L507 1432570-1•BVwG L507 1432570-1
L507 1432570-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 12 10.479-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er reiste am 10.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in XXXX aufgewachsen sei und dort gelebt habe. Am XXXX2012 habe er XXXX in Richtung Türkei verlassen, wobei er mit einem türkischen Visum legal aus dem Irak ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern bereits verloren, als er noch ein Kind gewesen sei. Er habe dann bei seiner Schwester gewohnt, die einen Friseursalon gehabt habe. Im Jänner 2012 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester bedroht worden, weil er sein Äußeres und sein Gehabe nicht ändern habe wollen. Die meisten hätten gewusst, dass er kein praktizierender Moslem sei. Außerdem habe einen Hund besessen, wobei dies für die Moslems eine Unreinheit darstelle. Sie hätten den Hund umgebracht und dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie ihn und seine Schwester auch umbringen würden. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein weiteres Problem, da er einmal Augenzeuge eines Mordes gewesen sei. Die Leute, die den Mord begangen hätten, seien Angehörige der Al Mahdi Armee. Der Beschwerdeführer vermute, dass diese Leute ihn erkannt und die Absicht hätten, ihn umzubringen, da sie keine Zeugen für den Mord haben wollen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes am 27.12.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an einer Hautallergie leide, die vermutlich durch psychische Probleme entstanden sei. Der Beschwerdeführer hätte bereits fünf Ärzte aufgesucht, die aber keine Erklärung gefunden hätten.
Nachdem der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er mit der Einvernahme durch eine weibliche Einvernahmeleiterin einverstanden sei und der Beschwerdeführer dies bejaht habe, brachte er zu seinen Ausreisegründen vor, dass er homosexuell sei. Dies habe er sich bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zu sagen getraut, weil damals ein palästinensischer Dolmetscher, vor dem der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, anwesend gewesen sei.
Ende Dezember 2011 sei der Beschwerdeführer in XXXX mit seinem auffallenden Aussehen auf die Straße gegangen und seien ihm von der Polizei die Haare geschnitten worden. Ebenso habe man Ende Dezember 2011 seinem Hund den Kopf abgeschnitten. Gleichzeitig habe er einen Drohbrief vorgefunden, in dem gestanden sei, dass man den Beschwerdeführer und seine Schwester umbringen würde. Die Schwester des Beschwerdeführers sei danach nach Syrien geflüchtet und der Beschwerdeführer sei zu seiner anderen Schwester gezogen. Eines Tages sei der Mann der Schwester des Beschwerdeführers bzw. sein Schwager dahinter gekommen, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seinem Schwager zusammengeschlagen worden, so dass er auch einen Zahn verloren habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seinem Schwager aus der Wohnung geschmissen worden, weil er eine Schande für die gesamte Familie sei. Nachdem der Beschwerdeführer drei Tage bei einem Freund verbracht habe, habe er seine Ausreise organisiert und sei sodann geflüchtet. Außerdem habe der Beschwerdeführer drei oder vier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak einen Mord beobachtet. Der Beschwerdeführer befürchte dass er von den Personen, die den Mord begangen hätten und für die Al Mahdi Milizen arbeiten würden, umgebracht werden würde. Aus diesem Grund und der Probleme wegen seiner sexuellen Neigung habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. 12 10.479-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid neben Länderfeststellungen zum Irak wörtlich folgende Feststellungen:
"Ihre Identität steht fest.
Zu Ihrer Person:
Fest steht, dass Sie irakischer Staatsbürger sind. Sie sprechen Arabisch, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind muslimischen Bekenntnisses.
Fest steht, dass sie ledig sind und keine Kinder haben.
Fest steht auch, dass sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und am 11.08.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Nicht festgestellt werden kann jedoch, wann sie auf das Gebiet der Republik Österreich gelangten bzw. wie lange sie sich schon in Österreich aufhalten.
Fest steht zudem, dass sie an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leiden.
Festgestellt werden konnte nur, dass sie an einem Hautausschlag bzw. einer Hautallergie leiden, nähere Feststellungen dazu, um welche Art von Ausschlag es sich dabei handelt, konnten ebenso wenig getroffen werden, wie Feststellung dazu, welcher Behandlung sie sich deshalb momentan unterziehen.
