BVwG W213 2008956-1

W213 2008956-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2015

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Regest

Diskriminierung, Gleichbehandlung, Rektorat, Schiedskommission,<br/>Universitätsprofessor

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BVwG W213 2008956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2008956.1.00

Spruch

W 213 2008956-1/3E

IM NAMEN DER rEPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, 8010 Graz, Leonhardgasse 15, gegen Bescheid der Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 31.03.2014, GZ. SchK. 2/2013, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 die an die Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz gerichtete Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 25.03.2013, betreffend eine Diskriminierung von Frau Universitätsprofessorin XXXX auf Grund des Geschlechts, soweit sie sich auf vom Rektorat bzw. vom Rektor unterlassene bzw. nur unzureichend erfolgte Unterstützungs- bzw. Schutzmaßnahmen für XXXX bezieht, abgewiesen und festgestellt, dass XXXX durch folgende Entscheidungen bzw. Unterlassungen des Rektorats nicht auf Grund des Geschlechts diskriminiert wurde:

durch die Akzeptanz der Weigerung des Universitätsprofessors XXXX, an der vom Rektorat auf Antrag der damaligen Institutsvorständin XXXX bewilligten Supervisions-Veranstaltung für das Institut für Musiktheater im Herbst 2010 teilzunehmen (Punkt 3.a des bekämpften Bescheides);

durch die nicht erfolgte Bewilligung der von XXXX im Juni und Juli 2011 wiederholt zwecks Verbesserung des Arbeitsklimas schriftlich erbetenen Mediations-Maßnahme für das Institut für Musiktheater (Punkt3.b des bekämpften Bescheides) und

durch die Duldung der Einberufung aller im Lehrbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Musiktheater zur Teilnahme an einer Besprechung am 29. Jänner 2013 durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (Punkt 3.c des bekämpften Bescheides).

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz am 31.03.2014 auf Grund einer Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 25. März 2013 (Schreiben des Arbeitskreises vom 2. April und vom 1. Juli 2013) den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"Gemäß § 43 Abs. 5 Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009, wird die/der Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, betreffend eine Diskriminierung von Frau Universitätsprofessorin XXXX auf Grund des Geschlechts,

1. soweit sie sich auf den Abschluss eines nur befristeten Dienstvertrages mit XXXX bezieht, abgewiesen,

2. soweit sie sich auf die nicht erfolgte Bestellung von XXXX zur Institutsvorständin des Instituts für Musiktheater für die Funktionsperiode vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2016 bezieht, zurückgewiesen,

3. soweit sie sich auf vom Rektorat bzw. vom Rektor unterlassene bzw. nur unzureichend erfolgte Unterstützungs- bzw. Schutzmaßnahmen für XXXX bezieht, stattgegeben und festgestellt, dass XXXX durch folgende Entscheidungen bzw. Unterlassungen des Rektorats bzw. des Rektors auf Grund des Geschlechts diskriminiert wurde:

a) durch die Akzeptanz der Weigerung des Universitätsprofessors XXXX, an der vom Rektorat auf Antrag der damaligen Institutsvorständin XXXX bewilligten Supervisions-Veranstaltung für das Institut für Musiktheater im Herbst 2010 teilzunehmen;

b) durch die nicht erfolgte Bewilligung der von XXXX im Juni und Juli 2011 wiederholt zwecks Verbesserung des Arbeitsklimas schriftlich erbetenen Mediations-Maßnahme für das Institut für Musiktheater;

c) durch die Duldung der Einberufung aller im Lehrbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Musiktheater zur Teilnahme an einer Besprechung am 29. Jänner 2013 durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz."

Dieser Bescheid wurde dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dem Rektorat und dem geschäftsführenden Rektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (KUG) zugestellt.

Mit Schreiben vom 28.04.2014 hat das Rektorat der KUG gegen die Punkte 3.a) bis 3.c) dieses Bescheides Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. unrichtiger Tatsachenfeststellung erhoben. Ferner wurde eingewendet, dass die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen verspätet eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 02.04.2013 brachte der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Diskriminierung und Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Dienstverträgen ein. Darin wurde gerügt, dass im Fall des musikalischen Leiters Professor XXXX entgegen der Ausschreibung ein unbefristeter Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Demgegenüber sei mit der neuen szenischen Leiterin Professor XXXX nur ein auf fünf Jahre befristeter Dienstvertrag abgeschlossen worden. Diese Ungleichbehandlung habe in weiterer Folge zu persönlicher Zurücksetzung und schwerwiegenden Konflikten in der Zusammenarbeit der beiden Lehrenden geführt.

Mit Schreiben vom 01.07.2013 brachte der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ergänzend vor, dass von Seiten des musikalischen Leiters ein männlich dominantes Verhalten vorliege, das von der dienstrechtlich gleichgestellten Professorin XXXX absolute Unterordnung verlange. Das zunehmend diskriminierende Verhalten gegenüber Professorin XXXX lege den Verdacht nahe, dass Professor XXXX nicht gewillt sei auf gleicher Augenhöhe mit einer Kollegin zusammenzuarbeiten und eine künstlerische Vormachtstellung am Institut zu etablieren versuche.

