BVwG W125 1417245-1

W125 1417245-1Tribunal Administrativo Federal22 de jan. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Religion, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen, Verfolgungsgefahr

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BVwG W125 1417245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W125.1417245.1.00

Spruch

W125 1417245-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zl. 10 04.213-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2014 und 04.11.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein XXX-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und zugehörig der Volksgruppe Benin, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 17.05.2010. Er wurde am 18.05.2010 in der Polizeiinspektion XXX einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS 17-27 BAA). In weiterer Folge wurde er am 30.06.2010 (AS 63-69 BAA) durch das Bundesasylamt, XXX, niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Am 10.12.2010 wurde er abermals einvernommen (AS 131-143 BAA).

2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er vier Kinder habe und geschieden sei. Zuletzt habe er in XXX gelebt, von dort sei er Ende März 2010 mit seinem Freund XXX mit einem Schiff über XXX gefahren; Ende April hätten sie schließlich Nigeria verlassen. Mit diesem Schiff seien sie ungefähr einen Monat unterwegs gewesen, wo sie anschließend mit einem LKW in eine ihm unbekannte Stadt gefahren wären, dort habe XXX ihn verlassen. Mit einem Auto sei er schließlich hierher gekommen. Für die Fahrt habe er nichts zahlen müssen, ein Bekannter von XXX habe das erledigt.

Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil es Probleme zwischen Moslems und Christen gegeben habe, mehr als 500 Menschen seien getötet worden, darunter auch seine Mutter. Der Beschwerdeführer hätte eine höhere Position in einer Kirchengemeinschaft gehabt, die Kirche heiße XXX. Nach diesen Angriffen wäre er mit seinen vier Kindern nach Bauchi geflüchtet, wo er sich bei Moses versteckt habe. Eines Tage sei er kurz mit XXX fort gewesen, daraufhin hätten sie von den Nachbarn erfahren, dass die Moslems bereits nach ihnen suchen würden. Er habe seine Kinder zurücklassen müssen und sei mit XXX nach XXX geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er auch getötet zu werden.

3. Am 30.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, XXX, niederschriftlich befragt. Anlässlich dieser Befragung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, Probleme mit seinem Magen zu haben und unter Zucker zu leiden. Seine Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig, er habe vier Kinder, die er namentlich aufzählte, und sei geschieden. Hinsichtlich seines Reiseweges könne er keine näheren Angaben machen, er wisse auch nicht an welchem Hafen er angekommen sei.

Als Christ habe er Probleme mit den Moslems gehabt, er habe in XXX gelebt, wo es von 8. bis XXX zu Auseinandersetzungen zwischen den Christen und den Moslems gekommen wäre. Innerhalb seiner Kirche (XXX) habe er eine höhere Position inne gehabt; bei diesen Auseinandersetzungen seien ungefähr 400 Menschen gestorben, auch seine Mutter. Mit seinen vier Kindern sei er daraufhin nach XXX-Stadt zu seinem Freund XXX geflohen, dieser sei auch Mitglied in ihrer Kirche. Die Dorfbewohner von XXX hätten aber seinen Aufenthaltsort gekannt und hätten in ihrer Abwesenheit alles zerstört, dies hätten ihm die Leute erzählt. Auf Grund dieser Information wären XXX und er nach XXX gefahren, seine Kinder habe er in XXX zurückgelassen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in XXX hätten sie Nigeria mittels Schiff verlassen, anschließend wären sie auf einer Ladefläche eines LKWs gewesen, XXX wäre aber nach Verlassen des LKW in der dortigen Ortschaft geblieben. Während der Kämpfe habe sich der Beschwerdeführer am großen Zeh des rechten Fußes leicht verletzt. Wenn Moslems ihn in seinem Heimatstaat sehen würden, würden sie ihn umbringen.

4. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt, XXX, am 10.12.2010.

In Österreich habe er keine persönlichen Beziehungen oder Verwandte, er sei aber in der Freien XXX tätig, er habe ein Schreiben des Pastors der Kirche vorgelegt.

Der Beschwerdeführer habe im Dorf XXX als Lebensmittelverkäufer gearbeitet, dies liege im Bundesstaat XXX. Er sei ein höheres Mitglied der Christengemeinde XXX gewesen, es habe sich um eine Art Aufsichtsrat gehandelt, sie hätten auf die Kirche "aufgepasst".

