BVwG W201 1439291-1

W201 1439291-1Tribunal Administrativo Federal22 de jan. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Religion, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W201 1439291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1439291.1.00

Spruch

W201 1439291-1/7E

Im NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela SCHIDLOF, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 27.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (idF BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste illegal mit ihrem Ehemann XXXX und ihrem Sohn XXXX in Österreich ein und stellte am 13.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Pashtu im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Sie sei in XXXX, in Afghanistan, geboren und habe dort bis zu ihrer Heirat gelebt. Danach habe sie im Dorf XXXX gelebt. Sie sei traditionell verheiratet, habe drei Töchter und zwei Söhne. Die Töchter lebten in Afghanistan, von einem Sohn sei ihr unbekannt, wo sich dieser befinde. Sie habe keine Bildung und sei Hausfrau gewesen.

Sie und ihre Familie gehörten der Volksgruppe der Paschtunen an und seien hinduistischen Religionsbekenntnisses.

Sie habe XXXX gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn mit einem Pkw verlassen, nach einer Flugreise und einer Zugfahrt, seien sie ca 10 Tage lang unterwegs gewesen. Sie wisse nicht, über welche Städte oder Länder sie gefahren seien, sie wisse auch nichts über die Organisation der Reise.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, ihr Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen, da sie Hindus seien. Die Taliban hätten verlangt, dass sie Moslems würden. Sie haben auch Drohbriefe bekommen. Aus diesem Grund suche die BF um Asyl an.

1. 2 Bei ihrer Einvernahme am 12.08.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab die BF im Beisein einer Dolmetscherin für Paschtu im Wesentlichen an:

Sie sei fünfzig Jahre alt und in XXXX, in XXXX, geboren. Ihre Ausführungen würden auch für ihren minderjährigen Sohn gelten, er habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Sohn habe gesundheitliche Probleme gehabt, jetzt gehe es ihm gut. Die BF selbst nehme Schmerztabletten.

Sie sei in der Stadt XXXX geboren. Ihr Vater habe in XXXX ein Geschäft gehabt. Mit 17 oder 18 Jahren habe sie geheiratet und sei danach nach XXXX gezogen. Die Eltern seien nach Kabul gegangen. Ihr Ehemann habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. In XXXX hätten sie in einem gemieteten Haus bis zu ihrer Ausreise gelebt. Links und rechts davon hätten Muslime gelebt. Ihr Sohn sei nicht zur Schule gegangen, da er Angst gehabt habe. Ein Lehrer sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn unterrichtet.

Sie habe noch Angehörige in ihrer Heimat - ihre drei Töchter, diese seien bereits verheiratet, ihre zwei Schwestern sowie zwei Brüder; alle lebten in Kabul.

Befragt zu der Fluchtroute gab die BF an, sie seien von XXXX nach Kabul gereist, der Schlepper habe sie dann über verschiedene Länder bis nach Österreich gebracht. Sie seien von Kabul weg geflogen. Sie seien auch mit dem Zug gefahren. Am zehnten Tag seien sie in Österreich angekommen. Einen Reisepass habe sie nicht, der Schlepper habe alle Dokumente mitgehabt. Sie habe ihre Tazkira mitgehabt.

Die BF und ihre Familie seien Hindus. Sie seien aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses in ihrem Heimatland verfolgt worden, man wollte, dass sie die Religion wechseln. Sie seien belästigt und beschimpft worden. Man habe sogar auf sie gespuckt.

Befragt zum Fluchtgrund gab die BF an, sie hätten ein gutes Leben mit den Muslimen geführt. Sie hätten so viel verdient, dass sie ein normales Leben führen hätten können. Ihr Problem sei gewesen, dass die Söhne zum Islam konvertieren sollten. Die Taliban hätten dies verlangt. Ihr Sohn habe seinem Vater gesagt, dass sie wollten, dass er Muslim werde. Daraufhin habe ihr Mann den Sohn geohrfeigt. Er habe zu ihm gesagt, dass sie Hindus seien und auch Hindus bleiben würden. Ihr ältester Sohn habe gewollt, dass sie das Land verlassen. Dann hätten sie sich auch entschlossen, fortzugehen. Der Sohn sei mit seiner Frau und der Tochter weggegangen.

