BVwG I405 1434445-2

I405 1434445-2Tribunal Administrativo Federal26 de jan. de 2015

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater,<br/>Zurückweisung

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BVwG I405 1434445-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1434445.2.00

Spruch

I405 1434445-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2014, Zl. 627923507-14883956,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und Angehöriger der arabischen Ethnie. Er stellte erstmals am 07.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche noch am 07.04.2013 durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und Angehöriger der arabischen Ethnie sowie islamischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten und seine Familie versorgen zu können. In seiner Heimat gebe es keine Arbeit. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er keine Arbeit in seiner Heimat zu finden.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er fünf Brüder und zwei Schwestern sowie seine Eltern in seiner Heimat habe. Nach der Schule habe er in der Landwirtschaft gearbeitet bzw. sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. In seiner Heimat habe er nur wenig verdient und mit seiner Ausreise habe er seine Lebenssituation verbessern wollen. Weitere Gründe für das Verlassen seiner Heimat bzw. weitere Gründe, welche gegen die Rückkehr in seine Heimat sprechen würden, gebe es nicht.

4. Mit Bescheid vom 16.04.2013, Zl. 13 04.367-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl-berechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Im Spruchpunkt II. wurde Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und im Spruchpunkt III. wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus.

4.1. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens sei. Die Identität des Beschwerdeführers sei nicht geklärt, er sei ledig und gesund und führe die im Spruch genannte Identität. Der Beschwerdeführer sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist. Eine wie auch immer geartete Gefährdung sei für den Fall der Rückkehr in Algerien nicht feststellbar.

In der Beweiswürdigung referierte das Bundesasylamt im Wesentlichen, dass die wahre Identität in Ermangelung entsprechender Nachweise nicht feststehe, es aber aufgrund der Sprachkenntnisse glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stamme. Der Beschwerdeführer leide unter keiner schweren Krankheit oder psychischen Störung und es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zu entnehmen und er keiner Verfolgung in Algerien ausgesetzt gewesen sei. Es könne daher weder internationaler Schutz gewährt noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe, die jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Im Falle der Rückkehr sei keine unmenschliche Behandlung zu erwarten, auch von der allgemeinen Situation in Algerien ließe sich Derartiges nicht ableiten und der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe als Erwachsener die Möglichkeit, in Algerien seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine existenzielle Bedrohung sei nicht zu erwarten zumal auch noch Familienbande in Algerien bestehen würden. Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, würden nicht bestehen. In Algerien herrsche keine extreme Gefährdungslage, sodass praktisch jeder Rückkehrer einer Gefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen.

Schließlich legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie aufgrund fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege.

5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2013 samt der Verfahrensanordnung, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde, zugestellt.

6. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei 26 Jahre alt und habe "bis heute" keine Arbeit gefunden. Die Wohnung sei sehr klein und es müssten sechs Personen dort wohnen. Die soziale Situation sei "unter Null". Der Vater sei alt und krank, die Mutter habe die Schule nicht besucht und sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer habe sechs Geschwister, welche alle noch zur Schule gehen würden. Algerien besitze Erdöl und Erdgas; diese Bodenschätze würden in die ganze Welt exportiert, aber das algerische Volk hungere, habe keine Zukunft und könne "nicht einmal leben".

7. Am 07.05.2013 wurde das Verfahren vom Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.

8. Am 13. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-Verordnung aus der Schweiz rückübernommen. In der Folge wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wieder fortgesetzt.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. B3 434.445-1/2013/11E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

9.1. In den Feststellungen des Erkenntnisses führte der Asylgerichtshof zusammengefasst dargestellt aus, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes kein Grund bestehe, die Fest-stellungen des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen und das Bundesamt sei zurecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe. Auch im Beschwerdeverfahren seien nur diese wirtschaftlichen Gründe vorgebracht worden. Der Asylgerichtshof schließe sich den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. In allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen können keine Verfolgung gesehen werden und eine existenz-gefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK sei nicht ersichtlich. Auch eine sonstige Verfolgungsgefahr liege nicht vor.

Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat werde Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei in Algerien keinen relevanten Übergriffen ausgesetzt und es könne nicht angenommen werden, dass der gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Algerien ein Einkommen (als landwirtschaftlicher Arbeiter) erzielt und Geld für seine Reise nach Europa bereitgestellt habe, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Schließlich könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Algerien sei eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Schließlich konstatierte der Asylgerichtshof, es könne nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle, weil sich in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten würden. Da sich der Beschwerdeführer auch erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, sei auch ein Eingriff in das Recht auf ein Privatleben nicht anzunehmen und es sei somit davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, seien nicht ersichtlich. Ebenso gebe es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung Art. 3 EMRK verletzen könnte.

10. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.07.2014, Zl. 45 Hv 83/14z-20, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

12. Mit dem per Fax am 05.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachten Schriftsatz gab der MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennard BINDER, LL.M. seine Vertretungsvollmacht bekannt.

13. Am 15.08.2014 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte bei der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor, dass er den neuerlichen Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, zumal er bei Polizeikontrollen immer Probleme bekomme. Auf die Manuduktion des Organwalters hin, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden sei und über eine Sache nur einmal entschieden werde bzw. dass für einen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, replizierte der Beschwerdeführer, dass er keine neuen Gründe habe. Im Falle der Rückkehr würde ihm keine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Er habe Angst um seine Existenz und es erwarte ihn die Armut.

14. Am 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, an der Vernehmung teilzunehmen, er keine Identitätsdokumente vorlegen könne und er keine in Österreich aufhältige Kinder oder Eltern habe. Er lebe allein und sei derzeit obdachlos. Beim Verein Ute Bock hole er seine Post ab. Im Heimatland habe der nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und er fühle sich dort gegenüber anderen Volksgruppen auch nicht benachteiligt. Er spreche nicht Deutsch und sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein. Er wolle hier arbeiten und die Sprache lernen. Die im Erstverfahren genannten Fluchtgründe seien aufrecht. Neue Fluchtgründe seien nicht hinzugekommen. Er habe sein Land aus rein wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen der Armut verlassen.

15. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2014, Zl. 627923507-14883956, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

15.1. Im bezeichneten Bescheid stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und auch nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung bzw. an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereines und sei auch sonst nicht integriert. Er verfüge über keine, nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung und es könne nicht festgestellt werden, dass seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung eine besondere Integrationsverfestigung eingetreten sei. Das erste Asylverfahren zur Zl. 13 04.367 sei am 17.09.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe im ersten Verfahren rein wirtschaftliche und somit keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

In Österreich bestehe kein Familienbezug und es könne nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung der Ausweisung ein längerfristiges Hindernis entgegenstehe. Die rechtskräftige Ausweisung vom 17.09.2013 sei weiterhin aufrecht.

Auf den Seiten 8 bis 25 traf das BFA im Bescheid Länderfeststellungen zu Algerien.

Beweiswürdigend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine körperliche oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben haben und der Beschwerdeführer dieselben wirtschaftlichen Gründe wie im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Weitere Gründe würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei allein deswegen nach Europa gekommen, um seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Das sei jedoch nicht asylrelevant. Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zum Privat- und Familienleben gehe hervor, dass keine besondere Integrationsverfestigung vorliege. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der illegalen Einreise zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme. Die dem Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Herkunftsland seien aufgrund des geringen zeitlichen Abstände nach wie vor als aktuell anzusehen. Es liege kein neuer, entscheidungserheblicher Sachverhalt vor, da sich weder die Rechtslage noch die Sachlage geändert habe und das neue Parteibegehren sich im Wesentlichen mit dem früheren decke.

Rechtlich führte das BFA schließlich aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei oder auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei. Auch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 13 04.367-BAT, dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

16. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2014 zugestellt und mit dem per Fax am 15.09.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerde-führer fristgerecht Beschwerde.

17. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nach der bloßen Wiedergabe verschiedener Judikate zum § 61 Abs. 1 AVG wurde im Beschwerdeschriftsatz sukzedan das Nachfolgende vorgebracht: "Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer der Einziehung zum algerischen Militär entzogen. Weiters wurde der Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Quaida umgebracht, als es einen Angriff auf sein Dorf gab. Diese Vorfälle fanden zwar vor der ersten Asylantragstellung in Österreich statt, aber der Beschwerdeführer hatte Angst, diese bei der Asylbehörde zu erwähnen, für den Fall, dass er nach Algerien abgeschoben wird. Der Beschwerdeführer steht unter Bewachung des algerischen Staates und im droht in Algerien eine Gefängnisstrafe zu erhalten. Auch hat er immer noch Angst vor Angriffen der Al Quaida."

Sodann wurde vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bzw. einer Rechtsberaterin gestellt. In eventu wurde vom Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm in Hinblick auf den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EUGH stellen.

18. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten am 22.09.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

ad 1: Abweisung der Beschwerde:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seinen niederschriftlichen Einvernahme beim BFA die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 16.04.2013 dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht asylrelevant ist, zumal nur wirtschaftliche Fluchtgründe bzw. die Furcht vor Armut vorgebracht wurden. Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer bekämpft und mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt. Der Asylgerichtshof stellte dabei in seinem Erkenntnis klar, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, rein wirtschaftlichen Fluchtgründen keinerlei Asylrelevanz zugesonnen werden könne.

