BVwG W198 1437077-1

W198 1437077-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2015

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Regest

Blutrache, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung

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BVwG W198 1437077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1437077.1.00

Spruch

W198 1437077-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten durch XXXX, Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er nicht wisse, wann er seine Heimat verlassen habe. Er wisse nur, dass er gemeinsam mit seiner Familie vom Heimatdorf Dara-e Turkman nach Mazar-e Sharif gegangen sei. Auf Vorhalt der von seinem Bruder getätigten Angaben zur Reiseroute, führte der BF aus, dass er die Daten nicht bestätigen könne, da er sich mit Daten nicht auskenne. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass sein Vater einen Mann, der um die Hand seiner Schwester angehalten habe, getötet habe. Da der Vater der Heirat nicht zugestimmt habe, sei es zu einem Streit gekommen. Der Mann habe eine Handgranate auf das Haus der Familie des BF geworfen. Der Vater des BF sei daraufhin mit einer Kalaschnikow aus dem Haus gegangen. Der BF habe nur von seinem Bruder gehört, dass der Mann tot sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er nicht wisse, was passieren würde; aber sein Bruder habe gesagt, dass sie nicht mehr zurückkehren könnten.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 21.11.2011 gab der BF an, dass seine ganze Familie auf der Flucht in den Iran gewesen sei. In Mazar-e Sharif seien sie getrennt worden und der BF sei mit seinem Bruder allein weitergereist. Der BF wisse nicht, wo sich der Rest der Familie nunmehr aufhalte. Auf die Frage, ob der BF noch weitere Fluchtgründe angeben wolle, führte er aus, dass er zuhause nie ein Problem gehabt habe, aber eines Tages habe sein Vater gesagt, dass die Familie nach Mazar-e Sharif gehen müsse.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), am 07.03.2012 führte der BF, zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan befragt aus, dass ein alter Mann um die Hand seiner Schwester angehalten habe. Dieser Mann sei drei Mal zur Familie des BF nachhause gekommen; beim dritten Mal sei es zum Streit zwischen dem Mann und dem Vater des BF gekommen. Der Vater habe den Mann hinausgeworfen und einige Minuten später habe jener eine Handgranate auf das Haus der Familie des BF geworfen. Es sei niemand verletzt worden, aber ein Teil des Haues und ein Teil der Gartenmauer seien beschädigt worden. Der Vater des BF habe in der Folge mit einer Kalaschnikow auf den Mann geschossen. Er sei dann ins Haus zurückgekommen und habe gesagt, dass er den Mann getötet habe und die ganze Familie sofort fliehen müsse. In der Folge sei der BF gemeinsam mit seiner Familie nach Mazar-e Sharif gefahren. Dort sei er von seiner Familie getrennt worden und gemeinsam mit seinem Bruder weitergereist. Näher nachgefragt, was der BF wahrgenommen habe, als sein Vater gesagt habe, dass er diesen Mann getötet habe, gab der BF an, dass er selbst die Leiche nicht gesehen habe. Er wisse auch nicht ob der Mann tatsächlich getötet worden sei. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er vor nichts Angst hätte; er wisse nicht, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte.

Am 07.08.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes ein Auftrag zu Herkunftslandrecherchen erteilt. In der Folge langte beim Bundesasylamt eine von XXXX (Konsulent) erstellte und mit 30.08.2012 datierte Anfragebeantwortung ein.

Am 17.04.2013 langte beim Bundesasylamt eine mit 15.04.2013 datierte schriftliche Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF zu einer vom Bundesasylamt am 10.04.2013 ergangenen Verfahrensanordnung ein. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Eltern herstellen konnte und daher am 15.04.2013 einen Suchantrag nach seinen Verwandten beim Österreichischen Roten Kreuz gestellt habe.

