BVwG I402 2013500-1

I402 2013500-1Tribunal Administrativo Federal27 de jan. de 2015

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Regest

Beitragszuschlag, Einbringung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG I402 2013500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2013500.1.00

Spruch

I402 2013500-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, eingebracht durch Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 06.10.2014, ohne GZ, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 10 Abs. 2 AVG und § 13 Abs. 3 AVG sowie § 1 Abs. 1 und 2 BVwG-EVV zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die von einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.10.2014, mit dem dem Bescheidadressaten ein Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG vorgeschrieben wurde.

Mit Schreiben vom 23.10.2014 (eingelangt am 28.10.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Unter Hinweis darauf, dass weder aus dem Akt noch aus dem vorgelegten Beschwerdeschriftsatz eine Berufung auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis (§ 3 Abs. 1 Z 3 WTBG, § 10 Abs. 1 AVG) oder die Vorlage eines Bevollmächtigungsnachweises hervorgeht, richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2014 (zugestellt am 31.10.2014) an die einschreitende Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen entsprechenden Auftrag zur Verbesserung und informierte sie über die Vorschriften der BVwG-EVV und des § 21 Abs. 6 BVwGG.

Diesen Auftrag beantwortete die einschreitende Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit postalisch übermitteltem Schreiben vom 02.11.2014 (zur Post gegeben am 10.11.2014) und mit (gleichlautendem) E-Mail vom 10.11.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der einschreitenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2014 (zugestellt am 31.10.2014) aufgetragen, den schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung einzubringen, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass (gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG) Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder ‚zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind, und dass (gemäß § 1 Abs. 2 BVwG-EVV) Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sofern sie Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, in der Eingabe zu bescheinigen haben, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

In Beantwortung dieses Auftrages übermittelte die einschreitende Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein postalisch übermitteltes Schreiben vom 02.11.2014 (zur Post gegeben am 10.11.2014) und ein (gleichlautendes) E-Mail vom 10.11.2014 , denen sie eine eine Kopie einer Vollmachtsurkunde beilegte.

Zur Form der Einbringung führt sie in diesen Eingaben aus:

"Wir bescheinigen uns, dass wir weder die technischen noch die intellektuellen Voraussetzungen haben, diese Beschwerde auf elektronischem Weg einzubringen. Die Gedankengänge der Programmierer der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind uns unergründlich."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass "§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist". Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Der Beschwerdefall unterliegt somit (schon aus diesem Grund) der Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.4. Gemäß § 21 Abs. 1 BVwGG können Schriftsätze auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. § 21 Abs. 3 leg.cit. ermächtigt den Bundeskanzler, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Gemäß § 21 Abs. 6 leg.cit. sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

3.5. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) sieht vor, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden können:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,

3. im Wege des elektronischen Aktes,

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion,

oder

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.

Der letzte Satz des § 1 Abs. 1 BVwG-EVV ordnet an, dass Fax und E-Mail keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sind.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 9 BVwGG sind "im Übrigen" (also wohl: soweit das BVwGG, insbesondere dessen § 21 und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr nichts Abweichendes anordnen) die §§ 89a bis 89g des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.

3.7. Gemäß § 1 Abs. 2 BVwG-EVV haben Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sofern sie Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

3.8. Die die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung des Einschreiters, dass die Einbringung auf elektronischem Weg nicht möglich sei, genügt nicht (zur vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 89a bis 89g GOG und § 1 Abs. 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141 vgl. zB OGH 18.04.2013, 5 Ob 53/13z; 23.10.2013 2 Ob 184/13t; 28.01.2014, 10 ObS 172/13m).

Im Beschwerdefall war den Einschreitern offenkundig bewusst, dass sie ihre Beantwortung des Verbesserungsauftrages nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen. Die nicht näher substantiierte Angabe der Einschreiter, sie "bescheinig[t]en [sich], dass [sie] weder die technischen noch die intellektuellen Voraussetzungen haben, diese Beschwerde auf elektronischem Weg einzubringen", verbunden mit dem Zusatz, "Die Gedankengänge der Programmierer der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" seien ihnen "unergründlich", stellt jedoch keine Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 2 BVwG-EVV dar.

3.9. Der am 29.10.2014 erteilte (am 31.10.2014 zugestellte) Auftrag zur Verbesserung wurde daher nicht (wirksam) befolgt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 2 BVwG-EVV und § 21 Abs. 6 BVwGG vor, doch ist die Rechtslage in der Hinsicht, dass "Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet" sind (§ 21 Abs. 6 BVwGG), dass herkömmliche Schreiben und E-Mail nicht als elektronisch eingebracht angesehen werden können (§ 1 ABs. 1 BVwG-EVV) und dass eine unsubstantiierte Behauptung nicht als Bescheinigung im Sinne von § 1 Abs. 2 BVwG-EVV angesehen werden kann, eindeutig.

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