BVwG W208 2002696-2

W208 2002696-2Tribunal Administrativo Federal23 de jan. de 2015

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Regest

Begründungsmangel, Bezugskürzung, Dienstenthebung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Kreditraten, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Suspendierung,<br/>Vermögensverhältnisse, Versicherungsvertrag

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BVwG W208 2002696-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2002696.2.00

Spruch

W208 2002696-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT (BMLVS) vom 16.12.2013, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BMLVS (DKS) vom 27.11.2014, GZ 746-13-DKS/13 mit dem trotz Dienstenthebung die Bezugskürzung gegen OStWm XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, aufgehoben wurde, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt über die Aufhebung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Punkt an die DKS zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Nachschubunteroffizier beim österreichischen Bundesheer (ÖBH).

2. Mit Bescheid der Dienstbehörde (XXXX) vom 06.09.2013 wurde er gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) vorläufig vom Dienst enthoben. Begründet wurde die Dienstenthebung mit dem bestehenden Verdacht der Veruntreuung von € 160.000,- als Leiter des Verwaltungsdienstes der Freiwilligen Feuerwehr (FF) und eine damit im Zusammenhang stehende Strafanzeige.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2013 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte den Antrag im Falle seiner Dienstenthebung zu verfügen, dass keine Verminderung der Bezüge eintrete und ihm der gesamte Bezug verbleibe.

Begründend führte er aus, er sei seit Ende 2007 geschieden und für seine Tochter, eine Studentin (geboren 18.12.1992) mit monatlich €

320,- unterhaltspflichtig. Sein monatlicher Nettobezug betrage €

1570,-. Durch die üblichen Lebenserhaltungskosten (Essen, Miete, Strom, Kreditrückzahlungen) sei er schon seit der Scheidung äußerst belastet, so dass ihm bisher ca. € 304,- zur Bestreitung des täglichen Lebens zur Verfügung gestanden seien. Durch externe Unterstützung habe er es geschafft mit dem Betrag auszukommen. Seit September 2013 zahle er die veruntreute Summe in Raten von € 300,-

an die Gemeinde zurück. € 10.000,- habe er bereits als Erstzahlung erlegt. Ihm sei bewusst, dass die DKS die Rückzahlung nicht finanzieren wolle und könne, jedoch ersuche er zu beachten, dass er bereits vor der Straftat in einer äußerst angespannten Situation, die weit unterhalb des Existenzminimums einzuordnen sei, gewesen sei.

Zum Beweis legte er den Kontoauszug Alimente, einen Haushaltsplan (Posten: Energiekosten € 80,-, Miete € 160,-, Telefon € 13,-, Autosprit € 50,-, Unterhalt Kind € 320,-, Versicherungen € 30,-

[Haushalt, Rechtsschutz, Exekutivschutz], Lebensversicherung €

36,69, Altersvorsorge Kind € 30,-, Kreditschutzversicherung € 15,74, Feuerwehr-Wiedergutmachung € 300,-, zwei Kreditrückzahlungen €

239,75 und € 281,22 und € 7,- Kontogebühren = Gesamtausgaben €

1. 566,40 - gegenüber Einnahmen/Gehalt: 1.570,- ergibt verbleibenden Rest € 3,60), die Bestätigung erste Zahlung an die Feuerwehr (Annahmeanordnung vom 23.08.2013, der FF die der Beschuldigte mit dem Bürgermeister der Gemeinde unterschrieben hat) sowie Kontoauszüge September und Oktober 2013, aus denen sich die Zahlung von € 300,- an die FF ergibt vor (AS 30 - 34).

4. Mit Schreiben vom 22.11.2013 ersuchte die DKS den Kommandanten des Beschuldigten als Disziplinarvorgesetzten um eine grobe Darstellung des Geldwertes der Güter, die grundsätzlich im Arbeitsbereich des Genannten lägen bzw. über die letzten Jahre gelegen seien, inklusive eventueller Zusatzausstattungen (Leihen, Sondergeräte für Spezialeinsätze). Der Kommandant übermittelte in der Folge eine Liste von Feldzeug/Ausrüstung (ohne Fahrzeuge) mit einer Gesamtsumme von € 1.578.479,77 die der Beschuldigte im Jahresdurchschnitt zu verwalten habe.

5. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.11.2013 (AS 44 - 49), sprach die DKS die Dienstenthebung des Beschuldigten aus und beschloss gleichzeitig gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 gem. dem Antrag des Beschuldigten die Kürzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel aufzuheben.