Nach umfangreichen Erhebungen verständigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.03.2014 die betroffenen Universitätsorgane vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass Professorin XXXX durch folgende Entscheidungen bzw. Unterlassungen des Rektorats bzw. des Rektors auf Grund des Geschlechts diskriminiert worden sei:

a) durch die Akzeptanz der Weigerung des Professor XXXX, an der vom Rektorat auf Antrag der damaligen Institutsvorständin Professorin

XXXX bewilligten Supervisions-Veranstaltung für das Institut für Musiktheater im Herbst 2010 teilzunehmen;

b) durch die nicht erfolgte Bewilligung der von Professorin XXXX im Juni und Juli 2011 wiederholt zwecks Verbesserung des Arbeitsklimas schriftlich erbetenen Mediations-Maßnahme für das Institut für Musiktheater;

c) durch die Duldung der Einberufung aller im Lehrbetrieb tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Musiktheater zur Teilnahme an einer Besprechung am 29. Jänner 2013 durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (Hochschülerschaft).

Im Einzelnen wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Antrittes der beiden Professoren (01.10.2009) sich das Rektorat mit den beiden Professoren darauf geeinigt habe, dass bis Mitte April 2011 Professorin XXXX, anschließend daran Professor XXXX Leitung des Instituts übernehmen solle. Flankierend sei vereinbart worden, dass der jeweilige Institutsvorstand in Angelegenheiten, nur den Aufgabenbereich des anderen Ressorts betreffen, möglichst nicht eingreifen solle, wohl aber über die Entscheidungen bis gerade nicht die Institutsleitung ausübenden Professors informiert werden solle.

Diese Vereinbarung sei von Professorin XXXX während deren Funktionszeit eingehalten worden. Professor XXXX habe jedoch seit seiner Funktionsübernahme auch in Angelegenheiten eingegriffen bzw. Entscheidungen an sich gezogen, die nur den Aufgabenbereich der szenischen Interpretation betroffen hätten. Ausgenommen sei lediglich die Ressourcenzuteilung gewesen. Da die Budgetzuteilung für den Bereich der szenischen Interpretation bereits vor den Berufungsverhandlungen mit Professorin XXXX festgelegt worden sei, habe das Rektorat selbst die Zuteilungsentscheidungen unter Beachtung der gegebenen Zusagen getroffen.

An Besprechungen, die Professorin XXXX in ihrer Funktion als Institutsleiterin einberufen habe, habe Professor XXXX nur in der Anfangszeit teilgenommen, dann sei er mit der Begründung ferngeblieben, dass diese Besprechungen nicht zielführend seien. Nach seiner Funktionsübernahme hätten keine derartigen Besprechungen mehr stattgefunden.

Für die darauf folgende Funktionsperiode (01.10.2012 bis 30.09.2016) sei schließlich Professor XXXX zum Vorstand bestellt worden. Die Leitungsaufgaben des Vorstandes erstreckten sich auf Organisation und Management des gesamten Instituts sowie auf die Dienstaufsicht über das gesamte Institutspersonal und damit auch auf den Arbeitsbereich der szenischen Interpretation. Eine Nichteinmischungsvereinbarung wie in der ersten Funktionsperiode habe es nicht mehr gegeben.

Erste Spannungen zwischen XXXX und XXXX hätten sich bereits zu Jahresanfang 2010 im Zusammenhang mit der ersten gemeinsamen Opernproduktion abgezeichnet. Sie seien im Rektorat zunächst als durch die Neubesetzung beider Aufgabenbereiche ausgelöste Anfangsschwierigkeiten der Kommunikation gewertet worden. Hauptpunkte der Differenzen seien insbesondere Besetzungsvorschläge und Organisationsfragen wie insbesondere die Probendispositionen für Opernproduktionen, aber auch die Stückauswahl gewesen. XXXX habe wiederholt Vorschläge von XXXX als seiner Meinung nach unbrauchbar kritisiert und getrachtet, seine an musikalischen Gesichtspunkten und an seiner persönlichen Einschätzung der stimmlichen Eignung der Studierenden orientierten Auswahlvorstellungen durchzusetzen.

Am 29.11.2010 sei im Rektorat ein Brief von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts eingetroffen, in dem vor allem auf das schlechter gewordene Arbeitsklima im Institut hingewiesen und in diesem Zusammenhang beide Professoren kritisiert worden seien, wobei jedoch keine expliziten Anschuldigungen gegen einen der beiden Professoren erhoben worden seien.

Das Rektorat habe in Institutsangelegenheiten nicht eingegriffen, sondern habe sich grundsätzlich auch Empfehlungen beschränkt. Dies sei mit der an der KUG praktizierten weit reichenden Autonomie der Institutsvorstände sowie mit der Beachtung des Prinzips der Freiheit in Lehre und Kunst begründet worden. Die Empfehlungen des Rektorats sei nicht beachtet worden. Das Klima am Institut sei weiterhin schlecht gewesen.

