BVwG W108 2011980-1

W108 2011980-1Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2015

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG W108 2011980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2011980.1.00

Spruch

W108 2011980-1/8E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.05.2014, Zl. Jv 53065-33a/14, betreffend Nachlass einer Geldstrafe bzw. Zwangsstrafe beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm seitens des Landesgerichtes Innsbruck vorgeschriebene Geldstrafe bzw. Zwangsstrafe im Betrage von € 700,00 nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nicht stattgegeben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzubringen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Montag, den 11.08.2014, zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 03.09.2014 datierte Beschwerde, welche laut Poststempel am 09.09.2014 eingebracht (der Post [einem Zustelldienst] zur Beförderung übergeben) wurde.

2. Mit h.g. Schreiben vom 16.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des unter 1. dargestellten Sachverhaltes von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, zumal die Rechtsmittelfrist am Montag, den 08.09.2014 geendet habe, und es wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben. Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Verspätungsvorhalt nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde. Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11.08.2014 erfolgte, führt die Beschwerde selbst aus und wird mit dem Schreiben der Deutschen Post AG vom 09.10.2014 bestätigt. Auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Briefkuvert, mit dem die Beschwerde eingebracht wurde, befindet sich ein Poststempel mit dem Datum "09.09.14". Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzusehen, zumal auch der Beschwerdeführer zum h.g. Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme abgab.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am Montag, den 11.08.2014, endete fallbezogen die Rechtsmittelfrist am Montag, den 08.09.2014. Die Beschwerde wurde jedoch nach Fristablauf, und zwar am 09.09.2014 - und damit verspätet - eingebracht.

Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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