BVwG W160 1438027-1

W160 1438027-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

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BVwG W160 1438027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1438027.1.00

Spruch

W160 1438027-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 12 13.370-BAI, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben nach illegal und schlepperunterstützt am 24.09.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung brachte er vor, in XXXX/Afghanistan geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er spreche Dari und Farsi und hätte in seinem Heimatland für sieben Jahre die Grundschule besucht. In seinem Heimatland lebten noch seine Mutter und zwei Schwestern. Der Vater sei verstorben, ein Bruder verschollen. Sein Heimatland habe er vor ca. sieben Monaten (ca. Februar 2012) per Flugzeug verlassen und sei mit einem falschen Pass nach XXXX gereist. Von dort aus wäre er - nach anschließendem sechsmonatigen Aufenthalt in Griechenland - per Zug und LKW in das Bundesgebiet eingereist.

Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Vater vor zwei Jahren von unbekannten Personen auf der Straße getötet worden wäre. Bei diesem Vorfall sei auch er verletzt worden. Diese Leute würden nunmehr nach ihm suchen und wollten ihn entführen. Den Grund dafür könne er nicht angeben oder könne auch nicht sagen, warum sein Vater umgebracht worden wäre. Aus Angst vor diesen Personen hätte die Mutter beschlossen, ihn nach Holland zu schicken. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

2. Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, in XXXX geboren worden zu sein, dort wäre er mit seinen Eltern aufgewachsen. Sie hätten in unterschiedlichen, gemieteten Wohnungen in XXXX gelebt. Sein Vater wäre vor ca. zwei Jahren bei einem Vorfall getötet und er selbst schwer verletzt worden. Er wisse nicht, was sein Vater gearbeitet hätte. Seine Mutter wäre von Beruf Frauen- und Kinderärztin und hätte zur Zeit seiner Ausreise in einem Spital gearbeitet. Er hätte noch zwei ältere, verheiratete Schwestern und einen Bruder, der seit dem Vorfall verschwunden wäre. Er wisse nicht, ob er noch lebe. Zu seiner Mutter hätte er telefonischen Kontakt.

Damals wären er und sein Vater unterwegs gewesen, als sie von unbekannten, bewaffneten Männern angehalten worden wären. Er hätte einen Schlag auf den Kopf bekommen und davon eine etwa einen Finger lange Narbe davongetragen. Es sei bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus in einem sehr schlechten Zustand wieder aufgewacht. Er habe weiters eine Verletzung am Unterschenkel und am Hals davongetragen. Einige Zeit später habe man ihm erzählt, dass sein Vater bei diesem Vorfall ums Leben gekommen wäre und die Angreifer gedacht hätten, dass auch er tot sei. Er selbst hätte sich an nichts erinnern können. Nach dem Vorfall habe er die Schule nicht weiter besuchen können und hätte ihn seine Mutter, aus Angst um ihn, überallhin mitgenommen. Auch zur Arbeit habe er sie begleiten müssen und sie wären bis zu seiner Flucht in einen anderen Stadtteil von XXXX gezogen. Die Mutter habe diesen Vorfall nicht bei den Behörden angezeigt. Sie habe Angst gehabt, dadurch ihren Aufenthalt zu verraten. Er wisse nicht, warum die Personen den Vater getötet hätten. Nach diesem Vorfall sei sein Bruder verschwunden und sie wüssten nicht, wo sich dieser aufhalte. Seit diesem Vorfall hätte es für ihn keine weiteren Schwierigkeiten gegeben, da er sich versteckt gehalten habe. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr von diesen Personen angegriffenen und getötet werde. Er vermute, dass der Angriff von Verwandten väterlicherseits erfolgt sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass diese Personen ihn weiterhin suchen würden.

Vom Beschwerdeführer wurden verschiedene Zeitungsausschnitte sowie Fotos seiner schweren Verletzung am Hals vorgelegt (siehe Aktenseite 149 ff). Weiters legte er die Kopie seiner Krankengeschichte vom XXXX vor. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Zustand nach Schussverletzungen im Bereich des Gesichtes, des Halses und des linken Unterschenkels aufweise (siehe Aktenseite 161). Mit Schreiben eines Facharztes für Kinder-und Jugendpsychiatrie vom XXXX (siehe Aktenseite 201) wurde eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass in Ermangelung echter, personenbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger die Feststellung der Identität der Person des Beschwerdeführers dienlichen Unterlagen nicht möglich war, verbindlich den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers festzustellen. Bezüglich seiner Herkunft ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verwendeten Sprache und der Ortskenntnisse aus Afghanistan stamme. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass beim Beschwerdeführer laut einem Schreiben eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden wäre.