Zur Aufhebung der Bezugskürzung (AS 48) wurde - nach Wiedergabe der Angaben des Beschuldigten im Haushaltsplan - begründend angeführt, der Senat habe die Bestimmungen über die bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. die derzeit gültigen Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, sublit. bb ASVG zur Beurteilung herangezogen. Im gegenständlichen Fall seien dies € 837,63.

Es sei aufgrund des Wegfalles von Aufwandsentschädigungen und der Pauschalierung für den verlängerten Dienstplan von einem Nettoeinkommen von € 1.492,- auszugehen. Davon seien € 837,63 Betrag der Mindestsicherung (darin inkludiert Kosten für Wohnen und Heizen i. H.v. € 240,- und Lebensführung), weiters € 320,- Alimente sowie €

111,43 Beträge für Versicherungen (Haushalt-, Lebens-, Kreditschutz-) und Altersvorsorge Kind, die als weiterzuführen geboten beurteilt worden seien, abgezogen worden, würden € 222,94 verbleiben.

Die im Antrag des Beschuldigten angeführten Ausgaben für Kreditrückzahlungen im Ausmaß von € 239,75 bzw. € 281,22 sowie die eingegangene Verpflichtung der Rückzahlung eines Betrages von €

300,- an die FF blieben " ... der entsprechenden Abstimmung durch

den Genannten angelegen".

6. Gegen den Suspendierungsbescheid erhob der Beschuldigte am 12.12.2013 Berufung bei der damaligen Disziplinaroberkommission für Soldaten (DOKS), in der er im Wesentlichen das Vorliegen eines disziplinären Überhanges mangels Funktionsbezug und damit einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG bestritt sowie die Aufhebung der Dienstenthebung begehrte.

7. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 erhob auch der Disziplinaranwalt Berufung, die er jedoch ausschließlich gegen die Aufhebung der Bezugskürzung richtete.

Begründend führte er aus, dass der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Bezugskürzung ihm nicht vorgelegen sei. Der Beschuldigte habe in seiner Niederschrift vor der Polizei vom

10.08. 2013 angegeben: " ... Ich stehe zu meiner Verantwortung den

inkriminierten hohen Geldbetrag zur Abdeckung meiner persönlichen Verbindlichkeiten aus dem Vermögensbestand der FF verwendet zu haben. Seit September 2013 zahle ich monatlich € 300,- an die Gemeinde zurück. Darüber hinaus habe ich als Anfangszahlung €

10. 000,- geleistet."

Da eine Bezugskürzung nur zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen für die er sorgepflichtig sei in Betracht komme, sei diese nur zulässig, wenn dem Dienstenthobenen - nach Kürzung der Bezüge - weniger als der oben angesprochene Richtsatz von € 837,63 zu Verfügung stehen würde (VwGH 23.05.2002, 99/09/0238). Die Notwendigkeit für den Lebensunterhalt sei weder aus dem Bescheid noch aus dem Antrag erkennbar und nachvollziehbar. Keinesfalls könnten die Kreditbelastungen und die Verpflichtung aus der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt werden. Dies würde bedeuten, dass der Dienstgeber und damit letztlich der Steuerzahler für die Wiedergutmachung des Schadens aufkomme, indem die gesetzlich vorgesehene Kürzung auf zwei Drittel nicht ausgesprochen werde, mit dem nicht gekürzten Bezug der Beschuldigte in der Lage versetzt werde den Schaden gutzumachen und seinerseits wieder die Vorteile der Wiedergutmachung im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren geltend machen könnte. Auch sei es möglich, seine laufenden monatlichen Belastungen, welche er im Hinblick auf das gesicherte Einkommen als Beamter eingegangen wäre, im gegenseitigen Einverständnis mit den Geldinstituten zu stunden oder zu kürzen. Es sei nicht vertretbar, dass der Dienstenthobene mit vollen Bezügen das Ergebnis seines Verfahrens abwarten könne. Der VwGH habe dazu ausgeführt, dass einem dienstenthobenen Beamten, der keinen Dienstleistung erbringe, eine Einschränkung der bisherigen Lebenserhaltung durchaus zugemutet werden könne (VwGH 23.05.2002, 99/09/0238). Er beantrage die Aufhebung des Bescheides im Umfang der Berufung und die Kürzung der Bezüge im gesetzlichen Umfang auf zwei Drittel gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2002.

