BVwG W108 1435208-1

W108 1435208-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Kritik, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Staatsangehörigkeit, Verfolgungsgefahr

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BVwG W108 1435208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.1435208.1.00

Spruch

W108 1435208-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.145-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und illegal aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass er als Kurde in Syrien ohnehin keine Rechte habe. Sein Onkel betreibe in XXXX eine Apotheke, wo er für ihn als Gehilfe tätig gewesen sei. Gemeinsam mit anderen dort ansässigen Apothekern habe er mit einer ausländischen Hilfsorganisation zusammen gearbeitet. Konkret habe er von dieser Organisation Medikamente erhalten, die er ohne Wissen der Regierung an die Bevölkerung weitergegeben habe. Dieses Hilfsprogramm sei jedoch aufgedeckt worden, weshalb nunmehr alle daran beteiligten Personen von den staatlichen Behörden verfolgt und verhaftet werden würden. Ein Kontaktmann habe immer wieder die Medikamentenlieferungen vermittelt. Dieser Kontaktmann sei angeschossen und verhaftet worden, über dessen Verbleib könne er keine Auskunft geben.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor und sagte aus, er sei ein "nichteingetragener" Kurde und hätte als solcher nicht das Recht gehabt, die Matura zu machen oder die Universität zu besuchen. Er sei im Oktober 2011 einmal für drei Tage verhaftet worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Auf dem Rückweg seien sie von den Sicherheitskräften überrascht worden. Ein paar seiner Freunde hätten fliehen können, er aber sei mit zwei anderen Personen verhaftet worden. Sie seien von der Polizei auf offener Straße geschlagen worden, dabei sei ihm ein Finger gebrochen worden. Einen Monat nach seiner Festnahme habe er bis einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien vermummt wieder an Demonstrationen teilgenommen. Er habe sich für eine Menschenrechtsorganisation engagiert. Da er in einer Apotheke gearbeitet habe, habe er Zugang zu Medikamenten gehabt, die er verteilt habe. Am 03.11.2012 habe er mit einem Kollegen getrennt voneinander Hilfspakete verteilt. An diesem Tag habe der Beschuss eines Kreisverkehres stattgefunden und sein Freund sei dabei verletzt worden. Die Sicherheitskräfte seien auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden; sie hätten herausgefunden, dass er Hilfsgüter und Medikamente verteilt habe. Er habe diese von einem Großhändler bezogen und sowohl bei sich zu Hause als auch bei seinem Freund zwischengelagert. Nach dem 10.02.2013 sei die Apotheke dreimal durchsucht worden, auch eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer zu Hause habe stattgefunden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht gezwungen gesehen und er sei zu seinem Onkel auf dessen Bauernhof geflüchtet, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe, bevor er das Land verlassen habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokuments (Personalausweis) dessen angegebene Identität und weiters fest, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei, in XXXX gelebt habe, der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er habe die Grundschule und ein Gymnasium besucht, das er allerdings nicht abgeschlossen habe. Er habe bei seinem Onkel als Apothekenhelfer gearbeitet. Die belangte Behörde stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, dass er jedoch im Falle einer Rückkehr nach Syrien in eine bedrohliche Situation geraten könnte (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wozu die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung näher ausführte, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei). Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien für eine Hilfsorganisation tätig gewesen sei, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und dass der syrische Staat nach ihm suche. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen individueller Furcht vor Verfolgung vom Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft gemacht werden können und hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei unschlüssig. Dies liege vor allem an der mangelhaften Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und werde besonders anschaulich in der Ungenauigkeit der Befragung, grob mangelhaften Beweiswürdigung sowie in der offensichtlich inneren Widersprüchlichkeit der Begründung verdeutlicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Die Beschwerderüge, die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde sei mangelhaft geblieben, ist zutreffend:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt fallbezogen bereits insofern ergänzungsbedürftig ist, als der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2013 angegeben hat, er habe als "nichteingetragener Kurde" nicht das Recht gehabt, die Matura zu machen oder die Universität zu besuchen (AS 55 im Verwaltungsakt der belangten Behörde). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer ein "staatenloser Kurde" sein könnte (war). Die belangte Behörde hat diese Angabe des Beschwerdeführers allerdings nicht weiter hinterfragt, geschweige denn, Feststellungen dazu getroffen, obwohl der Status des Beschwerdeführers in Syrien Auswirkungen auf die Frage seiner dortigen asylrelevanten Bedrohung haben könnte (etwa in Bezug auf die Militärdienstpflicht).

