W135 2002834-3•BVwG W135 2002834-3
W135 2002834-3Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W135 2002834-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr. XXXX, vertreten durch die A-Z Unternehmensberatungs KG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom XXXX betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.09.2010 bis 31.12.2010 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.09.2010 bis 31.12.2010 in der Höhe von € 2.643,16 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.09.2013 fristgerecht Berufung und stellte unter einem einen Antrag auf Aussetzung der Einbringung.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, vom XXXX wurde das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des steuerrechtlichen Verfahrens betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 ausgesetzt.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit rechtskräftigen Bescheiden des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom XXXX wurden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO das Einkommen im Jahr 2010 festgestellt und die Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2010 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 04.11.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom XXXX betreffend den Zeitraum vom 30.09.2010 bis 31.12.2010 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17.09.2013 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom XXXX betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 30.09.2010 bis 31.12.2010 mit Schreiben vom 04.11.2014 zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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