Es konnte keine Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Fest steht, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft sind. Fest steht auch, dass Sie von staatlicher Seite nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Nationalität, ihrer politischen Gesinnung oder ihrer Religion verfolgt wurden oder im Fall ihrer Rückkehr einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
Fest steht auch, dass sie in der Heimat nicht in Haft waren und nicht vorbestraft sind.
Im Übrigen sind die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie von Polizisten und Privatpersonen - nämlich ihrem Schwager - bedroht und misshandelt worden seien, weil sie homosexuell sind. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, weil sie in der Heimat Zeuge eines Mordes geworden wären.
Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für sie bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschliche oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass im Irak eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher der dort lebenden Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Fest steht, dass sie gesund und erwerbsfähig sind, relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen konnten nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte lediglich unbestimmter Hautausschlag, von einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung ist jedoch nicht auszugehen.
Realistischerweise kann angenommen werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen.
Sie verfügen über eine fünfjährige Schulbildung und haben sich Berufserfahrung in zahlreichen Bereichen angeeignet, sie haben an einer Tankstelle, in einer Autowerkstatt, als Küchenhilfe und als Pizzakoch gearbeitet, wovon sie auch in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Unmittelbar vor ihrer Ausreise haben sie ungefähr 1000 bis 1200 USD verdient.
Fest steht, dass sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Drei Brüder von ihnen leben noch in Mietwohnungen in XXXX, Irak. Zwei Schwestern von ihnen leben ebenfalls noch in XXXX, eine davon in einem Haus. Es ist somit nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer Rückkehr unterstandslos wären, sondern kann davon ausgegangen werden, dass sie zumindest im Übergangszeitraum nach ihrer Rückkehr Unterkunft bei einem ihrer Angehörigen finden könnten, zumal sie auch in der Vergangenheit bei ihren Geschwistern gelebt haben.
Zu ihrem Privat-und Familienleben:
Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellte am 11.08.2012 einen Asylantrag. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft und sind von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie gehen keiner geregelten Arbeit nach und sind selbst mittellos, der Unterhalt in Österreich ist nicht auf Dauer gesichert. Sie sind auf Unterstützung seitens der Grundversorgung angewiesen.
Verwandte von ihnen leben nicht in Österreich.
Festgestellt wird, dass in ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt.
Sie sind seit ca. Ende November 2012 Mitglied im Verein für XXXX. Sie engagieren sich jedoch nicht für die Angelegenheiten vonXXXX, sondern dient ihnen die Mitgliedschaft im Verein für XXXX nur zum Kennenlernen von Gleichgesinnten, sie haben im besagten Verein auch keine Funktion inne.
Sonstige relevante und hinreichend intensive soziale Anbindungen und/oder sonstige soziale Integrationen konnten somit nicht festgestellt werden.
In Ermangelung sonstiger hinreichend intensiver Anknüpfungspunkte in Österreich wird zudem festgestellt, dass in ihrem Fall kein schützenswertes Privatleben vorliegt."
Feststellungen hinsichtlich einer möglicherweise vorliegenden psychischen Erkrankung und betreffend die sexuelle Neigung des Beschwerdeführers sowie über das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht getroffen.
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde beweiswürdigend auszugsweise ausgeführt:
"[...]
Ihre Aussagen betreffend ihren Gesundheitszustand gründen sich auf ihre Angaben anlässlich der Einvernahme vor der erkennenden Behörde von sieben 27.12.2012. Bei dieser Gelegenheit gaben sind nur vage an, an einer Hautallergie zu leiden, sie hätten fünf Ärzte aufgesucht, diese hätten jedoch keine Erklärung gefunden.
Sie konnten auch keine ärztlichen Befunde vorlegen, aus denen hervorgegangen wäre, an welche Art von Hautallergie genau sie leiden und welche Creme sie auftragen. Sie konnten nur einige Terminbestätigungen und eine Überweisung zu einem Dermatologen vorlegen, aus diesen Unterlagen konnte jedoch nicht abgeleitet werden, woran sie leiden und wie sie gegenwärtig behandelt werden.