8. Die DOKS gab mit Beschluss vom 23.12.2013, GZ 14-DOKS/13 der Beschwerde über die Aufhebung der Dienstenthebung nicht statt, nahm jedoch eine Neuberechnung der Bezugskürzung vor und änderte den Spruch der DKS ab, indem sie nunmehr "amtswegig" gem. § 40 Abs. 1.

Z. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 3 HDG 2002 die Bezugskürzung aufhob.

9. Der Disziplinaranwalt erhob am 10.02.2014 gegen die Aufrechterhaltung der Bezugskürzung durch die DOKS gem. § 4 VwGbk-ÜG i. V.m. Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG und § 19 Abs. 2 HDG 2014 Revision. Das gem. § 9 VwGbk-ÜG i.V.m. Art 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an Stelle der aufgelösten DOKS getretene BVwG verzichtete auf eine Gegenschrift (W208 2002696-1).

10. Mit Erkenntnis vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0025 hob der VwGH den Spruchteil des DOKS-Beschlusses über den Nichteintritt der Kürzung der Dienstbezüge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der VwGH hat in der Entscheidung ausgeführt [Auszug]:

"Die Revision, die sich nur gegen die Aufhebung der Kürzung der Dienstbezüge wendet, ist gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG zulässig. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

[...]

§ 40 HDG 2002 idF BGBl. I Nr. 167/2002 lautet auszugsweise:

‚§ 40. (1) Jede durch Beschluss einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Kinderzulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam....'

§ 291 und § 291a Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003, normiert:

‚(1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

1. Beträge, die unmittelbar auf Grund Steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;

la. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;

2. die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;

3. Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;

4. Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Unpfändbarer Freibetrag ('Existenzminimum')

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag). Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden."

§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG lautet in der für das Kalenderjahr maßgeblichen

Fassung BGBl. II Nr. 441/2012:

‚(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben 1 255,89 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 837,63 €,'

Die belangte Behörde hat offensichtlich die Auffassung vertreten, es sei von Amts wegen über die Frage der Aufhebung der Bezugskürzung zu entscheiden gewesen, der Entscheidung der Behörde erster Instanz sei kein gültiger Antrag zu Grunde gelegen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zwingend:

Der Mitbeteiligte hat den Antrag, die Bezugskürzung aufzuheben bzw. zu vermindern, für den Fall gestellt, dass die erstinstanzliche Behörde die Dienstenthebung verfügt und somit seinen Antrag (in eindeutiger Weise) einer Bedingung unterworfen. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer derart bedingten Prozesshandlung ist dort kein Raum, wo diese - wie in der gegenständlichen Revisionssache - von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. August 1998, ZI. 97/17/0401, und vom 13. September 2004, ZI. 2002/17/0141, zulässige Einbringung einer vorzeitigen Berufung). Gleichfalls wurde es vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet, einen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zu beschränken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1989, ZI. 88/18/0294) oder ihn eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, ZI. 2004/12/0016; zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, ZI. 2002/12/0101).

Der Mitbeteiligte hat somit durch die Setzung einer innerprozessualen und daher zulässigen Bedingung lediglich von der ihm in § 40 HDG 2002 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass und für welchen Fall er einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung der ex-lege eintretenden Bezugskürzung stelle. Dass die Erstbehörde - nachdem sie den Mitbeteiligten vom Dienst enthoben hat - eine Sachentscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten vom 16. Oktober 2013 getroffen hat, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der mit § 40 Abs. 1 zweiter Satz HDG 2002 vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2002 wiederholt hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2002, ZI. 99/09/0238, sowie vom 8. August 2008, ZI. 2007/09/0314). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, ZI. 2007/09/0314, und vom 14. Oktober 2011, ZI. 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, ZI. 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, ZI. 2008/09/0155).

Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, ZI. 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, ZI. 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2014, ZI. 2013/09/0141).

Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (ExMinVO) als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des § 40 HDG 2002 anerkannt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, ZI. 2007/09/0314). Die zuletzt in Kraft stehende ExMinVO 2003 wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 136 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ("Existenzminimum") richtet sich nunmehr nach § 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG.

Der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag") beträgt im vorliegenden Fall für das Kalenderjahr 2013 nach Berücksichtigung der durch § 291a Abs. 5 EO angeordneten Rundung € 837,-.

