erfahren, dass der Geheimdienst jemanden suche, der eine Diskette im Krankenhaus verloren habe. Als der Beschwerdeführer dies gehört habe, habe er gewusst, sie würden ihn finden.

Im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes finden sich - teils vom Beschwerdeführer vorgelegt, teils vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführt - weiters folgende Unterlagen bzw. Unterlagenkonvolute, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:

Auszüge aus saudi-arabischen Zeitungen betreffend Aufenthaltstitel für Saudi Arabien sowie Gehaltskürzungen;

Konvolut an Unterlagen sowie Korrespondenz betreffend die Erteilung des Visums durch die österreichische Botschaft in Riad;

diverse Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets und Hotelrechnungen, die den Reiseweg des Beschwerdeführers bestätigen;

Konvolut an Unterlagen betreffend ein Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck, das mit Beschluss vom 09.03.2012 den Beschwerdeführer zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in der Höhe von € 205,00 für seine minderjährige Tochter verpflichtete;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Saudi Arabien zum Thema "Sicherer Drittstaat" vom 04.06.2012;

Aktenteile zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (Antragstellung am 24.05.2011);

Aktenteile betreffen den Antrag des Beschwerdeführers an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, ihm die Grundversorgung zukommen zu lassen samt Beilagen (Kontoauszüge, Reiseunterlagen);

dienstrechtlicher Bescheid des saudi-arabischen Gesundheitsministeriums (nicht den Beschwerdeführer betreffend);

Pressemitteilung aus dem Internet vom 19.03.2012 über die Festnahme syrischer Demonstranten in Saudi Arabien;

Pressemitteilung aus dem Internet vom 08.02.2012 über die Tötung von drei Familien in ihren Häusern in XXXX durch Sicherheitsbehörden;

Internetbericht vom 29.01.2012 über vier syrische Kinder, die durch einen von der Regierung gelegten Brand getötet worden sind;

Deutschkursbesuchsbestätigung vom 11.05.2011;

Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers (geb. am XXXX) vom 19.05.2011, ausgestellt vom Standesamt Innsbruck;

Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX, ausgestellt vom Standesamt Innsbruck;

Dienstbescheinigung vom 23.01.2011, dass der Beschwerdeführer von 18.02.2002 bis 25.04.2004 seine fachärztliche Weiterbildung in der urologischen Chirurgie in XXXX machte (auch in deutscher Übersetzung vorgelegt);

diverse Zertifikate aus Saudi Arabien, die im Wesentlichen die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in Saudi Arabien bestätigen (auch in deutscher Übersetzung vorgelegt);

Zeugnis des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Universität Damaskus, Fakultät für Humanmedizin sowie Abschlusszeugnis der allgemeinen Sekundarschule (beides auch in deutscher Übersetzung vorgelegt);

Bescheinigungen über die Verleihung des akademischen Grades "Approbation zum Doktor der Humanmedizin" (ebenso in deutscher Übersetzung vorgelegt) sowie

Bestätigung über die Eintragung der Geburt des Beschwerdeführers in das Geburtsregister der Provinz XXXX (auch in deutscher Übersetzung vorgelegt).

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.07.2012 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität stehe fest. Er habe zuletzt in Syrien gelebt und sei auch dort aufgewachsen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien persönlich und individuell von den Behörden verfolgt worden oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Auch sei eine solche individuelle Verfolgung nicht zu befürchten. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft.

Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Daher bestünden stichhaltige Gründe, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe alleine durch ihre Anwesenheit in Syrien einer Bedrohung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein.

Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürgerinnen und würden in Innsbruck leben. Derzeit wohne der Beschwerdeführer mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 23 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der vorgelegten Reisepassfragmente sowie zahlreicher anderer Urkunden habe die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei festgestellt werden können. Ebenso hätten die Feststellungen betreffend seine familiären Verhältnisse aufgrund seiner Angaben und der vorgelegten Urkunden erfolgen können.

Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die Schilderung vermeintlicher Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden im Jahr 2004 beziehe sich auf einen Zeitraum, der schon lange zurückliege. Die vage und undeutliche Schilderung seiner vermeintlichen Erlebnisse habe nicht den Eindruck gemacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Erlebtes wiedergegeben habe, sondern habe vielmehr der Wiedergabe einer frei erfundenen Geschichte entsprochen. Auch sei er im Juni 2005 legal nach Syrien zurückgekehrt und sei dieser glaubhafte Besuch bei seiner Mutter auch nach seinen eigenen Angaben durch keine Verfolgungshandlungen irgendeiner Art gestört worden. Ebenso habe es sich mit den anderen drei Besuchen in Syrien verhalten. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer derart gefährlichen Bedrohungslage in Syrien ausgesetzt gesehen, hätte er wohl kaum eine legale Reise in Betracht gezogen. Auch wenn er sich im Haus seiner Mutter versteckt gehalten hätte, wäre er dort keinesfalls vor Geheimdienstaktivitäten sicher gewesen. Seine Ausreise scheine vielmehr mit seiner Arbeitssituation in Saudi Arabien und mit seiner Familiensituation in Österreich verknüpft zu sein. In den beiden von ihm selbst angefertigten Schreiben würden ebenfalls nur Behauptungen ohne Substanz in den Raum gestellt werden. Insgesamt betrachtet, habe daher nur die Feststellung erfolgen können, dass die vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche. Daran würden auch die vorgelegten Pressemitteilungen aus dem Internet nichts zu ändern vermögen, da diese keine individuellen Bezüge aufweisen würden, sondern nur die allgemeine (schlechte) Sicherheitslage in Syrien zum Gegenstand hätten. Auch die vorgelegten Zeitungsartikel aus Saudi Arabien würden keinen individuellen Bezug zu seinen Fluchtgründen aufweisen.

Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Eine derartige Gefahr habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können bzw. nicht vorgebracht, sodass das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt sei, dass es nicht plausibel sei, dass ihm in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK drohe.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da - wenngleich auch eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege - für das Bundesasylamt zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, das im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage im Herkunftsstaat derzeit (noch) vorlägen und ihm somit - objektiv gesehen - die Lebensgrundlage in Syrien entzogen sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 11.07.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 10.06.2013 verlängert das Bundesasylamt diese bis zum 11.07.2014. Zuletzt war die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2014 bis zum 11.07.2016 verlängert worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2012 war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig vom Bundesasylamt zur Seite gestellt worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen (damaligen) ausgewiesenen Vertreter am 27.07.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts anfocht. Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen müssen, da er bereits seit dem Jahr 1999 politisch aktiv gewesen sei und in der Opposition sowohl gegen Präsident Hafez Al Assad als auch gegen den nunmehrigen Staatspräsidenten Bashir Al Assad tätig gewesen sei. Er sei von Vertretern des syrischen Regimes mehrfach mit dem Tod bedroht worden. Auch seien seine Familienmitglieder von syrischen Sicherheitskräften mehrfach bedroht worden. Das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hätte bei Vermeidung der Mangelhaftigkeit feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer am XXXX von der syrischen "Abteilung für politische Sicherheit" für 24 Stunden festgehalten und schwer gefoltert worden sei. Erst nach Intervention eines sich im Ruhestand befindlichen Generalmajors, einem Cousin seiner Mutter, sei er freigelassen worden. Darüber hinaus habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, mit der er sich verpflichtet habe, seine politischen Aktivitäten einzustellen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht getan habe. Weiters sei er gezwungen gewesen, sich eine abhörsichere Telefonleitung anzuschaffen, um mit seinen Angehörigen in Syrien Kontakt zu halten, ohne dass dies von den syrischen Behörden kontrolliert werden könne. Das Schreiben aus dem Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer nicht abgeschickt, da ihm ohnehin niemand helfen könne, solange er sich in Syrien aufhalte und da ihm seine Mutter gewarnt habe, dass er gesucht werde, weil er Kontakt zu den Rebellen habe und gegen das Regime aktiv sei. Die "Fluchtgeschichte" des Beschwerdeführers erweise sich als sehr detailliert und hätte daher als glaubhaft beurteilt werden müssen. Da der Beschwerdeführer einer ständigen Verfolgung durch die syrischen Geheimdienste ausgesetzt gewesen sei, habe er seinen Beruf als Arzt aufgeben, seine Facharztausbildung unterbrechen und aus Syrien fliehen müssen. Der Beschwerdeführer unterstütze auch weiterhin die politische Opposition in Syrien und habe im August 2011 US $ 21.000,00 an seinen Bruder in Syrien überwiesen, damit ein provisorisches Krankenhaus in XXXX finanziert werden könne. Auch in Saudi Arabien sei der Beschwerdeführer einer massiven Verfolgung durch die syrischen Geheimdienste ausgesetzt gewesen. Dort sei er von einem syrischstämmigen Arbeitskollegen ausspioniert worden, der gegenüber dem Beschwerdeführer geäußert habe, dieser müsse umgebracht werden. Der Arbeitskollege habe den Beschwerdeführer nicht nur persönlich bedroht, sondern auch detaillierte Berichte über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers an den syrischen Geheimdienst übermittelt. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Syrien als auch in Saudi Arabien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich gegen das syrische Regime aktiv und habe bereits an mehreren Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Wien teilgenommen.