Am 07.05.2013 stellte der gesetzliche Vertreter des BF unter Berufung auf die lange Dauer des Verfahrens einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 56 AVG.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.07.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei und er keine Bedrohungssituation für seine Person vorgebracht habe. Recherchen hätten ergeben, dass die Familie des BF sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in dem vom BF genannten Heimatdorf aufgehalten habe. Ebenso sei der vom BF geschilderte Vorfall, bei dem der Vater des BF einen Mann umgebracht haben solle, weder bei den örtlichen Behörden noch bei den Dorfbewohnern bekannt. In einer Gesamtschau erachte die belangte Behörde die Angaben des BF grundsätzlich als nicht glaubhaft, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.

3. Mit dem am 02.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.07.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu das Verfahren zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und falscher Beweiswürdigung anfechte. Der BF habe in seinen bisherigen Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautend und glaubhaft angegeben, nach dem Tötungsdelikt seines Vaters asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie befürchtet zu haben. Auf Anraten seines Vaters sei der BF mit der gesamten Familie aus seiner unmittelbaren Wohngegend geflüchtet, in Mazar-e Sharif sei er schließlich gemeinsam mit seinem Bruder vom Rest der Familie getrennt worden. Seitens der belangten Behörde sei die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Sicherheits- und Justizorgane wären nicht in der Lage, den BF vor den Übergriffen der Angehörigen des getöteten Mannes in ausreichendem Maße zu schützen. Der BF tätigte in der Folge diverse allgemeine Ausführungen zum Thema Rechtsschutz in Afghanistan und führte weiters aus, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in der Heimat über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Über das Schicksal der Angehörigen seiner Kernfamilie sei nichts bekannt. Dem BF könne daher eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zugemutet werden. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen in ihrer Entscheidungsfindung nicht entsprechend berücksichtigt habe. So habe der BF über Ereignisse berichten müssen, die er im Alter von etwa 12 Jahren erlebt habe. Die Sichtweise eines Kindes und der lange zeitliche Abstand zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und dessen Darstellung sei nicht gewürdigt worden. In der Folge wurde auf die allgemeinen Prinzipien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie auf die UN-Kinderechtskonvention verwiesen und ausgeführt, dass es dem minderjährigen BF nicht zumutbar sei, in Afghanistan allein für sein Überleben zu sorgen. Das Wohl des Kindes sowie seine psychische und physische Unversehrtheit wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in sehr hohem Ausmaß gefährdet. Abschließend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde, hätte sie sowohl die besonderen Umstände des BF, vor allem seine Minderjährigkeit und seine dramatische Biografie als auch die prekäre Lage in Afghanistan, in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen hätte müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:

[...]

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.

BF2: Ich kann mich daran nicht mehr so gut erinnern. Soweit ich mich erinnern kann, hat mein Vater jemanden getötet. Deswegen haben wir Afghanistan verlassen. Der Grund für das, dass mein Vater jemanden getötet hat war, dass ein alter, weißbärtiger Mann zu uns gekommen ist, weil er meine Schwester heiraten wollte. Mein Vater hat den Heiratsantrag abgewiesen. Dann kam er ein zweites Mal wegen dieser Sache. Das dritte Mal, als er gekommen ist, hat er meine Schwester an der Hand gepackt und wollte sie mitnehmen und heiraten. Ich war im Zimmer und habe meine Hausübungen gemacht. Ich habe gehört, dass mein Vater mit dem Mann diskutiert hat. Der Mann mit dem Bart ist dann hinausgegangen. Dann hörte ich eine Bombe. Ich bin aus dem Haus hinausgegangen um zu sehen, was los ist. Meine Mutter hat mich aufgefordert, wieder ins Haus zu gehen. Ich bin auch dann wieder ins Haus gegangen zu meiner Schwester. Dann kam mein Vater ins Haus und hat mit meiner Mutter gesprochen. Er sagte zu meiner Mutter: "Wir müssen gehen.". Meine Mutter hat dann die Wertsachen mitgenommen und wir sind geflüchtet.

R: Haben Sie das gesehen, dass der Mann die Hand Ihrer Schwester gepackt hat oder hat man Ihnen das erzählt?

BF2: Mein Bruder hat mir das erzählt.

Nagefragt gibt der BF2 an, dass ihm das sein Bruder "früher" erzählt hätte.