Mit den Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer aber eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland nicht glaubwürdig dargebracht. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung im Heimatland des Beschwerdeführers könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, dass sein Vater vor ca. zwei Jahren von unbekannten Personen auf der Straße getötet worden wäre und er selbst bei diesem Vorfall verletzt worden sei. Diese Leute würden seit zwei Jahren nach ihm suchen und ihn entführen wollen. Den Grund dafür hätte er aber nicht angeben können und wäre es ihm auch nicht möglich gewesen anzuführen, warum diese den Vater umgebracht hätten.

In Zusammenschau aller Angaben ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei und es sich jedoch bei den restlichen Ausführungen zu der angeblichen Verfolgungsgefahr um eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte handle, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Dies dokumentiere sich auch darin, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte durch das nunmehr in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmal angeführte Verschwinden seines Bruders offensichtlich zu steigern versuche, um dem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Zu den von ihm ins Treffen geführten Narben sei zudem auszuführen, dass auch diese keinen tauglichen Beweis darstellten. So könne anhand der Narben im Nachhinein weder der Vorfall selbst, der Täter, noch der Tathergang festgestellt werden. Es könne somit genauso gut möglich sein, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzungen im Zuge eines Unfalles oder eines gänzlich anderen Vorfalles zugezogen hätte, als von ihm im Zuge des Asylverfahrens behauptet worden sei. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen aufgrund der Verletzungen alleine die aufgezeigte Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu widerlegen bzw. zu entkräften. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelange die Behörde daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht hätte, seine Geschichte asylzweckbezogen zu schildern, diese jedoch nicht glaubhaft sei. Der Vollständigkeit halber sei zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch keine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft habe machen und dass sein Vorbringen unter keinen dieser Gründe subsummiert werden habe können. Seine familiären bzw. privaten Probleme stünden nämlich mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang.

Der Beschwerdeführer hätte auch im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, sich an diese Einrichtungen zu wenden, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Er habe sohin auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Auch seine weitere Behauptung, er würde im Falle einer Rückkehr von unbekannten Personen getötet werden, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben angeführt, bereits seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe werden müssen.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der mj. Beschwerdeführer am 20.09.2013 durch seinen gesetzlichen Vertreter (Bezirkshauptmannschaft XXXX) fristgerecht und zulässig Beschwerde.

Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls erst 14 Jahre alt gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nur wenig Kenntnis von den Urhebern des Angriffs habe, scheine unter diesen Umständen nachvollziehbar. Einerseits, da er sich an diesem Vorfall nicht erinnern könne, andererseits, da die Mutter des Beschwerdeführers ein vitales und nachvollziehbares Interesse daran gehabt habe, ihren Sohn vor weiteren Gefahren zu schützen. Der Beschwerdeführer wäre durch diese Geschehnisse traumatisiert worden. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß und nachvollziehbar angegeben, dass die Mutter innerhalb eines Jahres mehrere Male den Aufenthaltsort gewechselt hätte. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß und nachvollziehbar angegeben, dass dies aufgrund der Gefährdung gewesen sei.

In Summe stelle sich das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verfahren als derart mangelhaft dar, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer werde weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher oder privater Seite verfolgt, nicht hätte erfolgen dürfen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht festgestanden. Es hätte aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Lichtbilder, Befund des Landeskrankenhaus XXXX) festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer einem lebensbedrohlichen Angriff ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine Verfolgung von privater Seite aus, wie vom Beschwerdeführer vermutet, schließe die Anerkennung von Asyl keineswegs aus. Sollte der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, sei dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen.

5. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Schriftstücke zum Beweis seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt (Fotoprotokoll der XXXX Österreich, Teilnahmebestätigung der XXXX Österreich, Fotos von Veranstaltungen der XXXX und der Siegerehrung beim Tennisclub XXXX, Schreiben des XXXX über mittlerweile erfolgte Mitgliedschaft, Bestätigung über den Stand des Hauptschulabschlusskurses, Teilnahmebestätigung der Caritas-und Migrantenhilfe am Bildungsprojekt: Deutsch als Fremdsprache).

Weiters wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 bei Frau XXXX und ihrer Familie wohne, die dem Beschwerdeführer in allen Lebenslagen unterstütze. Die Obsorge befinde sich weiterhin bei der Jugendwohlfahrt, Bezirkshauptmannschaft XXXX (siehe Schreiben: Diakonie, Flüchtlingsdienst, Volkshilfe, 21.02.2014).

Am 06.11.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein Schriftstück vorgelegt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter aus Afghanistan erhalten hat. Aus diesem geht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Verfassungsschutz tätig gewesen sei (siehe Schreiben vom 03.11.2014, OZ 9).

6. Am 21.01.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der (nunmehr volljährige) Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und durch neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Weiters wurden die vom vorsitzenden Richter beigeschafften Berichte internationaler Organisationen zur politischen menschenrechtlichen Lage in Afghanistan verlesen und erörtert.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter derzeit in XXXX lebe. Auch seine beiden Schwestern, beide verheiratet, lebten in der XXXX. Den Bruder habe er nach dem Vorfall mit dem Vater verloren, sein Schicksal sei unbekannt. Er wisse nicht, ob der Bruder noch lebe. Er hätte ein Schreiben, dass dem Beruf seines Vaters bestätige. Er wisse erst seit kurzem, dass sein Vater im Sicherheitsbereich tätig gewesen sei. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 03.11.2014, OZ9. Diese Schreiben wurde von Dolmetscherin übersetzt und geht diesem hervor, dass es vom Verteidigungsministerium stamme, stellvertretend für geheime Angelegenheiten. Es wird bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle gearbeitet habe und durch unbekannte Personen getötet worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er mit seiner Mutter einmal in der Woche telefonischen Kontakt habe. Sie arbeite derzeit nicht als Ärztin in einem Krankenhaus, sondern sei in einer Schule beschäftigt. Er bringt vor, dass sie nie in Sicherheit gewesen wären. Sie hätten ihren Wohnsitz immer wieder gewechselt, damit sie die Feinde nicht finden konnten. Auch als der Vater noch gelebt hätte, hätten sie immer wieder ihren Wohnsitz gewechselt. Erst nachdem der Vater bei dem Attentat getötet und er selbst schwer verletzt worden wäre, sei es klar gewesen, dass auch sein Leben in Gefahr gewesen sei. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und er eines Tages die Wohnung verlassen hätte, sei er von unbekannten Leuten verfolgt worden. Dies sei der Grund gewesen, warum sie immer wieder ihren Wohnsitz gewechselt hätten.

Nach dem Angriff wäre er im XXXX-Krankenhaus behandelt worden. Dies sei ein Unfallkrankenhaus gewesen. Bezüglich seines Bruders brachte er vor, dass dieser verheiratet gewesen sei. Seit dem Vorfall hätte er nichts mehr von ihm gehört und er wisse auch nicht ob er noch lebe. Als er nach dem Krankenhausaufenthalt zurück nachhause gekehrt sei, habe er einen Schock gehabt. Er habe sich nur lückenhaft an die Sachen erinnert, die vorher passiert wären. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Vater bei diesem Vorfall getötet worden wäre und dass der Bruder seither unauffindbar sei. Sein Bruder hätte sich nie mehr gemeldet.

Der Angriff auf ihn und seinen Vater sei im Frühling passiert, es sei schon warm gewesen. Er sei am späten Nachmittag mit seinem Vater unterwegs gewesen und sie hätten unbekannte Leute getroffen, es wären drei oder vier vermummte Personen gewesen. Diese hätten sie angegriffen. Sein Vater sei sehr verängstigt gewesen und hätte ihn an sich gezogen. Er könne sich nur noch an einen schweren Schlag auf seinen Kopf erinnern. Was danach passiert sei wisse er nicht. Er hätte zwei oder drei Tage und Nächte im Koma gelegen. Als er erwacht sei, hätte er aufgrund der Verletzungen weder essen noch trinken noch sich bewegen können. Er hatte Verbrennungen im Gesicht.