Zudem stützte die belangte Behörde - ungeachtet des Umstandes, dass sie in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausführte, dass hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe - die Versagung des Asylstatus im Tatsachenbereich (ausschließlich) auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien - da sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Syrien vor seiner Ausreise als unglaubwürdig qualifizierte - keiner konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Damit hat die belangte Behörde in Wahrheit lediglich eine vergangenheitsbezogene Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers vorgenommen bzw. lediglich aus der angenommenen Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung vor seiner Ausreise aus Syrien auf das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Falle dessen Rückkehr nach Syrien geschlossen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Asylentscheidung eine Prognose immanent ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) und die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung der asylrelevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit - unter Zugrundelegung begründeter Feststellungen im Tatsachenbereich - zu prüfen gehabt, welche Situation den Beschwerdeführer (etwa in Bezug auf Verfolgungshandlungen der syrischen Behörden) bei einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027) und hätte unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vornehmen müssen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181).

Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon notwendige Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen unterlassen:

Die belangte Behörde hat einen als "Behandlung nach Rückkehr bzw. Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten" bezeichneten Sachverhalt festgestellt, dem in Verbindung mit den weiteren Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien entnommen werden kann, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische ["oppositionelle"] Aktivitäten und "abweichende Meinungen/Verhaltensweisen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und "oppositionelle" Meinungen/Verhaltensweisen von der syrischen Regierung nicht geduldet, sondern sanktioniert und verfolgt werden. Allerdings ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde weder die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung als "oppositionell" erfolgt, noch hat die belangte Behörde Feststellungen zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, getroffen. Darin könnten losgelöst von der Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer erlittenen Verfolgung vor seiner Ausreise aus Syrien den Tatsachen entsprechen, substantielle Gründe für Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" Verfolgungshandlungen zu gewärtigen haben, gelegen sein. Der Feststellungsmangel ist daher relevant. Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne gerade vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien in Bezug auf das Vorgehen der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) "Oppositionellen" gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen müssen. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer - zumindest erschließbar - zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Kurde und hätte als solcher in Syrien "ohnedies keine Rechte" bzw. er sei ein "nichteingetragener Kurde" und als solcher in Syrien mancher Rechte entkleidet, bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob diese Umstände bzw. die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bzw. die Herkunft aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende Gruppierungen aktiv sind bzw. waren, - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet sind, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden "oppositionellen Gesinnung" im Falle dessen nunmehriger Rückkehr nach Syrien zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sowie das nunmehrige Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb Syriens (etwa Asylantragstellung unter Darlegung einer ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime). Damit hat sich die belangte Behörde allerdings (ebenfalls) nicht auseinandergesetzt und hat keine Feststellungen dazu getroffen.

Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die Lage des Beschwerdeführers (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung (wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht oder nicht. Im Ergebnis ist die in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Einschätzung der belangten Behörde, es könne hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, von keinem Ermittlungsergebnis getragen.

Da die belangte Behörde von der syrischen Staatsbürgerschaft des (derzeit 24-jährigen) Beschwerdeführers ausgegangen ist, hätte sie sich allerdings auch mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, (neuerlich) zum Militärdienst einberufen zu werden und der Beschwerdeführer von einem Militäreinsatz bei der syrischen Armee bzw. von Bestrafungen/Sanktionen wegen Verweigerung dieses Einsatzes bzw. von Befehlen im Zuge dieses Einsatzes betroffen ist, auseinandersetzen müssen. Obwohl die belangte Behörde zum Themenkreis "Militärdienst" Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien getroffen hat, aus denen unter anderem hervorgeht, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen (nicht jedoch etwa staatenlose Kurden), Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende/Oppositionelle eingesetzt werden, die Regierung die Einberufung auch auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeleitet haben, dass die Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes völlig unverhältnismäßig sind, und obwohl einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. einem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen Asylrelevanz zukommen kann (vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111), hat sie es gänzlich unterlassen, die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände (etwa, ob und warum der Beschwerdeführer von der [neuerlichen] Einberufung und von einer Bestrafung wegen allfälliger Wehrdienstverweigerung [nicht] betroffen ist) zu erheben und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung - auch bzw. umso mehr - wegen einer (verweigernden) Haltung/(ablehnenden) Einstellung, die syrischen Armee im Kampf gegen andere Bürgerkriegsparteien/gegen "Oppositionelle" unterstützen zu wollen, als "oppositionell" betrachtet werden könnte (womit damit einhergehende Repressalien bei der Rückkehr an einen Konventionsgrund anknüpfen würden und asylrelevant wären).

Im weiteren Zusammenhang wäre von der belangten Behörde auch zu klären (gewesen), ob dem Beschwerdeführer (bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine asylrelevante Verfolgung durch eine andere Bürgerkriegspartei im syrischen Konflikt droht. Dazu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von einer anderen Bürgerkriegspartei (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für den Beschwerdeführer hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.

3.2.3. Nach dem Gesagten liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die - seine Person (sein familiäres Umfeld) betreffenden - erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien (insbesondere auch in Zusammenhang mit einem Einsatz des Beschwerdeführers bei der syrischen Armee) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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