Seit dem Sommersemester 2011 sei Professorin XXXX wiederholt von Professor XXXX und als Institutsvorstand nicht zu Bilanzbesprechungen beigezogen worden, in denen es insbesondere um die Auswahl von Stücken für Produktionen gegangen sei. Diese Vorgangsweise sei vom Rektorat geduldet worden. Ebenso hätten Rektor bzw. Rektorat keine Proben besucht, obwohl sich ein erheblicher Teil der Kritik auf Probenabläufe bezogen habe.

Im Hinblick auf diese Spannungen habe Professorin XXXX in ihrer damaligen Funktion als Institutsvorständin eine Konfliktbeilegung unter Beiziehung externer Berater (Supervision) versucht. Professor XXXX habe an diese Supervision nicht teilgenommen. Professorin XXXX habe jedoch in einem E-Mail am 19.10.2010 zwar den Wunsch geäußert, dass Professor XXXX an der nächsten Sitzung teilnehmen solle aber gleichzeitig erklärt, dass sie seine Entscheidung dies abzulehnen respektiere. Dieses E-Mail erging auch an den damaligen Rektor Schulz.

Im Juni und Juli 2011 habe Professorin XXXX schriftlich um externe Unterstützung in Form einer Mediation ersucht, sei jedoch mit diesem Vorschlag beim Rektorat nicht durchgedrungen. Das Rektorat habe zwar auf die Bitte um eine moderierende Unterstützungsmaßnahmen von außen positiv reagiert, habe jedoch die Ablehnung von Professor XXXX, habe jedoch die Ablehnung von Professor XXXX, daran teilzunehmen akzeptiert.

Bereits im Herbst 2012 sei es zwischen Professor XXXX und der Hochschülerschaft zu Divergenzen im Zusammenhang mit der Evaluierung von Lehrveranstaltungen gekommen. Die Hochschülerschaft an der KUG habe die Angehörigen des Instituts für Musiktheater ohne konkrete Themenangabe am 24.01.2013 für den 29.01.2013 zu einer Besprechung eingeladen. Da Professorin XXXX gefürchtet habe, dass diese Zusammenkunft dazu dienen könne, die Stimmung gegen sie weiter anzuheizen, habe sie sich an den Betriebsrat für das künstlerisch-wissenschaftlichen Personal um Unterstützung gewandt und den Vorsitzenden der Hochschülerschaft um eine Terminverschiebung gebeten. Da der Veranstalter an den Termin festgehalten habe, sei dieser vom Betriebsrat informiert worden, dass Professorin XXXX an der Veranstaltung nicht teilnehmen werde.

Das Rektorat wies im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.03.2014 daraufhin, dass die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen verspätet eingebracht worden sei. Die im Schreiben vom 2. April behauptete persönlicher Zurücksetzung und die schwer wiegenden Konflikten der Zusammenarbeit mit Professor XXXX seien ebenfalls nicht als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrachten. Vielmehr handle es sich um eine Agenda, die allenfalls zur Streitvermittlungskompetenz der Schiedskommission gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 UG zu zählen sei. Ferner sei festzuhalten, dass ein Verhalten zwischen Universitätsangehörigen keine "Entscheidung eines Universitätsorgans" im Sinne des §§ 42 Abs. 8 UG darstelle. Auch in dem Schreiben des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vom 01.07.2013 würde nur allgemein von Diskriminierung, nicht jedoch von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts von Professorin XXXX gesprochen.

Die belangte Behörde erließ in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch bereits oben wiedergegeben wurde. In der Begründung führte sie zu den bekämpften Punkten des Bescheides nachstehende (auszugsweise wiedergegebene) Erwägungen an:

"....Ein typischer Beleg für eine nur unzureichend wahrgenommene Leitung und Aufsicht war die auf Ersuchen der damaligen Institutsvorständin XXXX vom Rektorat bewilligte und im Herbst 2010 durchgeführte Supervision im Institut. Das Rektorat akzeptierte die Weigerung von XXXX, an dieser Supervision teilzunehmen, und nahm damit die Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns (das auch tatsächlich eintrat) der doch sowohl von XXXX als auch vom Rektorat als Beitrag zu einer Entspannung gedachten Maßnahme in Kauf. Der damalige Rektor hätte XXXX notfalls per Weisung zur aktiven Teilnahme verpflichten und eine weitere Weigerung sanktionieren müssen. Damit wurde den offensichtlich "stärkeren" Interessen von Herrn XXXX gegenüber den "schwächeren" Interessen von Frau XXXX der Vorzug gegeben.

Im Sommer 2011 bat XXXX den Rektor zweimal schriftlich (per E-mail am 7. Juni und 10. Juli 2011) um die Unterstützung durch Mediations-Maßnahmen. Vermutlich in Erwartung einer neuerlichen Ablehnung durch XXXX reagierten der Rektor bzw. das Rektorat auf diese Bitten nicht mehr positiv und trugen damit nicht unwesentlich zu einer weiteren Schwächung von XXXX bei, die ganz offensichtlich als nur zeitlich befristet bestellte Frau in zweifacher Hinsicht gegenüber XXXXs Stellung im Nachteil war.

Sowohl 2010 als auch 2011 hatte XXXX die Initiative in Richtung einer Konfliktbereinigung ergriffen, wurde aber von XXXX nicht und vom Rektorat zu wenig unterstützt. ...