Der Beschwerdeführer legte drei Fotos vor, die seine Verletzungen zeigten (Kopien im Akt, AS 157 - 159). Bezüglich der Verletzungen verwies er auch auf die im Akt einliegenden Befunde. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Schussverletzungen erlitten hat (Bericht des Krankenhaus XXXX, Aktenseite 161,163). Weiters wird auf Verletzungen an der linken Oberlippe, Verletzungen im Halsbereich und Schusswunde in Unterschenkel verwiesen.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er bei den Einvernahmen den Grund für den Angriff nicht angeben hätte können, da er ihn nicht gekannt hätte. Später hätte er von seiner Mutter erfahren, welchen Beruf sein Vater ausgeübt habe und dass der Angriff aufgrund des Berufes des Vaters verübt worden sei. Es sei ein gezielter Angriff auf seinen Vater und seine Person gewesen. Es ist ihm bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bewusst, weshalb diese Leute den Vater und ihn töten hätten wollen. Er hätte mit seiner Mutter früher nicht darüber gesprochen, weil ihr und sein Zustand schlecht gewesen sei. Als er aber die Informationen für seine Einvernahme gebraucht hätte habe er mit seiner Mutter darüber gesprochen. Sie hätten ihm erklärt, mit wem sein Vater Schwierigkeiten gehabt hätte. Die Leute mit denen der Vater Schwierigkeiten gehabt hätte, seien verwandt mit ihm gewesen. Er weise noch einmal darauf hin, dass der Angriff wahrscheinlich aufgrund des Berufes des Vaters erfolgt sei, der Angriff sei aufgrund der Tätigkeit des Vaters begangen worden.

Die Mutter hätte diesen Vorfall nicht bei den Behörden angezeigt, da sie nicht wollte, dass ihre Adresse bekannt werde. Sie sei überzeugt gewesen, dass diese Leute über Macht verfügten und habe deswegen den Fall nicht zur Anzeige gebracht. Seine Mutter habe nach diesem Vorfall weiter gearbeitet. Sie selbst sei von unbekannten Leuten, die in das Haus eingedrungen wären, geschlagen worden. Dazu verweise er auf ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Foto.

Seine Mutter habe dann eine Zeit lang nicht mehr gearbeitet. Seit kurzem arbeitet sie in einer Schule und niemand wisse davon.

So wie er die Lage nunmehr einschätze werde es ihm nicht möglich sein in Afghanistan zu überleben. Er würde bestimmt getötet werden. Die Leute, die auch seinen Vater getötet hätten, seien wahrscheinlich der Ansicht, dass auch er bei diesem Vorfall umgekommen sei. Würde er zurückkehren und sie wüssten, dass er noch am Leben sei, würden sie wieder versuchen ihn zu töten. Seine Mutter habe ihm damals nicht gesagt was genau sein Vater bei dieser Behörde bzw. Organisation gemacht hätte. Seine Mutter habe ihm aber später erzählt, dass sein Vater für das Sicherheitspräsidium tätig gewesen sei. Von dort stamme das vorgelegte Schreiben. Er vermute, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters einer schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt sei. Auch seine Mutter sei wahrscheinlich aus diesem Grund angegriffen und bedroht worden.

Aufgrund der Verletzungen sei er ca. eine Woche im Krankenhaus gewesen. Dann sei er in häuslicher Pflege bei seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe ihn nicht mehr hinausgehen lassen, er hätte nur zweimal das Haus verlassen und dabei das Gefühl gehabt, bedroht zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitisch-moslemischen Glaubens. Aufgrund seiner Ortskenntnisse wird festgestellt, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit aus XXXX stammt. Seine Person steht - mangels geeigneter Dokumente - nicht fest. In seinem Heimatland leben noch seine Mutter und zwei seiner Schwestern. Sein älterer Bruder ist unbekannten Aufenthaltes und man weiß nicht, ob er überhaupt noch lebt. Der Beschwerdeführer sowie die Familie haben keinen Kontakt zu ihm.