Das Bundesasylamt hätte aufgrund des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts zu der rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer massiven und konkreten Verfolgung ausgesetzt sei und ihm daher den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt worden:

Vertrag mit der "XXXX";

bereits dem Bundesasylamt vorgelegtes Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache ("Schreiben aus dem Jahr 2003");

Kontoauszug der "XXXX" sowie

bereits dem Bundesasylamt vorgelegtes Schreiben (e-mail vom 26.05.2012) des Beschwerdeführers in englischer Sprache.

Am 22.04.2013 langte beim (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes vorbrachte:

Seine Vernehmung am 26.04.2012 sei unter offensichtlichem Zeitdruck des Einvernahmeleiters sowie unter Beziehung einer Dolmetscherin, die lediglich das in Ägypten gebräuchliche, jedoch nicht das in Syrien gesprochene Arabisch beherrscht habe, erfolgt. Daher sei es zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer gekommen, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, seine Fluchtgründe zusammenhängend darzustellen. Ferner habe der Einvernahmeleiter erforderliche Nachfragen zur Klärung der Sache unterlassen. Auch habe sich das Bundesasylamt nicht mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.05.2012 auseinandergesetzt.

Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe zuletzt in Syrien gelebt, sei offenkundig aktenwidrig. Er sei am 26.04.2004 nach Saudi Arabien geflüchtet, wo er - von urlaubsbedingten Abwesenheiten abgesehen - durchgehend bis 27.02.2012 gelebt habe. Dies habe sich aus den vorgelegten Unterlagen auch eindeutig ergeben und sei daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen das Bundesasylamt zu der Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer habe zuletzt in Syrien gelebt. Ferner habe das Bundesasylamt Feststellungen zur Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers unterlassen. Bei näherer Klärung dieser Umstände wäre nämlich hervorgekommen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers ebenso zur Vermeidung weiterer politischer Verfolgung aus Syrien habe flüchten müssen. Dieser habe in Jordanien Asyl beantragt, sei jedoch mittlerweile wieder in Syrien und arbeite dort in einem Krankenhaus.

