W142 2002854-1•BVwG W142 2002854-1
W142 2002854-1Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W142 2002854-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.09.2013 wegen Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeit von 17.02.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 38 iVm § 25 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.09.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeit von 17.02.2011 bis 31.12.20011 in der Höhe von € 5.347,26 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.09.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).
Mit Bescheid vom 14.10.2013 des Arbeitsmarktservices Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle wurde das anhängige Verfahren betreffend die rechtzeitig eingebrachte Berufung bis zur rechtskräftigen Beendigung des steuerrechtlichen Verfahrens betreffend die Einkommen und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 ausgesetzt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.02.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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