W155 1433530-1•BVwG W155 1433530-1
W155 1433530-1Tribunal Administrativo Federal23 de jan. de 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W155 1433530-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß §3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er heißeXXXX, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei am XXXX, Afghanistan geboren und moslemischen Glaubens (Schiit). Er spreche Dari und sei Analphabet. Sein Vater sei etwa seit neun Jahren in Afghanistan verschollen, ein Bruder verstorben, seine Mutter und seine Geschwister (eine Schwester und zwei Brüder) hielten sich im Iran, XXXX auf. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat nannte der Beschwerdeführer das Verschwinden seines Vaters durch die Taliban. Die Familie sei daher in den Iran geflüchtet und habe dort in Angst vor der iranischen Polizei und vor einer Zurückschiebung nach Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Schule besuchen können. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil der Onkel seines Vaters ein Talibankämpfer sei und seinen Vater den Taliban übergeben habe. Er habe Angst vor dem Onkel seines Vaters. In Afghanistan habe er niemanden mehr.
1.2. Die Röntgenuntersuchung am 24.10.2012 zur Bestimmung des Knochenalters, ergab Indizien zur Volljährigkeit. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2012 vorgehalten: er bestehe auf seine Minderjährigkeit, er habe keine Tazkira oder sonstige Dokumente, die Mutter habe ihm sein Geburtsdatum XXXX vor einem Jahr mitgeteilt, das auf dem Deckblatt des Korans notiert worden sei.
1.3. In der Folge ergab eine forensische Altersuntersuchung des Ludwig Boltzmann Institutes am 03.01.2013 ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Das wahrscheinliche Lebensalter wurde mit etwa 21 bis 24 Jahren angegeben.
1.4. Das Ersuchungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 10.01.2013 bekannt gegeben, das er unter Hinweis auf die anderslautende Angabe seiner Mutter letztlich zur Kenntnis nahm. Zu seinem Fluchtgrund nahm er keine Ergänzung vor, sondern berief sich darauf, dass er die Wahrheit in der Ersteinvernahme angegeben habe.
1.5. Am 30.01.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme, in der der Beschwerdeführer seinen Namen sowie seine Geburt in XXXX, Afghanistan, bestätigte. Er habe acht Jahre in Afghanistan gelebt und anschließend acht Jahre im Iran, XXXX, in einem Dorf namens XXXX, mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits, zwei Brüdern und einer Schwester. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Er könne sich erinnern, dass sein Vater mit dem Onkel des Vaters verfeindet gewesen war. Der Onkel seines Vaters hätte mit den Taliban zusammengearbeitet und in seinem Haus Waffen versteckt. Dieser habe den Vater nach Nili gebracht und ihn an die Taliban ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit der Mutter den Vater gesucht und in einem Gefängnis gefunden. Er habe gesehen, wie die Taliban seinen Vater misshandelten. Sie hätten ihn mit einem Stock auf die Fußsohlen geschlagen, mit kaltem Wasser angeschüttet und mit dem Stock weitergeschlagen. Die Mutter habe den Onkel zur Rede gestellt, dieser habe sie getreten und ihr das Sprechen verboten. Da der Vater nicht freigelassen worden sei, sei er mit seiner Mutter nach Hause zurückgekehrt. Den Vater habe er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen. Die Taliban seien gegen die Hazara vorgegangen, dies sei der Grund für die Entführungen. Die Taliban hätten die Schiiten umgebracht. Der Onkel mütterlicherseits habe die Familie in den Iran gebracht, weil er gedacht habe, die Taliban würden die Familie nicht in Ruhe lassen. Im Iran habe der Onkel des Vaters die Familie nicht gesucht. Die Taliban wären nach der Gefangennahme des Vaters nicht mehr gekommen, wohl aber der Onkel, der alles aus dem Haus entfernt habe, unter anderem große Mehlsäcke. Der Beschwerdeführer gab an, Erinnerungen an das Haus in Afghanistan zu haben. Er sei weder in Afghanistan noch im Iran in die Schule gegangen. Im Iran habe er in einem Kuhstall gearbeitet. Er habe die Tiere gefüttert und den Stall sauber gemacht.