In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass er durch die am XXXX erlittene Folter schwer verletzt worden sei und Narben im Bereich der linken Brust und am linken Oberschenkel davongetragen habe. Weiters habe das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung den Umstand außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seine Facharztausbildung in einem Krankenhaus in XXXX abgebrochen habe, da er nach den beiden Festnahmen am XXXX und am XXXX nach Saudi Arabien geflüchtet sei. Dass er dies getan habe, um sich weiterer polizeilicher Verfolgung und ständiger Beobachtung in Syrien zu entziehen, sei überzeugend und lebensnah, da sonst kein Grund ersichtlich sei, die Facharztausbildung abzubrechen. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach Syrien zurückgekehrt sei, doch habe er sich dort auch gegenüber der engsten Nachbarschaft versteckt gehalten, um polizeilichen Verfolgungen zu entgehen. Nach 2010 sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, da er von seiner Familie erfahren habe, dass die politische Polizei nach ihm gefragt habe. Daher habe ihm seine Familie von einer Rückkehr abgeraten. Es treffe auch zu, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylantrag vom 24.05.2011 freiwillig nach Saudi Arabien zurückgekehrt sei; dies deshalb, weil seine in Syrien lebenden Familienangehörigen von der politischen Polizei bedroht worden und überdies seine Mutter erkrankt sei. Kurz zuvor sei die Polizei wiederholt im Haus der Familie erschienen und habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Der Bruder des Beschwerdeführers wäre verhaftet worden, wäre dies nicht durch Zahlung von Bestechungsgeld verhindert worden. Aus diesem Grund sei es für den Beschwerdeführer einfacher gewesen aus Saudi Arabien die erforderliche Hilfe für seine Familie zu organisieren als aus Österreich und sei er daher nach seinem ersten Asylantrag wieder nach Saudi Arabien zurückgekehrt.

Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens zum nunmehrigen Reiseweg sowie zur Erlangung des Visums und zur Bedrohung durch den ebenfalls syrischstämmigen Arbeitskollegen in Saudi Arabien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Tätigkeit im Krankenhaus in Saudi Arabien am 26.02.2012 tatsächlich beendet habe und sodann unter möglichster Geheimhaltung ausgereist sei. Da er seinen Arbeitsplatz ohne Verständigung seines Dienstgebers verlassen habe, sei naheliegend, dass dieses Dienstverhältnis vom Krankenhaus als beendet betrachtet worden sei.

Neben den bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt (insbesondere Unterlagen zum Reiseweg, vgl. AS 77, AS 83 bis AS 89 und Urkundenkonvolut AS 409) sowie mit der Beschwerde (vgl. AS 463, AS 475) vorgelegten Urkunden, legte der Beschwerdeführer nunmehr nachstehende Unterlagen vor:

Ausdruck von Internetbeiträgen des Beschwerdeführers vom 12.06.2008 und aus dem Jahr 2007;

UNHCR Bestätigung vom 05.06.2012, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Jordanien um Asyl angesucht hatte;

Ärzteausweis des Bruders des Beschwerdeführers, ausgestellt von XXXX in der Türkei sowie

Bestätigung über ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Syrien.

Aufgrund einer e-mail von Frau XXXX (vermutlich die Schwester oder Schwägerin der Ehegattin des Beschwerdeführers) vom 23.06.2014, in welcher Hinweise auf angeblich gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren enthalten sind, führte die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgericht Erhebungen durch, die ergaben, dass beide gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Strafanzeigen eingeleitete Verfahren von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt worden waren (vgl. Aktenvermerk vom 07.07.2014).

Dem Antrag auf Fortführung eines der beiden eingestellten Verfahren wurde nicht Folge gegeben (vgl. Aktenvermerk vom 24.09.2014).

Eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Strafregisterauskunft vom 02.07.2014 verlief negativ.

Am 27.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein nunmehr bevollmächtigter Vertreter (vgl. Beilage ./1) und eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, hatte mit Schreiben vom 23.10.2014 mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden und den Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen Mitgliedsausweis der syrischen Ärztekammer und seinen syrischen Personalausweis vor.

Zu seinen Gründen, weswegen er am 10.03.2012 einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes an:

Er habe 2012 einen Asylantrag gestellt, weil er weder nach Saudi Arabien noch nach Syrien zurückkehren hätte können. Sein Leben in Syrien sei durch den syrischen Geheimdienst bzw. durch das syrische Regime in Gefahr gewesen. Er sei "zuvor" als politischer Häftling inhaftiert gewesen und gehöre zu jenen Personen, die immer unter Beobachtung stünden. Wenn man in Syrien einmal als politischer Aktivist angeführt sei, bleibe man unter Beobachtung. Während der jüngsten Ereignisse in Syrien habe der Beschwerdeführer auch seinen Bruder, der als Arzt auch die verletzten regimekritischen Demonstranten versorgt habe, finanziell unterstützt. Auch aufgrund dieser Unterstützung werde der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht. Nach seiner Flucht nach Jordanien sei sein Bruder wieder nach Syrien zurückgekehrt, um dort für die Revolutionäre medizinisch tätig sein zu können.