R: Das BFA hat in Ihrer Heimat im Dorf XXXX und in Kabul Ermittlungen hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens durchführen lassen. R verweist auf die die Anfragebeantwortung auf AS 127 des Aktes des BF1. R hält dem BF2 die Zusammenfassung der Ergebnisse der Ermittlungstätigkeit auf AS 129 vor. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF2: Nein.

BFV verweist auf die bei der Befragung von BF1 getätigte Aussage.

R: Wie alt waren Sie damals im Jahr 2011?

BF2: 12 Jahre alt.

R: Wo sind sie zur Schule gegangen und wie hieß ihre Schule?

BF2: Daran erinnere ich mich nicht so.

R: Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen des BF2 auf AS 19 bzw. 75:

"Ich kennen den Namen der Schule nicht". Name der Schule: Shahid Mortaza im Dorf XXXX. Was sagen Sie dazu?

BF2: Ja, ich hab meinen Bruder gefragt, wie die Madrassa heißt. Ich kannte den Namen, aber ich lebe schon seit drei Jahren hier und ich habe den Namen vergessen.

D: In Afghanistan heißt Madrassa: Koranschule.

R: Wie lange waren Sie in der Schule?

BF2: 4 Jahre.

R: Waren Sie jemals bei den Gesprächen, bei denen der alte reiche Mann um die Hand Ihrer Schwester angehalten hat, persönlich anwesend? (R hält dem BF2 seine Aussagen auf AS 83 vor: "als er das dritte Mal kam erledigte ich gerade meine Hausaufgaben, ich habe ihn begrüßt.")

BF2: Nur das erste Mal war ich dabei.

R: Haben Sie auch mitbekommen, was genau besprochen wurde?

BF2: Nein.

R: Wie heißt Ihre Schwester, die der alte reiche XXXX heiraten wollte?

BF2: XXXX.

R: Sagen Sie mir noch einmal, ob dieser Mann, der um die Hand der Schwester angehalten hat, öfter zu Ihnen nach Hause gekommen? Sagen Sie mir auch noch einmal, wie oft?

BF2: Ich weiß es nicht genau. Ich habe mitbekommen, dass er drei Mal bei uns war. Ich habe draußen Fußball gespielt.

R: Sie haben einmal angegeben, damals, als die Diskussion zwischen Ihrem Vater und XXXX war, dass Sie im Haus waren und Ihre Hausaufgaben gemacht haben. Heute sagen Sie, dass Sie draußen Fußball gespielt haben. Da ist ein Widerspruch. Können Sie das aufklären?

BF2: Ja, das war das letzte Mal. Die anderen Male war ich draußen.

R: Wie dieses Diskussion zwischen XXXX und Ihrem Vater war, wo waren Sie da genau?

BF2: Ich war im anderen Zimmer.

R: Haben Sie den Mann auch die anderen beiden Male gesehen, als er bei Ihnen zu Hause war?

BF2: Ich habe ihn schon gesehen aber ich war im andren Zimmer.

R: Haben Sie den XXXX öfter gesehen?

BF2: Zwei bis drei Mal

R: Wenn Sie den alten reichen Mann gesehen haben, können Sie mir das Aussehen diesen alten reichen Mann sicher ganz genau beschreiben? Wie hat er ausgesehen?

BF2: Er war ungefähr so groß wie ich oder etwas kleiner. Er hatte graue Haare und einen grauen Bart. Er hatte eine Blume in der Hand mit Süßigkeiten. Ich kann mich sonst nicht so gut erinnern.

Befragt, ob er sich erinnern kann, ob der XXXX dick oder dünn gewesen sei, besondere Gesichtsmerkmale oder sonstige besondere Körpermerkmale gehabt hätte, gibt der BF 2 an, dass er sich nicht erinnern könne.

R: Sie haben gesagt so groß wie Sie oder kleiner. Wie groß sind Sie?

BF2: Ich weiß es nicht.

R hält den BF seinen Fremdenpass vor, wo die Körpergröße des BF mit 1,76 Meter angegeben ist.

