W142 2011014-1•BVwG W142 2011014-1
W142 2011014-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W142 2011014-1/4E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle Esteplatz vom 05.06.2014,XXXX, betreffend den Antrag vom 18.02.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte beschlossen.
A) Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), iranische Staatsangehörige, stellte am 18.02.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12 b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG.
In der Arbeitgebererklärung vom 04.12.2013 für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom Arbeitgeber XXXX, in XXXX, als berufliche Tätigkeit der BF "Schlüsselkraft für die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Assistentin" angegeben.
Mit Bescheid vom 05.06.2014 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 48 angerechnet werden könnten.
Es seien für die untern angeführten Kriterien gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben worden:
Qualifikation 25
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung 8
Sprachkenntnisse 0
Alter: 34 Jahre 15
Zusatzpunkte für Profisportler/innen
und Profisporttrainer/innen 0
Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig mit Schreiben vom 07.07.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der maßgeblichen Punkteanzahl ein erheblicher Verfahrensfehler unterlaufen sei, welche den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde.
Die BF habe in ihrem Antrag ausgeführt, dass sie in Wien studiert habe. Damit habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass sie der deutschen Sprache mächtig sei. Ihre Sprachkenntnisse würden mindestens dem Niveau A2 entsprechen. Um ihre Sprachkenntnisse nachzuweisen, habe sie sich zu einer Sprachprüfung Start Deutsch 2 beim XXXX angemeldet. Am 08.07.2014 werde sie zur Prüfung antreten. Ebenso legte die BF am 24.07.2014 eine Teilnahmebestätigung des " XXXX" vor.
Hätte die belangte Behörde ihre Sprachkenntnisse berücksichtigt, würde die BF die Mindestpunktezahl von 50 überschreiten, sodass die Mindestpunkteanzahl für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z 1 AuslBG iVm. Anlage C gegeben sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 vorgelegt.
In der Stellungnahme des AMS Wien findet sich die Stellungnahme der 1. Instanz zu den Berufungsausführungen, die im Wesentlichen den Verfahrensgang und Sachverhalt des erstinstanzlichen Verfahrens wiedergibt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Dies gilt e contrario auch für Beschwerdevorentscheidungen. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichter-beteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch die Berufungsbehörden an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Rechtsangelegenheit des AuslBG mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist, ist der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass bei Mängel in der Sachverhaltsfeststellung (Tatsachenbereich) die Berufungsbehörde die Möglichkeit hat, von der Ermächtigung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, den angefochtenen Bescheid zu heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterinstanz zurückzuverweisen (VwGH 23.5.1985, 84/08/0085; 19.2.1991, 90/08/0142; 15.12.1994, 91/06/0074; 19.5.2014, W173 2004962-1/6E; 22.5.2014, W173 2003741-1/10E).
In der erstinstanzlichen Entscheidung sind die vergebenen Punkte gemäß der Anlage C aufgelistet. Es fehlt jedoch jegliche Begründung wie die erste Instanz zur Höhe dieser Punktezahl gekommen ist. Insbesondere wurden für die Sprachkenntnisse 0 Punkte vergeben, obwohl im Arbeitsvorvertrag festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist.
Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens liegt für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage vor, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG gegeben sind.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen, zumal Bundesverwaltungsgericht sonst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten wäre, die in erster Instanz zu treffenden Feststellungen zur Gänze anstelle der Beschwerdegegnerin zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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