L518 2013911-1•BVwG L518 2013911-1
L518 2013911-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2015
Beschwerdemängel, Revision zulässig, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle
XXXX, vom 22.09.2014, Zl. Passnummer: XXXX, Versicherungsnummer:
XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte beim Bundessozialamt am 20.03.2014 (einlangend am 24.03.2014) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. Ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 28.05.2014 (Begutachtung am 27.05.2014) kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
I.3. Dieses Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde dem BF mit Schreiben vom 03.07.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 09.07.2014 nahm der BF dazu Stellung. Er beeinspruche das Sachverständigengutachten, da auf einen entscheidenden Punkt nicht schlüssig eingegangen worden sei.
I.4. Mit Stellungnahme vom 07.10.2014 eines leitenden Arztes erfolgte dazu eine ergänzende Äußerung und RS-Einschätzung.
I.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 09.10.2014 wurde der Antrag des BF vom 24.03.2014 abgewiesen. Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % erfülle er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
I.6. Nach einem E-Mail vom 27.10.2014 und zwei Telefonaten (vom 30.10.2014 und 03.11.2014) erhob der BF mit E-Mail vom 03.11.2014 "Einspruch" gegen den Bescheid vom 09.10.2014.
I.7. Mit Schreiben vom 03.11.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 07.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden im Zuge des Verfahrens diverse Befunde und medizinische Unterlagen vorgelegt.
1.3. Das eingeholte Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen vom 28.05.2014 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:
Wahl der Richtsatzposition im mittleren Rahmensatz bei mittelschwerer, ausgedehnter Form mit überwiegendem befall der Hautfalten und über den Gelenken; es besteht gutes Ansprechen auf lokale Therapie
Pos. Nr. 01.01.02 GdB 30 %
Wahl der Richtsatzposition im mittleren Rahmensatz bei leichtgradiger Ausprägung, Stabilisierung unter Medikation mit guter sozialer und beruflicher Integration.
Pos. Nr. 03.06.01 GdB 20 %
Wahl der Richtsatzposition im unteren Rahmensatz bei geringer funktioneller Einschränkung
Pos. Nr. 02.05.32 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch die lfd. Nummern zwei und drei wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Belastungsabhängige Hypertonie, Fructoseintoleranz- bei entsprechendem Einhalten der Ernährungsvorschriften sind keine wesentlichen Beschwerden zu erwarten.
...."
1.4. In der Stellungnahme vom 09.07.2014 führte der BF wie folgt aus:
"Trotz der gutachterlichen Erkenntnis, dass der Grad der Behinderung bei 30 % liegt und diese Beeinträchtigung in einem engen Kontext zur eingehaltenen Ernährung stehen, wird dieser Umstand nicht ausreichend berücksichtigt, bzw. wurde diese Passage für mich missverständlich händisch korrigiert!
Nachdem sowohl die Neurodermitis, als auch die Gemütsbeeinträchtigung in einem direkten Zusammenhang mit der Summe der Unverträglichkeiten und Verdauungsfehleistungen stehen, wird hier nicht ausreichend darauf Bezug genommen. Es ist definitiv so, dass ich nur durch das Einhalten der Ernährungsrichtlinien und ärztlichen Therapien, die sowohl einen zeitlichen als auch finanziellen Mehraufwand bedeuten, den Beschwerdekomplex kontrollieren kann. Des Weiteren ist nur durch bereits jahrelanges an den Tag legen dieser Therapien (lokal als auch Ernährungseinhaltung) und Disziplin schlimmeres verhindert worden.
Es wäre sehr hilfreich, wenn diese Problematik in der Beurteilung eine faire Berücksichtigung finden könnte.
Unter dem Punkt: Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen (Krankendiätverpflegung, siehe Anhang), wäre eine Änderung auf den Grad der Beeinträchtigung (30%) als auch eine rückwirkende Berücksichtigung (seit 2001 unberücksichtigt bekannt) wünschenswert."
Er ersuche seine Anmerkungen bei der Prüfung zu berücksichtigen.
I.5. Die Stellungnahme eines leitenden Arztes vom 07.10.2014 dazu lautet wie folgt:
"Aufgrund der guten Behandelbarkeit der Fructoseintoleranz mit entsprechender Diät wurde von der Sachverständigen Frau XXXX festgestellt, dass unter Einhaltung der Diät keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag vorliegt und daher ein GdB nicht gewährt werden kann. Da jedoch aufgrund der Unverträglichkeit eine leichte Krankheit des Verdauungstraktes vorliegt, ist eine Einschränkung unter Pos. 07.04.04 mit einem GdB von 10% gerechtfertigt. Eine Rückdatierung kann nur soweit erfolgen, wie die Fructoseintoleranz befundmäßig nachvollziehbar ist, lt. Befund bis Feb 2014
Ergänzende RS-Einschätzung
Unterer Rahmensatz bei guter Behandelbarkeit durch Diät."
......
"Der Grad der Behinderung beträgt somit dreißig vom Hundert (30 v.H.
Das führende Leiden wird durch die lfd. Nr. 2-4 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht."