Dieser Betrag ist aufgrund der Gewährung gesetzlichen Unterhaltes des Mitbeteiligten an seine Tochter gemäß § 291a Abs. 2 Z. 2 EO, nach Rundung dieses hinzuzurechnenden Betrages im Ausmaß von €

167,-- auf € 1.004,-- zu erhöhen. Da die in § 291 EO geregelte Berechnungsgrundlage (der Nettobezug) - unter Berücksichtigung der Rundung gern. § 291 Abs. 2 EO im Ausmaß von € 1.560,-- - den sohin errechneten Betrag von € 1.004,-- übersteigt, hat dem Mitbeteiligten gemäß § 291a Abs. 3 EO neben dem zweitgenannten Betrag zusätzlich 30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag) sowie 10 % für das unterhaltsberechtigte Kind (Unterhaltssteigerungsbetrag) vom Mehrbetrag (= € 1.560,-- weniger € 1.004,--, davon 40 %) zu verbleiben. Das so errechnete "Existenzminimum" (Kalenderjahr 2013) in der Höhe von € 1.226,40 liegt daher um € 179,20 über dem gekürzten Monatsbezug (€ 1.047,20) des Mitbeteiligten (vgl. zur Berechnung des Existenzminimums nach der EO auch das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI. 2012/08/0057, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tage, ZI. Ro 2014/09/0024).

Eine Verminderung der Bezugskürzung in dieser Höhe wäre als zulässig anzusehen gewesen. Die belangte Behörde hat das die Basis für ihre Entscheidung bildende Existenzminimum aber zu hoch angesetzt.

Andererseits hat sie auch Aufwendungen, nämlich Versicherungsbeträge in der Höhe von monatlich € 111,43, sowie eine Kreditbelastung in der monatlichen Gesamthöhe von ca. € 520,-- als weitere ‚Abzugsposten' von der Bezugskürzung angerechnet, was zur ausgesprochenen (gänzlichen) Aufhebung der Bezugskürzung führte.

Die belangte Behörde hat sich jedoch - wie die Revision richtig aufzeigt - nicht damit auseinandergesetzt, ob diese Aufwendungen für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind. Der Zweck der Aufnahme der nunmehr zurückzuzahlenden Kreditverbindlichkeiten wurde keiner Prüfung unterzogen. Kreditverbindlichkeiten, die aber nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern etwa der Schaffung bzw. der Erhaltung von Vermögen dienen, wären im Zusammenhang mit dem unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, ZI. 98/09/0323, und vom 6. Märe 2008, ZI. 2007/09/0142). Auch die vom Mitbeteiligten angeführten Aufwendungen für eine ‚Altersvorsorge Kind' dienen der Schaffung eines Anspruchs auf höhere Bezüge nach Übertritt in den Ruhestand und der Schaffung von zukünftigem Vermögen und nicht der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Märe 2008, ZI. 2007/09/0142). Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden können, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, ZI. 97/09/0118), sind private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind."

11. Das Erkenntnis des VwGH wurde vom BVwG mit Schriftsatz vom 09.01.2015 an die DKS weitergeleitet.

12. Mit Schreiben vom 19.01.2015 legte die DKS dem BVwG die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und ersuchte um Prüfung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschuldigte hat am 16.10.2013 im Rahmen seines Antrages, die DKS möge im Falle einer Dienstenthebung die Bezugskürzung nicht eintreten lassen, die im Punkt 3. im Verfahrensgang beschriebenen Ausgaben behauptet bzw. aufgelistet. Beweismittel hat er nur für die Unterhaltsleistung der Tochter und die Schadenersatzzahlungen an die FF vorgelegt.

Die Verwaltungsbehörde hat ohne amtswegige Erhebungen durchzuführen und sich beispielsweise Beweismittel für die weiteren behaupteten Summen vorlegen zu lassen, diese Behauptungen ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.

Sie hat es darüber hinaus unterlassen, zu klären und im Bescheid für die gerichtliche Kontrolle nachvollziehbar zu begründen, inwieweit diese behaupteten Ausgaben tatsächlich zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind.

