W132 2003622-1•BVwG W132 2003622-1
W132 2003622-1Tribunal Administrativo Federal22 de jan. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2003622-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Diesen hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom XXXX abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH beurteilt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
Zustand nach Implantation eines künstlichen Kniegelenkes rechts, Aufbrauchszeichen linkes Kniegelenk, mäßiggradige Funktionseinschränkung
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, mäßiggradige Funktionsminderung ohne Nervenwurzelreizzustand oder neurologische Ausfallssymptomatik
Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus, ausreichend gute Einstellung des Blutzuckerspiegels mit oralen Antidiabetikern
Arterieller Bluthochdruck, Einstellung mittels oraler Kombinationstherapie
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt 2003
Depression, antidepressive Dauertherapie notwendig
Verlust eines Hodens
Beurteilung:
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Formularfelder verneint. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich weder auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens noch auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen, auswirken.
Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, da das Geh- und Stehvermögen als ausreichend anzusehen sei und auch das sichere Anhalten erfolgen könne.
3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX durch seinen bevollmächtigten Vertreter ohne Vorlage von Beweismitteln bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das im Zuge des Neufestsetzungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden orthopädischen und internen Leiden keinesfalls möglich sei, weite Wegstrecken zurückzulegen. Schon bei kurzen Wegstrecken komme es zu Atemnot, sodass das Einlegen von Pausen notwendig sei. Auch sei es dem Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden Knieschädigung beidseits keinesfalls zumutbar bei öffentlichen Verkehrsmitteln aus- und einzusteigen. Insbesondere das Stiegen steigen sei massiv eingeschränkt. Auch sei aufgrund der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen - Platzangst, Menschenansammlungen - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Auch habe der Beschwerdeführer ein Blasenleiden durch welches es zu unwillkürlich auftretendem Harnverlust komme, was es ihm unmöglich mache, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Behörde sei nicht auf die Beschwerdesymptomatik, insbesondere die Schmerzen und die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, rhythmische HT
HWS: F 15-0-15; R 70-0-70. Übrige WS: seichte Skoliose, Seitneigen 1/3, Rotation endlagig gering eingeschränkt, FBA 0cm. Lasegue bds. negativ.
ASR und PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Fußpulse sind bds. gut tastbar.
OE: frei beweglich bis auf linker Daumen, dieser bei O-Position und Abduktion ca. 1/3 eingeschränkt nach Rhizarthrose-OP, blande Narbe von der Mitte des Mittelhandknochens 1 bis zur Beugeseite des Handgelenks ziehend.
Beginnende Arthrosen der Handgelenke und Fingergelenke. Die Supination links ist endlagig eingeschränkt. Blande Narbe im Handwurzelbereich beugeseitig rechts nach CTS-OP.
Die Abduktion der liken Schulter ist etwas schmerzhaft, aber vollständig passiv möglich.
UE: re. Knie: blande Narben nach TEP, S 0-0-115. kein Erguss, keine
Aufklappbarkeit, keine Schwellung. Li. Knie: endlagig die Beugung etwas eingeschränkt. Beide Hüften frei beweglich. Senk-Spreizfüße bds. mit mäßigem Hallux valgus bds., keine Ödeme.
Abdomen: weich, diffus angegebener stechender Druckschmerz in allen Quadranten, kein akutes Abdomen, Leber und Milz nicht sicher tastbar,
Ruhetremor rechte Hand und Unterarm, auch als Aktionstremor (bei der Eingabe der Nummern ins Handy erkennbar)
Gesamtmobilität - Gangbild: Gang mit 1 Krücke in der linken Hand rechts mittelgradig hinkend, da er das rechte Bein in der Belastung kaum im Knie beugt. Beim Richtungswechsel (Umdrehen) dtl. Unsicherheit. Das re. Knie wäre an sich ausreichend beweglich, beim Ausziehen des rechten Schuhs kniet er sich links hin und stellt das re. Bein nach vorne bei 90° gebeugtem rechten Knie auf den Boden, um die Masche zu öffnen. Auffallend dtl. ataktisches Treten auf dem Stand. Ein Unterberger TV mit geschlossenen Augen ist gar nicht möglich (massive Sturzgefahr). Einbeinstand mit leichter Unterstützung möglich, Zehenstand möglich, Fersenstand sehr unsicher. Trägt orthopädische Schuhe.