Die Taliban hätten missioniert. Sie hätten sich immer an die Söhne gewandt. Wenn ihre Söhne draußen gewesen seien, seien die Taliban gekommen. Zuerst hätten sie sie nur mündlich bedroht, später hätten sie auch einen Drohbrief erhalten, den sie aber nicht habe lesen können. Diesen Brief hätten sie jemanden gebracht, der ihn vorgelesen habe. Der Brief sei dann zerrissen worden. Der Vorleser habe gesagt, dass darin gestanden sei, dass sie Muslime werden müssten.

Die BF habe keinen Kontakt zum Sohn XXXX, sie wissen nicht, wo sich dieser befinde. Er habe mit dem Vater gestritten und sei weggegangen. Sie vermute, dass er nach Kabul gegangen sei. In Kabul herrsche Krieg, sie wollten woanders leben, deswegen seien sie nicht nach Kabul gegangen. Sie habe Angst gehabt, dass die Taliban auch nach Kabul kommen würden. Die Hindus könnten auch in Kabul nicht in Ruhe leben.

Sie hätten keine Gebetsräume oder Tempel gehabt und hätten zu Hause beten müssen. Auf Vorhalt, in XXXX gebe es einen Tempel, brachte die BF vor, der Tempel sei abgebrannt und die Hindus vertrieben worden. In XXXX habe es nie einen Tempel gegeben.

Die BF sei nicht direkt bedroht worden, ihre Söhne seien angesprochen worden. In Österreich habe sie außer ihrem Mann und dem Sohn, mit welchen sie im gemeinsamen Haushalt lebe, keine Verwandten, sie habe Bekannte, wenn sie in den Tempel gehen.

Der BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

1. 3 Die von der BF vorgelegte Tazkira wurde durch das Kriminalamt, Büro Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, überprüft und ergibt sich aus dem Bericht vom 11.11.2013, dass keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei und die urkundentechnischen Untersuchungen ergeben hätten, dass keine Anhaltspunkte für eine falsche oder verfälschte Urkunde vorlägen.

1. 4 Mit dem angefochtenen Bescheid wies das (damalige) Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 27.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person der BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr. Im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsland wurde die allgemeine Lage, die innerstaatliche Fluchtalternative, Menschenrechte sowie Minderheiten und Religion, Rechtsschutz und Rückkehrfragen, soziale Gruppen und die Lage in Kabul erörtert.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, anhand der Ausführungen der BF habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende, an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende, Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht werden können. Es stelle sich die Frage, ob anhand der Ausführungen der BF sowie ihres Ehemannes überhaupt eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege, da wirklich konkrete, gegenüber ihrer Familie gesetzte Vorfälle nicht erkennbar bzw. von der BF und ihrem Ehemann nicht geschildert worden seien. Abgesehen davon handle es sich bei der Verfolgung durch die Väter von Freunden der Söhne weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Einrichtungen geduldet wäre. Vielmehr handele es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern sich auf andere Beweggründe, insbesondere auf kriminelle Motive, gründe. Anhand der Länderfeststellungen sei auch nicht ersichtlich, dass der afghanische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, ausreichenden Schutz zu bieten. Anzumerken sei weiters, dass laut Angaben der BF und ihres Ehemannes die Brüder und Schwestern sowie die drei Töchter des Ehepaares in Kabul lebten.

Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit werde auf die Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2011 zu Afghanistan verwiesen, in welcher zum Stand Februar 2011 ausgeführt werde, dass seit dem Jahr 2006 keine Fälle von religiöser Verfolgung und Diskriminierung gegen Hindus mehr bekannt geworden seien. Auch das USDOS (US Department of State, September 2011) habe in seinem Report ausgeführt, dass in den hinduistischen Gemeinschaften weiterhin erlaubt sei, dass sie ihre Religion öffentlich praktizieren. Nicht muslimische Minderheiten seien zwar weiterhin sozialen Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt, diese erfolgten aber nicht systematisch.

Im Hinblick darauf, dass weder die BF noch ihr Ehemann des Schreibens und des Lesens mächtig seien, dass sie fortgeschrittenen Alters seien und dass der Rückhalt der Hindus innerhalb der Gemeinschaft immer mehr schwinde, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass derzeit im Falle der Rückkehr in den Herkunfts- und Heimatstaat die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen.

Rechtlich wurde ausgeführt, die BF habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt vorliegende Verfolgung glaubhaft machen können. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

Im Fall der BF liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Da dem Ehegatten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, XXXX, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, erhalte die BF als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 den gleichen Schutz. Die Dauer der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus den Gesetzesbestimmungen.