Muslime hätten regelmäßig Geld von den Christen für den Teil des Landes verlangt, auf dem das Dorf stünde. Die Christen hätten jedoch nichts mehr bezahlt, weshalb die Muslime schließlich am XXX gekommen wären mit der Aufforderung, die Christen sollten das Land verlassen. Am XXX seien die Muslime wieder gekommen und hätten sie attackiert. Bei diesen Attacken wären einige Menschen gestorben, darunter auch die Mutter des Beschwerdeführers. Eine genaue Anzahl der getöteten Personen könne er nicht angeben, sie seien damals alle überall verstreut gewesen.

Am selben Tag wäre er mit seinen vier Kindern nach XXX, zu seinem Freund XXX geflohen. Einige Tage später habe er beim Einkaufen gehört, dass Muslime aus seinem Dorf in XXX Stadt gesichtet worden wären, woraufhin sie beschlossen hätten, nicht mehr nach Hause zu gehen und wären schließlich nach XXX geflohen. In XXX wären sie ungefähr einen Monat geblieben, die Regierung in Bauchi habe die Situation beobachtet und hätte die Flucht einiger Muslime nach Lagos, die weitere Christen hätten suchen wollen, feststellen können. Am XXX habe er schließlich Nigeria verlassen.

Seine Kinder würden in Nigeria, in XXX, im Dorf XXX wohnen, bei wem sie sich aufhielten, wisse er nicht. Derjenige, der seine Kinder in XXX gefunden habe, habe sie zu sich genommen. Seine Tochter hätte ein Handy, deren Nummer er sich gemerkt habe, als er schließlich in Österreich gewesen sei, habe er sie am 30.07.2010 erstmals kontaktiert und so den Aufenthaltsort der Kinder herausgefunden. In XXX wäre es nicht möglich gewesen, seine Kinder anzurufen. Bei dem Telefonat habe seine Tochter ihm mitgeteilt, dass die Lage in XXX nach wie vor kritisch sei und dass er nicht zurückkehren solle, weil die Christen, die gefunden worden seien, ebenfalls getötet worden wären. Seine Kinder seien nie gesucht worden, die Muslime hätten nur nach ihm gesucht.

Er habe damals gehört, dass sich die Muslime nach den Attentaten im XXX verstreut hätten und die flüchtenden Christen suchen würden, daraufhin hätten sie beschlossen zu fliehen. Über Nachfrage, warum er seine Kinder zurückgelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Kinder wären zu Hause gewesen; als sie gehört hätten, dass die Muslime in der Stadt wären, hätten sie nicht mehr nach Hause gekonnt. In dieser Zeit wäre es nicht möglich gewesen, seine Tochter zu kontaktieren, sie habe zwar schon damals eine SIM Karte, jedoch kein Telefon gehabt.

Über Nachfrage, wieso sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen könne, gab er an, dass die Muslime "überall herumreisen" und ihn ausfindig machen könnten. Bei der Polizei sei er nicht gewesen, weil die Polizei in Nigeria nicht so vertrauenswürdig wäre wie hier in Österreich, die Polizisten seien käuflich.

Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme angegeben habe, dass das Haus seines Freundes zerstört worden sei und nun keine Angaben darüber gemacht habe, führte er aus, dass sie in der Stadt gehört hätten, Muslime hätten bereits das Haus seines Freundes zerstört, weshalb sie dorthin nicht zurückgekonnt hätten. Es sei richtig, dass die Kinder im Haus gewesen wären, weshalb der Beschwerdeführer auch zuerst gedacht hätte, dass seine Kinder tot wären, weil das Haus zerstört worden sei. Erst in Österreich habe er durch den Anruf erfahren, dass seine Kinder noch leben würden. In XXX hätte er sich auch versteckt gehalten, sogar der Unterkunftsgeber habe Angst gehabt, dass die Muslime ihn wegen der Beherbergung töten könnten.

