W227 1426791-1•BVwG W227 1426791-1
W227 1426791-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W227 1426791-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 2012, Zl. 11 15.783.BAT, nach einer mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28. Jänner 2016 erteilt.
Gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 29. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am 31. Dezember 2011 im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater sei vor ca. 2 Jahren von Taliban getötet worden, die auch den Beschwerdeführer hätten töten wollen. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten versteckt in Afghanistan. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.
2. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11. Jänner und 26. April 2012 gab er (zusammengefasst) Folgendes an: Bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman, gelebt. Er habe die Grundschule besucht und nach dem Tod seines Vaters in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei Polizeioffizier gewesen und "zwei Jahre vor seiner Einreise in Österreich" (der Beschwerdeführer soll am 29. Dezember 2011 eingereist sein) von Taliban "bei der Arbeit" getötet worden. Sieben oder acht Monate nach dem Tod seines Vaters hätten Taliban vor der Türe ihres Hauses eine Bombe gezündet und ins Haus eindringen wollen. Seine Mutter habe den Beschwerdeführer im Kuhstall unter dem Heu versteckt und den Eindringlingen gesagt, er sei nicht zu Hause. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, weil sie einerseits eine Feindschaft mit seinem Vater gehabt hätten und andererseits, weil sein Vater "bei der Behörde" gearbeitet habe. In Folge sei seine Mutter mit seinen Geschwistern zu seinem Onkel gezogen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht machen können, weil seinem Onkel gesagt worden sei, sollte er den Beschwerdeführer in Schutz nehmen, wäre auch sein Leben in Gefahr. Befragt, ob er beweisen könne, dass sein Vater Polizeioffizier gewesen sei, antwortete er, er könne sich keine Dokumente schicken lassen, weil er niemanden habe. Sein Onkel sei Landwirt und kenne sich mit den Behörden nicht aus; dessen seine Söhne wären noch viel zu jung. Auf Vorhalt, dass sein Vater "ja schon getötet und das Problem damit gelöst" sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei der älteste Sohn. Sie hätten befürchtet, dass er sich auch verpflichte, für die Behörde zu arbeiten; zusätzlich hätten sie "eine Feindschaft" mit seinem Vater gehabt. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mitnehmen und für ein Selbstmordattentat vorbereiten wollen. Nachgefragt, woher er die Motivation der Taliban kenne, entgegnete er, in ganz Afghanistan würden Leute getötet, die bei den Behörden arbeiteten. Für die jüngeren Brüder des Beschwerdeführers herrsche auch Lebensgefahr.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er afghanischer Staatsbürger sei und der paschtunischen Volksgruppe angehöre. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete es mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und führte dazu im Wesentlichen aus, sollte tatsächlich eine Verfolgungsgefahr bestehen, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Brüder, weiterhin im Heimatdorf leben würden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, gesund und in der Lage, seinen Lebensunterhalt, etwa in Kabul, durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen. Auch lebten seine Mutter, Geschwister und sein Onkel nach wie vor in Afghanistan. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der (zusammengefasst) vorgebracht wird, dass die größte Gefahr für sein Leben von den Feinden seines Vaters, welche Machthaber bei den Taliban gewesen wären, ausginge. Sie hätten ihn entführen und für einen Selbstmordattentat vorbereiten wollen, da sein Vater für die Regierung gearbeitet habe.
5. In Beschwerdeergänzungen vom 1. und 2 August 2013 sowie vom 11. Juli 2014 legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: ein Foto einer zerstörten Haustüre, seine Tazkira, Nachweise seiner Integrationsbemühungen, Deutschkursbestätigungen sowie eine - von seinem Bruder veranlasste - Bescheinigung der Bewohner seines Heimatdorfes, wonach der Vater des Beschwerdeführers Polizeioffizier gewesen sei und bei der Arbeit am 11.9.1391 (entspricht: 2. Dezember 2012) getötet worden sei. Dieser Vorfall hätte "die Feinde ermutigt", sich an dessen Söhnen zu rächen. In der Nacht des 23.4.1390 (entspricht: 14. Juli 2011) sei an der Tür eine Bombe gelegt worden. Die "Angreifer" hätten gehofft, dass die Familie ihnen das Haus überlasse.