1. 5 Gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die BF am 09.12.2013 Beschwerde mit dem Vorbringen, die Behörde habe sich nicht in der gebotenen Intensität mit dem Vorbringen der BF und ihres Ehegatten auseinandergesetzt und habe es verabsäumt, entsprechend ihrer durch § 18 AsylG 2005 konkretisierten und in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht darauf hinzuwirken, dass ihre Angaben vervollständigt werden. Die BF habe zusammengefasst vorgebracht, dass sie von den Taliban mit dem Tode bedroht worden sei, sollten sie und ihre Familie nicht zum Islam konvertieren. Die Feststellung der Behörde, eine Verfolgung sei nicht erkennbar, lasse erkennen, dass sich die erkennende Behörde nicht ausreichend mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan auseinandergesetzt habe. Die BF und ihre Familie hätte in ihren Einvernahmen generell geschildert, dass sie als Hindus Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien-deshalb alleine seien sie jedoch nicht ausgereist, sondern sie seien auch tatsächlich konkret von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Diese Todesdrohung habe der Ehegatte, XXXX, auch konkret in seiner Einvernahme vom 12.08.2013 angeführt. Weiters hätten sie auch angeführt, dass die Verfolgung nämlich genau nicht auf kriminellen Motiven gründe, sondern auf ihre Zugehörigkeit zur Religion und Volksgruppe der Hindus.

Zunächst hätten die Freunde der Söhne zu diesen nur gesagt, sie sollten zum Islam konvertieren. Die Söhne hätten das dem Vater nicht gleich erzählt; eines Tages sei der einen Sohn zum Vater gekommen und habe geweint. Er habe erzählt, dass die Freunde gesagt hätten, er müsse konvertieren. Ca. 20 Tage vor der Ausreise seien die Väter der Freunde der Söhne (Taliban) zu ihnen gekommen, sie seien bewaffnet gewesen. Sie seien zuerst in die Wohnung gegangen, wo die BF und die zwei Söhne anwesend gewesen seien. Der Ehemann der BF habe sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft nebenan aufgehalten. Die Männer hätten mit dem ältesten Sohn gesprochen und ihm gesagt, die Söhne (und die Frau des älteren Sohnes) sollten konvertieren. Dann seien sie zum Ehemann der BF ins Geschäft gegangen und hätten zu ihm gesagt, die Söhne müssten konvertieren, sonst würden sie sie töten. Zehn Tage später sei dann der Drohbrief gekommen, von dem die BF und ihr Ehemann in der Einvernahme erzählt hätten. Im Drohbrief sei gestanden, die Söhne müssten konvertieren, sonst würde die ganze Familie ausgelöscht. Zehn Tage, nachdem sie den Drohbrief erhalten hätten, seien sie ausgereist.

Früher unter der Regierung Najibullahs habe es ca. 140 Hindu-Familien gegeben, jetzt seien nur mehr drei oder vier Familien dort. Die anderen seien weggegangen.

Die erkennende Behörde hätte außerdem, wenn sie ihnen nicht geglaubt habe, auch den Sohn XXXX einvernehmen können.

Es hätte ihnen zudem schon alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion/Volksgruppe der Hindus die Flüchtlingseigenschaft gewährt werden müssen - dazu werde auf das Urteil vom 20.03.2013 des VG Wiesbaden, 7K 1176/12.WI.A, verwiesen, dessen Leitsatz besage, "Hindus und Sikhs sind in Afghanistan einer expliziten religiösen Diskriminierung ausgesetzt, die das Ziel hat, sie als religiöse und kulturelle Minderheit innerhalb kürzester Zeit auszulöschen".

In weiterer Folge wird in der Beschwerde auf ein weiteres Urteil eines deutschen Gerichtes verwiesen sowie auf Länderberichte bezüglich der Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Afghanistan und der aktuellen Sicherheitslage.

Hätte die Erstbehörde das Vorbringen der BF und ihres Ehegatten richtig gewürdigt, hätte sie das vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der Religion und Rasse bzw. Nationalität feststellen müssen.

Die BF beantrage die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I zu beheben und der BF und ihrer Familie Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Getroffene Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:

2. 1 Zur Person der BF:

Die BF ist Staatsangehörige von Afghanistan, volljährig, traditionell verheiratet und gehört den Hindus an. Ihre Heimatprovinz ist XXXX (früher XXXX). Es konnte nicht festgestellt werden, wo die BF vor ihrer Ausreise gelebt hat.