Der Beschwerdeführer wurde damit konfrontiert, dass aus Internetberichten ersichtlich sei, dass am XXX ein "Massaker" im Dorf XXX passiert sei, laut den Angaben des Beschwerdeführers wären die Christen jedoch erst am XXX zu Zahlungen aufgefordert worden und wären die Anschläge erst am XXX passiert. Über Vorhalt dieses Widerspruchs gab er an, dass die Zahlungsaufforderungen schon vor dem XXX begonnen hätten, die Kämpfe hätten jedoch an diesem Tag begonnen, am XXX wäre er schließlich mit seinen Kindern aus diesem Dorf geflohen. Der Beschwerdeführer fürchte nach wie vor um sein Leben, die Muslime hätten großen Einfluss, er wäre nicht sicher bei einer Rückkehr.

5. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.12.2010, Zl: 10 04:213-BAG wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde mit der Bescheiderlassung eine Rechtsberatung XXX für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

Zur Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes getroffen. Diese lauteten, in ihren, auch für die gegenständliche gerichtliche Entscheidung relevanten, Teilen, wie folgt:

"Allgemeine Sicherheitslage

Von der besonderen Situation im Nigerdelta abgesehen, können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole Lagos kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 01.10.2010).

Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit vor allem junger Männer bilden ideale Voraussetzungen für die Instrumentalisierung einer latenten Gewaltbereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven. In Lagos treiben nach einer Schätzung der Zeitung "Punch" ca. 35.000 arbeitslose junge Männer als so genannte "Area Boys" ihr Unwesen, indem sie 1004213-3-IGBINUWEN Seite 11 von 37

von der lokalen Bevölkerung täglich etwa 1,2 Mio € an Schutzgeldern erpressen. Diese Gruppen können sich aus nichtigen Anlässen (Beleidigung, verlorenes Fußballspiel) zu größeren Mobs zusammenballen, um - oft mit ethnischem oder religiösem Vorwand - Plünderungen zu begehen. In solchen Krisensituationen beschränkt sich die Polizei häufig darauf, die Unruhen lokal zu begrenzen. Weiterhin begehen die "Aerea Boys" Raubüberfälle und sind im Drogenhandel aktiv; die Polizei und andere staatliche Stellen sind in die Machenschaften häufig eingebunden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2010, 11.3.2010)

Regionale Problemzonen

Von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Abia und Akwa Ibom und die vorgelagerten Küstengewässer wird abgeraten. Aufgrund von akuten Spannungen nach kürzlichen Unruhen im zentralnigerianischen Jos und Umgebung (nordwestlicher Teil des Bundesstaates Plateau) wird bis auf Weiteres von Reisen nach Jos sowie ins angrenzende Umland abgeraten.

In den letzten Monaten ist eine deutliche Zunahme von kriminellen Entführungen vor allem in den südöstlichen Bundesstaaten Nigerias zu verzeichnen. Auch Ausländer sind betroffen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 01.10.2010).

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch. Jüngstes Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und im Verlauf der letzten Jahrzehnte zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom November 2008 und erneut Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Im Februar 2009 war es im zentralnigerianischen Bauchi nach einem Streit über Parkmöglichkeiten sowie den Zugang zu einer Moschee zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen mit mindestens elf Todesopfern sowie rund 40 Verletzten gekommen. Hier und anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde.

Verstärkt haben sich in letzter Zeit wieder gewaltsame Auseinandersetzungen um radikale islamische Gruppen. Im Juli 2009 kamen bei einem bewaffneten Aufstand der radikal-islamischen Sekte "Boko Haram" im Nordosten des Landes mindestens 700 Menschen ums Leben. Dabei richtete sich die Gewalt in erster Linie gegen staatliche Institutionen und weniger gegen die christliche Minderheit in Borno State. Zum Jahreswechsel 2009/2010 kam es, ebenfalls in Bauchi, zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Anhängern der fundamentalistisch-islamistischen Sekte "Kalo Kato" und den Sicherheitskräften, in deren Verlauf bis zu 70 Personen getötet wurden.

Die Regierung reagiert stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen. Bei den größeren Auseinandersetzungen in Jos und um Boko Haram konnte sie die Lage nur durch massiven Einsatz der Sicherheitskräfte unter Kontrolle bringen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2010, 11.3.2010)

Zusammenstöße zwischen der islamistischen Sekte Boko Haram und nigerianischen Sicherheitskräften begannen im Bundesstaat Bauchi am 26.7.2009 und breiteten sich schnell auf die Bundesstaaten Borno, Kano und Yobe aus. Am 30.7.2009 wurde der Anführer der Sekte, Mohammed Yusuf, verhaftet und kam unter unklaren Umständen ums Leben. Bei den Zusammenstössen kamen etwa 780 Menschen ums Leben. Die meisten der 4000 Personen, die aus der am stärksten umkämpften Stadt Maiduguri geflohen waren, konnten bereits am 5.8.2009 heimkehren.