... Auch die Ende Jänner 2013 von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft organisierte und einberufene Besprechung aller in den Lehrbetrieb involvierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Musiktheater hätte ein Eingreifen des Rektorats erfordert.

Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität haben gemäß § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 14 Z 1 (Universitätsvertretung) bzw. § 18 Z 1 (Studienvertretung) HSG 1998 die allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden als ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen zu vertreten sowie den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

Die Einberufung einer Besprechung des Lehrpersonals eines Instituts durch ein Mitglied des Vorsitzes der Universitäts- oder einer Studienvertretung wird durch diese Bestimmungen des HSG 1998 nicht abgedeckt, zumal das Institutspersonal als Gruppe kein Universitätsorgan ist. Die Einberufung einer solchen Besprechung hätte von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur gegenüber dem Institutsvorstand, der Curriculakommission bzw. dem Rektorat angeregt werden können, die Entscheidung über eine Einberufung wäre jedoch in die Zuständigkeit des Institutsvorstandes bzw. des Rektors oder des Vorsitzes der Curriculakommission gefallen. Die Einberufung dieser Sitzung ohne präzise Themenangabe konnte bei XXXX verständlicherweise die Befürchtung aufkommen lassen, die Besprechung könne dazu dienen, die Stimmung gegen sie anzuheizen.

Gemäß § 44 UG ist auf alle Angehörigen der Universität ..... das

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teils und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 10 Abs. 1 B-GlBG trifft. Diese Ausnahmebestimmungen sind mittlerweile korrekturbedürftig, berühren aber die hier relevante Frage einer Diskriminierung nicht.

Gemäß § 4a Abs. 1 und 3 B-GBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegt nach Auffassung der Schiedskommission in den unter Z 3 lit. a bis c des Spruches genannten Fällen eine Diskriminierung von XXXX auf Grund des Geschlechts vor.

In den auf Grund der Aussagen der involvierten Auskunftspersonen dem Grunde nach nicht bestrittenen Differenzen unterstützte das Rektorat die Bemühungen von XXXX nicht bzw. nicht nachhaltig genug, sondern trug den Einwänden von XXXX Rechnung und stützte damit seine auf Dominanz im Institut und Durchsetzung seiner Interessen gerichtete Haltung.

Sowohl eine Supervision als auch eine Mediation unter Beteiligung aller Konfliktparteien hätten dazu beitragen können, die immer kritischer werdende Situation im Institut zu entspannen. Solche Wege lagen aber offensichtlich nicht im Interesse von XXXX. Im Fall der Supervision im Herbst 2010 ist aus der Aussage des damaligen Rektors deutlich geworden, dass XXXXs mangelnde Teilnahmebereitschaft vom Rektorat hingenommen wurde, obwohl man sich bewusst sein musste, dass damit die Initiative von XXXX zum Scheitern verurteilt war. In einem umgekehrten Fall wäre eine Weigerung von XXXX wohl nicht einfach akzeptiert worden.

Bezüglich der von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einberufenen Sitzung ist auffallend, dass nicht einmal eine Bitte von XXXX um Terminverschiebung akzeptiert wurde. Die Schiedskommission ist überzeugt, dass eine solche Besprechung gegen den Willen von XXXX weder einberufen noch abgehalten worden wäre. Er hätte, wenn schon nicht selbst, so jedenfalls über Einschaltung des Rektorats eine Rücknahme der Einberufung erreicht.

Zusammenfassend ergaben sich für die Schiedskommission Diskriminierungen von XXXX auf Grund des Geschlechts dadurch, dass das Rektorat bzw. der Rektor Frau XXXX als auf Grund des nur befristeten Dienstvertrages und auf Grund ihres Geschlechts "schwächere" Angehörige der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und -professoren behandelt sowie im Lehrbetrieb, in organisatorischen Angelegenheiten des Instituts für Musiktheater und gegen Dominanzbestrebungen der Institutsleitung nicht im gebotenen Ausmaß unterstützt haben."

Gegen diesen Bescheid erhob das Rektorat der KUG Graz fristgerecht Beschwerde und machte hinsichtlich des Punktes 3.a) des bekämpften Bescheides Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend, wobei ausgeführt wurde, dass es nicht zu den Usancen des damaligen bzw. jetzigen Rektorats zähle gegenüber Mitarbeitern im Weisungswege zu agieren und gegen ihren Willen eine Supervision anzuordnen. Es sei richtig, dass das Rektorat eine Supervision bewilligt habe. Allerdings sei zum damaligen Zeitpunkt Professorin XXXX unmittelbare Vorgesetzte von Professor XXXX gewesen. Sie hätte also die Teilnahme an der Supervision selbst anordnen müssen. Die Feststellung einer Diskriminierung von Professor XXXX aufgrund ihres Geschlechts infolge der Akzeptanz der Weigerung von Professor XXXX an der Supervision teilzunehmen, sei daher schon deswegen rechtswidrig weil zuerst Professoren XXXX eine entsprechende Weisung hätte erteilen müssen. Es liege weder eine dokumentierte Weisung von Professoren XXXX vor noch ein Ersuchen an den Rektor als oberster Dienstvorgesetzter eine entsprechende Weisung zu erteilen. Die Supervision habe ohne Professor XXXX stattgefunden. Selbst wenn man von einer Verpflichtung des Rektors zur Erteilung einer derartigen Weisung ausgehen wolle, könne von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts keine Rede sein, da auch im umgekehrten Fall keine Supervision im Weisungsdurchgriff angeordnet worden wäre.

