W144 2017137-1•BVwG W144 2017137-1
W144 2017137-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung
W144 2017137-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 1047196106/140249969 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, Satz 2, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Indien, er hat sein Heimatland am 10.08.2014 verlassen und sich letztlich illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet begeben, wo er am 4.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 06.12.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er seine Freundin habe heiraten wollen, ihre Familie sei jedoch dagegen gewesen. Daraufhin sei er mit ihr durchgebrannt und habe vorgehabt, sie heimlich zu heiraten. Ihre Familie sei aber dahintergekommen und habe sie verfolgt, den BF geschlagen, und ihn dabei an Kopf und Körper verletzt. Wegen dieses Vorfalls habe er eine Narbe am Kopf davongetragen. Dann hätten sie ihn zu einem Bauernhof gebracht und ihm gesagt, dass sie ihn am nächsten Tag "abschlachten" würden. In der Nacht sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Inzwischen sei seine Freundin zwangsverheiratet und das Haus der Familie des BF weggenommen worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 15.12.2014 konkretisierte der BF sein Vorbingen im Wesentlichen dahingehend, dass er zwecks Eheschließung mit seiner Freundin in ein Hotel in die Stadt XXXX gefahren sei. Dort seien sie vom Cousin seiner Freundin gesehen worden, der in weiterer Folge die Familie informiert habe, die ihn dann aus dem Hotelzimmer geholt sowie geschlagen habe. Er sei dann auf ihre Landwirtschaft verschleppt worden, wo ihm gesagt worden sei, dass man ihn am nächsten Tag "schlachten" werde. Er könne nicht zurück nach Indien, da er Angst vor der Polizei habe.
Nach Vorhalt, dass seine Angaben unglaubwürdig erschienen,
entwickelte sich in der Einvernahme folgender Dialog (V=Vorhalt,
F=frage, A=Antwort, Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"[...]
V: Ihr Vorbringen ist vollkommen unglaubhaft. Möchten Sie nicht die Wahrheit sagen.
A:Ich sage Ihnen die Wahrheit, ich bin deswegen hier, weil ich Arbeit suche. Ich möchte in Österreich sobald wie möglich zu arbeiten beginnen. Ich sehe in meiner Heimat keine Zukunft.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A: Ja.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A: Ich weiß es nicht, die Familie meiner Freundin würde mich töten.[...]"
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, ZI. 1047196106-140249969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 04.12.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem BF wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß §§ 57 und 55 leg. cit. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg cit. iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zur Versagung des internationalen Schutzes u.a. Nachstehendes ausgeführt:
"Sie gaben im Rahmen der Erstbefragung an, dass Sie in der Heimat durch Privatpersonen verfolgt würden. Diesen Sachverhalt brachten Sie auch während der Einvernahme vor der ho. Behörde vor, verstrickten sich aber in erhebliche Widersprüche.
Auf den Vorhalt, dass die von Ihnen vorgetragene Fluchtgeschichte nicht plausibel erscheint und auf die Aufforderung die Wahrheit zu anzugeben, brachten Sie vor, dass Sie die Heimat in Wahrheit aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatten. Ein Vorbringen, welches sich auf ökonomische Hintergründe stützt, kann nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus."
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei unter anderem geltend gemacht, dass die erkennende Behörde schwere Ermittlungsfehler begangen habe, indem sie es unterlassen habe, angebotene "Beweismittel in Form eines gut erkennbaren Videos sowie eines Fotos anzunehmen". Auf diesen Beweismitteln seien nämlich die "schweren Übergriffe seitens der Verfolger" deutlich erkennbar gewesen. So sei aus dem Handy - Video ersichtlich, wie auf den auf dem Boden liegenden schwer verletzten BF von mehreren Personen mit Stöcken und Stangen eingeschlagen werde. Weiters weise der BF als Resultat der genannten Übergriffe mehrere deutlich sichtbare Verletzungen an mehreren Stellen seines Körpers auf. Ferner sei auch unterblieben, eine ärztliche Untersuchung bezüglich der Frage, ob die vorgezeigten Verletzungen vom geschilderten Übergriff herrühren könnten, heranzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(...)
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Die Erwägung des BFA, dass der BF nach Vorhalt, dass die vorgetragene Fluchtgeschichte nicht plausibel erscheine, vorgebracht habe, dass "er seine Heimat in Wahrheit aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe", greift bei Weitem zu kurz. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BF zwar auf Vorhalt, sein Vorbringen sei unplausibel und er möge die Wahrheit sagen, zwar einerseits angeben hat: "ich sage die Wahrheit, ich bin deswegen hier, weil ich Arbeit suche [...]", jedoch hat er andererseits auf die darauffolgende Frage, was ihn konkret im Falle der Rückkehr nach Indien erwarten würde, ausgeführt: "ich weiß es nicht, die Familie meiner Freundin würde mich töten".
Es ist evident, dass bei einer Gesamtschau der Angaben des BF nicht gesagt werden kann, dass er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Heimatland ausgereist ist. Vielmehr hat es die belangte Behörde verabsäumt, die für die Entscheidung erheblichen Angaben zum Fluchtgrund des BF durch konkretes Nachfragen zu eruieren. Eine Klärung, wie die Aussage, dass "er in Wahrheit deswegen hier sei, weil er Arbeit suche", zu verstehen sei, wenn er gleichzeitig dabei bleibt, dass "ihn die Familie seiner Freundin in Indien töten würde", ist gänzlich unterblieben. Daher ist schon deshalb der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mangelhaft geblieben, da nicht nachvollziehbar ist, ob der BF nun vor seiner Ausreise tatsächlich den genannten Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist oder nicht.
Zudem wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die belangte Behörde konkrete Beweismittel in Form eines gut erkennbaren Videos sowie eines Fotos nicht einmal habe annehmen wollen und auch nicht angenommen habe. Auf dem genannten Video seien die Übergriffe auf den BF zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte erkennbar. Weiters wird gerügt, dass der BF mehrere deutlich sichtbare Verletzungen an diversen Stellen seines Körpers aufweise, auf welche er bereits im Laufe des Verfahrens hingewiesen habe.
Dazu ist auszuführen, dass die Richtigkeit der Rüge, dass die "Behörde Beweismittel nicht einmal habe annehmen wollen", zwar nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann, doch sind die Beschwerdeausführungen zu den angebotenen, aber von der Behörde ignorierten Beweismitteln sehr konkret und ist das BFA diesem Vorbringen bei Vorlage der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegengetreten.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren durch eine umfassende Einvernahme (samt Manuduktion zur Bedeutung von detaillierten Angaben) des BF den fluchtauslösenden Sachverhalt zu klären, allfällige (vermeintliche) Widersprüche (insbesondere den wirtschaftlichen Aspekt seiner Ausreise im Gegensatz zur Bedrohungssituation, an der er - nach Nennung des wirtschaftlichen Aspektes - auch festgehalten hat) aufzuklären, die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Beweismittel einer ordnungsgemäßen Überprüfung zu unterziehen, sowie allenfalls in Bezug auf die Verletzungen des BF ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im hier zu beurteilenden Verfahren jedoch nicht der Fall, da es sich dabei um nötige grundlegende Sachverhaltsermittlungen handelt, die zunächst durch die Erstbehörde zu tätigen und zu würdigen sind. Erst wenn das erkennende Gericht auf vollständige Ermittlungen zurückgreifen kann, kann es auch seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.