W209 1428030-1•BVwG W209 1428030-1
W209 1428030-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W209 1428030-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 04.660-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am gleichen Tag vor der Polizeiinspektion Kittsee gab er im Beisein eines Dolmetschers, zu seinen Fluchtgründen befragt, zu Protokoll, dass sein Vater in Afghanistan bei der Polizei gearbeitet habe und von den Taliban verwundet worden sei. Dann sei auch er bedroht worden. Da er sich nicht frei bewegen habe können, habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
3. Am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zunächst zu Protokoll, dass er über eine Tazkira verfüge, die er sich nachschicken lassen könne. Sein Vater sei Polizist und am 15.11.1390 (= 04.02.2012) am Nachhauseweg von der Arbeit gegen 8:00 Uhr in der Früh von drei Unbekannten angegriffen worden. Einer der Angreifer habe auf ihn geschossen. Daraufhin habe sein Vater zurückgeschossen und alle drei Angreifer getötet. Dann sei sein Vater ins Krankenhaus nach Jalalabad gebracht worden, von wo aus man ihn später nach Baghram transportiert habe. Sein Schwager habe ihn dazwischen angerufen und zur Flucht geraten, weil es nunmehr auch für ihn gefährlich sei. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Er sei dann von Jalalabad nach Kabul, von dort weiter nach Nimroz und dann in den Iran gegangen. Andere Fluchtgründe habe er keine. Bisher habe er keine Probleme mit den Taliban gehabt. Die Taliban hätten lediglich seinen Vater bedroht, weil er für die Regierung arbeite. Mit der Tatsache konfrontiert, dass sich der Beschwerdeführer laut Eurodac zum Zeitpunkt des Angriffs auf seinen Vater bereits in Griechenland befand, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er bereits vor dem Angriff auf seinen Vater geflüchtet sei. Sein Vater habe ihm schon vor dem Angriff geraten, das Land zu verlassen. In Griechenland habe er wieder zurück nach Afghanistan gewollt. Sein Schwager habe ihm aber gesagt, er solle woanders hingehen.
4. Mit oben genanntem Bescheid vom 28.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, ledig und Moslem sei, keine Kinder habe, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge, zehn Jahre die Schule besucht habe und in Afghanistan über Familie und Verwandtschaft verfüge, stellte das Bundesasylamt weiters fest, dass der von ihm angegebene Grund für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig sei. Andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Er habe keine konkrete fluchtauslösende Bedrohung darstellen können. Seinen Angaben nach sei die Ausreise lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen erfolgt. Auch die Angaben über den Vorfall mit seinem Vater würden keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer akuten Gefährdungslage zulassen, zumal auch seine Angaben betreffend den Überfall auf seinen Vater aufgrund der gravierenden Widersprüche in keinster Weise glaubhaft seien.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und deshalb nach seiner Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde.
Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sonstigen Beziehungen verfüge, seinen Lebensunterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln bestreite und seine Familie in Afghanistan lebe.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.07.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren, die Länderfeststellungen und die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen seien. Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar habe sich zunehmend verschlechtert. Die Sicherheitslage sei in der Zwischenzeit derart katastrophal, das selbst ohne Hinzutreten gefahrenerhöhender Umstände für eine Zivilperson eine ernsthafte und individuelle Bedrohung von Leib und Leben im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie anzunehmen sei. Ursprünglich habe er bei seiner Ausreise keine Probleme gehabt, diese seien erst später entstanden, als sein Vater angegriffen worden sei. Als ihm von Seiten der belangten Behörde der Vorhalt gemacht worden sei, dass der Angriff auf seinen Vater zwei Tage nach seinem Eurodac-Treffer in Griechenland geschehen sei, habe er sofort angegeben, dass er ursprünglich wegen der sehr instabilen Sicherheitslage aus Afghanistan geflohen sei. Seit dem Angriff auf seinen Vater würde für ihn aber nunmehr eine ernsthafte Bedrohung bestehen. Betreffend den Vorfall mit seinem Vater habe er veranlasst, dass ihm diesbezüglich ein Zeitungsartikel zugesendet werde, welcher seine Angaben bestätigen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe jedenfalls keine, da er lediglich über Verwandte in seinem Heimatdorf verfüge und eine Rückkehr dorthin aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht komme.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 23.07.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8. Am 20.08.2012 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira sowie eine CD mit Fernsehnachrichten und einen Zeitungsartikel nach und teilte mit, dass er die Unterlagen, die zum Nachweis seiner Identität und des Angriffs auf seinen Vater dienen würden, von seinem Onkel väterlicherseits erhalten habe.
9. Am 07.02.2013 reichte der Beschwerdeführer schließlich eine Teilnahmebestätigung an einem wöchentlichen Deutschkurs von Oktober 2012 bis Jänner 2013 nach.