Er habe aus Afghanistan flüchten müssen, weil die Taliban die Hazara umgebracht hätten. Er sei davon betroffen, weil sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei, wie auch der Ehemann seiner Tante väterlicherseits. Die Entführung des Vaters habe er nicht gesehen, er habe aber gesehen, dass der Vater misshandelt worden sei.
Als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, habe ihm ein Beamter ins Gesicht getreten. So habe er beschlossen aus dem Iran nach Österreich zu fliehen. Sie hätten sich auch nicht gegen den Onkel des Vaters wehren können, denn dieser sei mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Onkel des Vaters die Familie, insbesondere die nunmehr erwachsenen Jungen töten. Religiöse Probleme würden darauf beruhen, dass die Taliban die Schiiten töten.
Die Mutter habe ihm geraten, ins Ausland zugehen. Weil er nun erwachsen sei, sei würden ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan abschieben, dort würde ihn der Onkel des Vaters finden und ihn sicherlich töten.
2.1. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zugewiesen und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung gewährt (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwar die Belästigung der Familie seitens der Taliban bzw. des Onkels des Vaters nicht auszuschließen gewesen sei, es sei aber offensichtlich, dass diesen Ereignissen der aktuelle Bezug fehle, weshalb daraus resultierend keine aktuelle Gefahr, geschweige denn eine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden habe können. Eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der Person des Beschwerdeführers sei nicht vorgebracht worden.
2.2. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und den Status des international Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Begründend führte er aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr durch den Onkel des Vaters Verfolgung drohe, da dieser ein Taliban sei. So bestehe laut der UNHCR für diese Gruppierungen keine interne Fluchtalternative, da die Taliban in der Lage wären Personen praktisch überall ausfindig zu machen. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer die Feststellung der Volljährigkeit durch ein Sachverständigengutachten als Verfahrensanordnung. Es sei ihm nicht möglich gewesen, ein abgesondertes Rechtsmittel zu erheben. Die belangte Behörde habe den internationalen Schutz abgewiesen, weil der aktuelle Bezug zu den geschilderten Ereignissen fehle. Hätte die Behörde das Ermittlungsverfahren gesetzmäßig geführt, hätte sie die entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben. Die belangte Behörde habe keine Zweifel, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Taliban belästigt worden wäre, doch bei den geschilderten Problemen, die im Falle einer Rückkehr drohen, würde es sich um vage Vermutungen handeln. Die belangte Behörde habe unberücksichtigt lassen, dass nicht bereits ein Übergriff stattgefunden haben muss, damit ein asylrelevanter Sachverhalt iSd GFK gegeben ist.
Da der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Sicherheitsrisikos nicht ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen könne und er der sozialen Gruppe der Familie zugehörig wäre, wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden.
2.3. Am 21.1.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. In der Verhandlung wurde der Fluchtgrund eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und erklärte, er verfüge in Afghanistan über keine Verwandten mehr. Seine Mutter, seine Schwester, die jüngeren zwei Brüder und der Onkel mütterlicherseits würden im Iran lebeb, sein Vater sei möglicherweise verstorben. Zu seinem Fluchtgrund sagte er im Wesentlichen aus, dass seine Familie in den Iran geflüchtet sei, nachdem der Vater von den Taliban mitgenommen (worden sei. Der Onkel des Vaters mütterlicherseits (= der Bruder der Großmutter des Beschwerdeführers) habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Diese hätten die Hazara aus den Dörfern gesammelt und mitgenommen, darunter auch seinen Vater. Der Vater sei in ein Gefängnis in Nili gebracht worden und trotz eines Freilassungsersuchens der Mutter und des Onkels, bei dem auch der Beschwerdeführer anwesend war, inhaftiert geblieben. Der Onkel der Vaters, heiße Ewaz, habe im selben Dorf gewohnt und sei ebenfalls Hazara, trotzdem habe ein Verhältnis zu den Taliban bestanden. Möglicherweise sei dieser von den Taliban bezahlt worden, er habe immer Waffen besessen. Ein Monat nachdem sie beim Gefängnis gewesen seien, habe der Onkel des Vaters das Haus geplündert und die Vorräte an Mehl und Reis mitgenommen. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits die Familie gleich in den Iran und nicht in ein anderes Gebiet in Afghanistan gebracht, weil die Mutter angenommen habe, dass die Buben auch entführt werden würden, wenn sie erwachsen sind. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise aus Afghanistan 8 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Onkel des Vaters, der ihn im Falle einer Rückkehr an die Taliban übergeben werde.