Aus ihren eigenen Angaben ging weiters hervor, dass die Ärzte gesagt hätten, dass sie eine gewöhnliche Hautallergie hätten, allerdings verneinten sie die Frage, ob es Befunde gebe, wo eine Diagnose stehe.
Auch die letzte von ihnen konsultierte Hautärztin habe keine Diagnose gestellt, sondern ihnen nur eine Creme verschrieben deren Name sie jedoch nicht wussten, auch diesbezüglich würden sie über keine Unterlagen verfügen.
Angesichts ihrer eigenen Angaben sowie vor dem Hintergrund dass sie keinerlei ärztliche Befunde vorlegen konnten, aus denen herauszulesen gewesen wäre, an welcher Allergie sie genau leiden bzw. wie sie momentan behandelt werden, war es für die erkennende Behörde nicht möglich, verbindliche Feststellungen dahingehend zu treffen, welche Hautprobleme genau sie haben und wie sie deshalb behandelt werden. Festgestellt werden konnte nur, dass sie an einer Hautallergie leiden, eine lebensbedrohliche akute Erkrankung war jedoch nicht feststellbar.
[...]
Glaubhaft waren ihre Angaben, dass sie im Herkunftsstaat nicht vorbestraft sind und von staatlicher Seite niemals wegen ihrer Rasse, ihre Religion, ihrer Nationalität oder der politischen Gesinnung verfolgt wurden oder einer solchen Verfolgung ausgesetzt seien.
Glaubhaft war auch, dass sie in der Heimat nicht in Haft waren und nicht vorbestraft sind.
Im Übrigen wurden ihre Angaben im Hinblick auf die ausreisekausalen Ereignisse aus folgenden Gründen für nicht glaubhaft befunden:
[...]
Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend angeführt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, total vage, schemenhaft und daher im Endergebnis auch nicht glaubwürdig.
[...]
Die Wertung ihres Vorbringens als nicht glaubhaft stützte sich bereits auf die Widersprüchlichkeiten in ihren Angaben. Stützten sie ihr Vorbringen am 27.12.2012 auf ihre Homosexualität, erwähnten sie diesen Umstand anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 11.08.2012 mit keinem Wort, sondern beriefen sie sich bei dieser Gelegenheit darauf, dass sie wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes Probleme gehabt hätten und weil sie kein praktizierender Muslim sein, deshalb habe man auch ihren Hund getötet. Bezeichnenderweise erwähnten sie bei dieser Gelegenheit jedoch mit keinem Wort ihre sexuellen Neigungen, wovon jedoch auszugehen wäre, hätten Sie tatsächlich wegen ihrer Homosexualität Probleme gehabt.
Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
[...]
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob sie tatsächlich XXXX sind, ein derartiger Umstand kann von der erkennenden Behörde kaum überprüft werden. Tatsache ist jedoch, dass sie mit ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung oder künftige Verfolgungsgefahr darlegen konnten.
An dieser Stelle ist drauf hinzuweisen, dass sie selbst ausdrücklich verneinten, dass es sexuelle Übergriffe auf sie gegeben habe. Sie haben ihr Vorbringen somit nicht darauf gestützt, Opfer von sexueller Misshandlung oder solchen Gefahren ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund war auch die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit dieser Vorgangsweise ausdrücklich einverstanden erklärten.
Selbst wenn man ihrem Vorbringen in Bezug auf ihre sexuellen Neigungen Glaubhaftigkeit zubilligt, war ihr Vorbringen in Bezug auf angebliche Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
Die Wertung, dass Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden kann, stützt die erkennende Behörde in erster Linie darauf, dass ihre Ausführungen anlässlich der Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck am 27.12.2012 auf Nachfrage vage, oberflächlich und wenig konkret blieben, was die erkennende Behörde letztlich zu der Schlussfolgerung gelangen ließ, dass sie die geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt haben.
So konnte sie beispielsweise keine Angaben dazu machen, wann genau man ihnen die Haare abgeschnitten habe, diesbezüglich konnten sie sich lediglich vage dahingehend äußern, dass es Anfang Dezember gewesen sei, genau könnten sie es nicht sagen.
