W159 1426918-1•BVwG W159 1426918-1
W159 1426918-1Tribunal Administrativo Federal23 de jan. de 2015
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W159 1426918-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA.:
Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 11 012.857-BAI zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. §75Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Liberia und Angehöriger der Volksgruppe Kru, gelangte am 23.02.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck erstmals einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er aus politischen Gründen geflüchtet sei, weil er Mitglied der Oppositionspartei CDC sei und von der Regierung verfolgt werde. Geheimagenten der Regierung seien zu ihm nach Hause gekommen, er sei jedoch aus dem Schlafzimmerfenster gesprungen und er habe sich am linken Bein verletzt. Daraufhin sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Liberia habe er Angst, umgebracht zu werden.
Am 01.03.2011 wurde er durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West erstmals einvernommen. Dabei gab er an, dass er Mitglied der CDC gewesen sei und als Wahlkampfhelfer für Jugendliche gearbeitet habe. Bei einer Radiosendung habe er die Jugendlichen des Landes aufgerufen, nicht die bestehende Regierung, sondern die CDC zu wählen. Daraufhin hätten Geheimagenten seine Wohnung gestürmt und er habe in letzter Sekunde aus dem Fenster springen können, wobei er sich am linken Knie verletzt habe. Er sei dann weiter Richtung Strand gelaufen und er habe sich 4 Tage lang versteckt. Ein Parteifreund sei ihm bei der Ausreise behilflich gewesen und sei er dann gemeinsam mit einem anderen Parteiaktivisten mit dem Schiff ausgereist. Der Vorsitzende der Partei sei xxxx. Das Asylverfahren wurde daraufhin zugelassen.
Am 17.03.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck einvernommen. Eingangs der Befragung hielt er fest, dass er keine psychischen oder physischen Probleme habe und er konnte auch einige Fragen zu seinem Herkunftsland beantworten. Er werde von der Regierung gesucht und er wäre seit September 2008 Mitglied der CDC. Diese sei eine legale Partei und auch mit Abgeordneten im Repräsentantenhaus vertreten. In der Folge schilderte er die bereits erwähnte Radiosendung und die Verfolgung durch Geheimdienstangehörige näher. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt gab er an, dass er zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuche und Fußball spiele. Er sei in der Grundversorgung. Seine Verwandte würden alle in der Heimat leben. Der Beschwerdeführer legte einen Mitgliedsausweis der CDC-Partei, sowie eine Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 08.05.2012, Zahl: xxxx, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 23.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Liberia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Fluchtgründe widersprüchlich geschildert worden seien und dass die Angaben des Beschwerdeführers einer eingeholten Botschaftsanfrage widersprechen würden.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass keine Rede davon sein könne, dass jedem, der nach Liberia abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 unzulässig erscheine. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Liberia würden ebenfalls nicht vorliegen, sodass unter diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art.2 oder 3 EMRK bestünde. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich gegenständlich kein Abschiebungshindernis nach Liberia ergebe.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Familienleben in Österreich vorliege und dass in Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei. Die Ausweisung sei daher dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Darin wurde bemängelt, dass versäumt wurde, seine Dokumente zum Beispiel das Schreiben der CDC-Partei, dass er als Jugendleiter tätig gewesen sei, auf seine Echtheit überprüfen zu lassen. Er sei Jugendleiter des xxxx gewesen; dass er Jugendleiter von ganz Monrovia gewesen sei, habe er niemals behauptet. Dieses Missverständnis beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Auch habe er vom Manager der xxxx ein Bestätigungsschreiben erhalten und dieses vorgelegt. Wie dieser Manager korrekt heiße, wisse er nicht. Ein Tippfehler bezüglich der richtigen Schreibweise seines Namens von Seiten der Organisation könne jedoch nicht geeignet sein als Beweismittel zu dienen, ihm seine Glaubwürdigkeit abzusprechen. Er würde sich auch bemühen, einen Mitschnitt des Radio- bzw. Fernsehinterviews zu bekommen. Wenn er nach Liberia zurückkehren würde, würde er dort in eine ausweglose Situation geraten und müsse er mit schwersten Menschenrechtsverletzungen rechnen. Er beantrage daher das Bestehen einer solchen Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 erfolgte eine Ergänzung der Beschwerde, wo das bisherige Beschwerdevorbringen gerafft wiederholt wurde und wurde kritisiert, dass der Wortlaut der Botschaftsanfrage missverständlich gewesen sei.
Mit E-Mail vom 26.06.2013 wurden Bestätigungen darüber, dass der Beschwerdeführer Spieler der Kampfmannschaft des xxxx(Fußball) sei und dass er an der xxxx für Tourismus Vorträge gehalten habe, übermittelt.