Zu Punkt 3.b) werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht, wobei ausgeführt wird, dass ihm Rede stehende Mediation vom Rektorat in der Sitzung vom 08.06.2011 behandelt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass eine Mediation nur dann angeboten und durchgeführt werden könne, wenn dies von beiden Parteien gewollt und gewünscht werde. Sollte Einverständnis von Professor XXXX und vorliegen, werde sich das Rektorat an der Finanzierung beteiligen. Dieses Ergebnis sei vom damaligen Weg war am 09.06.2011 im Rahmen einer Besprechung am Institut 10 an der Professorin XXXX und Professor XXXX teilgenommen hätten, kommuniziert worden. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf den §§ 1 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediationsgesetzes zu verweisen, wonach "Mediation eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit sei.....".

Die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei in keinster Weise nachvollziehbar, da eine Mediation vom Rektorat - unabhängig vom Geschlecht der Parteien - in keinem Fall gegen den Willen einer Partei angeordnet worden wäre.

Zu Punkt 3.c) des bekämpften Bescheides werden ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht, wobei ausgeführt wird dass das Rektorat erst am 31.01.2013, also nach Abhaltung der Besprechung von der Einberufung erfahren habe. Eine Untersagung im Nachhinein sei schon deswegen faktisch nicht möglich gewesen. Außerdem verkenne die belangte Behörde, dass die Hochschülerschaft kein Organ der Universität sei, welches einer Weisungsbefugnis des Rektorats unterliege. Es sei ihr unbenommen, Personen zu Besprechungen einzuladen, sofern Interessen der Studierenden betroffen sein. Die Feststellung der Diskriminierung von Professoren XXXX aufgrund ihres Geschlechts wegen einer von der Hochschülerschaft einberufenen Besprechung sei daher schon wegen der mangelnden Eingriffslegitimation des Rektorats rechtswidrig.

Ferner wird vorgebracht, dass die Beschwerde des Arbeitskreises der Gleichbehandlungsfragen verspätet eingebracht worden sei. Das Beschwerdeschreiben vom 02.04.2013 umfasse inhaltlich einen anderen Sachverhalt als das folgende Schreiben vom 01.07.2013. Maßgeblich seien vor allem die vorgeworfene Sachverhalte und nicht pauschale Vorwürfe ohne inhaltliches Vorbringen. Daher seien die neuen Sachverhalte, die erst mit Schreiben vom 01.07.2013 erhoben worden seien, jedenfalls verspätet zumal alle Sachverhalte schon anlässlich der Beschlussfassung des Arbeitskreises am 25. März bekannt gewesen seien. Die Beschwerde vom 01.07.2013 sei daher jedenfalls als verspätet zu betrachten, selbst wenn die Beschwerde vom 02.04.2013 noch rechtzeitig gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die in der Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vom 02.04.2013 behauptete persönliche Zurücksetzung und schwerwiegende Konflikte in der Zusammenarbeit Professor XXXX nicht des Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu betrachten gewesen wären. Vielmehr handle es sich um eine Agenda, die allenfalls zur Streitvermittlungskompetenz der Schiedskommission gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 UG zu zählen sei. Es sei festzuhalten, dass sein Verhalten zwischen Universitätsangehörigen keine "Entscheidung eines Universitätsorgans" im Sinne des § 42 Abs. 8 UG darstelle, die eine Bescheiderlassung gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 5 UG erfordern würde.

Das Rektorat der Universität für Musik und Darstellende Kunst Graz ersuche daher, den angefochtenen Bescheid der Schiedskommission dahingehend abzuändern, dass

die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in den Punkten 3.a).) bis c.) des Spruches wegen Verfristung zurückgewiesen werde bzw. - in eventu -

die Beschwerde des Arbeitskreises Vergleich Behandlungsanlagen in den Punkten 3.a).) bis c.) aus den dargelegten Gründen abgewiesen werde."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von nachstehend angeführtem Sachverhalt aus:

Professorin XXXX und Professor XXXX wurden mit Wirkung vom 01.10.2009 als ordentliche Universitätsprofessoren an die KUG berufen. Beide waren dort am Institut für Musiktheater (Institut 10) tätig. Dabei hatte Professorin XXXX eine Professur für "Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation), Professor XXXX eine Professur für "Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation und Ensembleunterricht) inne.

Zum Zeitpunkt des Antrittes der beiden Professoren (01.10.2009) hat sich das Rektorat mit den beiden Professoren darauf geeinigt habe, dass bis Mitte April 2011 Professorin XXXX, anschließend daran Professor XXXX Leitung des Instituts übernehmen solle. Flankierend wurde vereinbart, dass der jeweilige Institutsvorstand in Angelegenheiten, nur den Aufgabenbereich des anderen Ressorts betreffen, möglichst nicht eingreifen solle, wohl aber über die Entscheidungen des gerade nicht die Institutsleitung ausübenden Professors informiert werden solle.