Beweis wurde erhoben, in dem der Beschwerdeführer einvernommen und der Akteninhalt in der Verhandlung erörtert wurde, folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 samt Quellenangaben.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Entgegennahme und Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
In der Provinz Ghazni stieg die Zahl der Vorfälle im ersten Quartal 2013 im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% an (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
1.1.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Im Jahr 2013 hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. In der Provinz Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität sind im Norden bedeutsam (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
In den westlichen Provinzen haben die Anschläge ebenfalls weiter zugenommen. In der Provinz Faryab, in welcher die Taliban um strategisch wichtige Gebiete zur Verbindung ihrer Fronten im Westen und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze kämpfen, gilt die Sicherheitslage in gewissen Distrikten als "überwiegend nicht kontrollierbar" (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Exkurs: Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.1. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013). Grundsätzlich sind Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten im Alltagsleben in Afghanistan selten (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). Beispielsweise kann es in Dörfern, die nahe von durch Paschtunen besiedelten Gebieten im Distrikt Qarabagh liegen, durchaus vorkommen, dass Hazara Anfeindungen ausgesetzt sind (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Justiz ist in Afghanistan unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, ineffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014).
Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Gemäß dieser Länderinformation zählt XXXX zu den relativ friedlicheren Provinzen.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, stammt aus der Provinz XXXX und ist Moslem (Schiit). Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur ethnischen Zugehörigkeit sowie zur Familien -, und Lebenssituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Die Länderfeststellung gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
2.3. Zum Alter bzw. zur durchgeführten forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Die medizinischen Untersuchungen zur Altersschätzung, welche den jetzigen wissenschaftlichen Standards bzw. Methoden zur Feststellung eines Mindestalters entsprechen, wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Die durchgeführten Untersuchungen waren nachvollziehbar und schlüssig und wurden mögliche Abweichungen entsprechend berücksichtigt, weshalb für die erkennende Behörde kein Zweifel an der festgestellten Volljährigkeit besteht.
Die Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung bedarf eines Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene. Ein solches Gegengutachten liegt nicht vor.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, zum Gutachten über die Altersfeststellung Stellung zu nehmen. Er gab lediglich an: " Ich weiß nicht, was ich sagen soll, ich habe mein Alter gesagt, das ich von meiner Mutter gehört habe" (siehe Einvernahme 10.1.2013).
Der Beschwerdeführer konnte keine Dokumente vorlegen, die seine Angaben betreffend Alter unterstützen.
Unabhängig davon ist selbst bei Annahme des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum XXXX in der Zwischenzeit Volljährigkeit eingetreten.
2.4. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätten können.
Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar und waren nicht geeignet, eine Verfolgung oder Gefährdung seiner Person festzustellen.
Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer in knappen Sätzen zusammengefasst: der Onkel des Vaters (Bruder der Großmutter) habe für die Taliban gearbeitet und den Vater, sowie andere Hazara auch, mitgenommen und in Nili eingesperrt. Da die Mutter fürchtete, dass die Söhne im Erwachsenenalter ebenfalls von den Taliban bzw. dem Onkel des Vaters entführt werden würden, sei sie mit der Familie "gleich" in den Iran geflüchtet. Eine konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohung konnte er nicht angeben. Auf die Frage, ob ihn der Onkel des Vaters bedroht habe, antwortete der Beschwerdeführer allgemein mit "ja". Er führte aber nicht aus, worin Bedrohungshandlungen bestanden. Beim Versuch, für den Vater eine Freilassung zu erreichen, sei der Beschwerdeführer dem Onkel zwar begegnet, dieser habe aber nichts zu ihm gesagt (" Haben Sie den Onkel gesehen?"," Ja"; "Hat er etwas zu ihnen gesagt?"," nein"; "Haben Sie den Onkel später noch einmal gesehen?" "Nein"; "Hat er sie bedroh?" "Ja, wann?" "Nach einem Monat kam der Onkel noch einmal in unser Haus und hat unser Haus geplündert", S 9 Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer antwortet vage, nicht konkret. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verschleppung seines Vaters etwa 8 Jahre alt war. Schon allein aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass keine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer selbst vorlag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mutter aus allgemeiner Angst vor den Taliban (bzw. dem Onkel des Vaters), geflüchtet ist, wie auch andere Afghanen zu dieser Zeit ("damals sind sehr viele Afghanen geflüchtet", S 6 Verhandlungsschrift).