Mit Eingabe vom 16.12.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 27.09.2014 die österreichische Staatsbürgerin xxxx, xxxx, geheiratet habe und er legte die Heiratsurkunde, sowie eine Kopie des Reisepasses vor. Seine Frau sei schwanger. Das erste gemeinsame Kind werde im Mai 2015 zur Welt kommen und er legte diesbezüglich eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vor. Weiters gab er an, dass er zwischenzeitlich die A2-Prüfung absolviert habe und ersuchte er um Auskunft, wann er mit einer Entscheidung des Gerichtes rechnen könne.
Daraufhin wurde für den 20.01.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes anberaumt, zu der auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin geladen wurde. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Verhandlung an, dass er bereits ausreichend Deutsch spreche und in deutscher Sprache befragt werden möchte, wobei er jedoch bei Verständigungsschwierigkeiten auf den Dolmetscher zurückgreifen werde. Er legte Bestätigungen über Deutschkurse, einschließlich eines Deutschdiploms im Niveau A2 vor, Bestätigungen über das Halten von Vorträgen in der xxxx xxxx, sowie Fotos, wonach er auch an Volksschulen Vorträge gehalten habe. Weiters legte er eine Bestätigung des xxxx vor, eine Anmeldebestätigung für einen Kurs als Staplerfahrer, sowie eine Geburtsurkunde samt Übersetzung und einen (bereits abgelaufenen) Arbeitsvertrag mit der Firma xxxx vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte er daran nichts ändern. Seine Eltern würden sich nach wie vor in Liberia befinden und er habe mit diesen telefonisch Kontakt. Ob er in Liberia nach wie vor gesucht werde, davon wüssten seine Eltern nichts, weil sie verzogen wären. Er sei gesund.
Er sei von Tirol nach Oberösterreich gezogen und mache er im Moment nichts, er beginne aber demnächst mit dem Lehrgang für den Staplerführerschein und möchte er eine weitere Berufsausbildung absolvieren, um eine gute Arbeit zu finden. Seine Frau kenne er schon seit Jänner 2013 und er lebe bereits über 1 Jahr mit ihr zusammen. Sie habe 4 Kinder aus ihrer früheren Ehe, welche mit Ausnahme des Sohnes, der die meiste Zeit bei seinem Vater lebe, im gemeinsamen Haushalt leben würden. Für die 3 Mädchen im Alter von 4-17 Jahren sei er schon so etwas wie ein Vater geworden. Er engagiere sich auch in der Hausarbeit und putze und entsorge den Müll etc. Derzeit lebe die Familie vom AMS-Geld seiner Frau, welche schwanger sei. Früher sei sie im xxxxxxxx in der Küche beschäftigt worden. Er habe bereits früher als Saisonarbeiter und zwar beim xxxx und bei der Gemeinde xxxx als Straßenkehrer gearbeitet. Auch mehrere Deutschkurse bis zum Niveau A2 habe er absolviert, er beginne demnächst, nämlich am 23.01.2015, mit der Ausbildung zum Staplerführer. Früher habe er beim xxxx in der xxxx Fußball als Stürmer oder Mittelfeldspieler gespielt. Derzeit sei er jedoch nicht bei Vereinen oder Organisationen Mitglied. Über seine österreichische Frau kenne er auch einige Österreicher und er habe auch in Tirol schon einige österreichische Freunde gehabt. Für die Zukunft möchte er eine gute Ausbildung absolvieren und zusammen mit seiner Frau und den Kindern lebe.
In der Folge wurde die Zeugin xxxx nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie kenne den Beschwerdeführer seit fast 2 Jahren und sie habe ihn auf einer Party bei einer Freundin kennen gelernt. Seit ungefähr Mai 2014 würden sie zusammen leben, im September 2014 hätten sie dann geheiratet. Sie sei schon seit 1996 in Österreich und sei sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitze sie auch schon seit 11 Jahren. Sie habe sich 2010 von ihrem früheren Mann getrennt, 2012 seien sie dann geschieden worden. Sie habe von ihrem 1. Mann 4 Kinder, ihr 2. Mann sei allerdings auch schon so etwas wie ein Vater zu den Kindern geworden und er habe zu ihnen ein sehr gutes Verhältnis. Sie habe nach wie vor Kontakt zu ihrem Ex-Mann. Derzeit lebe sie von der Notstandshilfe, früher habe sie als Küchenhilfe im xxxx xxxx gearbeitet. Ihr Mann helfe ihr auch im Haushalt, zum Beispiel kocht er, wäscht Geschirr ab, trägt den Müll hinaus oder putzt. Für die Zukunft hoffe sie, dass ihr neuer Man eine Arbeit finde und ihr auch bei den Kindern helfe.
Nach Rechtsbelehrung und Besprechung der Angelegenheit mit seiner Ehefrau zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu den Punkten I. (Asyl) und II. (Subsidiärer Schutz) zurück und beantragte eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer und auch die Zeugin fast vollständig in deutscher Sprache befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführers ist Staatsbürger von Liberia und er wurde am xxxx in xxxx in Liberia geboren. Seine Eltern leben nach wie vor in Liberia. Der Beschwerdeführer war nach seiner Schulausbildung in Liberia als xxxx tätig. Zu seinen Eltern hat der Beschwerdeführer nach wie vor telefonischen Kontakt. Er leide unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
In Folge Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten Asyl und subsidiären Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.