Die BF ist mitXXXX traditionell verheiratet, die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden. Sie reisten gemeinsam mit dem Sohn XXXX illegal in Österreich ein und leben hier im gemeinsamen Haushalt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerden des Ehemannes sowie des minderjährigen Sohnes der BF gegen die sie betreffenden Asyl-abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes anhängig.

2. 2 Zur Situation und Stellung der Hindus und Sikhs in Afghanistan:

Mit einem Schreiben vom 18.11.2014 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht Herrn Dr. Sarajuddin Rasuly, Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan, mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Situation der Hindus in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul und in der Region (XXXX), wo die BF laut Vorbringen gelebt habe.

Am 13.12.2014 erstellte der Sachverständige folgendes Gutachten:

"Zum Vorbringen der BF:

Zur Herkunft der BF:

"Das Ehepaar wurde vor der belangten Behörde in der Sprache Paschtu einvernommen. Daher steht außer Zweifel, dass das Ehepaar in Afghanistan in einer von Paschtunen bewohnten Stadt aufgewachsen ist. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass sie ursprünglich aus XXXX stammen. Nach Durchsicht der Niederschriftprotokolle des BAA kann ich nicht mit Sicherheit feststellen, ob sie tatsächlich seit dem Beginn des Bürgerkrieges im Jahre 1992 dauerhaft in XXXX gelebt haben oder nicht. Sie sind zwar ursprünglich afghanische Staatsbürger, aber ich gehe nicht davon aus, dass sie die letzten zwei Jahrzente zusammen mit ihren Familien durchgehend in Afghanistan gewesen sind. Denn die meisten Hindus und Sikhs sind schon in den 90er Jahren aus XXXX vor den Mujaheddin und den Taliban geflüchtet. Ihre Angaben, dass sie permanent in XXXX gewesen wären, bis sie Afghanistan verlassen und nach Österreich gekommen sind, sind nicht authentisch. Die Nicht-Authentizität ihrer Angaben ist darin begründet, dass sie angeben, dass mehrere Familien, die mit ihnen verwandt wären, noch in Kabul lebten, obwohl sie vor dem BAA angegeben haben, dass die Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft von der Konvertierung bedroht wären. In diesem Fall müsste ein Massenexodus ausgebrochen sein, der der internationalen Presse und mir bekannt sein müsste. Auch ihre Angaben, dass sie keinen Tempel mehr in Afghanistan hätten, sind nicht authentisch. Diese Angaben der BF deuten darauf hin, dass das Ehepaar möglicherweise seit dem Sturz des kommunistischen Regimes, besonders in der Zeit nach Taliban, nicht in Afghanistan gewesen ist."

Zur Situation der Hindus und Sikhs in der Vergangenheit und Gegenwart seit dem Sturz des Taliban-Regimes:

"In Afghanistan lebten vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 mehr als hunderttausend Sikhs und Hindus. Nach der Machtübernahme der Kommunisten begannen die Mitglieder der beiden Gemeinschaften aus Afghanistan auszuwandern. Gegen Ende der 80er Jahre waren nicht mehr als 50000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben. Als die Mujaheddin im Jahre 1992 das kommunistische Regime beseitigten und einen Islamischen Staat ausriefen, flohen tausende Sikhs und Hindus nach Indien, in die ehemaligen Sowjetrepubliken, besonders nach Russland und Ukraine, und nach Europa.

Der Grund dafür lag darin, dass die Mujaheddin sich nun mehr nach ihrer Machtübernahme als Banden benahmen und begannen, sich gegenseitig zu bekriegen und damit einen Bürgerkrieg anzettelten.

Während des Bürgerkrieges waren die Sikhs und Hindus der Willkür der Fundamentalisten und anderer Banden ausgesetzt. Die Frauen, Kinder und der Besitz dieser Minderheiten waren in Gefahr geraten.

Die Mujaheddin griffen in Kabul die Mitglieder dieser Gemeinschaften an und entehrten sie und nahmen ihnen ihr Hab und Gut, sodass in wenigen Monaten nicht mehr als 2000 bis 2500 Sikhs und Hindus in Afghanistan übergeblieben sind.

