BVwG W156 2014936-1

W156 2014936-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2015

Abrir fonte

Regest

Rot-Weiß-Rot Karte, Studienabschluss

Texto completo

BVwG W156 2014936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2014936.1.00

Spruch

W156 2014936-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara WINKLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Frau XXXX, vom 17.09.2014 betreffend Abweisung des Antrages vom 08.07.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen (§ 12b Z2 AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde vom 17.09.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2

VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin, (kurz BF) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventen gemäß § 12b Z2 AuslBG. In der beigefügten Arbeitgebererklärung vom 02.07.2014 wurde als berufliche Tätigkeit "Fachassistentin in Zahnarztpraxis" angegeben.

2. Mit Bescheid vom 21.08.2014 des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz wurde der Antrag vom 08.07.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventen gemäß

§ 12b Z2 AuslBG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom 11.01.2013 bis 10.01.2014 gültige Beschäftigungsbewilligung nicht verlängert worden sei, ab dem 11.01.2014 daher eine nicht bewilligte Beschäftigung vorliege. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG sei daher bei Vorliegen einer vorzeitigen Beschäftigungsaufnahme die Bewilligung der Beschäftigung zu versagen.

3. Mit Schreiben vom 17.09.2014 erhob die BF Beschwerde an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund einer Erkrankung des Dienstgebers die Abmeldung von der WGKK erst mit einem Tag Verspätung vorgelegt werden haben können. Laut Abmeldung sei sie seit dem 15.01.2014 aber nicht mehr beschäftigt gewesen.

4. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und führte diese in der Stellungnahme aus, dass im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens weitere Unterlagen über die Ausbildung der BF eingefordert worden seien.

Die Versicherungsdaten seien mittlerweile bereinigt worden, aktuell sei eine Versicherung der BF beim Dienstgeber XXXX als Angestellte vom 01.03.2013 bis 15.01.2014 gespeichert.

Die BF habe ein Zahnarztstudium in Indien absolviert und den Universitätslehrgang "Prothetik" in Wien. Ein Antrag auf Nostrifizierung der Ausbildung als zahnärztliche Assistentin sei am 19.11.2014 gestellt worden.

Da im Bereich der Gesundheitsberufe eine Zulassung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen würde und im Ausland erworbene Ausbildungen nur nach Nostrifikation anerkannt werden könnten, sei eine diesbezügliche Nachfrage an die Zahnärztekammer gerichtet worden. Nach Auskunft der Zahnärztekammer sei eine Beschäftigung der BF als zahnärztliche Assistentin derzeit nicht zulässig.

Da die BF zur Ausübung der beantragten Beschäftigung nicht berechtigt sei, sei aus Sicht der belangten Behörde die Voraussetzungen des § 12b Abs. 1 Z 2 AuslBG, wonach die beabsichtigte Beschäftigung dem Ausbildungsniveau entsprechen müsse, nicht erfüllt.

5. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wurde die BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.

6. Mit Mail vom 16.12.2014 sowie 18.12.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der BF um Verlängerung der Frist zur Vorlage von weiteren Unterlagen betreffend der Nostrifikation ihrer Ausbildung als zahnärztliche Assistentin ersucht.

7. Mit Schreiben vom 18.12.2014 wurde die BF dahingehend informiert, dass für das gegenständliche Beschwerdeverfahren Unterlagen betreffend zahnärztliche Assistentin nicht erforderlich seien und ein diesbezüglicher Antrag beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu stellen sei.

8. Mit Mail vom 09.01.2015 übermittelte die BF Unterlagen betreffend ihre Nostrifikation als zahnärztliche Assistentin und bot den Dienstgeber als allfälligen Zeugen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 08.07.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventen gemäß § 12b Z 2 AuslBG. In der beigefügten Arbeitgebererklärung vom 02.07.2014 wurde als berufliche Tätigkeit "Fachassistentin in Zahnarztpraxis" mit einer monatlichen Entlohnung von € 2.718,00 angegeben.

Der beabsichtigte Dienstgeber, XXXX, ist Wahlarzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in XXXX.

Die BF absolvierte an der Medizinischen Universität Wien den Masterkurs "Prothetik" im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2014.

Am 19.11.2014 stellte die BF einen Antrag auf Nostrifizierung ihrer in Indien erworbenen Ausbildung als zahnärztliche Assistentin.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § § 12b Abs.1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.

Voraussetzung für die Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Abs. 1 Z 2 AuslBG ist das Absolvierung und der erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität und eine beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau entspricht.

Unbestritten hat die BF einen Masterkurs in "Prothetik" an der medizinischen Universität Wien absolviert und erfolgreich abgeschlossen.

Eine dem Ausbildungsniveau entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 AuslBG wäre dementsprechend eine Anstellung als Zahnärztin.

Die beabsichtigte Beschäftigung wird jedoch als Fachassistenz in Zahnarztpraxis vom Dienstgeber angegeben. Dass eine Beschäftigung der BF als unselbständige Zahnärztin angestrebt wurde, wurde im Verfahren von der BF nicht vorgebracht und keine dahingehenden Unterlagen vorgelegt.

Da die beabsichtigte Beschäftigung der BF als "Fachassistentin in Zahnarztpraxis" sohin nicht der abgeschlossenen Ausbildung entspricht, war der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Studienabsolventin gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AuslBG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 12 Abs. 1Z2 AuslBG idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.