Diese Vereinbarung wurde von Professorin XXXX während deren Funktionszeit eingehalten. Professor XXXX hat jedoch seit seiner Funktionsübernahme auch in Angelegenheiten eingegriffen bzw. Entscheidungen an sich gezogen, die nur den Aufgabenbereich der szenischen Interpretation betrafen. Ausgenommen war lediglich die Ressourcenzuteilung. Da die Budgetzuteilung für den Bereich der szenischen Interpretation bereits vor den Berufungsverhandlungen mit Professorin XXXX festgelegt wurde, hat das Rektorat selbst die Zuteilungsentscheidungen unter Beachtung der gegebenen Zusagen getroffen.

An Besprechungen, die Professorin XXXX in ihrer Funktion als Institutsleiterin einberufen hat, hat Professor XXXX nur in der Anfangszeit teilgenommen, dann ist er mit der Begründung ferngeblieben, dass diese Besprechungen nicht zielführend seien. Nach seiner Funktionsübernahme fanden keine derartigen Besprechungen mehr statt.

Für die darauf folgende Funktionsperiode (01.10.2012 bis 30.09.2016) wurde schließlich Professor XXXX zum Vorstand bestellt. Die Leitungsaufgaben des Vorstandes erstreckten sich auf Organisation und Management des gesamten Instituts sowie auf die Dienstaufsicht über das gesamte Institutspersonal und damit auch auf den Arbeitsbereich der szenischen Interpretation. Eine Nichteinmischungsvereinbarung wie in der ersten Funktionsperiode gab es nicht mehr.

Erste Spannungen zwischen XXXX und XXXX haben sich bereits zu Jahresanfang 2010 im Zusammenhang mit der ersten gemeinsamen Opernproduktion abgezeichnet. Sie wurden im Rektorat zunächst als durch die Neubesetzung beider Aufgabenbereiche ausgelöste Anfangsschwierigkeiten der Kommunikation gewertet. Hauptpunkte der Differenzen waren insbesondere Besetzungsvorschläge und Organisationsfragen wie insbesondere die Probendispositionen für Opernproduktionen, aber auch die Stückauswahl gewesen. XXXX habe wiederholt Vorschläge von XXXX als seiner Meinung nach unbrauchbar kritisiert und getrachtet, seine an musikalischen Gesichtspunkten und an seiner persönlichen Einschätzung der stimmlichen Eignung der Studierenden orientierten Auswahlvorstellungen durchzusetzen.

Im Hinblick auf diese Spannungen hat Professorin XXXX in ihrer damaligen Funktion als Institutsvorständin eine Konfliktbeilegung unter Beiziehung externer Berater (Supervision) versucht. Professor XXXX hat an diese Supervision nicht teilgenommen. Professorin XXXX hat jedoch in einem E-Mail am 19.10.2010 zwar den Wunsch geäußert, dass Professor XXXX an der nächsten Sitzung teilnehmen solle aber gleichzeitig erklärt, dass sie seine Entscheidung dies abzulehnen, respektiere. Dieses E-Mail erging auch an den damaligen Rektor.

Mit E-Mail vom 07.06.2011 hat Professorin XXXX dem damaligen Rektor den Vorschlag unterbreitet wegen der Spannungen am Institut eine Mediation unter Beiziehung eines professionellen Mediators zwischen ihr und Professor XXXX zu machen. Dabei ersuchte sie den Rektor ausdrücklich Professor XXXX zu einer Teilnahme zu bewegen. Das Rektorat behandelte in der Sitzung vom 08.06.2011 dieses Ansuchen, wobei festgestellt wurde, dass eine Mediation nur dann angeboten und durchgeführt werden könne, wenn beide Parteien dies wollen und wünschen. Sollte das Einverständnis von Professor XXXX vorliegen werde sich das Rektorat an der Finanzierung beteiligen. Dieses Ergebnis wurde Professorin XXXX und Professor XXXX anlässlich einer Besprechung am Institut 10 am 09.06.2011 mitgeteilt. Professorin XXXX brachte in einem E-Mail vom 10.07.2011 noch einmal den Wunsch nach einer Mediation vor. Eine Reaktion des Rektorates ist nicht erfolgt.

Im Herbst 2012 kam es zwischen Professor XXXX und der Hochschülerschaft zu Divergenzen im Zusammenhang mit der Evaluierung von Lehrveranstaltungen. Die Hochschülerschaft an der KUG (durch den stellvertretenden Vorsitzenden XXXX) hat die Angehörigen des Instituts für Musiktheater am 24.01.2013 für den 29.01.2013 zu einer Besprechung eingeladen, wobei die Einladung nachstehenden Wortlaut hatte:

" Sehr geehrte Damen und Herren,

der Vorsitz der Österreichischen Hochschülerschaft und die Studienvertretung Gesang der Kunstuniversität Graz möchte aufgrund der sich verändernden Situation im Rektorat und den gesammelten Erfahrungen aus den letzten Jahren zu einem Gespräch am Dienstag, den 29. Januar um 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr in das ÖH-Büro im EG des Neubaus einladen, um gemeinsam Probleme zu erfassen, Lösungsvorschläge zu diskutieren und im Interesse der Studierenden die Ausbildungssituation gemeinsam zu optimieren. Zu diesem Gespräch bitten wir Herr Professor XXXX (Institutsvorstand/musikalische Leitung), Herrn Magister XXXX (Stellvertretender Institutsvorstand), von Professorin Doktor XXXX (musikdramatische Darstellung) und XXXX. Selbstverständlich ergeht die Einladung auch an alle anderen Lehrenden des Instituts.