Auch auf die Frage, wie die Polizisten ausgesehen hätten, die ihnen die Haare abgeschnitten hätten, konnte sie nur vage und wenig anschaulich zu Protokoll geben, dass sie blaue Hemden und schwarze Rosen gehabt hätten.
Schließlich konnten sie auch die Frage, wo dieser Vorfall gewesen sei, zunächst nur vage dahingehend beantworten, dass es auf der Straße gewesen sei, auch auf weitere Nachfrage blieben ihre Angaben zu wenig detailliert und zu unkonkret, da sie nur angegeben konnten, dass es zwischen der Gegend XXXXgewesen sei.
[...]
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergaben sich für die erkennende Behörde jedoch weitere unplausible und nicht nachvollziehbare Passagen in ihrem Vorbringen, welche ebenfalls ein wenig glaubhaftes Licht auf ihr Vorbringen warfen:
So gaben Sie an, dass sie bereits seit dem Tod ihrer Mutter ein auffälliges äußeres Erscheinungsbild hätten bzw. sie ihre sexuellen Neigungen auch in ihrem äußeren Erscheinungsbild zeigen würden.
Daraus wäre zu schließen, dass sie ihre XXXX Neigungen bereits seit ihrem elften Lebensjahr nach außen zur Schau getragen hätten bzw. ein auffälliges Äußeres gehabt hätten. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass sie nicht zu irgendeinem früheren Zeitpunkt Probleme bekommen hätten bzw. mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert gewesen wären.
Angesichts des von ihnen behaupteten Umstandes, dass sie bereits seit ihrem elften Lebensjahr äußerlich aufgefallen wären, erscheint es auch kaum nachvollziehbar, dass ihre Familie erst seit Ende Dezember 2011 von ihrer Homosexualität wissen sollte.
Dass es ihm möglich gewesen wäre, ihre sexuellen Neigungen solange sogar vor ihren Geschwistern und deren Familie geheim zu halten, erscheint nicht nachvollziehbar, noch dazu wo sie mit zwei ihrer Schwestern zusammen gewohnt haben.
Aus ihren Angaben war zu schließen, dass sie bereits aufgrund ihres auffälligen Erscheinungsbildes als XXXX auf der Straße erkannt worden seien, so dass es nicht glaubhaft erscheint, dass ihren engsten Familienangehörigen ihre Homosexualität verborgen geblieben wäre.
[...]
Gegen die behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Homosexualität spricht es schließlich auch, dass sie selbst angaben, in der Vergangenheit auch Kontakte zu XXXX Männern gepflegt zu haben, wobei sie nie mit Problemen oder Diskriminierungen konfrontiert gewesen wären.
[...]
Sollte es ihnen in der Vergangenheit tatsächlich möglich gewesen sein, sich mit männlichen Partnern auch in der Öffentlichkeit zu zeigen, ein einschlägiges Kino zu besuchen und sich in Hotels einzumieten, erscheint es wenig glaubhaft, dass ihnen in Zukunft eine Verfolgungsgefahr drohen sollte.
[...]
Schließlich stützten sie ihr Fluchtvorbringen auch darauf, dass man ihren Hund getötet habe, jedoch blieben ihre Angaben auf näheres Nachfragen auch in dieser Hinsicht vage und wenig detailliert, so dass auch dieser Teil ihres Vorbringens nicht für glaubhaft befunden werden konnte.
Sie konnten in diesem Zusammenhang nur angeben, dass man ihren Hund im Dezember 2011 umgebracht habe, wann genau konnten sie jedoch nicht sagen. Ebenso wenig konnten Sie die Frage beantworten, wer ihren Hund umgebracht habe.
Sie konnten an dieser Stelle nicht einmal eine Vermutung äußern, wer die Täter gewesen wären.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht objektiv nachvollziehbar, dass die angebliche Ermordung ihres Hundes im irgendeinem Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung gestanden wäre, konnten sie doch eben nicht einmal eine Vermutung äußern, wer die Täter gewesen seien.
Auch kann aus dem von ihnen vorgelegten Foto eines Hundes weder abgeleitet werden, dass es sich dabei tatsächlich um ihren Hund handelt, noch kann in diesem Fotos sonst ein ausreichend sicherer Beleg für ihre Angaben erkannt werden, zumal der auf dem Foto abgebildete Hund am Leben ist.