Zwischen 2004 und 2014 habe der Beschwerdeführer Syrien insgesamt viermal besucht; dreimal für 45 Tage und einmal für drei bis vier Wochen. Das letzte Mal sei im März 2010 gewesen. Bei diesen Besuchen habe er insofern Probleme gehabt, als er dauernd unter Beobachtung gestanden sei. Er habe sich nicht frei bewegen können. Als er im Jahr 2004 aus der Haft entlassen worden sei, habe er eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, dass er keine Kontakte mehr pflege außer zu seiner Familie. An diese Verpflichtung habe er sich auch bei den Besuchen bei seiner Familie gehalten. Es seien aber öfter Leute in Zivil gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. hätten auch kontrolliert, ob er zu Hause sei. Während seiner Besuche habe auch seine Familie keine Besucher empfangen können, da es dem Beschwerdeführer verboten worden sei, mit anderen Menschen als seinen Familienangehörigen in Kontakt zu kommen. Die Unterzeichnung solcher Verpflichtungserklärungen sei für die syrischen Behörden keine Garantie, dass die Leute nicht doch wieder politisch aktiv würden. Abgesehen davon, habe die Intervention des Cousins seiner Mutter zu seiner Freilassung mehr beigetragen als die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung. Jetzt sei die Sache noch gefährlicher, weil das syrische Regime unter Druck stehe und daher gegen alle Menschen vorgehe, die nur im entferntesten Sinn oppositionell tätig seien. Auch nach 2004 habe der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in Syrien mit Familienangehörigen und über Satellitentelefon auch mit Freunden versucht, darüber zu sprechen, was man gegen das Regime tun könne.

Auf die ausdrückliche Frage der zuständigen Einzelrichtern, ob er im Falle der jetzigen Rückkehr nach Syrien wiederum als Arzt tätig wäre, gab der Beschwerdeführer an er würde seiner Pflicht als Arzt natürlich nachkommen und den Menschen helfen, egal welcher Überzeugung sie wären bzw. auf welcher Seite im Krieg sie kämpfen würden.

Berichte wie (vermutlich) von dem syrischstämmigen Arbeitskollegen aus Saudi Arabien würden dem Beschwerdeführer und seiner Familie Probleme mit den Sicherheitsbehörden bereiten. Er und seine Familie würden dann dauernd unter Beobachtung stehen und müsste sich der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber laufend verantworten müssen.

Ergänzend war vom Vertreter des Beschwerdeführers darauf verwiesen worden, dass Ärzte in Syrien eine besonders gefährdete Berufsgruppe seien. Diese seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und werde zum Beweis hierfür ein Konvolut an Internetberichten (vgl. Beilage ./2) vorgelegt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er in Syrien wieder als Arzt tätig wäre und zwar auch für Oppositionelle. Daher würde er den Konventionsgrund der politischen Gesinnung erfüllen, die ihm durch das Regime aufgrund einer solchen ärztlichen Tätigkeit unterstellt werden würde. Die Verfolgungsgefahr sei jetzt durch den Bürgerkrieg wieder virulent geworden, sodass in einer Gesamtschau auch die älteren Vorkommnisse wieder eine Rolle spielen könnten.

Von Amts wegen wurden folgende Beweismittel als Beilagen zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen:

UNHCR - International Protection Considerations with regards to people fleeing the Syrien Arab Republik, Update III, Oct. 2014 (Beilage ./3);

UN Securitiy Council - Report of the Secretary General vom 24. Sept. 2014 (Beilage ./4);

UN Security Council - Report of the Secretary General vom 21. August 2014 (Beilage./5) sowie

UN General Assembly - Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Republic vom 13. Aug. 2014 (Beilage ./6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises sowie durch weitere, im Laufe des Asylverfahrens vorgelegte Dokumente glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und ist Vater einer am XXXX in Österreich geborenen Tochter. Die Ehe ist nicht mehr aufrecht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.

