I405 1416250-2•BVwG I405 1416250-2
I405 1416250-2Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2015
Aufenthaltsrecht, Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen,<br/>Zurückverweisung
I405 1416250-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien alias Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 10 07.091- BAW, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im März 2010 irregulär in das Bundesgebiet ein. Bei seiner fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.08.2010 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen italienischen Personalausweis, weshalb er wegen unbefugten Aufenthaltes festgenommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 17-21).
2. Bei seiner Niederschrift am 08.08.2010 anlässlich der beabsichtigten Schubhaftverhängung zur Sicherung seiner Ausweisung führte der Beschwerdeführer an, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Seine Familie lebe in Algerien. In Österreich habe er keine Angehörige. Er sei vor einem Jahr aus Algerien mit seinem eigenen Reisepass über die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er fünf Monate aufhältig gewesen sei und sich die gefälschten italienischen Dokumente besorgt habe. Im März 2010 sei er direkt von Athen nach Wien gefahren. Er sei noch nie in Italien gewesen. Auf die Frage, warum er dann ausgezeichnet Italienisch spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien in der Schule Italienisch gelernt habe und er in der Nähe von Algier eine Bar gehabt hätte, in der auch italienische Touristen verkehrt hätten. Er sei seit März in Österreich und lebe von dem Geld, das er mitgehabt hätte. Er habe an verschiedenen Adressen in Hotels und auch auf der Straße gewohnt. Er habe eine Arbeit als Künstler (Dekorateur) gesucht, wofür er einen Meldezettel gebraucht hätte. Deshalb habe er dann eine Wohnung gefunden, in der er gemeldet wohne (AS 23-25).
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer Ausweisung und der Abschiebung verhängt (AS 35-37).
4. Am 10.08.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am selben Tag gab er ergänzend zu seiner Person an, dass er Berber und Moslem sei. Er habe in seiner Heimat 14 Jahre die Grund- und Mittelschule sowie zwei Jahre die Berufsschule besucht. Seine Eltern leben noch in Algerien. Er sei Mitte 2009 nach Griechenland gereist. Vor etwa 20 Tagen sei er von dort nach Österreich gefahren. Sein eigentliches Zielland sei Norwegen gewesen, aber sein Geld habe für eine Weiterreise nicht ausgereicht, weshalb er hier geblieben sei, um zu arbeiten und seine Weiterfahrt finanzieren zu können. Seine Landsleute hätten ihm geraten, sich mit dem gefälschten italienischen Dokument zu melden, um problemlos arbeiten zu können. In der Folge habe er sich an einer Adresse in Wien gemeldet und nach einer Arbeit gesucht. Er habe keine Familienangehörige in Österreich (AS 41ff).
5. Am 13.08.2010 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an die griechischen Behörden, welches unbeantwortet blieb (AS 51ff).
6. Bei seiner weiteren Einvernahme am 20.10.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Er wolle diese nun richtig stellen. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Im Verlauf der weiteren Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt und ihm vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands für sein Verfahren zurückzuweisen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er weder in Österreich noch in der EU aufhältige Familienangehörige habe (AS 95ff).
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (AS 103ff).
8. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. S22 416.250-1/2010-5E, gemäß § 22 Abs. 3 iVM Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen (AS 305ff).
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 10 07.091-EAST Ost wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und das Asylverfahren in Österreich zugelassen (AS 379ff).
10. Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie der beglaubigten Übersetzung des marokkanischen Führerscheins des Beschwerdeführers auf, aus dem die von ihm in der Einvernahme am 20.10.2010 gemachten Identitätsangaben zu entnehmen sind (AS 455). Des Weiteren liegt im Akt ein eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines am XXXX geborenen Sohnes vom 05.01.2011 sowie ein Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.02.2011 vor. Aus dem Letztgenannten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrag von € 150,- nicht nachgekommen sei, weshalb er aufgefordert wurde, den Unterhaltsrückstand von € 300,- nachzuzahlen.
11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 229 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (AS 487).
12. Bei seiner darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2011 führte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen an, dass seine Eltern noch in Marokko leben. Er habe keine Geschwister, ein namentlich genannter Bruder sei 21-jährig verstorben. Er habe in Marokko die Hotelfachschule besucht und als Dekorateur gearbeitet. Er habe seine Heimat im Jahr 2009 verlassen und sei im Jänner 2010 in Österreich eingereist. Zu seinem Familienleben in Österreich führte er an, dass er nicht verheiratet sei, aber einen Sohn habe, der am XXXX geboren worden sei. Die Mutter seines Sohnes sei österreichische Staatsangehörige. Er lebe mit ihr jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Er zahle Alimente und besuche sie fallweise. Zu seinem Privatleben führte er auf Nachfrage aus, dass er keine Freunde in Österreich habe. Er finanziere seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Er arbeite manchmal als Blumenverkäufer und Pizzakoch. Er spreche ein wenig Deutsch. Er sei wegen des gefälschten italienischen Ausweises gerichtlich verurteilt worden (AS 475ff).
