BVwG W216 1425935-1

W216 1425935-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

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BVwG W216 1425935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.1425935.1.00

Spruch

W216 1425935-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken, reiste am 12.03.2012 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde er am 14.03.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Probleme mit den Soldaten gehabt. Es habe angefangen, als sein Vater von maskierten und bewaffneten Personen in Uniform mitgenommen worden sei. Nach ca. einer Woche habe man seinen Vater tot aufgefunden. Das sei am 30.03.2008 gewesen. Seit dieser Zeit habe der Beschwerdeführer politische Demonstrationen besucht. Er sei zwei Mal festgenommen worden, zuletzt am 22.02.2012. Seine Mutter habe ihn freigekauft und er sei nach vier Tagen freigelassen worden. Er habe eine Ladung von der Polizei für den 09.03.2012 gehabt. Die Ladung habe er noch zu Hause bei seiner Mutter. Obwohl ihn seine Mutter freigekauft habe, hätten sie gewusst, dass er sich für das, was er dort unterschreiben habe müssen, verantworten müsse. Deshalb hätten sie entschieden, dass er das Land verlasse. Er wisse nicht, was er unterschrieben habe. Er habe es nicht durchgelesen. Der Beschwerdeführer werde seine Mutter kontaktieren, damit sie ihm die Ladung schicke.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er keine Personaldokumente vorlegen könne. Er besitze einen Führerschein, dieser befinde sich aber bei seiner Mutter im Heimatland. Seinen russischen Inlandspass habe er dem Schlepper übergeben.

Der Beschwerdeführer habe seit dem Kleinkindalter bis zu seiner Ausreise am 08.03.2012 in seinem Elternhaus in einem Dorf in Dagestan gewohnt. Die letzten zwei Wochen vor der Ausreise habe er sich bei seinem Großvater im selben Dorf aufgehalten. Wie groß sein Dorf sei, wisse er nicht. Er könne auch die Einwohnerzahl nicht angeben. Über die Bezirkshauptstadt XXXX könne er auch nichts sagen. Er sei schon dort gewesen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern in diesem Haus gelebt. Sein Vater sei 2008 verstorben. Der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Er sei nie einer Beschäftigung nachgegangen.

Der Beschwerdeführer sei einmal für vier Tage lang im Gefängnis in XXXX gewesen. Am 22.02.2012 sei er festgenommen worden. Seine Mutter habe ihn frei gekauft.

Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer Partei gewesen. Er habe aber an ungefähr zehn Kundgebungen teilgenommen. Diese Kundgebungen hätten sich gegen Militärangehörige gerichtet, da diese Leute Grundstücke, die dem Dorf gehört hätten, für einen Übungsplatz weggenommen hätten. Außerdem hätten die Militärs willkürliche Handlungen im Dorf durchgeführt. Sie hätten Alkohol getrunken und Menschen geschlagen. Sie hätten auch seinen Vater getötet. Deshalb habe der Beschwerdeführer an diesen Kundgebungen teilgenommen.

Befragt, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, sagte er, er habe dort Dokumente unterschrieben, deren Inhalt ihm nicht bekannt sei. Nachdem ihn seine Mutter freigekauft habe, hätten sie geglaubt, es sei alles vorbei. Am 06.03.2012 habe er aber eine Ladung für den 09.03.2012 erhalten. Seine Mutter habe ihn ersucht, dass er weggehe. Sie habe geweint. Das sei alles.

Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, nur das Problem mit den Militärangehörigen. Wenn er zurückkehre, werde er für ca. vier Jahre inhaftiert werden, weil er diese Dokumente unterschrieben habe. Er sei nämlich am 07.03.2012 zur Polizeistelle, die in der Ladung angeführt sei, gegangen und habe gefragt, warum er geladen sei. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er für mindestens vier Jahre inhaftiert werde.

Der Beschwerdeführer sei legal in die Ukraine ausgereist. Dann sei er mit einem PKW weitergereist. An der russisch-ukrainischen Grenze habe er eine Grenzkontrolle passiert. Er sei einer Grenzkontrolle unterzogen worden. Auf Vorhalt, dass er die Grenzkontrolle unter keinen Umständen passieren hätte können, wenn er tatsächlich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er hätte doch erst am 09.03.2012 zum Verhör gehen sollen. Er habe Dagestan noch vor dem Verhör verlassen. Er sei nicht verurteilt worden. Man habe ihm aber gesagt, dass er auf jeden Fall eingesperrt werde.

Zu den Kundgebungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in seinem Dorf abgehalten worden seien. Sie hätten die Straße gesperrt, als die Militärangehörigen gerade die Straße passieren hätten wollen. Dann seien sie zu diesem Militärübungsplatz gegangen und hätten verlangt, dass die Militärs von dort weggehen sollten. Etwa fünfzig Personen, manchmal auch mehr, hätten an den Kundgebungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Freund XXXX von diesen Kundgebungen erfahren, dieser habe es wieder von einem anderen gewusst. Sie hätten Plakate gehalten und einmal seien sogar zwei- bis viermal mehr Personen zu einer Kundgebung gekommen als gewöhnlich. Da seien sie zu diesem Militärübungsplatz gegangen und hätten die Militärs aufgefordert, ihnen ihren Grund zurückzugeben. Sie hätten mit dem "obersten dort" gesprochen. Dessen Namen kenne er aber nicht. Die Erwachsenen seien die Sprecher ihrer Gruppe gewesen. Es sei nicht jedes Mal zu einem Gespräch mit den Militärs gekommen. Ein Gespräch sei am 20.10.2011 bei der letzten Kundgebung geführt worden. Danach habe es keine weiteren Kundgebungen gegeben. Als der Beschwerdeführer in der Nacht von einer Geburtstagsfeier seines Freundes XXXX nach Hause gegangen sei, sei er mitgenommen worden.

Befragt, ob er diese Anhaltung in Verbindung mit den Kundgebungen sehe, sagte der Beschwerdeführer, er habe früher an keinen Kundgebungen teilgenommen, erst seit dem Tod seines Vaters. Nach Wiederholung der Frage sagte der Beschwerdeführer, er denke schon, dass seine Festnahme mit den Kundgebungen zu tun habe. Nach seiner Festnahme seien ihm einige Namen genannt worden und er sei gefragt worden, ob er diese kenne. Als er gesagt habe, dass er diese Leute nicht kenne, hätten sie ihm irgendwelche Papiere zum Unterschreiben vorgelegt und er habe diese auch unterschrieben, ohne zu lesen. Er habe ja keine andere Wahl gehabt.

Befragt, wie oft er insgesamt festgenommen bzw. angehalten worden sei, sagte der Beschwerdeführer, zwei Mal. Die erste Festnahme sei im September 2011 gewesen. Ein genaues Datum wisse er nicht mehr. Er sei auch dort angehalten worden, wo er beim letzten Mal angehalten worden sei. Er glaube, er sei insgesamt drei Tage angehalten worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm gesagt, dass er an keiner Kundgebung mehr teilnehmen solle, ansonsten man ihn einsperren werde.

Befragt, was bei seiner Anhaltung im Februar 2012 konkret passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei spät am Abend festgenommen worden. Er sei gerade am Weg nach Hause gewesen. Er sei an einem Auto vorbeigegangen und da seien maskierte Menschen aus dem Auto gestiegen und hätten ihn aufgefordert, einzusteigen. Er habe gefragt, ob er das tun müsse. Diese Frage sei bejaht worden. Auf die Frage "warum?" seien ihm irgendwelche Papiere gezeigt worden, die er nicht genau gesehen habe. Er sei dann schließlich ins Auto eingestiegen, er sei in der Mitte gesessen, links und rechts seien diese Menschen gewesen. Er sei im Auto befragt worden, ob er Namen kenne, die ihm genannt worden seien. Als er gesagt habe, dass er sie nicht kenne, hätten ihm diese Leute gesagt, dass sie ihn einsperren würden, wenn er keine Informationen zu den genannten Personen bringe. Er habe gesagt, dass er diese Personen nicht kenne und daher keine Informationen liefern könne. Der, der rechts von ihm gesessen sei, habe eine Pistole herausgenommen, der andere habe irgendwelche Papiere rausgeholt. Er sei aufgefordert worden, diese Papiere zu unterschreiben oder die genannten Personen mit den Leuten zusammenzubringen. Da er diese Personen nicht gekannt habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als diese Papiere zu unterschreiben. Dann seien sie nach XXXX gefahren. Dort habe man ihn in eine Zelle gebracht und gesagt, er solle warten. Er sei vier Tage in dieser Zelle gewesen, dann habe ihn seine Mutter freigekauft. Während der vier Tage sei nichts passiert. Ein Uniformierter sei zu seiner Zelle gekommen und habe ihn aufgefordert, heraus zukommen. In diesem Gebäude habe schon seine Mutter auf ihn gewartet. Seine Mutter habe geweint, als sie ihn gesehen habe.

Befragt, warum er etwas unterschrieben habe, ohne zu wissen, was er unterschreibe, sagte der Beschwerdeführer, man habe ihm nicht erlaubt, es durchzulesen.