Unter dem Taliban-Regime wanderte ein Teil der übrig gebliebenen Mitglieder dieser Minderheiten auch aus. Der Grund lag darin, dass die Taliban während ihrer Herrschaft von den Hindus und Sikhs verlangten, gelbe Arm-Schleifen zu tragen, um sich von Muslimen zu unterscheiden. Dies war ein rassistischer Angriff auf diese Minderheiten. Dieser Akt der Taliban war ua dazu gedacht, um diese Minderheiten zu erniedrigen und auch zu zwingen, das Land zu verlassen. In der Herrschaftszeit der Mujaheddin und Taliban ist öfters vorgekommen, dass manche Sikhs und Hindus aufgefordert worden sind, zum Islam überzutreten. Aber dieses Verlangen der Taliban und Mujaheddin waren Ausnahmen und es gab keine Zwangskonvertierungen.

Nichts desto trotz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sikhs und Hindus zur Konversion gezwungen worden sind. Dadurch haben sich diese gezwungen gesehen, aus Afghanistan auszuwandern. Eine oft vorkommende Zwangskonversion wird nicht angenommen, da dies inzwischen von den Medien in Afghanistan thematisiert worden wäre.

Während der Mujaheddin-Zeit wurden fast alle Tempel der beiden Minderheiten zerstört, ihre Grabstätten geschändet und ihre Geschäfte sowie Grundbesitz, einschließlich ihrer Verbrennungsstätte für die Toten, konfisziert.

Erst nach dem Sturz der Taliban begannen die männlichen Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt nach Afghanistan zurückzukehren und zunächst in Großstädten ihre Tempel wieder aufzubauen. Ich habe in Kabul und Kunduz selbst die Eröffnungsfeierlichkeiten von einem Sikh-Tempel miterlebt. Die zurückgekehrten Personen haben ihre Familien im Ausland zurückgelassen. Ich besuche seit 2002 fast regelmäßig Afghanistan und führe gelegentlich in Kabul und in Kunduz mit den Sikhs und Hindus in ihren Geschäften Gespräche. Sie leben in Gruppen und gehen arbeitsmäßig ihren traditionellen Geschäften in Afghanistan nach: Sie führen Stoffgeschäfte, Drogerien und naturmedizinische Läden. Sie schließen ihre Geschäfte vor dem Einbruch der Dunkelheit und gehen gemeinsam zu ihren Tempeln. Sie wohnen großteils in den Großstädten und nicht in den Distrikten und Dörfern. Es gibt sehr wenige Sikh- und Hindu-Familien, die in Afghanistan geblieben sind. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sich die BF mit ihrer Familie rechtzeitig vor den Mujaheddin im Ausland in Sicherheit gebracht haben könnte. Grundsätzlich waren die Inder und Sikhs in Afghanistan auch in der Vergangenheit diskriminierte Minderheiten. Sie gelten für die meisten Afghanen als eine Art Unberührbare. Die afghanischen Muslime meiden es meistens, mit den Mitgliedern dieser beiden Minderheiten zusammen an einem Tisch zu sitzen und gemeinsam mit diesen zu essen. Nur die westlich gebildeten Muslime gehen mit diesen tolerant um.

Die Hindus und Sikhs galten und gelten oft in den Augen des Pöbels und in den Augen der traditionell-gläubigen Muslime als "unsaubere" Menschen. Ihre Kinder gingen zwar bis zum Sturz des kommunistischen Regimes in die staatlichen Schulen, aber sie wurden in den Schulen auch damals von manchen Kindern beleidigt und erniedrigt. Auch auf der Straße mussten sie sich sehr unauffällig benehmen, sonst wurden sie wegen Kleinigkeiten beleidigt und erniedrigt. Die Frauen der Sikhs und Hindus haben in der Vergangenheit in Afghanistan keine Burka getragen und waren daher erkennbar. Sie wurden auf der Straße in Großstädten belästigt bzw angefasst und konnten sich dagegen nicht wehren. Seit der Machtübernahme der Mujaheddin und auch seit dem Sturz der Taliban, also seit 2001, können diese Frauen kaum auf die Straße gehen, zumal die meisten von ihnen ins Ausland ausgewandert sind.

Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes wurde die afghanische Gesellschaft zunehmend radikalisiert. Auch die Schulen sind von dieser Radikalisierungswelle nicht verschont geblieben. Die Kinder der Sikhs und Hindus, wenn welche noch in Afghanistan verblieben sind oder wenn einige Familien zurückkehrten, besuchen nicht mehr die staatlichen Schulen, weil für sie die Gefahr besteht, von radikalisierten islamischen Jugendlichen in den Schulen beleidigt, provoziert und schließlich zusammengeschlagen zu werden."