(Bundesamt für Migration: MILA Ländermonitor Nr. 23, 13.8.2009)

Jos (Plateau)

Im Jänner und März 2010 kam es zu Zusammenstößen zwischen Christen und Moslems in Jos, Bundesstaat Plateau. Bei diesen kamen im Jänner

200 - 300 Menschen ums Leben, hunderte flohen aus der Stadt. Im März

kam es zu weiteren Massekern: Muslimische Milizen sollen ganze Dörfer dem Erdboden gleichgemacht haben, die Opfer waren vor allem Christen. Mehr als 500 Menschen, darunter Frauen und Kinder, kamen ums Leben. Die Täter sollen zum muslimischen Hirtenvolk der Fulani gehören. Das Massaker an den christlichen Berom sei eine Vergeltungsaktion, vermuten die Behörden.

Hinter den religiös und ethnisch verbrämten Angriffen steckt nach Ansicht vieler Beobachter ein ständig wachsender Konflikt um immer knappere Ressourcen. 2001 gab es erstmals Unruhen in der Stadt, mehr als 1000 Menschen starben. Jahrelang blieb es ruhig, bevor erneut gekämpft wurde. Doch seit Ende 2008 ist die Stadt dreimal von Gewaltwellen erschüttert worden. Straßensperren des Militärs und eine nächtliche Ausgangssperre konnten die neuen Übergriffe nicht verhindern.

(Der Standard.at: Neues Massaker an Christen, 08.03.2010/ BBC News:

Nigeria ethnic violence 'leaves hundreds dead', 08.03.2010,/ Tagesschau.de: Mehr als 500 Tote nach Massaker in Christen-Dörfern, 08.03.2010)

Zuletzt waren im Januar und Anfang März 2010 schwere Ausschreitungen zwischen ethnischen Gruppen in und um die zentralnigerianische Stadt Jos zu verzeichnen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 01.10.2010)"

Dem Fluchtvorbringen wurde in dem angefochtenen Bescheid die Glaubwürdigkeit versagt, weil die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage seien und sich auf Gemeinplätze beschränken würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen die Angaben in Bezug zu seiner Person zu setzen und demnach konnte er seine Angaben nicht glaubhaft machen, bei Fragen zu näheren Details sei er immer ausgewichen und habe vage Behauptungen aufgestellt.

Ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das Dorf XXX in XXX liege, in vielen Berichten sei aber zu lesen, dass dieses Dorf in der Nähe von Jos im Plateau State liege. Es sei unplausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern in den nördlicheren Ort XXX geflohen sei, wo die Moslems in Überzahl seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Beschützer seiner Kinder und Oberhaupt der christlichen Kirche erst am XXX sein Heimatdorf verlassen habe. Zudem sei Indiz für seine Unglaubwürdigkeit, dass der Beschwerdeführer seine Kinder in einer gefährlichen Situation alleine zurückgelassen habe, nur um sein eigenes Leben in Sicherheit bringen zu wollen, "kein Vater würde in einer so unsicheren Lage seine Kinder alleine zurücklassen." Dafür sei auch beispielhaft, dass der Beschwerdeführer erst in Österreich den Versuch unternommen habe, etwas über seine Kinder zu erfahren. Zudem sei nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer nun, nachdem er mit seinen Kinder in Kontakt stehe, keine näheren Details zu deren Aufenthalt angeben könne.

Seine Angaben über den Reiseweg nach Österreich seien ebenfalls äußerst vage, es sei nicht glaubhaft, dass er sich keine Details über den Fluchtweg habe merken können.

