W195 2016410-1•BVwG W195 2016410-1
W195 2016410-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015
ärztliche Untersuchung, ärztlicher Sachverständiger,<br/>Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung,<br/>Mühewaltung, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten
W195 2016410-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
XXXX
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX, XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
1. a) Liegt eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?
1. c) Ist diese behandelbar? Wenn ja - wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente.
1. d) Welche Folgen hätte ein Abbruch der Behandlung?
2. Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat XXXX aus ärztlicher Sicht möglich? Bzw. würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken?
3. Ist der Beschwerdeführer in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig?
4. Ist der Beschwerdeführer in der Lage, das Erlebte (insb. Bezogen auf die Jahre 2003 bis 2008) wiederzugeben?
5. Ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig?
In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
-) Mühewaltung § 43 (1)
Psychiatrischer Befund und Gutachten € 116,20
Neurologischer Befund und Gutachten € 116,20
6 weitere Fragestellungen 6 x € 116,20 € 929,60
-) Aktenstudium § 36 € 30,00
-) Schreibgebühr § 31/3 € 41,60
1 Urschrift (á € 2,00) á 13 Seiten
2 Durchschriften (á € 0,60) á 13 Seiten
-) Studium von Krankengeschichten, Befunden § 35 € 33,80
-) Kosten nach § 30
(Beiziehung von Hilfskräften, Anlegen eines Handaktes,
Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.) € 20,00
-) Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport € 22,70
-) Porti und Telefon € 12,30
Summe € 1.090,00
20% USt. € 218,00
Endsumme € 1.308,00
Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen worden sei, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig sei. Zudem wurde angemerkt, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt fünf Fragenkomplexe ergeben würden.
Mit Stellungnahme vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Antragsteller vor, mit Beschluss der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX sei die Erstattung eines Gutachtens zu folgenden Fragen aufgetragen worden:
Die Feststellung des Vorliegens einer krankheitswertigen psychischen Störung und welche?
Seit wann diese Störung besteht (d.h. Dauer)
Die Behandlungsmöglichkeiten
Folgen eines Behandlungsabbruches
Überstellungsmöglichkeiten (d.h. Reisefähigkeit)
Teilnahmefähigkeit an einer Verhandlung
Einvernahmefähigkeit
Wiedergabefähigkeit betreffend Erlebtes in den Jahren 2003 bis 2008
Arbeitsfähigkeit
Hierbei handle es sich um insgesamt XXXX unterschiedliche Fragen. Es seien XXXX Fragenbereiche als zusammengezogen im Gutachten behandelt worden, nämlich die Behandlungsmöglichkeiten und die Folgen des Abbruches der Behandlung sowie die Teilnahmefähigkeit an einer Verhandlung und die auch an sich unterschiedliche Frage nach der Einvernahmefähigkeit sei als Fragenkomplex angesehen worden, sodass sich nach Meinung des gefertigten Sachverständigen insgesamt 7 Fragenkomplexe ergeben würden. Es sei daher für 6 weitere Fragenkomplexe zusätzlich zur Grundleistung 6x die Gebühr entsprechend § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass es sich um insgesamt 9 unterschiedliche Fragen handle, wobei 2 Fragenbereiche als zusammengezogen im Gutachten behandelt worden seien, sodass sich nach seiner Meinung insgesamt 7 Fragenkomplexe ergeben würden, ist auszuführen, aus den Fragestellungen sowie deren Beantwortung ergibt sich, dass die Frage 1.a) zum Vorliegen einer krankheitswertigen, psychischen Störung verneint wurde, wodurch die Beantwortung der Fragen 1.b) - 1.d), die nur bei Vorliegen einer krankheitswertigen, psychischen Störung zu beantworten gewesen wären, nicht notwendig war. Insofern der Antragsteller ausführt, dass er die Fragestellung, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ob er einvernahmefähig sei, als einen Fragenkomplex angesehen habe, ist anzumerken, dass auch der zuständige Richter diese Fragestellung als einen Fragenkomplex wertet und damit die Ansicht des Antragstellers teilt. Es ist daher von insgesamt fünf Fragenkomplexen auszugehen.
Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20
Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
116,20
Vier weitere Fragestellungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
464,80
Aktenstudium wie beantragt € 30,00
Schreibgebühr wie beantragt € 41,60
Studium von Krankengeschichten € 33,80
Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften udgl.) wie beantragt €
20,00
Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport wie beantragt € 22,70
Porti und Telefon wie beantragt € 12,30
Zwischensumme € 857,60
20 % USt € 171,52
Gesamt € 1.029,12
Gesamtsumme gerundet € 1.029,00
Es waren daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 1029,-- (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.
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