Zu den an den Sachverständigen gestellten Fragen:

1. ) Kommt es in Afghanistan vor, dass Hindus aufgrund ihrer Religion ausgegrenzt und Verfolgungen ausgesetzt sind?

Zu Frage 1: Die Hindus und Sikhs erleben täglich in allen Städten Afghanistans Ausgrenzungen. Sie müssen täglich aufpassen, kein Verhalten zu zeigen, welches nach Ansicht der Fundamentalisten und Pöbel als ketzerisch und provokativ angenommen wird.

2. ) Wie ist die Situation von Hindus in der Herkunftsregion der verfahrensgegenständlichen Familie (XXXX)? Wie ist die Situation der Hindus in Kabul?

Zu Frage 2: Die Situation der Hindus ist in allen Städten von Afghanistan ziemlich ähnlich. Sie werden stark diskriminiert und sie dürfen sich in der Öffentlichkeit nicht auffällig verhalten: Sie dürfen zB in der Öffentlichkeit nicht nach ihren Ritualen beten.

In den Großstädten sind sie den Übergriffen wenig(er) ausgesetzt, wenn sie aber tatsächlich außerhalb der Städte leben bzw. sich auf der Reise befinden, sind sie leichter den tätlichen Angriffen der Taliban ausgesetzt, wenn die Taliban sie erwischen bzw. wenn sie sich in die von Taliban beherrschten Dörfer begeben. Dort, wo die Taliban nicht vorherrschend sind, sind sie zwar stark diskriminiert, aber sie sind wegen ihrer Ethnie und Glauben nicht in akuter Lebensgefahr. Nach meiner derzeitigen Kenntnis über die beiden Gruppen in Afghanistan, ist ihnen die schlechte Stellung der beiden Minderheiten bewusst und sie meiden möglichst Gebiete, wo die Taliban vermutet werden.

In der Großstadt Kabul sind sie nicht den Angriffen der Taliban und der Mujaheddin ausgesetzt, aber sie erleben tagtäglich starke Diskriminierungen und Einschränkungen: Ihre Kinder können keine öffentlichen Schulen besuchen, ihre Frauen müssen die Öffentlichkeit meiden, um nicht erniedrigt und belästigt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manche von ihnen auch provokativ angetastet werden. Aber in Kabul wurde mir nicht bekannt, dass die Sikhs und Hindus, die zurückgekehrt sind, gezwungen worden wären, Muslime zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt die Sikhs und Hindus Jugendlichen, wenn welche nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von bestimmen Pöbel angesprochen und beschimpft werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ihnen gesagt wird, dass ihre Religion schlecht wäre und ihnen nahegelegt wird, zum Islam überzutreten. Diese verbalen Attacken führen nicht dazu, dass sie zum Islam übertreten müssen, aber sie werden mit diesem Angriff erniedrigt und provoziert.

Auf der Landkarte von XXXX ist eine Ortschaft Namens Yqubi zu finden, aber keine Ortschaft mit dem Namen XXXX.

Betreffend die Sikhs und Hindus und Ihre Auswanderung schon in den 90ger Jahren aus XXXX möchte ich auf die Beilage 5 hinweisen (Ein Beitrag auf der Seite https://afghanhindu.wordpress.com vom 18.10.2010 mit der Überschrift "Only 1 Hindu left in XXXX").

3. ) Ist eine freie, unbehinderte Religionsausübung für Hindus in irgendeiner Region von Afghanistan möglich?

Zu Frage 3: Die Ausübung der religiösen Rituale ist für die Hindus und Sikhs in ihren Tempeln und ihren Häusern möglich.

Ihre Tempel stehen unter der Beobachtung der Sicherheitskräfte, weil sonst die Gefahr besteht, dass ihre Tempel von den Taliban oder anderen fundamentalistischen Gruppen angegriffen werden könnten. Diese Gefahr besteht deshalb, weil die Sikhs und Hindus in Afghanistan in den Augen der pakistanischen ISI als Agenten von Indien gelten und deshalb die Taliban als Handlanger der ISI auch die Sikhs- und Hindu-Tempel, wenn nötig, angreifen. Größere Ereignisse, dass die Tempel der Hindus seit dem Sturz des Taliban-Regimes zerstört worden wären, sind mir in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, aber ich habe in Kunduz im Jahre 2010 in Erfahrung bringen können, dass ein Sikh auf offener Straße erschossen wurde. Dahinter vermutet man einen Angriff der Taliban auf diese Gruppen.