Im konkreten Fall ergebe sich kein Abschiebungshindernis nach Nigeria, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer werde in der Lage sein sich mit seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer, oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

6. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht beim Bundesasylamt am 5.1.2011 eingelangte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ausführte, dass die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich unter Heranziehung aktueller und relevanter Quellen ein fundiertes Bild der Situation in Nigeria zu verschaffen. Es würden sich keinerlei Berichte über die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Region XXX finden. Die Behörde habe es auch unterlassen, jegliche Informationen über die Bedrohung von Christen in Nigeria einzuholen, was ein grober Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht sei. In Folge führte der Beschwerdeführer zahlreiche Medienberichte an. Aus diesen sei ersichtlich, dass der Staat Nigeria nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor den Moslems zu gewähren.

Der Beschwerdeführer sei zudem Analphabet, was der Grund dafür sei, dass er sich bei der Einvernahme teilweise ungenügend ausgedrückt habe und deshalb eine nochmalige Einvernahme begehre.

Die Behörde sei auf den Fluchtgrund der religiösen Verfolgung keineswegs eingeggangen und habe diesbezüglich keine Recherchen getätigt; denn tatsächlich sei sein Vorbringen asylrelevant, weil er wegen Konvertierung zum Christentum bestraft werden würde.

7. Die Beschwerdevorlage an den seinerzeitigen Asylgerichtshof erfolgte am 05.01.2011. Mit Schreiben vom 7.4.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte, insbesondere der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 7.3.2011; inhaltlich im Wesentlichen unverändert zu jenem vom Februar 2010), zur Stellungnahme übersandt.

8. In seiner Stellungnahme zu den Länderberichten vom 26.04.2011 legte der Beschwerdeführer ergänzend den Amnesty International Report 2010 vor, in dem die Lage Nigerias dargestellt werde (inhaltlich ähnlich wie die schon zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführten Berichte).

9. In einem Schreiben vom 30.07.2012 legte der Beschwerdeführer Besuchsbestätigungen zweier Deutschkurse und eine Bestätigung seiner Arbeit als Zeitungsverkäufer vor.

10. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

11. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 28.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, welcher der Beschwerdeführer jedoch fernblieb; im Anschluss stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer zwar in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts aufhielt, den Verhandlungssaal jedoch nicht aufsuchte.

12. In der Folge wurde am 04.11.2014 (im Interesse des Beschwerdeführers) eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm in wesentlichen Teilen folgenden Verlauf:

"(...)

VR: Stimmt Ihre Identität wie auf der vorl. ABK angegeben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie heute irgendwelche Dokumente mit oder seither Dokumente aus Nigeria nachgeschickt bekommen?

BF: Ja.

VR: Bitte legen Sie alles vor.

BF legt vor ein Konvolut insbes. über seine Integration in Österreich. Kopien aller Dokumente werden erstellt und zum Akt genommen.

VR: D.h. Sie haben weiterhin keine Personaldokumente aus Nigeria, wie einen Reisepass etc., bzw. haben Sie beispielsweise die nig. Botschaft in Wien kontaktiert, um sich ein Personaldokument ausstellen zu lassen?

BF: Nein, ich habe keine Dokumente aus Nigeria.

ER: Waren Sie jemals bei der nig. Botschaft in Wien, seit Sie in Österreich sind?

BF: Nein, ich weiß nicht einmal, wo diese ist. Das 1. Mal, dass ich nach Wien kam, war im August 2014.

ER: Hatten Sie in Nigeria jemals ein Personaldokument?

BF: Nein.

ER: Obwohl Sie 4 Kinder hatten, hatten Sie niemals irgendein Personaldokument in Nigeria, nicht einmal eine Geburtsurkunde?

BF: In Nigeria ist das bei uns nicht gebräuchlich, Geburtsurkunden und dgl.

ER: Seit Sie in Österreich angekommen sind, haben Sie noch zu irgendjemandem in Nigeria Kontakt, per Telefon, Brief, Internet etc.?

BF: Nein, ich bin nie zur Schule gegangen und kann nicht einmal einen Computer bedienen. Ich habe lediglich meine Schwester angerufen, denn meine Töchter leben bei ihr.

ER: Wann haben Sie Ihre Schwester angerufen? Einmal, öfter oder regelmäßig?

BF: Ich rufe sie nicht regelmäßig an, weil ich kein Geld habe, um mir ein Guthaben zu kaufen. Ich muss meine Miete und meine Versicherung bezahlen und habe auch sonst allerhand Ausgaben. Ich habe meine Schwester aber gesagt, dass sie mich anrufen soll, wenn sie Geld braucht bzw. die Kinder nicht genug zu essen haben. In dem Fall würde ich meiner Schwester etwas schicken.