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 10 07.091-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (AS 505ff).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und dessen Mutter dadurch entscheidend getrübt sei, als dass er mit den beiden Genannten nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz wohne bzw. mit ihnen zusammenlebe und die Genannten entsprechend seinen eigenen Behauptungen bloß fallweise besuche sowie Alimentationszahlungen leiste. Selbst die Unterhaltsvereinbarung habe er jedoch nicht konsequent eingehalten, zumal er via Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (datiert mit 28.02.2011) aufgefordert worden sei, den Unterhaltsrückstand zu begleichen. Abgesehen davon bestehe für die Kindesmutter bzw. seinem Sohn jederzeit die Möglichkeit, ihn in seinem Heimatland zu besuchen. Seinem Privat- und Familienleben sei entgegen zu halten, dass er trotz seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich mittlerweile von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung von strafrechtlich relevanten Tatbeständen rechtskräftig verurteilt worden sei, wodurch seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben sei. Hingegen habe er die meiste Zeit seines Lebens außerhalb von Österreich gelebt und verfüge er nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in Marokko. Sohin hätte die die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, weshalb seine Ausweisung gerechtfertigt sei.
14. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe, weshalb ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Unabhängig davon bestehe eine starke familiäre Bindung zu Österreich, da der Beschwerdeführer der leibliche Vater eines österreichischen Staatsangehörigen sei, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.
15. Mit Schreiben vom 23.06.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die bereits im Akt aufliegende Unterhaltsvereinbarung unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011, Zl. C34/098, wonach eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund der zitierten Entscheidung unzulässig sei.
16. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis 04.04.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
17. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
18. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 22.08.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, die jedoch aufgrund des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 abberaumt wurde. Im besagten Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ladung für den Verhandlungstermin zu spät erhalten habe, sodass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei. Es würde jedoch voraussichtlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet sowie die Beschwerde lediglich im Punkt "Ausweisung" aufrechterhalten werden. Grund hierfür sei, dass der Beschwerdeführer Vater eines österreichischen Kindes sei, das bei seiner Mutter gelebt habe. Die Mutter des Kindes sei jedoch nach Deutschland ausgewandert und befinde sich das Kind nun in der Obhut der Jugendfürsorge. Am 28.08.2014 solle entschieden werden, ob das Kind in die Obsorge des Beschwerdeführers übergeben werde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer freizügigkeitsberechtigten polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Um den Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Rückziehung der Beschwerdepunkte (ausgenommen Ausweisung) tatsächlich vornehmen zu können, bedürfe es einer ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse, jedoch reichen diese nicht aus, um ohne einen Dolmetscher eine Erklärung abgeben zu können, die den rechtsfreundlichen Vertreter zur besagten Vornahme ermächtige.
19. Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 wurde sodann die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II zurückgezogen und erneut auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Grund für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei das Bemühen um Erhalt der Obsorge für seinen Sohn. Die Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX könne einer Obsorge jedoch bereits deswegen nicht zustimmen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesichert sei. Entsprechende Nachweise würden dem Gericht innerhalb der nächsten 14 Tage nachgereicht.
20. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Jugendwohlwahrt XXXX am 20.11.2014 mit, dass der Jugendwohlfahrt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Obsorge bekannt sei. Es habe zwar ein Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gegeben, worauf jedoch noch nicht reagiert worden sei. Hinsichtlich der Obsorge wurde mitgeteilt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind keine emotionale Bindung bestehe. Eine solche müsse erst langsam und allmählich aufgebaut werden. Das Kind sei aus der Obsorge der Mutter entfernt worden und lebe derzeit bei einer Pflegefamilie.
21. Am 09.12.2014 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers diese Auskunft der Jugendwohlwahrt XXXX mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, übermittelt, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ.
22. Eine Abfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass der Beschwerdeführer bei drei Dienstgebern für die Zeiträume vom 03.07.2013 bis zum 10.10.2013, vom 04.02.2013 bis zum 31.05.2013 sowie vom 11.01.2013 bis zum 31.01.2013 sozialversicherungsrechtlich gemeldet war.
23. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die am XXXX in XXXX geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. U., geb. XXXX, StA. Polen, geschieden. Aus der Begründung geht hervor, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei. Der Beschluss erwuchs am 27.11.2014 in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der berberischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Marokko. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss einer Hotelfachschule. Er hat zuletzt in Marokko als Dekorateur gearbeitet.
Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben nach Anfang 2010 durchgehend im Bundesgebiet. Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist und welcher Reiseroute er von Marokko bis nach Österreich folgte, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit Gelegenheitsarbeiten als Blumenverkäufer bzw. Pizzakoch nachgegangen. Entsprechend einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer vom 11.01.2013 bis zum 31.01.2013 und vom 04.02.2013 bis zum 31.05.2013 sowie vom 03.07.2013 bis zum 10.10.2013 sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über besonders herausragende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX mit einer freizügigkeitsberechtigten polnischen Staatsangehörigen verheiratet und ist nun rechtskräftig geschieden. Er hat einen minderjährigen Sohn aus einer Vorbeziehung, der österreichischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt gewohnt und verfügt auch nicht über dessen Obsorge. Der Beschwerdeführer ist der aus der Unterhaltsvereinbarung ergehenden Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Unterhaltsbeitrages für seinen Sohn nicht durchgehend nachgekommen. Sein Sohn lebt bei einer Pflegefamilie und hat keine emotionale Bindung zum Beschwerdeführer.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 229 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis 04.04.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten marokkanischen Führerscheins, auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, auf der Auskunft der Jugendwohlfahrt XXXX und auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich Angaben sowie jenen seines rechtsfreundlichen Vertreters in seiner Stellungnahme vom 21.08.2014.
Die Feststellung betreffend die sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger).
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich sowie das Rückkehrverbot entspricht ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und Auszug aus dem Informationsbundsystem Zentrales Melderegister).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Marokko) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
? die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
? auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der Beschwerdeführer hat einen im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Sohn mit einer Österreicherin, über dessen Obsorge er jedoch nicht verfügt. Der Beschwerdeführer hat jedoch niemals mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt gewohnt, wie dies von ihm angegeben wurde und mit den ZMR-Auskünften übereinstimmt. Entgegen den Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.11.2014, wonach der Beschwerdeführer um den Erhalt der Obsorge für seinen Sohn bemüht sei sowie entsprechende Nachweise dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht würden, was jedoch bis dato unterblieb, teilte die Jugendwohlwahrt XXXX am 20.11.2014 mit, dass ihr kein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers bekannt sei, das Kind des Beschwerdeführers bei einer Pflegefamilie lebe und keine emotionale Bindung zum Beschwerdeführer habe. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter trotz Gewährung des Parteiengehörs zur besagten Auskunft der Jugendwohlwahrt XXXX vom 20.11.2014 nicht behauptet, weshalb aufgrund der dargelegten Umstände von keiner engen Nahebeziehung ausgegangen werden kann. In diesem Kontext ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenkundig auch seiner Unterhaltsverpflichtung nicht durgehend nachgekommen ist, wie dies aus dem Verfahrensgang zu entnehmen ist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung auf die EuGH-Entscheidung vom 08.03.2011, Rs. C34/09, verweist, ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Fall von der zitierten Rechtssache unterscheidet. In jenem Fall war die Frage der Unterhaltsgewährung entscheidend, welche den Europäischen Gerichtshof zur Ausführung veranlasste, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt sei "einen Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern...". Nicht erkennbar ist im vorliegenden Fall, dass seinem Sohn durch die Ausweisung des Beschwerdeführers der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die den Kindern infolge des Unionsbürgerstatus zukommen, verwehrt werden würde. Anders als im Fall "Zambrano" wäre der Sohn des Beschwerdeführers nämlich nicht gezwungen, selbst Österreich zu verlassen, da dieser weiterhin bei seiner Pflegefamilie bleiben kann. Auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter in der Stellungnahme vom 21.08.2014 vorgebrachten Ehe des Beschwerdeführers mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern war nicht mehr einzugehen, da diese Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist. Somit war keine besondere familiäre Bindung zu Österreich aus diesen behaupteten familiären Beziehungen jedenfalls ableitbar.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er bereits seit Anfang 2010 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Er ist jedoch der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig; diesbezüglich hat er auch keine einzige Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs oder ein Sprachdiplom in Vorlage gebracht. Er ist außerdem keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, sodass von einer dauernden Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann. Der eingeholten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zufolge weist der Beschwerdeführer während seines knapp fünfjährigen Aufenthaltes lediglich im Jahr 2013 ein Beschäftigungsausmaß von acht Monaten, und dies bei drei Dienstgebern, auf, er ist jedoch seit Oktober 2013 keiner weiteren gemeldeten Beschäftigung mehr nachgegangen und somit nicht mehr selbsterhaltungsfähig.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (eigenen Angaben nach) Anfang 2010 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Das Bundesasylamt weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die mangelnde Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der österreichischen Rechtsordnung hin, die sich durch die bewusste Verwendung von falschen Identitäten des Beschwerdeführers manifestiert. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis zum 04.04.2019 gültiges Rückkehrverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer verbrachte hingegen den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprache seiner Herkunftsregion. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Umgebung und Gesellschaft wieder rasch einzugewöhnen.
Somit konnten insgesamt keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt werden. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer letztlich (überwiegend) aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragsstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war.
In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung, seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot erscheint sein fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen.
In Summe überwiegen somit zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, den Stellungnahmen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Abfragen bzw. Anfragen, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehört gewährt wurde, als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Im vorliegenden Fall wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, die jedoch aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 abberaumt wurde. Aufgrund der folgenden Beschwerdezurückziehung des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides, seines Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seiner Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie der Recherchen des Bundesverwaltungsgericht zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erscheint die Sachlage aber hinreichend geklärt und konnte eine Verhandlung letztlich unterbleiben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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