Befragt, warum er im Februar 2012 inhaftiert worden sei, obwohl es seit Oktober 2011 zu keinen weiteren Kundgebungen mehr gekommen sei, sagte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Vielleicht hätten sie seinen Freund observiert.

Befragt, warum man einen Mitläufer einer Kundgebung nach beinahe einem halben Jahr mitten in der Nacht observieren und in Haft nehmen sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, das wisse er nicht.

In Österreich sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Er gehe hier keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er sei nicht verheiratet und habe keine sonstigen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er habe in Österreich einen Onkel, sonst habe er keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich seine Mutter, sein Großvater mütterlicherseits, seine Großeltern väterlicherseits, weiters ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits, sowie Cousins und Cousinen, drei Brüder seines Vaters und eine Schwester seines Vaters.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zu Dagestan zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wollte dazu keine Stellungnahme abgeben.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Die Identität habe mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, all jene Ausführungen, die den Beschwerdeführer zum Verlassen der Heimat bewogen haben sollen, seien absolut unglaubwürdig.

Schon die Art, wie er seinen angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 21.03.2012, S. 4, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen [BAT]) dargelegt habe, habe es nicht ermöglicht, sein Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet würden, fehle all dies in seiner eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all seine Ausführungen bezögen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen ließen. Trotz zweimaliger Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, sei der Beschwerdeführer vage geblieben und habe es unterlassen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen.

Weiters habe er angegeben, dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe, weil er an Kundgebungen teilgenommen habe, die gegen einen Militärstützpunkt in seinem Heimatdorf gerichtet gewesen seien. Auch an dieser Stelle der Einvernahme sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur annähernd die von ihm angeblich erlebten Umstände zu schildern. Die letzte Kundgebung habe im Oktober 2011 stattgefunden. Am 22.02.2012 sei er des Nachts am Weg von seinem Freund nach Hause observiert und festgenommen worden. In diesem Zusammenhang sei es keinesfalls nachvollziehbar und fern jeder Plausibilität, dass man ihn vier Monate nach einer Kundgebung mitten in der Nacht observieren und festnehmen würde. Er sei seinen Angaben nach lediglich ein Mitläufer an den Kundgebungen und in keine Organisationstätigkeit oder sonstige Mitarbeit involviert gewesen. Auch habe er angegeben, dass die Gespräche mit den Militärangehörigen von anderen, älteren Personen, durchgeführt worden seien. Woher man nun auf seine Identität schließen habe können, sei nicht ersichtlich. Er sei lediglich als Teilnehmer an den Kundgebungen in Erscheinung getreten, ohne dass man dadurch auf seine Person hätte schließen können. Hypothetisch angenommen, dass er tatsächlich an Kundgebungen teilgenommen habe, die den Behörden in seinem Heimatland zur Kenntnis gelangt wären, so wäre er, wie auch die anderen Teilnehmer, insbesondere die Organisatoren der Kundgebungen an Ort und Stelle festgenommen worden, anstatt mit der Festnahme vier Monate zuzuwarten, um ihn dann mitten in der Nacht anzuhalten und in weiterer Folge festzunehmen.

Ferner habe er angegeben, dass er nach seiner Anhaltung für vier Tage festgehalten worden sei. Dies aus dem Grunde, damit er Informationen zu anderen Personen hätte geben sollen. Wenn nun wie von ihm mitgeteilt, angedacht worden wäre, ihn für vier Jahre in Haft zu nehmen, wäre es ihm nicht möglich gewesen, Informationen weiterzuleiten. Daher wäre diese Vorgehensweise der dagestanischen Behörden kontraproduktiv und würde nicht zum Ziel führen. Bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens würde auch der Umstand, dass er am 06.03.2012 für den 09.03.2012 eine Ladung erhalten habe, jedoch bereits am 07.03.2012 zur Polizei gegangen sei, um nach dem Grund der Ladung zu fragen, er aber unverrichteter Dinge wieder gehen hätte können, aufzeigen, dass die dagestanischen Behörden in keinster Weise an seiner Person interessiert gewesen seien.

In diesem Zusammenhang sei noch anzuführen, dass er angegeben habe, dass seine Ausreise von Dagestan in die Ukraine legal erfolgt sei. Er habe eine Grenzkontrollstelle passiert und sei sein Inlandsreisepass kontrolliert worden. Dieser Umstand zeuge ebenfalls davon, dass die Behörden in seinem Heimatland an seiner Person kein Interesse gehabt hätten, zumal ihm eine Ausreise ansonsten nicht möglich gewesen sei. Seinen Ausführungen nach dränge sich der massive Verdacht auf, dass es möglicherweise tatsächlich Kundgebungen in seinem Heimatdorf gegeben habe, er aber in den Kundgebungen in keinster Weise involviert gewesen sei, sondern lediglich um diese Situation ein Konstrukt aufgebaut habe, welches völlig unplausibel und in sich nicht schlüssig sei.

Schließlich sei noch daraufhin zu weisen, dass die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, sich jedoch gerade dadurch auszeichne, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder andere Umstände berichten.

Weiters sei die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaue, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung versucht zu erklären. Auch allenfalls sich selbst beim Erzählen emotionalisiert, sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte versuche zu erklären oder darzulegen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen. Im konkreten Fall habe er jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen vermocht. Er sei nicht in der Lage gewesen aus eigenem Vorfälle oder Situationen darzulegen. Dieser Umstand sei, wie bereits erwähnt, von einer ausgesprochenen Vagheit gekennzeichnet gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den er bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen.

Wie sich somit aus den obigen Ausführungen ergebe, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es sei ihm demnach auch nicht möglich gewesen, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

6. Laut im Akt (Aktenseite 157) befindlicher Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 22.03.2012 zugestellt.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 05.04.2012 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde gehe von der grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus und werfe ihm auf Seite 19ff des Bescheides Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten vor.

Dazu beziehe er wie folgt Stellung:

Wie bereits beim Bundesasylamt dargelegt, habe er sich nie besonders für die "großen politischen Zusammenhänge" interessiert. Er habe bloß seinen Unmut über die Tötung seines Vaters bei den Kundgebungen Ausdruck verleihen wollen. Er habe sich nicht dafür interessiert, wer die Kundgebungen organisiert bzw. Verhandlungen geführt habe. Trotzdem hätten ihm die russischen Behörden allein aus dem Grund, dass er daran teilgenommen habe, rebellische Gesinnung unterstellt. Wie auch zahlreichen, sogar in den von der belangten Behörde angeführten Länderberichten zu entnehmen sei, seien die Unruhen in Dagestan seit dem Jahr 2010 enorm angestiegen und damit auch die Gewaltbereitschaft der Behörden, was zahlreiche Menschenrechtsverletzungen nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer zitierte diverse Länderberichte und argumentierte, diese Berichte würden zeigen, dass immer wieder vollkommen unbescholtene Zivilisten Opfer der "Anti-Terror-Maßnahmen" der Behörden würden. In seinem Fall lenkten darüber hinaus zwei Faktoren die Aufmerksamkeit der Behörden auf seine Person: Seine Teilnahme an Kundgebungen gegen das Militär, sowie die Verschleppung und höchstwahrscheinlich auch die Tötung seines Vaters durch das Militär. Das Bundesasylamt habe es allerdings vollkommen unterlassen, auf die Ermordung seines Vaters einzugehen.

Warum die russischen Behörden auf seine Identität schließen hätten können sei einfach zu erklären: Er sei das erste Mal im September 2011 während einer Kundgebung festgenommen worden. Dabei seien all seine Daten aufgenommen worden.

Warum er vier Monate nach der letzten Kundgebung aufgegriffen worden sei, wisse er nicht genau. Er könne es sich nur so erklären, dass es mit den Leuten, über die er etwas herausfinden hätte sollen, zu tun habe. Wahrscheinlich seien die Ermittlungen gegen diese Leute gerade aktuell gewesen. Da die Behörden seine Daten von der letzten Festnahme gehabt hätten und ihm aufgrund der Teilnahme an der Kundgebung unterstellt worden sei, dass er Kontakte zu den Terroristen habe, hätten sie ihn benutzen wollen, um an Informationen zu gelangen.

Wenn er mit den Behörden kooperiert und ihnen Informationen geliefert hätte, wäre er wahrscheinlich auch nicht eingesperrt worden. Die Haftstrafe sei ein bloßes Druckmittel gewesen. Er habe allerdings keine Informationen. Die Behörden würden ihm das aber nicht glauben, weshalb er sicher der Zusammenarbeit mit Rebellen beschuldigt werde und ins Gefängnis komme, wenn er nicht sogar noch schlimmer, wie sein Vater, getötet werde.

Wie er bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, könne er sich sein problemloses Passieren an der ukrainischen Grenze nur so erklären, dass ja noch kein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen, sondern bloß sein Verhör geplant gewesen sei.

Die Behörden hätten ihn am 07.03.2012 wieder gehen lassen, da sie ja von ihm gewollt hätten, dass er bis zu seinem Verhör am 09.03.2012 Kontakt mit den Personen aufnehme, über die die Behörden Informationen erlangen hätten wollen.