Es wird daher festgestellt, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Eine inhaltliche Würdigung des Sachverhaltes und eine Entscheidung in der Sache, waren aufgrund der lückenhaften Feststellungen und der aufgezeigten Verfahrensmängel nicht möglich. Im vorgelegten Verwaltungsakt GZ 746-DKS/13 (AS 1 - 56) finden sich außer dem Antrag des Beschuldigten/Dienstenthobenen (AS 35 u. 36), dem Haushaltsplan (AS 37), dem Kontoauszug für die Unterhaltszahlung (AS 38), zwei Kontoauszügen à € 300,- an die FF (AS 39, 40) und der Annahmeanordnung des Bürgermeisters für die FF vom 23.08.2013 über € 10.000,- (AS 41) keine weiteren zweckdienlichen Beweismittel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Da die vorliegende Berufung bis zum 31.12.2013 erhoben wurde, gilt sie als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und ist das anhängige Rechtsmittelverfahren daher gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vom BVwG weiterzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Neuerlassung des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen HDG 2002, mit der keine materielle Änderung verbunden war) von Bedeutung (auszugsweise):

§ 41. (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

1. eine vorläufige Dienstenthebung oder

2. eine Dienstenthebung oder

3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat neben dem im vorliegenden Verfahren einschlägigen Erkenntnis VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025 (dargestellt vorne in Punkt I.10.) dazu folgende Aussagen getroffen:

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)

Im vorliegenden Fall, hat der beschwerdeführende Disziplinaranwalt den Spruchteil hinsichtlich des Ausspruches der Dienstenthebung nicht bekämpft, sondern nur die Aufhebung der Bezugskürzung.

Die Berufung des Beschuldigten gegen die Dienstenthebung wurde von der damals zuständigen DOKS abgewiesen und ist - da diese Abweisung vom Beschuldigten vor dem VwGH nicht bekämpft wurde - der Bescheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr der Ausspruch der Aufhebung der Bezugskürzung gem. § 41 Abs. 1 HDG 2014 (bzw. § 40 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 ALT), die auf Antrag des Beschuldigten vom 16.10.2013 erfolgt ist.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0025 ausgesprochen, dass die Berechnungen sowohl der damaligen DOKS - als auch der DKS auf deren Angaben sich die DOKS gestützt hat - schon im Grundsatz rechtlich nicht haltbar sind.

Darüber hinaus hätte der Beschuldigte die Gründe darzulegen gehabt, warum die angeführten Aufwendungen tatsächlich unbedingt erforderlich seien sowie diese zu beziffern und zu belegen. Die Behörde aber wäre verpflichtet gewesen Feststellungen zu treffen und Beweismittel anzufordern, und hätte zu prüfen gehabt, ob die Aufwendungen tatsächlich zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich wären. Ebenso hätte die Behörde in ihrem Bescheid die für sie maßgebenden Überlegungen und Umstände offen zu legen gehabt.

Diesen rechtlichen Anforderungen ist die DKS im Gegenstand nicht nachgekommen.

Sie hat im Einzelnen nicht erhoben, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Kredite der unbedingt notwendigen Lebenserhaltung dienen. Bei den angeführten Versicherungen (Haushalt-, Leben-, Exekutivschutz-) scheint dies zwar von vornherein auszuschließen zu sein, eine Prüfung ist dennoch ebenso nötig wie bei der Kreditversicherung darzulegen und zu begründen ist, ob diese im Zusammenhang mit Krediten abzuschließen waren, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich waren.

Schließlich hat die DKS auch keine Erhebungen über ein allfällig vorhandenes Vermögen getätigt, dessen Heranziehung zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten nach der RSpr. des VwGH dem Beamten zugemutet werden kann (Nachweise in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 533). Hinweise dazu liefern die Angaben über Spritkosten eines Autos, dessen Notwendigkeit für die Lebenserhaltung - vor einer Aufhebung der Bezugskürzung - ebenso zu hinterfragen ist, wie die Möglichkeit einer Verwertung der Altersvorsorge der Tochter und der Lebensversicherung - bei der offen ist, wer jeweils Vertragspartner und Begünstigter ist - zu beurteilen sein wird.

Die Erfüllung nicht gesetzliche erforderlicher Verpflichtungen (etwa freiwillige Schadenersatzzahlungen, wie hier an die FF bzw. die Gemeinde) sind gem. § 291 EO ebenso wie die meisten Versicherungen grundsätzlich nicht einzurechnen. Auch dazu sind trotz Hinweisen Erhebungen unterblieben.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines allenfalls neuen Bescheides im verfahrensgegenständlichen Punkt unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch wäre unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten (Raschheit, Kostenersparnis) eine Klärung der offenen Fragen durch das BVwG zweckmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen sieht das BVwG bereits in den klaren Ausführungen des VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0025 im Gegenstand, Umstände i.S.d.

§ 41 Abs. 2 Z. 2 HDG verwirklicht, welche von Amts wegen eine neue Entscheidung der DKS erforderlich machen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Punkt II.3.2. angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.

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