R: Wenn Sie sagen, so groß wie Sie und kleiner. Können Sie genauer sagen, was Sie mit "kleiner" meinen?

BF2: Ungefähr 10-15cm.

R: Waren Sie bei dem Streit zwischen Ihrem Vater und dem alten reichen Mann anwesend? Haben Sie den Streit selber mitbekommen?

BF2: Ich war in meinem Zimmer.

R: Sie waren also bei dem Vorfall als der reiche alte Mann, der Ihre Schwester heiraten wollte, eine Handgranate auf Ihr Haus geworfen hat zu Hause. Stimmt das?

BF2: Ja, ich war im Zimmer.

R: Haben Sie gesehen, dass der alte reiche Mann die Handgranate auf Ihr Haus geworfen hat?

BF2: Nein, das habe ich nicht gesehen.

R: Wieso wissen Sie, dass diese Granate auf ihr Haus der reiche alte Mann geworfen hat?

BF2: Jemand hat mir das erzählt.

Auf Befragen gibt der BF2 an, dass ihm das sein Bruder erzählt hat.

BF 2 ergänzt: Das, was ich nicht genau wusste habe ich meinen Bruder gefragt. Ich habe ihn gefragt, was genau vorgefallen ist.

R: Wann hat Ihnen das Ihr Bruder erzählt?

BF2: Das weiß ich nicht.

R wiederholt die Frage.

BF2: Damals hat er mir das nicht erzählt. Auf dem Fluchtweg hat er mir dann davon erzählt.

R: Welche Schäden sind durch die Handgranate an Ihrem Haus bzw. ihrem Grundstück entstanden? Bitte beschreiben Sie die Schäden ganz genau? (siehe AS 39 und 83 bei BF1 und AS 85 bei BF2)

BF2: Ich kann Ihnen das nicht ganz genau angeben. Ich kann nur das sagen, an das ich mich erinnern kann.

BF2 fertigt eine Skizze an, auf der zu sehen ist, wo die Schäden durch die Granate entstanden sind. Diese wird als Beilage 9 der heutigen Niederschrift angeschlossen.

R: Haben Sie diesen Vorfall, bei dem Ihr Vater den alten reichen Mann mit der Kalaschnikow getötet hat selbst gesehen? (R hält dem BF2 seine Aussage auf AS 85 vor: "Ob er ihn wirklich tötete, weiß ich nicht".)

BF2: Nein, das habe ich von meinem Bruder gehört.

R informiert den BF2 über das heutige Telefonat seines Bruders mit dem Vater. Dem BF2 wird der Inhalt dieses Telefongespräches mitgeteilt. Der R hat den BF2 befragt, ob er jetzt froh sei, dass bei dem Vorfall damals niemand ums Leben gekommen sei. Der BF2 hat das bejaht.

R: Ich möchte genau wissen, wo waren Sie als die Granate geworfen wurde, wo waren Sie, als die Schüsse gefallen sind und wo waren Ihre Geschwister zu diesen Zeitpunkten?

BF2: Als die Granate geworfen wurde, war ich im Zimmer. Ich bin dann aus dem Haus hinausgegangen. Meine Mutter hat mich aufgefordert, wieder ins Haus zu gehen. Ich bin wieder ins Haus hineingegangen. Nach ein paar Minuten hörte ich Schüsse. Mein Vater ist dann wieder ins Haus gekommen und hat mit meiner Mutter gesprochen. Ich habe nicht mitbekommen, was er genau gesagt hat. Ich habe nur mitbekommen, dass er gesagt hat, dass wir von dort flüchten müssen. Wir haben unsere Sachen gepackt und sind dann von zu Hause weggegangen. Meine Geschwister waren auch alle im Zimmer, als die Handgranate geworfen wurde. Als die Schüsse fielen, waren die Geschwister alle mit mir gemeinsam im Zimmer, außer meinem Bruder. Er war im Hof.