Damit allerdings ein solches Gespräch einen Sinn hat sollten den namentlich genannten Personen anwesend sein. Ich denke, dass er solches informatives Gespräch für alle Beteiligten sehr von Vorteil ist. Um die Koordination haben wir XXXX gebeten, da sie über die nötigen internen Informationen verfügt, solchen Treffen zu realisieren.

Mir ist klar, dass es sehr schwierig ist einem gemeinsamen Termin für alle Beteiligten zu finden. Aufgrund der vorherrschenden Situation am Institut 10 und der Wahrnehmung bei vielen am Institut 10 aktiven/beteiligten Studierenden, möchte ich sie allerdings um die nötige Flexibilität bitten, diesen Termin zu realisieren. Ich bitte Sie mir bis Ende der Woche Teilnahme zu bestätigen, um auch bei den nötigen Kaffeevorrat sorgen zu können.

Mit herzlichen Grüßen

XXXX"

Da Professorin XXXX befürchtet hat, dass diese Zusammenkunft dazu dienen könne, die Stimmung gegen sie weiter anzuheizen, hat sie sich an den Betriebsrat für das künstlerisch-wissenschaftliche Personal um Unterstützung gewandt und den Vorsitzenden der Hochschülerschaft um eine Terminverschiebung gebeten. Da der Veranstalter an den Termin festgehalten hat, sei dieser vom Betriebsrat informiert worden, dass Professorin XXXX an der Veranstaltung nicht teilnehmen werde.

Die oben dargestellten Sachverhalte wurden seitens des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit Schreiben vom 01.07.2013 der belangten Behörde mitgeteilt. Diesem Schreiben war ein umfangreiches Beilagenkonvolut angeschlossen, welches unter anderem einen E-Mail des Rektors vom 08.06.2011 enthielt, in dem auf die von Professor XXXX begehrte Mediation eingegangen wurde. Ferner enthält es ein nicht unterschriebenes Schreiben, das offenbar von Professorin XXXX herrührt und indem auf das Unterbleiben einer Supervision Bezug genommen wird.

Die im bekämpften Bescheid angesprochene Besprechung, zu der die Hochschülerschaft für den 29.01.2013 eingeladen hatte wurde erstmals bei der Befragung des Vorsitzenden der Hochschülerschaft , XXXX, am 05.02.2014 erwähnt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben..

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Organisation bzw. die innere Gliederung der Universitäten ist in § 20 UG festgelegt, der (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut hat:

"§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.

(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 BEYERVG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.

..."

§ 42 UG regelt die Einrichtung des jeweiligen Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

...

(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.

...

(9) Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.

..."

§ 43 UG, der die Regelungen über die Schiedskommission enthält hat nachstehenden Wortlaut:

" § 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:

1. die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;

2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;

3. Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen;

4. Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.

(2) Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen sind von der Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.

(3) Die Schiedskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.

(4) Alle Organe und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.

(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(8) Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(9) Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist jeweils ein Ersatzmitglied zu nominieren.

(10) Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c BEYERVG).

(11) Die Schiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(12) Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht der Schiedskommission zu übermitteln."

§ 4 a B-GlBG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 4a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit und

1. ihrer Schwangerschaft oder

2. einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

eine weniger günstige Behandlung erfährt.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird."

Im vorliegenden Fall wird seitens des beschwerdeführenden Rektorats die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 8 UG) infrage gestellt. Gemäß dieser Bestimmung hat der Arbeitskreis binnen drei Wochen ab Kenntnis eines diskriminierenden Sachverhalts eine entsprechende Beschwerde an die Schiedskommission zu richten. Im vorliegenden Fall findet sich in der Beschwerde des Arbeitskreises vom 02.04.2013 nur ein pauschaler Hinweis, wonach Professorin XXXX unter "persönlicher Zurücksetzung" leide und es zu "schwerwiegenden Konflikten in der Zusammenarbeit" mit Professor XXXX komme.

Erst im Schreiben vom 01.07.2013 bzw. in dem angeschlossenen Beilagenkonvolut werden die unter Punkt 3.a) und 3.b) des bekämpften Bescheides umschriebenen Vorwürfe erstmals konkret erwähnt. Wenn auch Professorin XXXX schon im Jänner 2013 zum ersten Mal an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen herangetreten ist, bleibt jedoch offen wann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen erstmals konkret von den behaupteten Diskriminierungssachverhalten Kenntnis erlangt hat. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der Arbeitskreis erst anlässlich der Vorlage des oben erwähnten Beilagenkonvoluts von den konkreten Sachverhalten erfahren hat. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Verfristung eingetreten ist. Dies gilt umso mehr für den unter Punkt 3.c) angeführten Sachverhalt, da diese Einladung der Hochschülerschaft der Besprechung vom 29.01.2013 erstmals bei der Befragung des Vorsitzenden der Hochschülerschaft am 05.02.2014 zur Sprache gekommen ist.

