G306 2016322-1•BVwG G306 2016322-1
G306 2016322-1Tribunal Administrativo Federal28 de jan. de 2015
Ausweisung, Interessensabwägung, Mitwirkungspflicht, öffentliches<br/>Interesse, soziale Verhältnisse
G306 2016322-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 520334302-14630268, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG idgF, § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt 05.12.2014, durch persönliche Übernahme, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuerkannt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF am 21.05.2010 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts gestellt habe. Dieser Antrag wäre jedoch nicht vom BF sondern von seinem Sohn eingebracht worden. Im Rahmen des Verfahrens sei der BF mehrmals aufgefordert worden ausreichende Existenzmittel, eine Krankenversicherung und den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen. Durchgeführte Erhebungen hätten ergeben, dass der BF nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Aufgrund dessen, dass der BF am Verfahren nicht mitgewirkt habe, sei eine Verständigung gemäß § 55 Abs. 3 NAG ergangen. Dem BF sei zur beabsichtigen Ausweisung ein Parteiengehör eingeräumt worden. Dieses Schriftstück habe der BF jedoch nicht behoben. Eine nachträgliche Erhebung habe ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsanwesend gewesen sei. Am 06.11.2014 habe dann der Sohn des BF mitgeteilt, dass sich der BF zurzeit bei seiner Tochter in der Schweiz befinden würde. Offensichtlich habe der BF kein Interesse das offene Verfahren zu einem positiven Abschluss zu bringen. Der Antrag sei am 21.05.2010 gestellt worden und habe der BF keine Handlungen gesetzt, um einen Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen. Es würden daher der Nachweis ausreichender Existenzmittel und der Nachweis über eine Krankenversicherung fehlen. Der BF sei nicht berufstätig und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF würde sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden.
Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen sei, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Wie oben ausführlich begründet worden sei, stelle der weitere Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können.
2. Mit dem am 15.12.2014 beim BFA, RD Wien, per Mail eingelangten Schriftsatz, erhob der Sohn des BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen angeführt, dass sein Vater (BF) seit 2010 in XXXX lebt und hier gemeldet sei. Ihrem Verständnis nach wäre die Anmeldung beim MA 35 erwünschenswert gewesen, deshalb habe er am 21.05.2010 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gestellt. Es sei seine und ihre Schuld, dass sie sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hätten alle restlichen Unterlagen vorzubringen, die zu einem Abschluss des Verfahrens geführt hätten. Der Vater würde hier in Österreich wohnen und da er hier noch keinen Job habe, würde er sich ziemlich oft auch bei seiner Tochter in der Schweiz und in seinem Heimatland Rumänien, wo sie noch einige Immobilien besitzen, aufhalten. Sie würden die Gründe des Bescheides verstehen, würden jedoch die Maßnahme für unfair, unverhältnismäßig und brutal halten. Er verfüge über genug finanzielle Mittel um die Existenz des Vaters hier in XXXX zu sichern und könne er für seine Ehrlichkeit und Anständigkeit bürgen. Anträge wurden keine gestellt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2014 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF ist seit 12.03.2010 durchgehend im Bundesgebiet behördliche gemeldet. Zuvor war der BF vom 19.12.2008 bis 19.10.2009 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Der Sohn des BF gab an, dass sich der BF aufgrund dessen, dass er in Österreich noch keinen Job habe, sich des Öfteren in der Schweiz sowie im Heimatland Rumänien aufhalten würde.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Der Sohn stellte für den BF am 21.05.2010 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Der BF wurde vom MA 35 mehrmals aufgefordert ausreichende Existenzmittel, eine Krankenversicherung und den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist der BF jedoch nie nachgekommen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Sohnes des BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, die vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurden.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen des BF in der Beschwerde, Unterlagen bzw. Nachweise wurden in der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG besteht das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate, wenn der EWR-Bürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen müssen.
Gemäß § 51 Abs. 3 NAG sind die Umstände, wie auch der Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
Der Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht wurde am 21.05.2010 (beinahe vor 5 Jahren) gestellt und hat es der BF bis dato, trotz mehrmaliger Aufforderung, unterlassen die geforderten Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen.
Im konkret vorliegenden Fall, trifft es auch den BF - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes am Verfahren mitzuwirken "Mitwirkungspflicht". Die von der belangten Behörde, vom BF mehrfach eingeforderte Nachweise und Unterlagen, umfassen zumeist solche Umstände, welche der Privatsphäre des BF zuzuordnen sind (Verwandtschaftsverhältnis, Existenzmittel, Krankenversicherungsschutz) und von denen die Behörde nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen kann. Es war daher in diesem Fall hauptsächlich Sache des BF, entsprechend der Antragstellung, Beweise vorzubringen. Der BF bzw. dessen Sohn hat in der Beschwerde gar nicht behauptet, dass Umstände und Fehler bei der belangte Behörde liegen würden. Vielmehr wurde in der Beschwerde angeführt, dass es seine oder ihre Schuld sei und sie sich nicht rechtzeitig gekümmert hätten. Die belangte Behörde hat ihrerseits alles unternommen und geht dies auch aus dem Akt hervor, um mit dem BF in Kontakt treten zu können - leider vergebens. Der belangten Behörde war daher auch kein Ermittlungsfehler vorzuwerfen.
3.2.3. Unbeachtlich dessen ist der Bescheid in einem Punkt mangelhaft:
Die belangte Behörde führt im Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides an, dass dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. In ihrer rechtlichen Beurteilung auf Seite 8 führt sie jedoch an, dass kein Durchsetzungsaufschub gewährt werden könne. Hier muss es sich offensichtlich um ein Versehen handeln und kommt ohnedies der Ausführung im Spruch rechtliche Bindungswirkung zu.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG hat die belangte Behörde richtigerweise festgestellt und abgewogen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der BF ist seit 12.03.2010 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Die belangte Behörde ging jedoch davon aus, dass sich der BF seither jedoch nicht durchgehend in Österreich aufhielt, da dessen Sohn angab, dass sich der BF des Öfteren in der Schweiz sowie in Rumänien aufhalten würde. Dies bestätigte der BF auch, wenn er nunmehr in seiner Beschwerde anführt, dass er aufgrund dessen, dass er noch keinen Job habe, sich des Öfteren in der Schweiz bei seiner Tochter und in seinem Heimatland Rumänien aufhalten würde. In der Beschwerde wurde auch nicht dargelegt bzw. behauptet, dass eine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zulässig wäre.
3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise glaubhaft dargelegt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Darüber hinaus wurde von der BF keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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