I.6. Gemäß der Korrespondenz zwischen der bB und dem BF (AS 40, 41. 42) benötigt der BF eine Bestätigung hinsichtlich seiner Diät wegen der Neurodermitis zur Vorlage an das Finanzamt.
I.7. Die Beschwerde (betitelt mit: "Einspruch") vom 03.11.2014 lautet im Wesentlichen wie folgt:
"Wie bereits in meinem Einspruch (Mail an Sie vom 09.07.2014, 09:42) gegen das Sachverständigengutachten verweise ich darauf, dass bei der Untersuchung klar festgestellt wurde, dass sowohl die Einhaltung von Diät und Lebensumständen als auch eine wiederkehrende lokale Therapie für das konstant schwache Erscheinungsbild meiner Neurodermitiserkrankung (G.d.B. 30%) erforderlich ist. Inzwischen ist auch die Fructoseunverträglichkeit (G.d.B. 10%) hinzugekommen, welche zwar den Grad der Behinderung nicht, jedoch die Änderung der Ernährungsgewohnheiten als auch der Lebensumstände zur Folge hat. Das psychische Erkrankungen im Zusammenhang mit Ernährungsfehlleistungen stehen ist zwar Stand der medizinischen Kenntnis, findet jedoch keinen Niederschlag in Ihrer Beurteilung bezüglich Diät und Aufrechterhaltung ausgeglichener Lebens umstände.
Mein Ansinnen betrifft nicht, dass ich mit der Beurteilung der Grade der Behinderung unzufrieden bin, denn hier müssen Sie ohnehin Ihren gesetzlichen Bemessungsgrundlagen folgen. Mein Begehr richtet sich daran, dass die unmittelbar mit Ernährung und Lebensumständen in engem Zusammenhang stehenden Erkrankungen (Neurodermitis, Fructoseunverträglichkeit, Psychische Erkrankungen) eine Anerkennung finden und sich die 30 % der Behinderung nach Jahren der eingeschränkten Lebensweise und Diät (erste Bestätigung 2001), steuerlich geltend machen lassen. Ich muss wegen der festgestellten Erkrankungen, seit meiner Kindheit, Diät halten, meine Wäsche gesondert schonend waschen, ausreichend allergenfrei schlafen und wohnen, und viele weitere Umständlichkeiten auf mich nehmen, um annähernd beschwerdefrei leben zu können. Ganz abgesehen von wiederkehrenden lokalen Cortisonanwendungen, Darmregulierung (probiotisch) bis hin zum umfassenden Entzündungsschutz und laufender Infektprävention.
Mein Wunsch wäre es, dass lediglich die festgestellten 30% Grad der Behinderung durch meine Neurodermitisbelastung eine rückwirkende steuerliche Anerkennung finden und die einzuhaltende Diäternährung anerkannt wird. Gerne bin ich zu einem Termin od. einer erneuten Einstufung bereit. Erfahrungsgemäß ist nur durch das Einhalten dieser ganzen Lebensumstände ein Aufrechterhalten meiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit möglich, deshalb sind auch längere Krankenstände und sonstiges noch nicht aufgetreten und auch weiterhin fernzuhalten.
In den bisherigen Bescheiden als auch Begutachtungen ist dieser von mir begehrte Umstand bisher nicht eindeutig herauszulesen.
Ich ersuche Sie, das in einer verständlichen Art so zu bestätigen, dass die Steuerbehörde mit wenig interpretativem Aufwand die richtigen Schlüsse ziehen kann."
Mit Schreiben vom 03.11.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 07.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Der BF zeigte sich mit dem bescheidmäßig festgestellten GdB im Ergebnis einverstanden. Aus der Beschwerde und den Äußerungen im Verfahren ergibt sich, dass er nur aus dem Grund Beschwerde erhob, um eine derart veränderte Version des Bescheides zu erhalten, die eine finanzamtfähige Bestätigung für die Aufwendungen wegen seiner Erkrankungen darstellt. Damit fehlt es der Beschwerde im ggst. Verwaltungsverfahren aber an der notwendigen Begründetheit.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG IVm § 6 BVwGG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache dem Einzelrichter zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich nicht auf das BBG sondern auf das VwGVG. Der entscheidende Einzelrichter ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und
4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der BF nur aus dem Grund Beschwerde erhob, um eine derart veränderte Version des Bescheides zu erhalten, die eine finanzamtfähige Bestätigung für die Aufwendungen wegen seiner Erkrankungen darstellt. Es wurde weder inhaltliche Rechtswidrigkeit, noch Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Dem Resultat des Ermittlungsverfahrens (GdB von 30 %) stimmte er ausdrücklich (vgl. AS 43) und der daraus folgenden Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen der dafür fehlenden Voraussetzungen im Ergebnis zu. Damit fehlt der Beschwerde (von einer solchen ist auszugehen - die Fehlbezeichnung "Einspruch" schadet im gegebene Zusammenhang nicht) aber jegliche Begründetheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 VwGVG.
3.4. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht ausschließlich für Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Gegenständliche Beschwerde bezweckt ihrem Inhalt nach die steuerliche Anerkennung der ins Treffen geführten Leiden. Schlussfolgernd besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in betreffender Beschwerdeangelegenheit.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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