BVwG W156 2014163-1

W156 2014163-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2015

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Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

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BVwG W156 2014163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2014163.1.00

Begründung

W151 2014163-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara WINKLER und den fachkundigen Laienrichter Herrn Dr. Peter SCHNÖLLER über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, RA in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle Esteplatz, vom 29.10.2014, GZ XXXX, betreffend den Antrag vom 04.09.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG

stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (kurz BF) stellte am 04.09.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12 und 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG.

In der Arbeitgebererklärung vom selbigen Tag für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom zukünftigen Arbeitgeber als berufliche Tätigkeit des BF "Softwaretester für Amdocs Enabler Billing Software" angegeben.

2. Mit Bescheid vom 09.10.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 12 AuslBG abgewiesen.

Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 70 nur 55 angerechnet werden könnten.

Es seien für die untern angeführten Kriterien gemäß Anlage A folgende Punkte vergeben worden:

Besondere Qualifikation bzw. Fähigkeiten 30

Berufserfahrung 0

Sprachkenntnisse 5

Alter: 32 Jahre 20

Studium in Österreich 0

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig mit Schreiben vom 23.10.2014 am 24.10.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass das behördliche Ermittlungsverfahren lediglich 55 anrechenbare Punkte ergeben hätte. Tatsächlich sei die Punkteanzahl weitaus höher.

Nicht entsprechend gewürdigt worden sei die Berufserfahrung des BF. Er sei im Zeitraum April 2010 bis zuletzt (laufend) im Jahr 2014 als IT-Fachmann selbständig tätig gewesen. Verwiesen werde auf die vorgelegte Bestätigung der auftraggebenden Firma. Daher hätten für die Berufserfahrung in Österreich zumindest 18 Punkte angerechnet werden müssen.

Auch die nachgewiesenen Sprachkenntnisse des BF seien nicht berücksichtigt worden. Vorgelegt worden sei diesbezüglich das Zeugnis der Universität Wien, aus dem hervorgehe, dass der Antragsteller Deutschkurse für Fortgeschrittene abgelegt habe und entsprechend mit der Note Genügend bzw. Gut (Sprechen) ausgezeichnet worden sei. Somit hätten für die Sprachkenntnisse weitere 10 Punkte vergeben werden müssen.

Bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergäbe sich daher eine Mindestpunkteanzahl von 78 Punkten.

4. Mit Bescheid vom 29.10.2014, GZ XXXX, des AMS Wien Esteplatz wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Fakten und getroffenen Erhebungen für die Kriterien gemäß Anlage A folgende

Punkte vergeben werden könnten:

Besondere Qualifikation und Fähigkeiten: 30

Berufserfahrung 16

Sprachkenntnisse 0

Alter (32 Jahre) 20

Gesamt 66

Das vom BF am 09.07.2004 an der Universität Wien, Wiener Internationale Hochschulklasse, ausgestellte Zeugnis über den Besuch der Deutschkurse, Fortgeschrittene vom 01.03.2004 bis 11.06.2004 besitze keinen aktuellen zeitlichen Bezug und entspräche nicht den Gemeinsamen Europäischen Referenzahmen für Sprachen.

Weitere Tatbestände für eine Punktevergabe erfülle der BF nach den evidenten Fakten und vorgelegten Unterlagen nicht.

5. Mit Schreiben vom 11.11.2014 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass für die Berufserfahrung lediglich 6 Punkte angerechnet worden seien; dies sei darauf zurückzuführen, dass nur der Zeitraum ab 10.05.2010 bis inklusive 10.11. berücksichtigt worden sei. Mittlerweile bestehe aber eine vierjährige Berufspraxis in Österreich (10.05.2004 bis zum 10.11.2014). Somit wären richtiger Weise 8 Punkte anzurechnen gewesen.

Vor allem werde aber moniert, dass die perfekten Sprachkenntnisse des BF nicht berücksichtigt würden. Es werde darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Zeugnis der Universität Wien die Sprachberechtigungsprüfung an der Universität Wien und der WU ersetzen würde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.11.2014 am 14.11.2014 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wurde die Beschwerdevorlage dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 17.12.2014 wurde um Verlängerung der Frist ersucht und in einem eine Bestätigung der Universität Wien vorgelegt, dass der vom BF absolvierte Deutschkurs dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entspreche.

9. Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde das Zeugnis des ÖSD vom 23.12.2014 über die erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs am Katholischen Schulzentrum Sarajewo und die erfolgreich abgelegte Prüfung in der A2 Grundstufe Deutsch 2 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, bosnischer Staatsbürger, geb. am 28.12.1981, stellte am 04.09.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs. 1 NAG (besonders Hochqualifizierte). In der beigelegten Arbeitgebererklärung wird als berufliche Tätigkeit "Softwaretester für Armdocs Enabler Billing Systeme" angeführt und bestätigt, dass der BF beim Arbeitgeber mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.730 € für 38,5 Wochenstunden beschäftigt wird.

Der BF absolvierte an der Universität XXXX Universität XXXX, Fakultät für Informationstechnologien, ein Studien der Informatik.

Seit dem 10.05.2010 übt der BF eine selbständige Tätigkeit im Gewerbe "Dienstleistungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik" aus.

Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt 33 Jahre alt.

Der BF absolvierte erfolgreich mit 23.12.2014 einen Deutschkurs am

ÖSD.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Zulassungskriterien für besonders Hochbegabte gemäß § 12 AuslBG sind in der Anlage A wie folgt festgelegt:

Kriterien Punkte

Besondere Qualifikationen bzw Fähigkeiten maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: 50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro 20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen) 20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) 20

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat

oder in Führungsposition) maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich 2

10

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung 5

10

Alter maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre 20

15

10

Studium in Österreich maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte 5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium 10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte 100

erforderliche Mindestpunkteanzahl 70

Dem BF sind für sein Studium an der Universität XXXX im Bereich Informationstechnologien entsprechend der Anlage A 30 Punkte anzurechnen. Für sein Alter sind 20 Punkte anzurechnen. Für seine Berufserfahrung in Österreich vom 10.05.2010 bis 10.11.2010 sind 10 Punkte zu vergeben und für jedes ab dem 11.11.2010 vollendete Berufsjahr weitere 2 Punkt; ergibt sohin für vier zum Entscheidungszeitpunkt vollendete Jahre 8 anrechenbare Punkte.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist, wie zum Beispiel ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH oder des Österreichischen Integrationsfonds.

Für seine Sprachkenntnisse, A2 Grundstufe Deutsch 2, die der BF durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte aktuelle Zeugnis des ÖSD nachgewiesen hat, sind daher 10 Punkte anrechenbar.

Somit sind im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt 78 Punkte anrechenbar und ist die geforderte Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten erreicht. Das AMS hat nunmehr gemäß

§ 20d 3. Satz AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 12 AuslBG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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