BVwG I408 2002155-1

I408 2002155-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2015

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Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

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BVwG I408 2002155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.2002155.1.00

Spruch

I408 2002155-1/4E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, ZL. 6121249012; beschlossen:

A)

Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Ägypten und stellte am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status das Asylberechtigten sowie des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 46 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG angeordnet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe vom 22.01.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung der International Organization for Migration (IOM), wonach die beschwerdeführende Partei am 05.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Ägypten ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Da die beschwerdeführende Partei am 05.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, war der vorliegende Antrag als gegenstandslos abzulegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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