W128 2012478-1•BVwG W128 2012478-1
W128 2012478-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2015
Beschwerdelegimitation, Landesschulrat, Landessschülervertretung,<br/>Parteistellung, Schülervertretungswahl, subjektive Rechte,<br/>Wahlanfechtung, Zurückweisung
W128 2012478-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten (LSR) vom 24.07.2014, Zl. allg/2496-A/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 02.07.2014 fanden im Bereich des LSR Wahlen zur Landesschülervertretung für das Schuljahr 2014/15 statt. Der Beschwerdeführer ging bei dieser Wahl als Fünftgereihter hervor.
2. Am 02.07.2014 langte beim LSR ein Anfechtungsantrag des Schulsprechers des BG/BRG "XXXX sowie seiner 1. Stellvertreterin ein.
3. Der LSR hob daraufhin mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.07.2014 - in Stattgebung des Anfechtungsantrags - die Schülervertretungswahlen vom 02.07.2014 in Bezug auf den Schulartenbereich AHS auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vollmacht, welche die 2. Stellvertreterin des Schulsprechers des BG/BRG "XXXX bei der Wahlkommission vorgewiesen habe, rechtswidrig zustande gekommen sei und das Wahlrecht nur der 1. Stellvertreterin zugekommen wäre, die jedoch aufgrund der vorherigen Abgabe der Stimme der 2. Stellvertreterin zu Unrecht an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert worden sei.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2014 teilte der LSR allen Schulsprechern der allgemein bildenden höheren Schulen mit, dass die Schülervertretungswahl am 11.09.2014 in der Zeit von 10 bis 11:00 Uhr wiederholt werde.
5. Bei der Wahl am 11.09.2014 ging der Beschwerdeführer als Neuntgereihter hervor.
8. Einlangend mit 22.09.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde beim LSR ein. Zur Parteistellung wurde in der Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei beigezogen worden sei und erst durch den neu gewählten Schulsprecher Kenntnis vom Stand des Verfahrens sowie Einsicht in die Akten erlangte. Aufgrund des Bescheides vom 24.07.2014 sei der Beschwerdeführer als Mitglied der Landesschülervertretung jedoch in seiner subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt und hätte ihm somit im vorangegangenen Verfahren Parteistellung zugestanden.
11. Am 26.09.2014 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Landesschülervertretung ist ein gemäß § 1 Schülervertretungengesetz (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990 idgF bei jedem Landesschulrat einzurichtendes Organ (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 1 zu § 1 SchVG, S. 146).
Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG kann die Wahl zu einer Landesschülervertretung von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Präsidenten des Landesschulrates beim Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
2.2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH lässt sich unmittelbar aus der Verfassung eine im Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung nicht ableiten (siehe VwSlg 14079 A/1994). Eine explizite im SchVG vorgesehene Parteistellung existiert jedoch nicht. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers aus § 18 SchVG ableiten lässt. Dies ist jedoch ebenfalls zu verneinen.
Wie bereits der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, haben gemäß § 57 Abs. 7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung. Eine entsprechende Bestimmung im SchVG existiert, wie oben ausgeführt, nicht.
Schon alleine das Fehlen einer dem § 57 Abs. 7 HSG analogen Regelung im SchVG lässt darauf schließen, dass einzelne Mitglieder der Landesschülervertretung keine Parteistellung haben und eine solche auch nicht vom Gesetzgeber gewollt ist. Auch durch Auslegung lässt sich kein anders lautendes Ergebnis identifizieren.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers wonach hier verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann nicht gefolgt werden. Der Landesschülervertretung als Organ kann im Sinne des § 8 AVG eine Parteistellung im Falle einer Wahlanfechtung nicht abgesprochen werden, jedoch ist diese nicht auf ihre einzelnen Mitglieder auszuweiten.
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Bescheides des LSR seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt sei, kann nicht gefolgt werden. Im Wahlanfechtungsverfahren des § 18 SchVG kommt nämlich anstelle der Landesschülervertretung oder neben dieser einzelnen Mitgliedern schon deshalb keine selbstständige Parteistellung zu, weil auch die Rechtswirkungen der im Verfahren vor dem LSR über das Anfechtungsbegehren ergehenden Entscheidung einheitlich alle Mitglieder der Landesschülervertretung, erfassen (vgl. VwGH vom 29.01.1986, 83/01/0497).
Der Beschwerdeführer hat somit weder Parteistellung noch kann er in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, womit die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen ist.
3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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