R: Ihr Bruder hat heute angegeben, dass zu dem Zeitpunkt, als die Schüsse abgefeuert wurden, die Familie im Garten gewesen sei. Er sei eher in der Mitte des Hofes gestanden. Seine Geschwister seien hinter ihm gestanden. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF2: Ich meine, dass sie im Zimmer waren. Damit meine ich, dass sie im Haus waren und nicht im Hof.

R: Wie viel Zeit ist jeweils vergangen zwischen dem Streit Ihres Vaters mit dem reichen alten Mann, dem Handgranatenwurf auf Ihr Haus, der Tötung durch Ihren Vater und der anschließenden Flucht Ihrer Familie?

BF2: Das kann ich nicht genau angeben.

R: Sie haben ausgesagt (auf AS 81 des Aktes), dass Sie mit Ihrer Familie nach diesem Vorfall "zu einem Berg gegangen sind, dort ca. zwei Stunden gewartet hätten, danach einen LKW bestiegen hätten und damit bis nach Mazar -e- Sharif gefahren seien". Sie haben weiter ausgesagt, dass Sie "auf dem LKW auf der Fahrt nach Mazar -e- Sharif geschlafen" hätten. Ist das so gewesen?

BF2: Ja.

R: Wenn Sie sagen nach dem Vorfall, können Sie dies zeitlich genauer beschreiben, was Sie damit gemeint haben? War das unmittelbar nach dem Vorfall, eine Stunde oder mehrere Stunden, Tage danach?

BF2: Unmittelbar. Wir haben sofort unsere Sachen gepackt und sind gegangen.

R: Ist Ihr Bruder XXXX (BF1) auch auf dem LKW nach Mazar -e- Sharif gewesen?

BF2: Ja.

R: Waren Sie nach diesen Vorfällen und der anschließenden Flucht nicht sehr aufgeregt?

BF2: Doch, ich war verängstigt und aufgeregt.

R: Sie konnten trotzdem am LKW einschlafen. Das scheint mir sehr ungewöhnlich. Waren Sie nicht sehr aufgeregt nach diesen Vorfällen und der plötzlichen Flucht Ihrer Familie? Wie können Sie mir das erklären?

BF2: Wenn man zwei Stunden den Berg hinauf läuft, dann wird man müde.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF2: Ich habe vor nichts Angst, solange meine Familie bei mir ist.

R: Wenn Sie mit Ihrer Familie zurückkehren müssten hätten Sie keine Angst?

BF2: Ich hätte keine Angst.

BFV: Was, denkst du, könnte passieren, wenn ihr nach Afghanistan zurückkehren müsstet?

BF2: Genau weiß ich das nicht. Vielleicht kommt es zu einem Streit. Vielleicht geht es auch friedlich zu. Ich weiß es nicht genau.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Sorkh-Parsa, Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Herbst 2011 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 04.11.2011 über die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 12.12.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können vorgelegt.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie seines Bruders sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.12.2014.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar übereinstimmend vor, dass er Afghanistan verlassen habe müssen, weil sein Vater jenen Mann, der um die Hand seiner Schwester angehalten habe, erschossen habe, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, konkrete und detaillierte und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass die behaupteten Geschehnisse tatsächlich stattgefunden hätten und der BF nunmehr im Falle der Rückkehr in seine Heimat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zunächst ist zu bemerken, dass der BF seinen Fluchtgrund bzw. die Ereignisse, die sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan abgespielt hätten, völlig emotionslos schilderte und es ihm nicht gelang, über seine eigene Gefühlslage hinsichtlich der Geschehnisse zu berichten. Dem BF war es nicht möglich, den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Diese emotionslose Schilderung lässt unter anderem den Schluss zu, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine einstudierte und konstruierte Geschichte handelt. Auch der Umstand, dass der BF und sein Bruder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Geschehnisse in fast allen Punkten völlig ident und übereinstimmend schilderten und auch die Skizzen, die der erkennende Richter vom BF und seinem Bruder anfertigen ließ, keinerlei - nicht einmal geringfügige oder unwesentliche Abweichungen - aufwiesen, spricht dafür, dass es sich um ein konstruiertes und auswendig gelerntes Vorbringen handelt. Die auffallend große und bis ins Detail gehende Übereinstimmung der Schilderungen des BF und seines Bruders erscheint umso unglaubwürdiger, wenn man bedenkt, dass sich die Vorfälle, über die berichtet wurde, bereits vor drei Jahren ereignet hätten. Der erkennende Richter hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass sich der BF und sein Bruder abgesprochen und ein einstudiertes Fluchtvorbringen geschildert haben, bei welchem jedoch augenscheinlich vergessen wurde, sich in einem - durchaus wesentlichen - Punkt abzustimmen. So tätigten der BF und sein Bruder widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort zu jenem Zeitpunkt, als die Schüsse gefallen seien. Während der BF vorbrachte, dass er zum Zeitpunkt der Schussabgabe im Haus gewesen sei, führte sein Bruder aus, dass er und seine Geschwister - somit auch der BF - im Hof gestanden seien, als der Vater geschossen habe.