Der Beschwerdeführer halte fest, dass die von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche einen Nebenaspekt seines Vorbringens beträfen und in keinster Weise geeignet seien, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege somit eine asylrelevante Verfolgung vor.

Jedenfalls jedoch hätte das Bundesasylamt ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat, insbesondere seiner Herkunftsregion Dagestan, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer zitierte Ausschnitte aus Länderberichten ("Memorandum der Gesellschaft für bedrohte Völker") und monierte, diese Berichte würden zeigen, dass die Situation in Dagestan besonders prekär sei. Die Sicherheitslage habe sich dramatisch verschlechtert und auch die wirtschaftliche Lage sei nicht zumutbar.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

9. Mit Schreiben ("Beweismittelergänzung") vom 03.05.2012 verwies der Beschwerdeführer auf eine aktuelle Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.04.2012, in der bestätigt werde, dass Bewohner Dagestans durch die Ausübung von Folter und Einschüchterung zur Bespitzelung von vermeintlichen Rebellen genötigt würden.

10. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

11. Mit Schreiben vom 24.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Dagestan geladen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine geeignete Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer (BF) gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auszugsweise - Folgendes zu Protokoll:

"(...)

R: Sie haben bis heute kein Identitätsdokument vorgelegt. Sie haben jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.03.2012 angegeben, einen Führerschein, der sich bei Ihrer Mutter im Herkunftsland befindet, sowie einen russischen Inlandspass, den Sie dem Schlepper übergeben haben, damit dieser ihn nach Hause schickt, zu haben. Haben Sie heute Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland dabei, die Ihre Identität bestätigen?

BF: Ja. Ich habe meinen nationalen Führerschein dabei (die Kopie des Führerscheins wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen).

R: Haben Sie sich den Führerschein von Ihrer Mutter schicken lassen?

BF: Ja. Bei der letzten Einvernahme hat man mir gesagt, dass ich irgendein Identitätsdokument vorlegen soll. Für meine Mutter war es einfach mir meinen Führerschein zu schicken. Mein russischer Inlandsreisepass befindet sich noch bei meiner Mutter.

R: Ich entnehme dem Akt des BAA weiters, dass Sie kinderlos sind und nie standesamtlich verheiratet waren. Haben Sie mittlerweile Kinder und/oder standesamtlich geheiratet, oder sind Sie nach wie vor kinderlos und ledig?

BF: Es hat sich nichts geändert.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind)? Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Nein. Ich bin gesund.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF: Mittelmäßig. Wie soll ich sagen. Das war schwer für mich, mich an gewisse Sachen zu erinnern, aber unangenehm war es auch nicht.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF: Ja.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, außer meinen Namen. Der Mann der mich hier her gebracht hat, der hat zu mir gesagt, dass es besser für mich wäre, wenn ich nicht den richtigen Namen angeben würde. Ich habe mich dann an meinen Sozialarbeiter gewandt, der mir geraten hat, die Einvernahme abzuwarten.

R: Wie ist Ihr vollständiger richtiger Name?

BF: Ich heiße XXXX.

R: Gibt es sonst noch etwas, das Sie ergänzen oder richtigstellen möchten?

BF: Nein, alles andere entsprach der Wahrheit.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Die Gründe sind gleich geblieben. Außerdem sucht man jetzt nach mir.

R: Wer sucht nach Ihnen?

BF: Die Polizei. Ich hätte nämlich zur Polizei gehen sollen, ich bin aber nicht hingegangen.

R: Woher wissen Sie dass die Polizei nach Ihnen sucht?

BF: Meine Mutter hat mir das per Telefon erzählt. Ich habe sie angerufen.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF: Welche Beschwerde?

R: Gegen den Bescheid des BAA.

BF: Es hat Probleme mit dem Dolmetscher beim Flüchtlingsberater gegeben; ich habe das nicht wirklich gelesen. Ich wollte gegen den Bescheid berufen, bin zu einer Stelle gegangen, weiß aber nicht wie diese heißt. Es war zu dieser Zeit kein Dolmetscher anwesend. Ich weiß nicht was in meiner Beschwerde steht. Ich weiß es nur ungefähr. Man hat mir versprochen, dass man mir eine Kopie zukommen lässt, was man aber nicht getan hat.

R: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor der Polizei in Traiskirchen am 14.03.2012 angegeben, sich die Ladung von der Polizei Ihres Herkunftslandes, die Sie für den 09.03.2012 angeblich erhalten haben, von Ihrer Mutter schicken zu lassen (AS 31: "Ich werde aber meine Mutter kontaktieren, dass sie mir diese Ladung schickt."). Haben Sie das getan und können die Ladung heute vorlegen?

BF: Ich habe meine Mutter nicht danach gefragt. Aber wenn es notwendig ist, dann spreche ich mit ihr darüber.

R trägt dem BF auf die Ladung innerhalb von 3 Wochen vorzulegen.

BF: Ich weiß nicht, ob meine Mutter die Ladung daheim noch finden wird. Ich werde sie aber danach fragen.

R trägt dem BF auf, dem Gericht mitzuteilen, ob die Ladung noch existiert.

BF: Brauchen Sie exakt die Ladung für den 9. März 2012, denn ich habe noch weitere?

R: Bitte übermitteln Sie alle Ladungen im Original.

R: Gibt es andere Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?

BF: Nein.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF: Womit soll ich beginnen. Das ist eine lange Geschichte. Ich weiß gar nicht womit ich beginnen soll. Der Hauptgrund für meine Flucht war ein Problem mit der Polizei und mit Soldaten. Ich wurde festgenommen. Man hat mich gezwungen, etwas zu unterschreiben. Ich war 4 Tage lang dort. Man hat mich zur Polizei gebracht. Dann bekam ich eine Ladung, dass ich zum Gericht gehen soll.

R: Wann genau haben Ihre Probleme begonnen?

BF: Das war 2011.

R: Wie haben Ihre Probleme begonnen?

BF: Es hat begonnen, als mein Vater im Jahr 2008 umgebracht wurde. Die wichtigsten Probleme begannen 2011.

R: Was können Sie mir über die Probleme Ihres Vaters erzählen?

BF: Er hatte Probleme mit den Soldaten. Bei uns im Dorf gab es Willkür. Die Erwachsenen sind damals zu Kundgebungen gegangen. Damals habe ich das nicht wirklich verstanden. Auch mein Vater ist zu Kundgebungen gegangen.

R: Was waren das für Kundgebungen?

BF: Bei uns im Dorf haben die Soldaten Grundstücke besetzt und haben einen Stützpunkt errichtet. Bei uns im Dorf gibt es auch einen Markt. Die Soldaten sind sehr oft gekommen und haben Alkohol getrunken. Wir hatten ein kleines Geschäft. Mein Vater war deswegen gegen die Handlungen der Soldaten und hat auch mitprotestiert.

R: Wann ist was passiert?

BF: Ich kann mich nicht wirklich erinnern wie der Vorfall mit meinem Vater passiert ist.

R: Schildern Sie bitte den Tag des Todes Ihres Vaters (wann haben Sie davon erfahren, von wem haben Sie was erfahren, was geschah danach?).

BF: Ich war draußen mit meinen Freunden. Meine Mutter wollte mich zu Verwandten schicken. Die Verwandten haben sich dann versammelt und ich habe verstanden, dass etwas passiert ist. Dann wurde die Leiche meines Vaters gebracht.

R: Wann war das?

BF: Das war im Jahr 2008. An den Tag genau kann ich mich nicht erinnern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ca. im April war.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als Sie die Todesnachricht erhalten haben?

BF: Ich war mit meinen Freunden draußen und wir haben Fußball gespielt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ein sonniger aber nicht heißer Tag war.

R: Wer kam, um Ihnen zu erzählen, dass Ihr Vater gestorben ist?

BF: Ich weiß nicht, wer es meiner Mutter gesagt hat. Ich habe nur mitbekommen, dass sich meine Verwandten versammelt haben und ich habe geahnt, dass etwas passiert ist.

R: Was hat man Ihnen erzählt, das passiert ist?

BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass das passiert ist, weil mein Vater an Kundgebungen teilgenommen hat.

R: Wie ging es weiter nachdem sich Ihre Verwandten versammelt haben?

BF: Ich habe gesehen, dass eine Leiche gebracht wurde aber ich habe nicht gesehen welche Leiche es war und man hat mir auch nicht erlaubt dort hinzugehen.

R: Woran ist Ihr Vater genau gestorben?

BF: Ich habe die genaue Todesursache nicht erfahren. Meine Mutter hat mir dann jedoch gesagt, dass mein Vater, so wie ich, Ladungen bekommen hat. Sie hat gesagt, dass sie nicht will, dass mir auch so etwas zustößt wie meinem Vater.

R: Bitte schreiben Sie mir den Namen, das Geburtsdatum sowie das Datum des Todes und die letzte Wohnadresse Ihres Vaters auf.

Das vom BF mit den Daten versehene Blatt Papier wird als Anlage 2 zu Protokoll genommen.

R: Wann genau begannen dann Ihre Probleme?