4. ) Sind Hindus in Afghanistan bereits alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt?

Zu Frage 4: Aufgrund der prekären Sicherheitslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hindus und Sikhs, wenn sie nicht vorsichtig genug sind und sich "provokativ" verhalten, nämlich, wenn sie auf der Straße beten oder sich islamkritisch äußern, von Fundamentalisten oder Pöbel zusammengeschlagen werden. Oder wenn sie sich zufällig in die von den Taliban beherrschten Gebiete begeben, ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit in diesen Gebieten von den Taliban als Provokation und Spionagetätigkeit für Indien betrachtet wird und dass manche von diesen so bestraft werden, dass sie auch ums Leben kommen können. Ich muss aber nochmals hinzufügen, dass ich nicht von einer Lebensgefahr für alle Mitglieder dieser Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund ihrer Religion ausgehe, auch wenn ich von starken Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgehe, die diesen Menschen langfristig das Leben schwer machen und sie dazu zwingen, das Land zu verlassen.

2. 3 Die Ausführungen im Sachverständigen-Gutachten entsprechen im Wesentlichen auch dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes bezüglich der Religionsfreiheit (Deutsches Auswärtiges Amt; Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan aus Februar 2014):

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für

alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten:

Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.

2. 4 Ähnlich auch in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013:

Die Verfassung garantiert, dass Angehörige von Religionen außer dem Islam "innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte".

Allerdings wird in der Verfassung festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staats ist und "kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf." Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Fällen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.

Religiöse Minderheiten:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert.266 So wird beispielsweise nach der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthält, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung angewandt. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien schiitische Muslime sind. In diesem Fall wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewandt. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen. Nicht-muslimische Minderheitengruppen leiden Berichten zufolge unter gesellschaftlicher Schikanierung und in manchen Fällen unter Gewalt; Berichten zufolge schützt die Regierung religiöse Minderheiten nicht gegen derartige Misshandlungen. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder religiöser Minderheiten wie Bahai und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.

Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion besteht.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013)

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3. 2 Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Aus dem Sachverständigengutachten und den Länderberichten ergibt sich zusammenfassend, dass die Hindus in Afghanistan diskriminiert werden. Diese Diskriminierung nimmt seit der Zunahme des Radikalisierung, des Fundamentalismus, in Afghanistan ein Ausmaß an, in dem sogar das Leben der einzelnen Hindus in Gefahr ist, wenn sie außerhalb der Großstädte leben bzw sich in von den Taliban beherrschten Gebieten aufhalten oder diese durchreisen. Die Hindus sind erkennbar als solche gekleidet, was zur Folge haben kann, dass sie auf der Reise beispielsweise aus dem Auto heraus entführt und in der Folge schwer misshandelt oder auch getötet werden können. Verhalten sich diese Minderheiten nicht entsprechend den Vorstellungen der Fundamentalisten, haben sie mit Schikane, Belästigung und Gewaltanwendung zu rechnen. Auch werden Kinder von Hindus in den Schulen diskriminiert und von anderen Kindern erniedrigend behandelt. Wenn die BF mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückkehren würde, würde ihr dasselbe Schicksal wie den in Afghanistan lebenden Hindus bevorstehen, dh sie würde der Diskriminierung ausgesetzt sein, die so weit gehen kann, dass sie nicht aus dem Haus gehen darf bzw (zusätzlich als Frau) Belästigungen und Erniedrigung ausgesetzt wäre. Aus diesem Grund gehen die Hindus in den Städten in Gruppen zusammen und sind teilweise sogar zum eigenen Schutz bewaffnet.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Situation der Hindus und Sikhs in Afghanistan ist insgesamt von Diskriminierung geprägt. Dies äußert sich in der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Zugangsverweigerung zu öffentlichen Schulen, Schikane, Drohungen, gewaltsamen Übergriffen auf der Straße und sogar Ermordungen durch die Taliban.

Daraus resultierend ist die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl dazu VwGH 16.04.2002, Zl 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn dieser unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungsjagd dazu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte.

Eine inländische Fluchtalternative würde der BF unter Berücksichtigung der so gut wie flächendeckender Unterdrückung und Schikane der Hindus, aufgrund ihrer persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Zugehörigkeit, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

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