Zu Punkt 3.a) des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt, an dem die in Rede stehende Supervision durchgeführt hätte werden sollen, Professorin XXXX Institutsvorständin war. In dieser Funktion wäre sie berechtigt gewesen Professor XXXX die Weisung zu erteilen, an dieser Supervision teilzunehmen. Eine derartige Weisung hat sie aber nicht erteilt. Vielmehr hat sie in einem an Professor XXXX gerichteten E-Mail vom 19.10.2010 - das auch dem Rektorat zugegangen ist - ausdrücklich erklärt: "Natürlich würde ich mir wünschen, Sie bei den Gesprächen dabei zu haben und ich respektiere ihre Entscheidung dies abzulehnen,...". Damit hat sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht auf einer Teilnahme von Professor XXXX an der in Rede stehenden Supervision besteht. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass eine entsprechende Weisungserteilung durch das Rektorat überhaupt nicht in Betracht kam. Wenn schon die direkte Vorgesetzte erklärt hat, dass sie die Entscheidung von Professor ein XXXX, an der Supervision nicht teilzunehmen respektiere, erscheint es geradezu denkunmöglich in der Unterlassung einer derartigen Weisung durch das Rektorat eine Diskriminierung von Professorin XXXX aufgrund des Geschlechts zu erblicken. Darüber hinaus kann die Annahme der belangten Behörde, dass das Rektorat im umgekehrten Fall sicher anders entschieden hätte, wohl nur als Mutmaßung, nicht aber als festgestellte Tatsache gewertet werden.

Zu Punkt 3.b) des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass der Rektor im E-Mail vom 08.06.2011 ausdrücklich festgestellt hat, dass eine Mediation nur dann sinnvoll ist wenn beide Teile bereit sind sich darauf einzulassen. Eine zwangsweise angeordnete Mediation sei unprofessionell und würde "schief gehen".

§ 1 Abs. 1 Zivilrechts-Mediationsgesetz lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. .."

Wenn auch dieser Gesetzesstelle im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, liegt es auf der Hand, dass die Unterlassung Professor XXXX die Weisung zu erteilen, an einer Mediation teilzunehmen, keinesfalls eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen - nämlich von der Erteilung einer Weisung zur Teilnahme an einer Mediation abzusehen - sachlich gerechtfertigt war. Da eine Mediation Freiwilligkeit voraussetzt, ist es schon begrifflich unmöglich, sie gegen den Willen eines Beteiligten anzuordnen. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ihre Überzeugung zum Ausdruck bringt, dass im umgekehrten Fall eine Weigerung von Professorin XXXX an einer Mediation teilzunehmen vom Rektorat nicht akzeptiert worden wäre, so ist dies eine hypothetische Annahme und keine festgestellte Tatsache.

Zu Punkt 3.c) des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass die Hochschülerschaft eine durch Gesetz eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ihre Befugnisse waren zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Besprechung vom 29.01.2013 im Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998) geregelt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 2 und 9 Abs. 2 und 3 HSG i. V.m. §§ 14 Z. 1 und § 18 Z. 1 HSG lauten wie folgt:

"§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

§ 9. (1) ...

(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.

(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.

...

§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:

Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;...

§ 18. Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;...."

Die Hochschülerschaft ist demnach eine autonome Körperschaft öffentlichen Rechts, die nicht der Weisungsbefugnis des Rektorats unterliegt. Wie sich der oben wiedergegebenen Einladung der Hochschülerschaft entnehmen lässt, wurde zu einem "informativen Gespräch" in den Räumen der Hochschülerschaft eingeladen. Die Einladung zu einem informativen Gespräch in den Räumen der Hochschülerschaft liegt jedenfalls im Rahmen der Befugnisse, die der Hochschülerschaft durch die oben wiedergegebenen Gesetzesstellen zugewiesen sind. Die Vertretung der Interessen der Studierenden kann - neben der Mitwirkung in den diversen universitären Gremien - auch durch informelle Gespräche erfolgen. Ganz abgesehen davon, dass das Rektorat gar nicht berechtigt gewesen wäre, der Hochschülerschaft eine Besprechung, die sie in ihren Räumlichkeiten abhält, zu untersagen, ist auch nicht ersichtlich, warum in diesem Fall eine Diskriminierung von Professorin XXXX aufgrund des Geschlechts erfolgt sein soll. Auch hier beschränkt sich die belangte Behörde auf die - hypothetische - Annahme, dass eine solche Besprechung gegen den Willen von Professor XXXX nicht einberufen worden wäre. Dieser hätte, wenn schon nicht selbst, so jedenfalls über Einschaltung des Rektorats eine Rücknahme der Einberufung erreicht. Eine derartige Hypothese kann aber nicht den Schluss begründen, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung erfolgt sei.

Der Beschwerde des Rektorats war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BEYERVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen als geklärt zu betrachten.

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