Weitere Ungereimtheiten liegen vor:
Dass der Onkel des Vaters Angehörige seiner Volksgruppe (Hazara) den Taliban übergibt (verrät) ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer (BF) begründet, dass der Onkel immer Waffen gehabt habe und von den Taliban bezahlt worden wäre;
Dass die Mutter mit ihrem Bruder (Onkel des BF) und dem Beschwerdeführer dem Vater vom Heimatdorf nach Nili innerhalb von 2 bis 3 Tagen nachgefolgt wären und sich dabei der Gefahr der Taliban ausgesetzt haben;
Dass auch der Bruder der Mutter bei der Suche nach dem Vater dabei war (in der Einvernahme waren nur Mutter und Sohn unterwegs), obwohl er damit rechnen musste, auch von den Taliban gefangen genommen zu werden (der BF nickt bei diesem Vorhalt, S 8 Verhandlungsprotokoll);
Widersprüchlichkeiten ergaben sich auch hinsichtlich der Wahrnehmung über den Entführungsvorgang des Vaters (der BF habe einerseits bei dem Entführungsvorgang geschlafen und doch ausgesagt, dass es laut war und alle geschrien hätten, S 10 Vhdlgsschrift);
Nicht nachvollziehbar ist, warum ausgerechnet die Nachbarn gewusst hätten, wohin der Vater verschleppt worden sei, nämlich nach Nili. In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Vater mit seiner Mutter gesucht;
Es ist unglaubwürdig, dass die Mutter im Beisein des Beschwerdeführers die Freilassung des Vaters erreichen wollte, da sie vorab davon ausgehen musste, dass diese nicht gelingen werde.
Nicht lebensnah ist die Annahme, die Taliban (Onkel des Vaters, sofern er noch lebt) würden den Beschwerdeführer nach nunmehr ungefähr 11 Jahren Abwesenheit von Afghanistan im Falle einer Rückkehr überall in Afghanistan finden geschweige erkennen; der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein Kind und ist nun erwachsen.
Aus der Gesamtbetrachtung des Vorbringens konnte keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers abgeleitet werden und auf Grund der langen Abwesenheit von Afghanistan keine aktuelle.
Die gestellten Fragen wurden allgemein, ohne Details, ohne Hinweis auf tatsächlich Erlebtes beantwortet, sodass der Schluss gezogen werden muss, dass dem BF kein konkretes individuelles Erlebnis (Bedrohung) zuteilwurde.
2.5. Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsnachweise vorgelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Auch hat sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers auf Grund mangelnder Plausibilität in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht. Dem Beschwerdeführer wurde in den Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben alles vorzubringen. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000,99/20/0599).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Für das Vorliegen anderer asylrelevanter Fluchtgründe ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der Familie an, wird ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung nicht in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters liegt, weil sich niemand am Vater rächen oder ihn mit einer Verfolgungshandlung treffen will, sondern in der Eigenschaft des Vaters, Hazara zu sein.
Der Beschwerdeführer sowie seine Familie gehört der Volksgruppe der Hazara an, die zwar in Afghanistan immer wieder von Diskriminierung betroffen ist. Allerdings erreicht diese Diskriminierung nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden kann, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Schwierige Lebensbedingungen alleine können keine konkrete Verfolgungsgefahr der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzeigen. Auch aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ergibt sich, dass nicht bereits jeder Hazare, der in Afghanistan wohnt - es handelt sich hierbei um etwa 2,8 Millionen Personen - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht ist (vgl. auch AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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