10. Mit Schreiben vom 14.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 01.08.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013.
11. Am 27.01.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete aus dienstlichen Gründen auf die Teilnahme.
Vor der Befragung des Beschwerdeführers legte die Dolmetscherin den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten neuen Beweismittel (Fernsehernachrichten, Zeitungsartikel, Tazkira) dar. Dieser deckt sich mit seinen bisherigen Angaben, wonach sein Vater Polizist sei, bei einem Angriff der Taliban verletzt worden sei und alle drei Angreifer erschossen habe.
Zu dem Umstand befragt, wieso er in den Einvernahmen zuvor angegeben habe, erst nach dem Überfall auf seinen Vater Afghanistan verlassen zu haben, erwiderte er, dass er bei der Ersteinvernahme noch von der langen Reise durcheinander gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er auch vier Monate später vor dem Bundesasylamt noch angegeben habe, erst nach dem Angriff auf seinen Vater geflüchtet zu sein, erwiderte er, dass er offenbar die Frage nicht richtig verstanden habe oder falsch verstanden worden sei.
Auf die übrigen Fragen, insbesondere zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz und zu den näheren Einzelheiten des Angriffs auf seinen Vater und seiner Flucht aus Afghanistan, antwortete der Beschwerdeführer hingegen schlüssig und widerspruchsfrei. Auch seine konkreten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konnte er schlüssig darlegen. Demnach werde er nicht nur von den Taliban wegen der Arbeit seines Vaters für die Polizei, sondern auch von den Angehörigen der von seinem Vater getöteten Angreifer mit dem Tod bedroht. Selbst sein Vater, der Polizeioffizier in der Distriktsverwaltung sei, könne ihm keinen Schutz bieten, da eine 24-Stunden-Bewachung nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimisch-sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Paschtu.
Er stellte am 18.04.2012 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wird in seiner Heimatprovinz Nangarhar sowohl von den Taliban wegen der Arbeit seines Vaters für die Polizei als auch von den Angehörigen der von seinem Vater getöteten Angreifer mit dem Tod bedroht.
Staatlichen Schutz vor den drohenden Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht zu erwarten.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, weil der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz über keine Angehörigen verfügt und somit mangels eines ihn unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerks nicht in andere Landesteile ausweichen kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 27.01.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der vorgelegten und für echt befundenen Tazkira, den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative:
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und - vor dem Hintergrund der Verhältnisse in der Provinz Nangarhar - plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch einen vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel und einen Auszug aus den Fernsehnachrichten bestätigt wird.
Den Grund, warum er - entgegen seinem späteren Vorbringen - zunächst angegeben hatte, erst nach dem Überfall auf seinen Vater Afghanistan verlassen zu haben, konnte er zwar nicht schlüssig darlegen. Seine Rechtfertigung beschränkte sich lediglich darauf, die Frage falsch verstanden zu haben bzw. selbst falsch verstanden worden zu sein.
Der Angriff auf seinen Vater und dessen Arbeit für die Polizei ergibt sich aber zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, in denen der Vater des Beschwerdeführers - in Übereinstimmung mit den Angaben in der Tazkira des Beschwerdeführers - namentlich genannt wird.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung Gefahr droht, wird nicht nur durch zahlreiche herkunftslandspezifische Berichte bestätigt, sondern auch durch die Tatsache, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers, wie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln zu entnehmen ist, bereits vor dem Angriff auf seinen Vater Ziel eines Angriffes der Taliban war.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden in Afghanistan sowie zu den Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendes soziales Netzwerk drohen, ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten.
Die prekäre Sicherheitslage in Heimatsprovinz Nangarhar und die mangelnde Rückkehrmöglichkeit dorthin ergeben sich ebenfalls aus zahlreichen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, u.a. aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.11.2014 [a-8941-1] zur Sicherheitslage in Provinz Nangarhar.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose jedoch ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: ihm droht in seinem Heimatdorf Verfolgung durch die Taliban und die Angehörigen der von seinem Vater getöteten Angreifer.
Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers einerseits in der ihm von seinen Verfolgern zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht darauf beruht, dass seiner Vater als Polizeioffizier für die Regierung tätig ist. Anderseits droht ihm auch wegen Blutrache eine Verfolgung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familienangehörigen.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann zwar nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Dies ist, wie den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten zu entnehmen ist, in Afghanistan in Bezug auf eine Verfolgung durch die Taliban mit wenigen Ausnahmen im gesamten Land der Fall.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer außer in seiner Heimatprovinz, in die er jedoch aus Sicherheitsgründen nicht zurückkehren kann, in Afghanistan über keine Angehörigen mehr verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die behauptete Verfolgung glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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