Des Weiteren ist auszuführen, dass es dem BF nicht möglich war, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe ins Treffen zu führen. Vielmehr beschränkte sich der BF oftmals auf vage Angaben und führte mehrfach aus, dass er verschiedene Dinge nicht wisse. Er konnte weder genau angeben, wie oft er den XXXX gesehen habe, noch konnte er diesen Mann bzw. dessen Aussehen näher beschreiben. Auch beantwortete der BF die Frage, wieviel Zeit zwischen dem Streit des Vaters mit XXXX, dem Handgranatenwurf, der Tötung des Mannes und der Flucht jeweils vergangen sei, damit, dass er das nicht genau angeben könne. Zu bemerken ist zudem, dass der BF hinsichtlich einiger, durchaus wesentlicher Aspekte seines Fluchtvorbringens über keine eigenen Wahrnehmungen berichten konnte, sondern sich lediglich auf Erzählungen seines Bruders berief. So habe er weder selbst gesehen, wie der Mann die Handgranate geworfen habe, noch habe er den Vorfall, bei dem sein Vater den Mann erschossen habe, persönlich beobachtet. Der BF konnte zudem auf konkrete Nachfrage nicht einmal angeben, wann sein Bruder ihm all diese Dinge erzählt habe.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014 ein Telefonat zwischen dem Bruder des BF und seinem Vater geführt wurde, bei welchem sich herausstellte, dass bei dem damaligen Vorfall, als der Vater Schüsse abgefeuert habe, niemand getötet wurde. Es wurde laut Aussage des Vater des BF XXXX gar nicht getroffen, sondern vielmehr dessen Sohn oder ein Begleiter. Aber auch diese Person wurde den Angaben des Vaters zufolge "nur" verletzt und überlebte den Vorfall. In Anbetracht dieser Umstände ist daher von einer maßgeblichen Entschärfung der angeblichen Bedrohungssituation auszugehen, zumal nunmehr kein wesentlicher Grund bestünde, Blutrache am BF zu üben.

Gegen eine dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verfolgungsgefahr spricht des Weiteren der Umstand, dass er überhaupt keine konkreten Angaben zu seinen Rückkehrbefürchtungen tätigen konnte. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich völlig unsubstanziiert an, dass er nicht wisse, was im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan passieren würde. Es wäre möglich, dass es zu einem Streit komme, es sei aber auch möglich, dass es friedlich zuginge.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens des gesetzlichen Vertreters des BF wurde dazu ausgeführt, dass die Länderfeststellungen keine Hinweise auf die Herkunftsprovinz Parwan und auch keine Angaben zum Thema Blutrache enthalten würden. In der Folge wurden allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan getätigt und zum Thema Blutrache ausgeführt, dass schon allein die Weigerung des Vaters des BF, seine Tochter mit XXXX zu verehelichen, eine Ehrverletzung darstelle, welche ein Auslöser für Rache sein könne. Es werde dazu auf das Gutachten von Mag. Zerka Malyar mit dem Titel "Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan" vom 27.07.2009 verwiesen. Diese Ausführungen wurden vom Gericht gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Darüberhinaus sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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