BF: Meine persönlichen Probleme begannen im September 2011. Ich bin zu einer Kundgebung gegangen und wurde angehalten. Mein Freund und ich waren gegen die aktuelle Situation. Ich war gegen die Unordnung in unserem Dorf. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Leute dort trinken und streiten. Sie haben dort einen Stützpunkt. Der Stützpunkt war zum Zeitpunkt meiner Ausreise noch dort.

R: Erzählen Sie mir Näheres zu der Kundgebung im September 2011. Wie viele Leute haben teilgenommen?

BF: Es waren mindestens 50 Personen dort.

R: Was genau haben Sie dort gemacht?

BF: Das war eine gewöhnliche Kundgebung. Dort haben nur ältere Leute gesprochen. Wir haben dort nicht gesprochen. Die Leute haben gefordert, dass die Trunkenheit und Streitigkeiten in unserem Dorf aufhören sollen. Dort gab es ältere Männer die gesprochen haben. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es eine friedliche Kundgebung war. Ich weiß nicht genau, zu welchem Zeitpunkt das war. Es war tagsüber.

R: Wie lang hat diese Kundgebung gedauert?

BF: Ca. 3 oder 4 Stunden.

R: Was passierte dann?

BF: Manche sind nach Hause gegangen aber ich wurde mitgenommen. Nicht nur ich wurde mitgenommen. Nachdem die älteren Leute Reden gehalten haben, sind die Teilnehmer auseinander gegangen. Die Älteren sind nach Hause gegangen aber ich war mit meinen Freunden noch dort. Die Kundgebung war zwar zu Ende, aber wir waren noch dort.

R: Wer genau ist gekommen um Sie mitzunehmen?

BF: Die Soldaten waren dort und dann ist noch ein Fahrzeug gekommen. Die Leute die ausgestiegen sind waren maskiert und haben die noch anwesenden Personen mitgenommen. Es waren dort auch Soldaten, die gewöhnliche Uniformen getragen haben und nicht maskiert waren. Die Soldaten aus dem Auto waren jedoch maskiert.

R: Welche Soldaten haben Sie mitgenommen?

BF: Die maskierten aus dem Auto.

R: Wie viele Personen waren das?

BF: 2 oder 3 Personen.

R: Was haben diese genau mit Ihnen gemacht?

BF: Sie haben mir Handschellen angelegt und mich in das Auto gesteckt.

R: Wie ging es weiter?

BF: Wir sind weggefahren und ich wusste zunächst nicht wohin. Wir sind nach XXXX gefahren.

R: Was passierte dort?

BF: Wir wurden in eine Zelle gebracht. Die Maskierten sind gleich weggefahren. Mit mir waren 3 Freunde aber es waren auch andere dort. Mit den anderen war ich nicht befreundet.

R: Was passierte weiter?

BF: Ich war dort 3 Tage lang in der selben Zelle. Dort hat man mir nichts getan. Nach 3 Tagen ist meine Mutter gekommen und hat mich von dort geholt.

R: Wie sind die 3 Tage verlaufen?

BF: Man hat uns weder etwas getan noch etwas gesagt. Als meine Mutter gekommen ist, hat man ihr gesagt, dass es Probleme geben wird, wenn ich noch einmal an einer Kundgebung teilnehme.

R: Wie sah denn die Zelle aus?

BF: Die Zelle sah wie eine Polizeizelle aus. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es eine Polizeistation war, an der ich festgehalten wurde.

R: Was gab es in den 3 Tagen zu Essen?

BF: Das gleiche wie die anderen. Das war eine Speise aus Buchweizen.

R: Ist das üblich, dass man gegen Geld freigekauft werden kann?

BF: Ja. Wie viel meine Mutter bezahlt hat weiß ich nicht.

R: Was passierte, nachdem Sie wieder zu Hause waren?

BF: Es ist nichts Besonderes passiert aber meine Mutter hat immer geweint.

R: Sind Sie weiterhin zu Kundgebungen gegangen?

BF: Nein. Ein Freund wollte zwar, dass ich mitkommen soll, aber meine Mutter war dagegen.

R: Wann gingen Ihre Probleme weiter?

BF: Ich ging dann nicht mehr zu Kundgebungen wurde aber wieder mitgenommen. Das war zum Geburtstag meines Freundes. Das war der Freund der mich zu Kundgebungen mitnehmen wollen.

R: Bitte schreiben Sie mir alle Daten, die Sie von Ihrem Freund haben auf.

Der vom BF mit den Daten versehene Zettel wird als Beilage 3 zu Protokoll genommen.

R: Wann wurden Sie erneut (zum 2. Mal) mitgenommen?

BF: Als ich vom Geburtstag meines Freundes nach Hause ging. Das war am 22. Februar 2012.

R: Was passierte da genau?

BF: Das war spät in der Nacht. Ich bin nur 100 oder 200 Meter gegangen und wollte zurück nach Hause, aber dann sind 2 Leute aus einem Fahrzeug ausgestiegen und haben mich aufgefordert ins Auto einzusteigen. Sie haben mir einen Ausweis gezeigt, aber ich habe nicht gesehen, was es war. Die Leute haben mich aufgefordert ins Auto einzusteigen und ich habe gefragt, warum ich das tun soll. Sie haben mir gesagt, dass sie mir alles im Auto erklären würden. Ich saß dann in der Mitte hinten zwischen 2 Personen. Zusammen mit dem Fahrer befanden sich 3 Personen im Auto. Zuerst sind wir lange gestanden. Man hat mir Namen genannt und man hat mich gefragt ob ich die Leute kenne. Sie haben mir gesagt, dass ich diese Leute kennen sollte, weil ich ebenfalls bei Kundgebungen dabei war. Ich habe gesagt, dass ich diese Leute nicht kenne. Der Mann links von mir sagte mir, dass ich Probleme bekommen werde, wenn ich nichts sage. Ich habe gesagt, dass ich nichts weiß und dass ich deshalb nichts sagen kann. Sie haben mir gesagt, dass mein Freund, auf dessen Geburtstagsfeier ich gerade war, das alles weiß und Informationen über diese Personen hat. Ich habe gesagt, dass ich nicht helfen kann. Ich habe gesagt, dass ich die letzten Male auch nicht bei Kundgebungen war. Meine Freunde sind aber zu Kundgebungen gegangen. Die Leute haben mir gesagt, dass ich große Probleme bekommen werde, wenn ich den Leuten nicht helfe zu Informationen über die mir genannten Personen zu kommen. Der Mann, der links von mir gesessen ist, der mit mir gesprochen hat, hat irgendwelche Papiere herausgenommen und wollte, dass ich diese unterschreibe.

R: Was waren das für Papiere?

BF: Ich habe gefragt, was für Papiere das sind. Ich habe gesagt, dass ich diese nicht unterschreiben werde, weil ich nicht weiß welche Papiere das sind. Die Leute im Auto waren Dagestaner aber sie haben weder Russisch noch Kumykisch gesprochen. Der eine hat den anderen gefragt, was ich gesagt habe. Daraufhin hat der Mann, der rechts von mir gesessen ist, eine Pistole gezogen und hat sie auf mich gerichtet. Der Mann auf der linken Seite hat gesagt, dass es ein schlechtes Ende für mich haben wird, wenn ich nicht unterschreibe.

R: Was war das für ein Auto?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wie ging es dann weiter?

BF: Ich sah keinen anderen Ausweg und musste unterschreiben. Es war im Auto dunkel und so konnte ich nicht erkennen, was genau ich da unterschreibe. Wir sind dann nach XXXX gekommen. Wir sind wieder dorthin gekommen wo ich im September war. Das war eine Polizeistation. Ich wurde hineingebracht und war 4 Tage dort. Man hat mich in einer Zelle wie einen Straftäter gehalten.

R: Wie verliefen die 4 Tage?

BF: So wie das erste Mal ist dort nichts passiert. Ich wurde nicht tätlich angegriffen.

R: Es passierte absolut nichts?

BF: Nein. Ich habe gefragt, aus welchem Grund ich dort bin aber man hat es mir nicht gesagt. Ich wurde auch nicht verhört.

R: Was glauben sie denn, warum Sie dort waren?

BF: Einen genauen Grund weiß ich nicht aber ich habe verstanden, dass der Hauptgrund ist, dass ich die Papiere unterschrieben habe. Ich bin ja seit September zu keinen weiteren Kundgebungen gegangen.

R: Das müssen Sie mir jetzt erklären: Dieselben Personen die Sie in der Nacht gezwungen haben, die Papiere zu unterzeichnen, haben Sie nun für 4 Tage angehalten, weil Sie die Papiere unterschrieben haben?

BF: Ich weiß nicht warum ich festgehalten wurde. Nach 4 Tagen ist meine Mutter gekommen. Sie hat wieder Geld für meine Freilassung bezahlt, wie viel weiß ich nicht.

R: Wie ging es weiter?

BF: Dann war es wieder wie gewöhnlich. Ich bin zu keinen weiteren Kundgebungen gegangen. Am 6. März 2012 habe ich dann eine Ladung bekommen, dass ich zum Gericht kommen soll.

R: Für wann war die Ladung?

BF: Ich sollte am 9. März 2012 zu Gericht kommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern kann welches Gericht es war.