Der Beschwerdeführer wurde im Frühjahr des Jahres 2011 Zeuge eines Angriffs auf die Person seines Vaters. Der Vater sowie der Beschwerdeführer wurden von drei oder vier Personen massiv angegriffen. Sein Vater wurde getötet, der Beschwerdeführer selbst schwer verletzt. Festgestellt wird, dass der Vater aufgrund seiner Tätigkeit bei den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes von Verwandten getötet wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hinterließ anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, die von ihm geschilderten Fluchtgründe tatsächlich erlebt zu haben.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie eine politischen Partei an. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat wieder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert.

Der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan war die Furcht wegen der Tätigkeit des Vaters bei einer staatlichen Behörde ebenfalls getötet zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(vgl.: XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013) .

Sicherheitslage:

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Zeitraum vom Februar 2012 bis Februar 2013 leicht ab. Allerdings ist die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.

(vgl.: XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.

Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.

(vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4, XXXX, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.9 und 10).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.

Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16).

Justiz:

Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.

(XXXX, Innenpolitik, vom November 2011).

Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Am 18. Juni 2013 wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte für ganz Afghanistan verkündet.

(APA, Karzai verkündet Übernahme gesamter Sicherheitsverantwortung, vom 18.06.2013; XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 11; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8).

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.:

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6).

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.

(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411).

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30).

Einem Bericht des auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bremen vom 07.05.2014 ist zu entnehmen, das Personen, die vom Islam zum Christentum übertreten mit Verfolgungsmaßnahmen in Afghanistan rechnen müssen. Allein der Verdacht einer Abkehr vom Islam kann zur Verfolgung führen. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) unterliegt in Afghanistan nachdem Scharia - Recht der Todesstrafe. Allerdings wurde die Todesstrafe nach Kenntnis des auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (siehe Beilage zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2014).

Siehe dazu auch im Bericht: Auswärtiges Amt Berlin, 31.03.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Februar 2014, Seite 11 ff. Anhang zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Die beigeschafften Dokumente, die von - teilweise vor Ort agierenden - Personen und internationalen Organisationen hoher Reputation stammen, enthalten substantiierte Darstellungen der Situationen gegeben in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, nachvollziehbares Gesamtbild, so dass am Wahrheitsgehalt der getroffenen Aussagen kein Zweifel besteht.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die jeweils angeführten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrundegelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen. Schon das Bundesasylamt hat dazu entsprechende Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben deshalb Opfer des behaupteten Eingriffs in die persönliche Unversehrtheit geworden, weil sein Vater bei einem Sicherheitsdienst des Heimatlandes gearbeitet hat und er dadurch in das Blickfeld ihm deswegen feindlich gesinnter Personen gekommen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenso wie sein Vater aufgrund dessen politischen Einstellung getötet wird. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten in das Blickfeld dieser Personen geraten ist und durch seine Flucht nunmehr Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Einer solchen Verfolgung könnte der Beschwerdeführer lediglich dadurch entgehen, indem er sich in einer sicheren Region niederlassen würde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer tragfähige bzw. verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb seiner Heimatregion vorfinden würde.

Dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise gefährdet ist, zeigt auch der Umstand, dass er seine Mutter von diesen Personen massiv beeinträchtigt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland durch diese Personen verfolgt und ermordet wird.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls unzweifelhaft ergibt, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Den Feststellungen zufolge ist die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil Afghanistans nicht offen steht, geschweige denn ihm ein Leben frei von Furcht in einem anderen Landesteil möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht sohin für den Beschwerdeführer nicht.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - in seiner Heimatsprovinz XXXX - der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist), von diesem Personen neuerlich angegriffen zu werden. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten dieser Personen. Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von dieser Bedrohung nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanische Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ihm effizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- und Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch diese Personen durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistan zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat nahezu sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz XXXX verbracht und sich dort ausschließlich bei seinen Eltern aufgehalten. Außerhalb der Provinz leben keine ihm bekannten Verwandten. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung (lediglich siebenjähriger Besuch der Grundschule). Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz XXXX nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübte Tätigkeit bzw. mit aufgrund seiner Schulbildung in Betracht kommenden Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem getöteten Vater wegen seiner Tätigkeit für die Regierung von den Verfolgern, ebenso wie dem Beschwerdeführer zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder den nunmehr - ins Blickfeld dieser Personen geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

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