In Syrien hat der Beschwerdeführer das Studium der Humanmedizin absolviert und von Februar 2002 bis 25.04.2004 in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet, wo er eine Facharztausbildung gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist bereits als Student ein Gegner des syrischen Regimes gewesen und hat aktiv an regimekritischen Veranstaltungen teilgenommen, sich regimekritisch geäußert und versucht, mit Hilfe des Internets seine diesbezüglichen Ansichten zu verbreiten. Aus diesem Grund ist er am XXXX von den syrischen Behörden festgenommen und misshandelt worden. Aufgrund der Intervention eines Cousins seiner Mutter ist der Beschwerdeführer freigelassen worden, hat jedoch eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr politisch betätige. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX nochmals festgenommen worden war, hat er sich zur Flucht nach Saudi Arabien entschlossen, wo er seit 26.04.2004 gelebt und ebenfalls als Arzt gearbeitet hat.

Nach seiner Ausreise nach Saudi Arabien ist der Beschwerdeführer bis zum März 2010 viermal in Syrien gewesen und zwar dreimal für je 45 Tage und einmal für drei bis vier Wochen, um seine Familie zu besuchen. Bei diesen Besuchen hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht frei bewegen können, sondern ist unter Beobachtung der syrischen Behörden gestanden, die auch kontrolliert haben, ob er zu Hause ist. Aufgrund der im Jahr 2004 unterschriebenen Verpflichtungserklärung ist es dem Beschwerdeführer nämlich nicht gestattet gewesen, zu anderen Personen außer seinen unmittelbaren Familienangehörigen Kontakt zu haben.

Aufgrund seiner inneren Überzeugung und aufgrund seines Berufsethos als Arzt ist es für den Beschwerdeführer eine Selbstverständlichkeit, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien im Bürgerkrieg wieder als Arzt zu arbeiten bzw. den Menschen zu helfen und zwar ungeachtet, welche politische Überzeugung diese haben bzw. auf welcher Seite sie im Bürgerkrieg kämpfen.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund regimekritischer Aktivitäten bereits im Jahr 2004 ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten und ihm war behördlich verboten worden, mit anderen Personen außer seinen unmittelbaren Familienangehörigen in Kontakt zu treten, und er wäre im Falle der jetzigen Rückkehr nach Syrien aus innerer Überzeugung wieder als Arzt tätig. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt, zumal er Patienten ohne Rücksicht auf deren politische Einstellung (sohin auch Oppositionelle) behandeln würde, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien erneut ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wird und ihm aufgrund seiner Tätigkeit vom syrischen Regime eine regimekritische oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen und in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat den Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft sei und dass sich die vermeintlichen Verfolgungshandlungen auf das Jahr 2004 beziehen würden, also auf einen Zeitraum, der in Bezug auf die Asylantragstellung im Jahr 2012 zu lange zurückliege. Auch wenn die zuständige Einzelrichterin die Argumentation mit dem fehlenden zeitlichen Zusammenhang durchaus nachvollziehen kann, irrt das Bundesasylamt aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit der Verneinung eines Verfolgungsgrundes nach der GFK, weil der damals schon herrschende Bürgerkrieg und die möglichen Auswirkungen für den Beschwerdeführer nicht die notwendige Berücksichtigung gefunden haben. Wie der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, ist die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als Arzt erst durch den Bürgerkrieg virulent bzw. aktuell geworden. Laut UNHCR vom Oktober 2014 gehören Ärzte und medizinisches Personal zu einem derzeit in Syrien besonders gefährdeten Personenkreis, weshalb empfohlen wird, diesen Personenkreis als Konventionsflüchtling iSd Art. 1 A Z 2 GFK anzuerkennen (siehe Beilage ./3 der Verhandlungsschrift). Aus diesen Erwägungen hat die zuständige Einzelrichterin obige Feststellungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt, zumal er Patienten ungeachtet ihrer politischen Einstellung (sohin auch Oppositionelle) behandeln würde, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien erneut ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten würde und ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Tätigkeiten als Arzt eine regimekritische Gesinnung jedenfalls unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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