R: Um wie viel Uhr sollten Sie erscheinen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Was haben Sie getan, als Sie die Ladungen erhalten haben?

BF: Ich selbst hätte nichts gemacht und wäre hingegangen, aber meine Mutter hat sehr geweint. Meine Mutter hat den ganzen Tag des 6. Märzes geweint und hat mir immer wieder gesagt, dass meinem Vater dasselbe zugestoßen ist. Ich habe dann gesagt, dass ich am nächsten Tag hingehen werde und mich erkundigen werde, warum ich vorgeladen werde. Ich bin am nächsten Tag zur Polizeistelle (am 7. März) hingegangen.

R: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass Sie die Ladung von einer Polizeistation bekommen haben?

BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, was dort gestanden ist. Das war in XXXX. Das ist eine wichtige Stadt dort. Ich war bei der Hauptpolizeistation.

R: Wenn Sie nicht mehr wissen, von wem Sie die Ladung erhalten haben, wieso waren Sie dann genau bei dieser Polizeistation?

BF: Weil die Ladung von der Polizei in XXXX kam und ich nicht wusste wo ich sonst hingehen sollte.

R: Vorhalt: Sie haben mir gerade gesagt, dass Sie nicht mehr wissen, von wem die Ladung war.

BF: Ich weiß nicht, wer die Ladung geschrieben hat, aber sie war jedenfalls von der Polizei.

R: Was passierte bei der Polizeistation in XXXX?

BF: Ich habe gefragt, warum ich eine Ladung bekommen habe. Man hat sich die Ladung dort angeschaut, mir den Grund aber nicht gesagt. Man hat mir jedoch gesagt, dass das für mich nicht sehr gut sein wird. Der Mann hat scherzhalber zu mir gesagt, dass ich kein Glück habe.

R: Haben Sie dort noch weiteres erfahren?

BF: Ich habe gefragt, ob es einen Grund gibt. Der Mann hat zu mir gesagt, dass ich mindestens 4 Jahre bekommen werde. Ich habe nicht mehr genau nachgefragt und bin nach Hause gegangen.

R: Was passierte als Sie nach Hause kamen?

BF: Ich habe alles meiner Mutter erzählt. Sie hat geweint und mich angefleht, von dort wegzuziehen.

R: Hatte Ihre Mutter eine Erklärung für Ihre Probleme?

BF: Der Hauptgrund hat mit den Kundgebungen begonnen.

R: Was haben Sie dann getan?

BF: Ich habe gesagt, dass, wenn sie das will, ich wegfahren werde. Ich musste in kurzer Zeit Russland verlassen und wusste nicht wie ich das machen sollte. Ich habe meinen besten Freund XXXX angerufen und um Rat gefragt. Ich habe ihn um Kontakte gebeten. Er hat gesagt, dass er mit seinem Vater sprechen wird, weil er Verbindungen hat. Am gleichen Tag hat er mich angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich innerhalb von 2 Tagen wegfahren muss (wegen der Ladung für den 09.03.2012). Am nächsten Tag hat er mir eine Telefonnummer gegeben und hat mir gesagt, wohin ich fahren soll. Ich bin am 8. März 2012 ausgereist.

R: Wie geht es XXXX? Lebt er weiterhin noch in Ihrem Heimatdorf?

BF: Ich hatte seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Hatte XXXX dieselben Probleme wie Sie?

BF: Er wurde auch im September 2011 mit mir mitgenommen.

R: Wurde er öfters mitgenommen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Musste er auch etwas unterschreiben?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF: Ich hatte keine Zeit darüber nachzudenken.

R: D.h. Sie haben sich von September 2011 bis Anfang März 2012 wegen Ihrer Probleme nie an die Behörden/NGOs gewandt?

BF: Nein weil ich von September 2011 bis März 2012 keine Probleme hatte.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, ich selbst nicht, aber andere haben sich um Hilfe gewandt. Man hat ihnen nicht geholfen und sie haben noch mehr Probleme bekommen.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

R: Hatten Sie je Probleme mit den weiteren staatlichen Behörden (außer der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

R: Was würde Sie (rein hypothetisch) im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Egal was passiert, ich fahre nicht hin. Meine Mutter hat mir gesagt, dass die Leute immer noch zu ihr kämen und nach mir fragen. In letzter Zeit kommen sie jedoch nicht mehr oft.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich lebte in XXXX, wo ich geboren wurde. Sonst nirgends. In letzter Zeit lebte ich auch beim Vater meiner Mutter in der Nähe, eine Straße weiter.

R: Warum?

BF: Meine Mutter hat gesagt, dass ich dort leben soll. Ich weiß nicht warum.

R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen. Ich habe dann auch noch einen Fernlehrgang besucht. Ich habe in der Stadt XXXX eine juristische Ausbildung gemacht.

R: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Im 2. Jahr habe ich aufgehört, weil ich hierher gekommen bin.

R: Wie haben Sie in Dagestan Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF: Offiziell habe ich nicht gearbeitet, aber ich habe diverse Gelegenheitsjobs (z.B. als Lastenträger) gemacht. Das Geld hat mir gereicht, aber die Ausbildung hat mir meine Mutter bezahlt.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein.

R: Wo wohnt Ihre Mutter?

BF: Sie hat noch ihr Haus.

R: Wie geht es denn Ihrer Mutter?

BF: Es geht ihr gut, aber mein Großvater ist vor kurzem gestorben.

R: Hat Ihre Mutter ähnliche Probleme wie Sie hatten?

BF: Nein, man macht in meinem Land Frauen keine Probleme.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch weitere Verwandte?

BF: Ich habe noch einen Onkel, sonst habe ich keine Verwandten.

R: Wie geht es Ihrem Onkel im Herkunftsland?

BF: Ich habe keinen direkten Kontakt zu ihm. Ich habe meine Mutter gefragt und sie hat gesagt, dass er keine Probleme habe, zumindest wissen wir davon nichts.

R: Wo wohnt denn Ihr Onkel?

BF: Er lebte bei dem verstorbenen Großvater, ebenfalls in Dagestan in XXXX.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? Wenn ja, wie oft und wann zuletzt?

BF: Ich steh mit ihr zumindest ein Mal in der Woche telefonisch in Kontakt.

R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?

BF: Nein, mir hat die Ausbildung dort gereicht. Ich hätte nur noch 3 Jahre lernen sollen, dann hätte ich arbeiten können.

R: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie?

BF: Wir hatten eine normale Situation. Wir hatten ein Lebensmittelgeschäft.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Dagestan zurückkehren müssten?

BF: Die Polizei ist überall gleich. Das was ich unterschrieben habe, gilt in ganz Russland. Es gibt keinen Unterschied. Wenn jemand gesucht wird, wird er in der gesamten Russischen Föderation gesucht.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht (dem BF wird die Frage näher erklärt)?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Ja, ein Onkel ist glaube ich in Israel und weitschichtige Verwandte sind in Frankreich.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF: Ich lebe bei meinem Onkel XXXX in XXXX. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

R: Was machen Ihr Onkel und Ihre Tante?

BF: Mein Onkel arbeitet bei XXXX. Meine Tante arbeitet derzeit bei XXXX, aber sie wird nicht mehr dort arbeiten, weil mein Onkel ein Haus gekauft hat, das aus zwei Ebenen besteht und unten kommt ein Restaurant hinein.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF: Nein, ich darf ja nicht aber ich möchte gerne arbeiten.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich habe eine eCard, bekomme Grundversorgung und bekomme auch 180€ Taschengeld. Für die Unterkunft bezahle ich nichts, da ich kostenlos bei meinem Onkel leben darf.

R: Haben Sie versucht Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

BF: Ich habe schon gefragt (z.B. bei einer Firma in der Nähe der Pension, in der ich ursprünglich gewohnt habe), aber man wollte mich nicht aufnehmen.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF: Ich würde hier gerne arbeiten und eine Ausbildung im Fernlehrgang machen. Ich würde gerne Pizza transportieren. Wenn das Restaurant meines Onkels eröffnet wird, könnte ich dort arbeiten. Das Projekt ist erst im Entstehen. Ich weiß nicht, wie weit es schon fortgeschritten ist.

R weist den BF darauf hin, gegebenenfalls eine Einstellungszusage seines Onkels vorzulegen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF: Ich lerne Deutsch, ich gehe mit den Kindern des Onkels spazieren, manchmal gehe ich auch alleine spazieren, ich beschäftige mich daheim auch mit Fitness.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF: Ich mache derzeit keinen Kurs. Ich habe zwar welche besucht, aber das hat mir nicht viel gebracht.

R weist BF darauf hin, evt. Bestätigungen vorzulegen.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF (auf Deutsch): Ein bisschen. Ich heiße XXXX. Meine Hobbies sind Boxen. Derzeit boxe ich nicht, denn das Ticket kostet 100€ von XXXX nach XXXX. Ich habe Fitnessgeräte zu Hause. Mein Onkel heißt XXXX. Seine Tochter heißt XXXX. Ich habe heute nichts gemacht. Ich bin mit dem Zug nach Wien gekommen.

R: Wollen Sie mir noch etwas erzählen?