6. Am 6. Oktober 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Da sein Onkel von den "Feinden" seines verstorbenen Vaters bedroht worden sei, lebten seine Mutter und Geschwister seit vier Monaten in XXXX. Der Beschwerdeführer selbst sei keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen, jedoch hätten Taliban im August 2010 die Türe bombardiert und das Haus gestürmt. Sie hätten nach ihm gesucht, er sei aber versteckt gewesen. Seine Mutter und Geschwister hätten laut um Hilfe geschrien, weshalb sich die Nachbarn versammelt hätten und die Taliban schließlich weggegangen wären. Befragt, weshalb Taliban ihn gesucht hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass er ein Selbstmordattentat hätte verüben sollen, weil in seiner Heimatregion viele Jugendliche rekrutiert worden wären. Nach seiner Flucht sei nun auch sein "nächster" Bruder gefährdet. Nachgefragt, weshalb seine Familie dann bis vor vier Monaten im Heimatdorf gelebt habe, erwiderte er, sie hätten sich bei seinem Onkel versteckt und seine Geschwister wären nie außer Haus gegangen. Auf Vorhalt, dass nach der vorgelegten Bescheinigung der Dorfbewohner die Bombe - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - am 14. Juli 2011 gelegt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Bombe sei sieben oder acht Monate nach dem Tod seines Vaters gelegt worden. Auf weiteren Vorhalt, wonach laut der Bescheinigung sein Vater am 2. Dezember 2012 umgebracht worden sei, also nach dem Bombenanschlag und zu einem anderen Zeitpunkt als vom Beschwerdeführer angegeben, meinte er, sein Vater sei 2010 umgebracht worden; vermutlich sei ein Fehler beim Verfassen des Schreibens passiert. Nachgefragt, wie sein Bruder diese Bescheinigung habe besorgen können, wenn er das Haus nie habe verlassen dürfen und sich in Lebensgefahr befunden habe, antwortete er, sein Bruder habe große Angst gehabt, als er die Dokumente besorgt habe. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach er keine Dokumente vorlegen könne, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, führte er aus, als er den "negativen Bescheid" bekommen habe, habe er sich um Beweismittel bemüht und seinen Onkel kontaktiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Er stammt aus der Provinz Laghman und hat dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister wohnen in XXXX, sein Onkel lebt in der Provinz Laghman.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer lebt seit über drei Jahren in Österreich und absolvierte in dieser Zeit Deutschsprachkurse. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.
(Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom 6. August 2013)
Am 17. September 2014 starben mehrere Zivilisten bei Luftangriffen in Laghman und Paktia. In der Woche von 22. bis 28. September 2014 gab es Kämpfe und Bombenanschlägen bei denen auch Zivilpersonen zu Schaden kamen, u.a. in der Provinz Laghman. Am 31. Oktober 2014 wurden mindestens 10 Zivilisten bei einer Bombenexplosion in Mehtarlam verletzt. Am 5. November 2014 teilte das Innenministerium mit, dass bei Operationen der Sicherheitskräfte gegen Taliban in den Provinzen Uruzgan und Khost mindestens 28 Taliban getötet und 47 verwundet worden seien. Auch in den Provinzen Laghman, Kunduz, Nangarhar, Badakhshan, Balkh, Kandahar, Zabul und Paktia sei gegen Taliban vorgegangen worden. Bei mehreren Zusammenstößen in den östlichen Provinzen Laghman und Kunar starben 35 Aufständische und 2 Polizisten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 22. und 29. September 2014 sowie vom 3., 10. und 17. November 2014)
Laghman zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160 Prozent gestiegen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19. November 2014, S. 52f)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren sowie aus der am 7. Jänner 2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten, die er weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar entkräften konnte. Denn bei Bestehen einer tatsächlichen Gefährdung hätte seine Familie nicht noch jahrelang im Heimatdorf gelebt. Auch hätte der Bruder des Beschwerdeführers nicht die vorgelegte Bescheinigung der Dorfbewohner organisieren können, wenn er sich tatsächlich in Lebensgefahr befunden hätte. Die Angaben in dieser Bescheinigung stehen wiederum in krassen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere was die Todesumstände seines Vaters und den Bombenanschlag bzw. Übergriff der Taliban betrifft.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die darauf aufbauenden Berichte wurden (aufgrund ihrer Aktualität) von Amtswegen eingefügt. Soweit auf den aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, der den Parteien nicht im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten wurden, verwiesen wird, dient dies dazu, die aktuelle Sicherheitslag in Afghanistan von Amtswegen festzustellen.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen. Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, er müsste in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses Verfolgung befürchten; diesbezüglich haben sich auch keine von Amtswegen aufzugreifenden Hinweise ergeben.
Damit ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 13, § 10 Abs. 1 Z. 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs. 5 Z. 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vgl. VfGH 5.6.2014, U 1083/2013).
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman, die nunmehr unsicher ist, weshalb eine Wiederansiedlung ausscheidet.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, weil der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk in einer sicheren Provinz verfügt (seine Mutter und Geschwister leben in der unsicheren Provinz Nangarhar) und es ihm aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Umstände äußerst schwer fallen würde, eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum zu halten (vgl. dazu VfGH 24.2.2014, U 2112/2012).
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es war ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.2.3.2. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, war ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.2.4.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Abs. 5 VwGVG, Anm. 17 m.w.N.).
3.2.4.2. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) war daher zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).
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