Für die Untauglichkeit ihrer Angaben in Bezug auf die behauptete Verfolgungsgefahr spricht es nach Ansicht der erkennenden Behörde auch, dass sie - tatsachenwidrig - Angaben, dass Homosexualität im Irak strafbar sei, darauf steht die Todesstrafe.
Nun ist aber dem Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2012 ausdrücklich zu entnehmen, dass es kein Gesetz gegen gleichgeschlechtlichen Sex gibt, das Strafgesetz verbietet lediglich Sodomie.
Dass sie somit nicht einmal um die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Bescheid wussten, spricht nach Ansicht der erkennenden Behörde ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Bedrohungssituation.
[...]
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise ihres Vorbringens gelangte Behörde zum Schluss, dass sie die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie vor dem Hintergrund der dargelegten Widersprüche nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
[...]"
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22.01.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 04.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der umfangreichen Begründung wurde durch das detaillierte Eingehen auf die beweiswürdigende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Unterlassung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht schlüssig nachzuvollziehen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen unter anderem darauf, dass er im Irak wegen seiner XXXX Neigung und seines damit in Zusammenhang stehenden äußeren Erscheinungsbildes diskriminiert, benachteiligt und bedroht worden sei.
Zu diesem Vorbringen wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt von einer weiblichen Referentin einvernommen, obwohl er die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG gestützt hat. Der Beschwerdeführer wurde zwar von der Einvernahmeleiterin gefragt, ob er damit einverstanden sei, von einer weiblichen Einvernahmeleiterin befragt zu werden; er wurde aber vom Bestehen der Möglichkeit, dass er die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangen kann, entgegen der Anordnung in § 20 Abs. 1 AsylG nicht nachweislich in Kenntnis gesetzt.
Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu den von ihm vorgebrachten Befürchtungen und Geschehnissen im Zusammenhang mit seiner XXXX Neigung nur rudimentär befragt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm vorgebrachten Vorfällen (beispielsweise das Haareschneiden durch Polizisten, Gewalttätigkeiten durch den Schwager, usw.) nicht eingehend befragt bzw. wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch geeignete Fragestellung nicht hinterfragt.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen betreffend die sexuelle Neigung des Beschwerdeführers.
Demgegenüber würdigte das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig.
Ebenso wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht über sein äußeres Erscheinungsbild bzw. was er damit meinen würde, befragt. Das Bundesasylamt traf auch keinerlei Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, obwohl er sich in der Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrücklich darauf berufen hat, wegen seines äußeren Erscheinungsbildes im Irak diskriminiert und bedroht worden zu sein. Das Bundesasylamt kam beweiswürdigend lediglich zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, an einer Hauterkrankung oder Hautallergie zu leiden, die ihre Ursache in psychischen Problemen habe, fand es das Bundesasylamt für nicht erforderlich, ein medizinisches oder psychologisches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, sondern stellte lapidar fest, dass der Beschwerdeführer weder an psychischen noch an physischen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt diesbezüglich ausgeführt, dass Feststellungen darüber nicht getroffen werden konnten, da es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, geeignete medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigter als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen einerseits gänzlich unterlassen und andererseits bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird sich daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem männlichen Organwalter mit der sexuellen Neigung des Beschwerdeführers und seinem äußeren Erscheinungsbild - insbesondere zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak - auseinander zu setzen haben. Gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungen bzw. des Ermittlungsverfahrens wird das BFA in einer neuerlichen Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen haben.
Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen muss in diesem Zusammenhang auch gesagt werden, dass diese aus einer wahllosen und beliebigen sowie planlosen und unbedachten Aneinanderreihung verschiedener Berichte im Ausmaß von 91 Seiten bestehen, die sich teils wiederholen und teils sogar auch widersprechen. Vor diesem Hintergrund wird es im fortgesetzten Verfahren auch notwendig sein, unter Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt präzise, eindeutige und prägnante sowie auch aktuelle Länderfeststellungen zu treffen, auch einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu seiner Person sowie zu seiner Herkunftsregion aufweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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