R stellt fest, dass BF passable Deutschkenntnisse aufweist.

Die Befragung findet ab hier wieder mittels Dolmetscherin in Russisch statt:

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF: Nein.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF: Nein. Ich habe hier aber Freunde.

R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF: Ich weiß nur, dass in Österreich Frauen höhergestellt sind als Männer. Bei uns werden immer Frauen geachtet, aber die Männer machen alles alleine ohne die Meinung der Frauen einzuholen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF: Ich habe russische Freunde, doch diese wohnen in XXXX. Sie haben einen normalen Aufenthaltsstatus. Wir treffen uns in letzter Zeit wenig, da sie arbeiten müssen. In meinem Freundeskreis bin ich der einzige Asylwerber. Als ich in der Pension war, hatte ich Freunde mit denen ich Fußball gespielt habe. Einer hieß XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht, da ich damals schlechter Deutsch gesprochen habe.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Ohne Arbeit kann man an eine Freundin nicht denken. Bei uns muss man Geld zahlen, wenn man heiraten will. Eine Tradition bleibt eine Tradition.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF: Nein.

R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?

BF: Mir ginge es viel besser. Es wäre viel besser als jetzt. Mein Onkel arbeitet schon seit fünf Jahren. Er wird mich nicht zu Hause lassen. Mein Onkel hat eine Rot-Weiß-Rot-Karte.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF: Nein.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF: Nein.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF: Die allgemeine Lage hat sich dort nicht verändert.

(...)

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF: Ich habe alles gesagt, was ich weiß.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF: Ja.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)"

13. Mit Schreiben vom 24.04.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass - wie bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angegeben - sein richtiger Name "XXXX" laute. Er habe bei seiner Asylantragstellung einen anderen Vornamen angegeben, weil ihm dazu geraten worden sei. Nun möchte er seinen Namen richtigstellen und lege dazu seinen russischen Führerschein vor.

14. Am 13.05.2014 langte ein Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers, XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, der Onkel werde in Kürze eine Pizzeria eröffnen. Der Beschwerdeführer werde dort angestellt werden. Sobald der Onkel die gewerberechtliche Bewilligung habe, werde er diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.

Dem Schreiben wurde eine Teilnahmebestätigung vom 25.07.2012 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer seit 13.06.2012 einen Deutschkurs besuche.

Weiters legte der Beschwerdeführer - wie ihm im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgetragen wurde - die Ladung zur Vernehmung in Dagestan, die er erhalten haben will, vor, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine geeignete Dolmetscherin für die Sprache Russisch einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde.

15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014 wurde das Bundeskriminalamt um Überprüfung der Echtheit bzw. Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten Originaldokumentes (Vorladung zur Vernehmung in Dagestan) ersucht.

Dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes, Büro Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, vom 14.07.2014, ist zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formalvordruckes nicht entschieden werden könne und die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich sei. Die zur Untersuchung vorgelegte Vorladung wäre aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten, da nicht nur der Formalvordruck, sondern auch der Stempelabdruck im Tintenstrahlruckverfahren aufgedruckt worden seien. Inwieweit diese Vorgangsweise für die Ausstellung von Vorladungen gängig oder zulässig sei, könne aber ho. nicht beurteilt werden.

16. Das Bundesverwaltungsgericht richtete eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau, in der es diese ersuchte, die Existenz der die Ladung ausstellenden Dienstelle sowie die Existenz des die Ladung ausstellenden Beamten zu überprüfen. Im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 31.10.2014 teilte die Österreichische Botschaft Moskau mit, dass weder die Existenz der gegenständlichen Dienststelle (OMVD Dagestan) noch ein Beamter namens XXXX eruiert werden hätte können.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Außerdem wurden aktuelle Länderberichte (Stand: 16.09.2014) zur Lage in der Russischen Föderation, beinhaltend im Speziellen auch die Situation in der Nordkaukasusregion/Dagestan, getroffen und dem Beschwerdeführer übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu seinem gesundheitlichen Zustand zu beantworten sowie dementsprechende Nachweise hierzu zu übermitteln. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich seit der mündlichen Beschwerdeverhandlung gravierende Veränderungen ergeben haben und er wurde aufgefordert, allfällige damit in Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen.

18. Am 16.01.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme nahm er folgendermaßen Stellung:

Bezüglich der gegenständlichen Vorladung der russischen Behörde habe er nichts tun können, da diese Vorladung an seine Mutter zugestellt und auch von ihr unterschrieben worden sei.

Die Fragen zu seiner gesundheitlichen Situation beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: Nach ärztlicher Behandlung sei er in gutem gesundheitlichem Zustand. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und habe auch keine Therapie. Er nehme derzeit keine Medikamente.

Zu seiner derzeitigen persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer an: Er wohne im Familienverband seines Onkels in dessen Haus in XXXX. Da er noch keine Arbeitsgenehmigung habe, dürfe er momentan keiner Arbeit nachgehen. Er habe jedoch von seinem Onkel die Zusage für einen Arbeitsplatz in der familieneigenen Pizzeria.

Seit eineinhalb Jahren habe er eine feste Freundin und werde diese auch nach Beendigung ihres Studiums heiraten.

Er beschäftige sich derzeit sehr viel mit den beiden Kindern seines Onkels, welche ihm auch mit Begeisterung bei der Verbesserung der deutschen Sprache helfen würden. Er übernehme auch alle notwendigen Arbeiten im Haushalt. Um Kontakte zu Gleichaltrigen zu haben spiele er Fußball in einer Hobby-Fußball-Mannschaft.

Der Stellungnahme wurde ein Schreiben von Frau XXXX vom 20.12.2014 beigelegt, in der diese im Wesentlichen ausführt, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers freuen würde, wenn er seinen Neffen als Kellner und Zustellfahrer einstellen könnte.

19. Mit E-Mail vom 16.01.2015 gab Frau XXXX bekannt, dass sie den Beschwerdeführer seit vielen Jahren kenne und mit diesem, seit er in Österreich sei, eine feste Beziehung führe. Nach ihrem Abschluss, Ende Mai 2015, hätten sie vor zu heiraten. Sie selbst lebe seit zehn Jahren mit ihrer Familie in Österreich. Sie besitze seit vier Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.03.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes getätigten Ermittlungen sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken. Er ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität konnte er durch Vorlage eines russischen Führerscheines nachweisen.

Der Beschwerdeführer reiste am 12.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keine dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

In der Russischen Föderation leben die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie diverse weitere Verwandte.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 12.03.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel und dessen Familie. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel und dessen Familie kann aber nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Dagestan:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung (Stand: Mai 2014) sowie im Rahmen der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Stand: September 2014) übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch anlässlich des schriftlichen Parteiengehörs substantiiert Stellung genommen hat.

Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Menschenrechtslage, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird - auszugsweise - Folgendes festgestellt:

(...)

Politische Lage

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).

Quellen:

(...)

Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland

Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).

Quellen:

(...)

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).

Quellen:

In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).

Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).

Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).

Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).

Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).

Quellen:

(...)

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan, Stand19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.

Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

(...)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013).

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.

Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).

Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).

Quellen:

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Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html, Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

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Religionsfreiheit

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014).

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013).

Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

Quellen:

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Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund

29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).

Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).

Quellen:

Die Region (Nordkaukasus) leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).

Quellen:

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Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).

Quellen:

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Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

(...)

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 8.2014).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Behandlung von Rückkehrern

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 8.2014, vgl. AA 6.2014a).

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 6.2014a). Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 2.9.2014b).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 8.2014).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Quellen:

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung.

Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

Quellen:

(...)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, im Konkreten der Teilrepublik Dagestan, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs übermittelt sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vorgelegten russischen Führerschein des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, in seinem Elternhaus gelebt zu haben, von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein und auch diverse Gelegenheitsjobs ausgeübt zu haben. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, arbeiten zu wollen und zu können und zumal der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Dagestan verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2014 sowie seiner Stellungnahme vom 10.01.2014 im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen, wenig präzisen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen:

Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Vater Probleme mit den Militärs gehabt habe und 2008 ermordet worden sei. Er selbst habe im Jahr 2011 an politischen Kundgebungen teilgenommen und sei deshalb zwei Mal festgenommen, mehrere Tage angehalten und von seiner Mutter freigekauft worden. Da er eine Ladung der Polizei erhalten habe und ihm gesagt worden sei, dass ihm mehrere Jahre Haft drohen würden, sei er ausgereist.

Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde allgemein, vage und nicht detailliert gewesen seien und jedwede Realitätsnähe vermissen ließen. Außerdem spreche die legale Ausreise gegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2014 hatte der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung seine Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer den von ihm erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und sein Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Es ist zunächst festzuhalten, dass Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen "XXXX" gestellt hat. Identitätsbezeugende Dokumente legte er nicht vor. Erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - und somit zwei Jahre nach seiner Einreise und Antragstellung in Österreich - legte er seinen russischen Führerschein vor und gab an, dass sein vollständiger, richtiger Name "XXXX" laute. Er habe bisher deshalb einen falschen Namen angegeben, weil der Mann, der ihn hierher gebracht habe, zu ihm gesagt habe, es wäre für ihn besser, wenn er nicht den richtigen Namen angebe. Der Beschwerdeführer habe sich dann an seinen Sozialarbeiter gewandt, der ihm geraten habe, die Einvernahme abzuwarten (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Zwar kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Angaben einer falschen Identität gestellt, den Großteil seines diesbezüglichen Verfahrens unter dieser geführt und somit seinen richtigen Namen verschwiegen hat, nicht unmittelbar auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geschlossen werden, dennoch stellen die von ihm - trotz Wahrheitspflicht - getätigten falschen Angaben jedenfalls einen Umstand dar, der die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers signifikant in Zweifel zu ziehen vermag. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Asylwerber im Rahmen ihrer Antragstellung sowie im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahmen beim Bundesasylamt aufgefordert werden, die Wahrheit - auch hinsichtlich ihrer persönlichen Daten - anzugeben. Der Beschwerdeführer hat somit im Bewusstsein dieser Aufforderung dennoch unrichtige Angaben getätigt.

Bereits das Bundesasylamt hat - wie bereits ausgeführt - dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Vorbringen vage geblieben sei und er es unterlassen habe, auch nur ansatzweise Details zu den fluchtrelevanten Vorfällen vorzubringen. Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht willens bzw. nicht in der Lage, sein Vorbringen von sich aus ausführlich und anschaulich darzulegen, sondern beantwortete die ihm gestellten Fragen lediglich knapp und mit wenigen Worten und erweckte somit nicht den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu sprechen. Einzelheiten und anscheinende Nebensächlichkeiten ließ der Beschwerdeführer vollkommen vermissen. So wurde er zu Beginn der Verhandlung beispielsweise seitens der erkennenden Richterin aufgefordert, möglichst präzise und lückenlos die Gründe, aus denen er die Russische Föderation verlassen habe, zu schildern, woraufhin er folgendermaßen antwortete: "Womit soll ich beginnen. Das ist eine lange Geschichte. Ich weiß gar nicht womit ich beginnen soll. Der Hauptgrund für meine Flucht war ein Problem mit der Polizei und mit Soldaten. Ich wurde festgenommen. Man hat mich gezwungen, etwas zu unterschreiben. Ich war 4 Tage lang dort. Man hat mich zur Polizei gebracht. Dann bekam ich Ladung, dass ich zum Gericht gehen soll."

(vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese knappe, fast stichwortartige und wenig emotional geschilderte Erzählung ließen erhebliche Zweifel aufkommen, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich selbst erlebten Geschehnissen spricht.

Weiter befragt, wann genau seine Probleme begonnen hätten, antwortete der Beschwerdeführer wieder nur kurz: "Das war 2011". Auf Nachfrage gab er schließlich an, dass alles begonnen habe, als sein Vater im Jahr 2008 umgebracht worden sei. Die wichtigsten Probleme hätten 2011 begonnen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einzelheiten über die Probleme seines Vaters zu erzählen, er blieb in seinen Schilderungen aber wiederum vage und oberflächlich. So berichtete der Beschwerdeführer nur, dass sein Vater Probleme mit den Soldaten gehabt habe. In ihrem Dorf habe es Willkür gegeben. Die Erwachsenen seien damals zu Kundgebungen gegangen. Auch sein Vater sei zu Kundgebungen gegangen. Die Soldaten hätten Grundstücke besetzt und immer Alkohol getrunken. Der Vater habe ein kleines Geschäft am Markt gehabt. Daher sei er gegen die Handlung der Soldaten gewesen und habe mitprotestiert. Auf Nachfrage, was wann passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht wirklich erinnern, wie der Vorfall mit seinem Vater passiert sei. Das sei im Jahr 2008 gewesen, an den Tag genau könne er sich nicht erinnern, es sei ungefähr im April gewesen. Die Mutter habe dem Beschwerdeführer nur erzählt, dass das passiert sei, weil sein Vater an Kundgebungen teilgenommen habe. Woran sein Vater gestorben sei, wisse er nicht. Die Mutter habe ihm gesagt, sein Vater habe - so wie der Beschwerdeführer selbst - Ladungen erhalten (vgl. Seite 8f des Verhandlungsprotokolls). Diesen Aussagen des Beschwerdeführers ist weder zu entnehmen, dass sein Vater tatsächlich ermordet wurde, noch dass irgendein Zusammenhang zwischen dem Tod des Vaters und den angeblichen - drei Jahre später beginnenden - Problemen des Beschwerdeführers bestehe. Nicht nachvollziehbar ist weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Todestag seines Vaters zeitlich nicht exakt einordnen kann und offenbar auch nicht versucht bzw. gar kein Interesse daran gehabt hat, Genaueres zu den Umständen des Todes seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Wäre der Vater tatsächlich unter mysteriösen Umständen, die einen asylrelevanten Hintergrund hätten, ums Leben gekommen, dann wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der - wie er selbst angibt - in Kontakt mit seiner Mutter, die weiterhin im Herkunftsland des Beschwerdeführers aufhältig ist, steht, diesbezüglich - schon zur Untermauerung seines eigene Asylvorbringens - nachgefragt bzw. Nachforschungen angestellt hätte und somit in der Lage wäre, ausführlicher darüber zu berichten.

Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Problemen, die schließlich zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben, konnten das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens überzeugen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine persönlichen Probleme im September 2011 begonnen hätten, als er zu einer Kundgebung gegangen und angehalten worden sei. Sein Freund und er seien gegen die aktuelle Situation gewesen, gegen die Unordnung im Dorf. Die Leute würden streiten und trinken. Es gebe dort einen Stützpunkt (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Wiederum aufgefordert, Näheres zu der Kundgebung zu erzählen, sagte der Beschwerdeführer von sich aus nur, dass mindestens 50 Personen dort gewesen seien. Weiters befragt, was er genau dort gemacht habe, antwortete er, dies sei eine "gewöhnliche Kundgebung" gewesen. Dort hätten nur ältere Leute gesprochen. Er selbst habe dort nicht gesprochen. Die Leute hätten gefordert, dass die Trunkenheit und Streitigkeiten in ihrem Dorf aufhören sollten. Es sei eine friedliche Kundgebung gewesen, die drei oder vier Stunden gedauert habe. Folgt man diesen Ausführungen, dann wäre der Beschwerdeführer lediglich in einer untergeordneten Rolle an dieser Demonstration beteiligt gewesen, während die "älteren" Teilnehmer die "Rädelsführer" waren. Umso weniger verständlich sind die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers. Er gab nämlich an, dass die Kundgebung dann zu Ende gewesen sei und die meisten Teilnehmer, auch die älteren Männer, nach Hause gegangen seien. Der Beschwerdeführer und seine Freunde seien aber noch dort geblieben. Dann sei ein Fahrzeug gekommen, maskierte Leute ausgestiegen und die noch anwesenden Personen seien mitgenommen worden (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Warum man die Hauptverantwortlichen der Demonstration unbehelligt gelassen, die "Mitläufer" jedoch festgenommen habe, entzieht sich jeder Logik und ist daher nicht nachvollziehbar.

Lediglich am Rande ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein Widerspruch - im Verhältnis zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren - aufgetan hat. Der Beschwerdeführer sprach nämlich in der Beschwerdeverhandlung von lediglich einer Teilnahme an einer Demonstration und verneinte die Frage, ob er nach seiner Freilassung weiterhin zu Kundgebungen gegangen sei, explizit (vgl. Seit 11 des Verhandlungsprotokolls). Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.03.2012 sagte der Beschwerdeführer allerdings, dass er an ungefähr zehn Kundgebungen teilgenommen habe.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung weiters an, dass er nach der Kundgebung von den maskierten Soldaten mitgenommen, auf eine Polizeistation in BYNAKSK gebracht und dort drei Tage lang in einer Zelle angehalten worden sei. Auf Nachfrage, wie die drei Tage verlaufen seien, sagte der Beschwerdeführer, man habe ihm weder etwas getan, noch etwas gesagt. Die Zelle habe wie eine Polizeizelle ausgesehen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Eine detaillierte und somit glaubwürdige Beschreibung der Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine Mutter ihn freigekauft habe und man ihm bei der Entlassung gesagt habe, es werde wieder Probleme geben, wenn er erneut an einer Kundgebung teilnehme.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgend, sei er schließlich, obwohl er an keinen Kundgebungen mehr teilgenommen habe, ein zweites Mal mitgenommen worden, konkret am 22.02.2012. Er sei in der Nacht am Nachhauseweg von maskierten Leuten gezwungen worden, in ein Auto zu steigen. Man habe ihm Namen genannt und gefragt, ob er diese Leute kenne, da er ja ebenfalls bei diesen Kundgebungen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Namen aber nicht gekannt. Ihm sei gesagt worden, dass er große Probleme bekomme, wenn er den Männern nicht helfe, Informationen über die genannten Personen zu erlangen. Dem Beschwerdeführer seien Papiere vorgelegt worden und man habe ihm noch im Auto gezwungen, die Papiere zu unterschreiben, obwohl er nicht gewusst habe, was der Inhalt der Papiere sei. Dann habe man den Beschwerdeführer nach XXXX gebracht und vier Tage lang in derselben Polizeistation wie beim ersten Vorfall angehalten. Obwohl sich die Erzählungen zur zweiten Festnahme ausführlicher gestalteten als zur ersten Festnahme (vgl. Seite 11f des Verhandlungsprotokolls), konnte der Beschwerdeführer wiederum keinerlei Angaben zu den Umständen der viertägigen Anhaltung machen und auch nicht nachvollziehbar schildern, was der Zweck dieser Anhaltung gewesen sei. Der Beschwerdeführer schilderte, dass während der vier Tage absolut nichts passiert sei. Er sei weder verhört noch tätlich angegriffen worden. Befragt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sagte er, er glaube der Hauptgrund sei, dass er die Papiere unterschrieben habe. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, es sei nicht nachvollziehbar, dass dieselben Personen, die ihn zuerst gezwungen hätten, die Papiere zu unterzeichnen, ihn dann vier Tage angehalten hätten, weil er die Papiere unterzeichnet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse nicht warum er festgehalten worden sei (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen werden, dass er die Motive seiner angeblichen Verfolger nicht kenne, es liegt jedoch außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass die russische Polizei eine Person Schriftstücke unterschreiben lässt, sie anschließend jedoch einsperrt und sie in der Folge auch nicht weiter befragt. Wenn der Beschwerdeführer - wie angegeben - unterschrieben hat, dass er Informationen für die Behörden einholt, dann wäre es noch weniger nachvollziehbar, dass er anschließend eingesperrt wird, zumal es kaum möglich ist, vom Gefängnis aus Informationen einzuholen.