ER: Wann hatten Sie also ihren letzten tel. Kontakt zu Ihrer Schwester?

BF: Am XXX

ER: Wie heißt Ihre Schwester?

BF: XXX.

ER: Wo lebt sie?

BF: In XXX.

ER: Hat sie oder ihr Mann einen Job?

BF: Es sind Händler. Sie kaufen in Dörfern Waren ein und gehen dann diese Waren auf den Märkten in der Stadt verkaufen.

ER: Wer von Ihren Kindern lebt bei Ihrer Schwester?

BF: Alle meine 4 Kinder wohnen bei der Schwester.

ER: Sind das Töchter/Söhne?

BF: 3 Töchter und ein Sohn.

ER: Ihre Kinder sind nach Ihren bisherigen Angaben größtenteils schon 20 Jahre oder älter und diese wohnen alle noch bei Ihrer Schwester? Haben diese keine Jobs oder Beschäftigungen?

BF: Nein, meine Kinder arbeiten alle nicht. Sie leben alle bei der Schwester. Es gibt keine Arbeit in Nigeria. Tatsächlich gehen sie jetzt wieder zur Schule. Ich hatte lange Zeit kein Geld, das ich ihnen für die Schule hätte schicken können. Früher haben sie bei Freunden gelebt, ehe sie meine Schwester überhaupt ausfindig machen und abholen konnte. Auch das hat lange Zeit gedauert.

ER: Was ist aus Ihrem Bruder geworden?

BF: Wir waren vorher nicht zusammen, ich weiß nicht, wo er jetzt lebt. Wir haben nicht miteinander geredet, ich hatte seine Telefonnummer nicht, er meine nicht, ich hatte nur Kontakt mit der Schwester.

ER: Bei Ihrer 1. Einvernahme in der XXX haben Sie als Familienangehörige ausdrücklich Ihren Bruder angeführt, der in XXX leben würde. Ihre Schwester haben Sie damals gar nicht erwähnt!?

BF: Ich weiß nicht, ich habe eine Schwester und einen Bruder. Insgesamt sind wir 3 Kinder, 2 Buben und ein Mädchen. Ich bin der älteste. Und der andere Bruder ist auch älter als die Schwester.

ER: Hatten Sie mit Ihrem Bruder einen Streit, weil Sie so wenig Kontakt mit ihm hatten?

BF: Ja, ich hatte einen Streit mit meinem Bruder, denn er ist kein Christ, sondern er verehrt ein Idol.

ER: Aus welchem Staat Nigerias stammten Ihre Eltern?

BF: XXX, aus dem Süden.

ER: Wo sind Sie aufgewachsen?

BF: Nicht genau in XXX, sondern in einem Dorf außerhalb XXX.

ER: Ist es richtig, dass Sie die Grundschule in XXX besucht haben?

BF: Ja, aber ich habe die Grundschule nicht abgeschlossen. Mein Vater ist gestorben. Und dann ging ich nicht mehr zur Schule. Danach wurden wir alle von der Mutter aufgezogen. Meine Mutter ist übrigens genau bei dem Vorfall gestorben, von dem auch ich betroffen war.

ER: Wann sind Sie dann aus XXX bzw. aus dem Süden in den Norden gezogen und warum sind Sie nicht in XXX geblieben?

BF: Ich hatte damals einen Augenfehler und konnte nicht gut sehen. Deswegen fuhr ich nach XXX, ins dortige XXX und wurde dort 2 Mal an den Augen operiert. Dort traf ich Leute aus dem Norden. Ich war ja ursprünglich Tischler, konnte meine Arbeit dann aber nicht mehr machen, weil ich so schlecht sah. Da hat mir dann ein Mann aus dem Norden angeboten, für ihn Reis, Bohnen und Zwiebel zu verkaufen. So kam ich schließlich ins Dorf XXX.

ER: Wann ungefähr war das, dass Sie nach XXX kamen?

BF: 2006 war das.

ER: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt verheiratet und Ihre Kinder bei Ihnen?

BF: Ja.

ER: Und Ihre Ex-Frau stammt auch aus XXX?

BF: Ja.

ER: D.h. Sie sind 2006 mit Ihrer Frau und Ihren Kindern in dieses Dorf im Norden gezogen?