Zunächst stellen die Schilderungen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren (vgl. Erstbefragung - AS 7: "keine neuen Fluchtgründe", "Angst um Existenz" und "Armut") eine bloße Wiederholung des bereits in seinen Erstverfahren als nicht asylrelevant beurteilten Fluchtvorbringens dar.

Im Hinblick auf die erstmalig im gegenständlichen Beschwerdefahren geltend gemachten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe sich dem algerischen Militärdienst entzogen und es drohe eine Gefängnisstrafe sowie dass der Bruder Opfer eines Al Quaidia-Überfalls geworden sei und der Beschwerdeführer diese Fakten aus Angst vor einer Abschiebung bei der Asylbehörde nicht erwähnt habe, ist des Weiteren aus der Sicht der erkennenden Richterin das Nachfolgende zu konstatieren:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Verfolgungshandlungen in seinem Heimatstaat aus Angst vor einer Abschiebung bei der Asylbehörde nicht vorgebracht, gänzlich die Plausibilität abzusprechen ist. Das Kernelement des internationalen Schutzes liegt ja gerade darin, den Asylwerber vor weiterer staatlicher Verfolgung in seinem Heimatstaat zu schützen. Ein Nichtvorbringen solcher (tatsächlich vorliegender) Verfolgungsszenarien bei der Asylbehörde würde sohin der Intention des Beschwerdeführers bei der Antragstellung, nämlich internationalen Schutz zu erhalten, geradezu konterkarieren. Insofern ist diese Behauptung, die Verfolgungsgründe bei Asylantragstellung nicht vorzubringen, um eine Abschiebung zu vermeiden, völlig widersinnig, nicht nachvollziehbar und folglich auch nicht glaubhaft.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen ist, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.6.1993, ZI 92/01/0776; 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder 19.5.1994, ZI 94/19/0049), was in casu mit dem völlig substratlosen und erstmalig im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dargetanen Vorbringen einer Verfolgungshandlung bzw. eines Bedrohungsszenarios im Herkunftsstaat geschehen ist.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylantrages bei der Erstbefragung und der Ersteinvernahme sowie auch im späteren Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise einer dieser im nunmehrigen Beschwerdeverfahren erstmalig behauptenden Fluchtgründe vorgebracht hat. Auch im Folgeantrag findet sich kein Hinweis auf Fluchtgründe, die über wirtschaftliche bzw. soziale Probleme im Heimatstaat hinausgehen.

Insofern liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin eindeutig ein gesteigertes Fluchtvorbringen vor, welches nicht glaubhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass die im nunmehrigen Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Fluchtgründe (Entziehung vor dem algerischen Militärdienst, Tod des Bruders im Heimatdorf nach Anschlag der Al Quaida, Überwachung durch den algerischen Staat, drohende Gefängnisstrafe, Angst vor Angriffen der Al Quaida) bereits beim ersten Asylantrag vorgelegen haben.

Vor dem Hintergrund des § 20 BFA-VG (Neuerungsverbot) und der Judikatur des VfGH, wonach dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen ist im konkreten Fall festzuhalten, dass die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten "neuen Fluchtgründe" sohin unbeachtlich bleiben und selbst bei Wahrunterstellung weiter unbeachtlich bleiben würden.

Somit bleibt vom Neuerungsverbot auch ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

Somit vermochte insgesamt auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungs-relevanten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG zu begründen.

Dem Beschwerdeführer ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, glaubhaft zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013 bzw. im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nicht Gefahr liefe, dort in eine ausweglose Lage zu geraten.

Es sind zudem keine wesentlichen - in der Person des Beschwerdeführers liegenden - neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine neue umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.

Eine Gefährdung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen müsste und daher auch die Rechtskraft des Bescheides vom 16.04.2013 durchbrechen würde, ist also nicht erkennbar. Auch diesbezüglich ist in der Beschwerde kein näheres Vorbringen erstattet worden.

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts in Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation für nicht politisch verfolgte Personen, wie den Beschwerdeführer, in Algerien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit (ab Abschluss des Erstverfahrens), bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde (und bis zum Entscheidungszeitpunkt), nicht wesentlich geändert hat - wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der (Medien) Berichterstattung und sonstigen Berichtslage zu Algerien (etwa Auswärtiges Amt zur Menschenrechtslage in Algerien vom November 2014;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik /Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html [Zugriff 22.01.2015]) im gegenständlichen Verfahren (laufend) überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Zu A)

ad 2): Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:

§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sinne der Acte-claire-Doktrin auch nicht vom Vorliegen einer unklaren Rechtsfrage auszugehen, weshalb auch von einem Vorabentscheidungsersuchen Abstand genommen wird.

Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da Sache des gegenständlichen Beschwerde-verfahrens lediglich die Frage bildete, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Hiebei durfte die Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229).

In einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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