Psychopathologischer Status: Wirkt agitiert, nervös, im Laufe der Untersuchung aber etwas ruhiger und entspannter, allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es wurde mit dem Patienten vereinbart, dass er einen neurologischen Befund nachbringen soll, wo die Gangunsicherheit und die Gleichgewichtsprobleme fachärztlich untersucht werden.
Am XXXX wird ein Befund der XXXX gefaxt: FNV bds. hypermetrisch, KHV bds. ataktisch. Haltetremor bds., Gang mit geschlossenen Augen dtl. unsicher. Vibrationsempfinden bds. fehlend an den UE. Da die Neurographie (sensomotorische gemischte Polyneuropathie) die Ausgeprägtheit der Ataxie nicht ausreichend erklärt, wird eine MRT der gesamten WS empfohlen. Außerdem Bestimmung von Vit B12 und Folsäure.
Diagnosen:
Gangunsicherheit und ataktisches Gangbild in Abklärung, deutliche Gangunsicherheit vorliegend
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt sowie nach Gefäßdehnung und Stentimplantation 2003 und 2007, Bluthochdruck; gute Linksventrikelfunktion bei Zustand nach stattgehabtem Myokardinfarkt
Zustand nach Kniegelenksersatz rechts, Aufbrauchszeichen des linken Kniegelenks sowie der Wirbelsäule, Senk-Spreizfüße beidseits mit Hallux valgus-Fehlstellung; mäßiggradige Funktionsminderung
Agitierte Depression; geringe Einschränkung im Alltag bei medikamentöser Kombinationstherapie in höherer Dosierung und fachärztlicher Betreuung
Diabetes mellitus; medikamentöse Kombinationstherapie etabliert
Zustand nach Entfernung des linken Hodens 2008
Beurteilung:
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liege vor.
BEGRÜNDUNG: Knie-TEP rechts; aufgrund der hochgradigen Gangunsicherheit (Ataxie) sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Eine neurologische Abklärung wurde in die Wege geleitet. da sich die Ataxie offenbar seit dem Vorgutachten rasch verschlechtert hat.
Zu den Befunden:
XXXX: bekannte Depression mit agitiertem Zustandsbild. Seroquel 500mg abends, Seroquel XR 200 1-0-0, Mirtazapin, Xanor, Efectin 150mg 2x1, Atarax 4 pro Tag.
Internistischer Befund XXXX: Stabile KHK bei St.p.MCI und Stentimplantation 2003. Echokardiographie: normal großer aber hypertropher li Ventrikel (Wanddicke 12mm) mit einer guten globalen LV-Funktion (EF 58%), regional angedeutet hypokinetisch im bas. Septumdrittel. keine pulmonal art. Hypertonie.
Urologische Kontrolle vom XXXX: keine Miktionsprobleme, Testosteronmangel, Einzelhoden rechts (Entfernung des li Hodens wegen Nekrose 2008), Testogel weiter.
Der Patient äußert auch mir gegenüber keine wesentlichen Beschwerden. Selten verliert er ein paar Tröpfchen Harn beim Husten.
Zustand nach RCA-Stent-Restenose - PTCA 4/2007. Knie-TEP re 3/2005; Tibiateillockerung - zementierter Tibiateilwechsel 9/2005. Z.n. CTS-OP rechts
5.2. Mit Schreiben vom XXXXwurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Es konnte befunddokumentiert in Verbindung mit dem klinischen Status eine maßgebende Verschlechterung des Gangbildes objektiviert werden, da nunmehr eine deutliche Gangunsicherheit vorliegt.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Der Gang des Beschwerdeführers ist unsicher, mit einer Krücke in der linken Hand rechts mittelgradig hinkend, da er das rechte Bein in der Belastung kaum im Knie beugen kann. Bei Richtungswechsel besteht eine deutliche Unsicherheit und ataktisches Treten auf dem Stand.
Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
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