Hinsichtlich der angeblichen Ladung, die der Beschwerdeführer am 06.03.2012 bekommen haben will, machte er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben. Während er zuerst davon sprach, dass er laut Ladung am 09.03.2012 zum Gericht kommen hätte sollen, sich aber nicht mehr erinnere, welches Gericht es gewesen sei, sprach er im weiteren Verlauf der Befragung davon, dass die Ladung jedenfalls von der Polizei gekommen sei, er wisse aber wiederum nicht genau, was genau auf der Ladung gestanden sei (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Er sei dann schließlich am 07.03.2012 zur Polizei in XXXX gegangen und dort habe man ihm gesagt, dass er für mindestens vier Jahre inhaftiert werde. Den Grund für die Ladung habe man ihm aber wieder nicht genannt.

Unabhängig von diesen widersprüchlichen Aussagen zur Ladung konnte durch Überprüfung der Ladung, welche der Beschwerdeführer - nach Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung - nach der Beschwerdeverhandlung schlussendlich doch noch vorgelegt hat, erwiesen werden, dass die Ladung nicht geeignet ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht richtete eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau, in der es diese ersuchte, die Existenz der die Ladung ausstellenden Dienstelle sowie die Existenz des die Ladung ausstellenden Beamten zu überprüfen. Im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 31.10.2014 teilte die Österreichische Botschaft Moskau mit, dass weder die Existenz der gegenständlichen Dienststelle (OMVD Dagestan) noch ein Beamter namens XXXX eruiert werden hätte können. Weiters wurde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und ist dem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 14.07.2014 zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formalvordruckes nicht entschieden werden könne und die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich sei. Die zur Untersuchung vorgelegte Vorladung wäre aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten, da nicht nur der Formalvordruck, sondern auch der Stempelabdruck im Tintenstrahlruckverfahren aufgedruckt wurde. Inwieweit diese Vorgangsweise für die Ausstellung von Vorladungen gängig oder zulässig ist kann nicht beurteilt werden.

Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 10.01.2015 gab er dazu nur an, dass er bezüglich der gegenständlichen Vorladung der russischen Behörden nichts tun habe können, da diese Vorladung an seine Mutter zugestellt worden sei und auch von ihr unterschrieben worden sei. Weitere Erklärungen blieb der Beschwerdeführer schuldig. Unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgelegte Vorladung aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten ist und weder die Existenz der ausstellenden Dienstelle noch die Existenz des ausstellenden Beamten ermittelt habe werde können, ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorlegten Ladung um eine Fälschung handelt, die somit keinesfalls geeignet ist, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen zu belegen.

Abschließend wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gefragt, was ihn (rein hypothetisch) im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten würde, woraufhin er antwortete, egal was passiere, er fahre nicht hin. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Leute immer noch zu ihr kämen und nach dem Beschwerdeführer fragen würden. In letzter Zeit kämen sie jedoch nicht mehr oft (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Eine konkrete und substantiierte Rückkehrbefürchtung ließ der Beschwerdeführer somit vermissen.

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes und glaubhaftes Vorbringen entnommen werden.

Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Dagestan einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Dagestan wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde laut im Akt inliegender Übernahmebestätigung (AS 157) am 22.03.2012 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 05.04.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Dagestan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als auch anlässlich seiner Stellungnahme vom 10.01.2015 im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs eine Erkrankung dezidiert ausgeschlossen (Stellungnahme vom 10.01.2015: "Nach ärztlicher Behandlung bin ich in gutem gesundheitlichem Zustand. Ich befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung und habe auch keine Therapie. Ich nehme derzeit keinerlei Medikamente").

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 23-jähriger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der eigenen Angaben (im Rahmen der Beschwerdeverhandlung) zufolge im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat und von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Vielmehr hat er selbst angegeben, arbeiten zu können und zu wollen. Er wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich (jedenfalls) seine Mutter und einen Onkel und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall lebt der zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte (Rot-Weiß-Rot-Karte) Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Frau und zwei Kindern in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seit 02.04.2013 bei seinem Onkel und dessen Familie (laut ZMR-Auskunft vom 11.12.2014).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben" zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).

Wie bereits ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer mit seinem Onkel im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgungen.

Hinsichtlich der Beziehung zu seinem Onkel ist zu erwähnen, dass selbst die Wohnmöglichkeit im gegenständlichen Fall nicht auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehungen zurückzuführen ist (der volljährige Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise in Österreich keine enge Beziehung zu seinem Onkel gehabt bzw. jemals ein "Familienleben" mit diesem geführt), sondern vielmehr auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise natürlich jene Menschen um Hilfe ersucht hat, die er bereits aus seinem Herkunftsstaat kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. An die Beziehungsintensität ist jedenfalls ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Insbesondere ist auch die Frage, ob die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu beachten. Im gegenständlichen Fall war sich der Beschwerdeführer, als er zu seinem Onkel gezogen ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Der Beschwerdeführer, der mittlerweile seit rund zwei Jahren bei seinem Onkel und dessen Familie lebt, hat natürlich seit dem Einzug bei seinem Onkel eine gewisse Beziehung zu seinen Verwandten aufgebaut, ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann aber nicht festgestellt werden.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 23.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er eine besondere Bindung an Österreich habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass man ohne Arbeit an eine Freundin nicht denken könne. Bei ihnen müsse man Geld zahlen, wenn man heiraten möchte (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Tradition bleibe Tradition. Dass er eine Freundin oder Lebensgefährtin hat, verneinte der Beschwerdeführer somit. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 16.01.2015 gab der Beschwerdeführer nunmehr widersprüchlich dazu an, dass er seit eineinhalb Jahren (somit ungefähr seit Sommer 2013) eine feste Freundin habe und diese nach Beendigung ihres Studiums heiraten werde. Mit E-Mail vom 16.01.2015 gab Frau XXXX bekannt, dass sie den Beschwerdeführer seit vielen Jahren kenne und mit diesem, seit er in Österreich sei (somit seit März 2012), eine feste Beziehung führe. Nach ihrem Abschluss Ende Mai 2015 hätten sie vor zu heiraten. Sie selbst lebe seit 10 Jahren mit ihrer Familie in Österreich. Sie besitze seit vier Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers massive Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Beziehung mit Frau XXXX führt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer noch - unter Bezugnahme auf die Traditionen seines Herkunftslandes - die Frage nach einer Beziehung verneint und ausgeführt, dass er keine Arbeit habe und daher auch keine Freundin haben könne. Umso mehr verwundert seine Stellungnahme sowie jene von Frau XXXX im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs, wonach diese bereits seit vor der Beschwerdeverhandlung (seit eineinhalb Jahren / seit seiner Einreise in Österreich) eine feste Beziehung führen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung falsche Angaben getätigt hätte und sich (seit eineinhalb Jahren / seit seiner Einreise) in einer Beziehung befinde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Beziehungspartnerin weder im gemeinsamen Haushalt lebt, noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen gegeben ist. Außerdem hat er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatuts bewusst sein müssen, als er die Beziehung mit seiner angeblichen Freundin eingegangen ist.

Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit März 2012, somit erst seit weniger als drei Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.

Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeverhandlung an, ein wenig Deutsch zu sprechen und konnte sich die erkennende Richterin davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer passable Deutschkenntnisse aufweist. Sprachkenntnisse allein reichen aber noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und kann auch nicht festgestellt werden, dass der volljährige Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine Einstellungszusage vom 20.12.2014 vorlegt, wird diese dadurch relativiert, dass es sich beim Firmeninhaber um den Onkel des Beschwerdeführers handelt, was eine "Gefälligkeit" nahelegt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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