Er gelangte am 23.02.2011 nach Österreich und ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich mehrere Deutschkurse und erlangte zuletzt ein Diplom im Niveau A2, er spricht jedoch bereits wesentlich besser Deutsch, als es dieses Diplom erwarten lassen würde, sodass eine Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (fast) ohne Dolmetscher möglich war. Seine Deutschkenntnisse hat er auch im Halten von Vorträgen in diversen Schulen unter Beweis gestellt. Er hat auch in Österreich schon Saisonarbeit (zum Beispiel beim xxxx oder bei der Gemeinde xxxx in Tirol) verrichtet und beginnt er nunmehr mit der Ausbildung zum Staplerfahrer am 23.01.2015. Außerdem hat er beim xxxx in der xxxx Fußball gespielt.
Am 27.09.2014 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin xxxx, xxxx, mit der er schon einige Monate lang zusammen gelebt hat. Diese ist Mutter von 4 Kindern, wobei die 3 Mädchen im Alter von 4-17 Jahren ständig in der Wohnung leben. Der Beschwerdeführer ist zu diesen schon so etwas wie ein Vater geworden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nunmehr schwanger und wird das 1. Kind für Mai 2015 erwartet. Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten. In Zukunft möchte er eine gute Ausbildung absolvieren und für seine Familie sorgen.
In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck, am 23.01.2011, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 01.03.2011, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 17.03.2011 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 (zu seiner Integration und zu seinem Familienleben); im Zuge dieser Verhandlung wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers xxxx befragt; weiters durch Vorlage einer Heiratsurkunde des Magistrates der Landeshauptstadt xxxx vom 27.09.2014, einer Passkopie der Ehefrau, sowie einer Kopie ihres Mutter-Kind-Passes, einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers aus Liberia samt beglaubigter Übersetzung, eines Deutsch-Diploms im Niveau A2 samt Deutschkursbestätigungen, von Bestätigungen über das Halten von Vorträgen in der xxxx, sowie von Fotos von Vorträgen an anderen Schulen, einer Bestätigung des xxxx vom 24.06.2013, eines Arbeitsvertrages mit der xxxx, einer Anmeldebestätigung beim WIFI xxxx zu einem Staplerführerkurs durch den Beschwerdeführer und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seinen eigenen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch mit den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimmen. Weiters finden die diesbezüglichen Aussagen zum Familienleben und zur Integration in den zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden Deckung und steht durch die Geburtsurkunde auch sein Name und sein Geburtsdatum fest.
Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach
dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).
Der Beschwerdeführer führt ohne Zweifel ein intensives Familienleben mit seiner Ehefrau, die überdies von ihm schwanger ist und wird im Mai 2015 das erste gemeinsame Kind erwartet. Weiters beginnt sich auch ein Familienleben, zumindest zu den 3 Töchtern seiner Ehefrau im Alter von 4-17 Jahren, für die der Beschwerdeführer schon so etwas wie ein Vater geworden ist, zu entwickeln.
In Anbetracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist und ihren Herkunftsstaat xxxx bereit im Jahr 1996 verlassen hat und es sich auch nicht um den gleichen Herkunftsstaat handelt wie der Beschwerdeführer und vor allem auf Grund des Umstandes, dass diese zumindest für 3 Töchter im Alter von 4-17 Jahren sorgepflichtig ist und mit diesen ein Familienleben führt, wobei die Töchter jeweils österreichische Staatsbürger sind, einen österreichischen Vater haben und sie niemals in Afrika gelebt haben, stellt eine Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keineswegs eine realistische Alternative dar.
Der Beschwerdeführer ist wohl erst knapp 4 Jahre in Österreich aufhältig, er hat jedoch diese Zeit sehr intensiv für eine weitgehende Integration genutzt: Er hat sehr gute Deutschkenntnisse erworben und zwar weit mehr als das vorgelegte Zertifikat im Niveau A2 erwarten lässt, er hat in Österreich bereits mehrfach Saisonarbeit verrichtet und damit seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt, er hat überdies freiwillig Vorträge in diversen Schulen gehalten (was auch sehr gute Deutschkenntnisse voraussetzt), und er hat in Österreich auch aktiv Fußball gespielt. Er beginnt gerade mit einer Ausbildung als Staplerfahrer. Wenn er auch derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, so ist auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seiner familiären und persönlichen Situation zu erwarten, dass er diese kurzfristig wird erlangen können. Schließlich ist auch positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und sich auch in der Kinderbetreuung und im Haushalt engagiert.
Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund des intensiven Familienlebens und der hohen Integration des Beschwerdeführers dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen des Familienlebens und der Integration, im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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