BF: Nein, im Jahr 2006 hatte ich meine 1. Operation in XXX. Da habe ich die Leute aus dem Norden erst kennengelernt. Erst im November 2007 bin ich dann fest nach XXX gezogen.

ER: In welchem Bundesstaat befindet sich XXX?

BF: Es ist in der Nähe bzw. nicht zu weit weg von XXX.

ER: Vor dem BAA haben Sie gesagt, damit scheinbar übereinstimmend, dass sich der Ort in XXX State befindet. Das BAA hat in seinem Bescheid ausgeführt, wenn Sie so etwas behaupten, seien Sie nicht glaubwürdig, weil der Ort nicht in XXX, sondern in der Nähe von XXX sei. Dabei ist dem BVwG allerdings bekannt, dass die beiden Bundesstaaten XXX und XXX XXX aneinander angrenzen und Ihnen die Grenzen vielleicht gar nicht bekannt sind!?

BF: Ich habe nie gesagt, dass ich in XXX gewohnt habe, sondern ich sagte, dass ich in XXX wohnte. Doch auch dort war ich nur kurze Zeit, an die 2 Jahre, dann bekamen wir bereits Probleme mit den Muslimen, weil es dort eine Kirche gab, die wir besuchten. Ich weiß eigentlich nicht viel über die Örtlichkeiten bzw. die Lage von XXX. Es ist so wie jetzt, da ich in XXX lebe. Ich weiß praktisch nichts über XXX, denn ich reise nicht.

ER: Wie weit war es von XXX nach XXX bzw. nach XXX? Sie waren Ihren Angaben nach ein Kirchenältester und wäre doch eher zu erwarten, dass Sie derartiges wissen!?

BF: Ich bin nicht wirklich in die Schule gegangen. Jetzt verkaufe ich XXX in XXX und XXX und könnte Ihnen trotzdem nicht die Entfernungen in diese Orte sagen. Außerdem rechnen wir in Nigeria in Meilen und nicht in Kilometern. Ich selbst bin nie gereist. Ich war immer nur am Markt und habe dort verkauft. Ich selbst war auch nie in XXX oder in XXX. Es gab lediglich einen Bruder aus XXX, der zu unseren Gottesdiensten kam.

ER: Unter Ihren heute gemachten Beweismittelvorlagen findet sich auch ein Schreiben vom 22.11.2004, noch aus XXX, wonach Sie den Ehrentitel eines Älteren in einer bestimmten Kirche erhalten haben. Haben Sie dann auch im Norden, in XXX, einen solchen Ehrentitel erhalten?

BF: Nein, denn die Kirche im Norden war eine Dependance der Kirche in XXXXXX und ich hatte ja schon diesen Titel XXX. Deswegen hatte ich dann auch im Norden diese Position gleich inne.

ER: Wie hieß Ihr Titel vollständig?

BF: XXX. Unter XXX ist jene Person zu verstehen, die gleich nach dem Pastor kommt und dem Pastor am nächsten steht.

ER: Ich frage deshalb, da auf dem Schreiben, das Sie vorgelegt haben, "XXX" steht?

BF: Unter "XXX" sind jene Personen zu verstehen, die in der 1. Reihe sitzen und wenn man nur Elder ist, sitzt man nicht am Altar, als XXX darf man dann oben beim Altar sitzen.

ER: D.h. in XXX gab es auch eine Kirche der XXX?

BF: Ja.

ER: Was haben Sie in XXX gearbeitet, die Jahre, die Sie dort waren?

BF: Wie ich Ihnen schon vorher gesagt habe, freundete ich mich mit einem Mann im XXX an, für ihn habe ich dann in der Folge Reis und Zwiebeln verkauft, das ist das Hauptgeschäft im Norden des Landes, dort verkaufen sie hauptsächlich Reis und Zwiebel.

ER: In der Kirche als "XXX", welche praktischen Tätigkeiten hatten Sie in der Kirche zu verrichten und wie oft waren Sie in der Kirche?

BF: Am Mittwoch war ich dort, und am Freitag, Samstag und Sonntag. Am Mittwoch und am Sonntag haben wir uns versammelt, um die Bibel zu studieren. Am Freitag war Gebetstag. Und am Samstag sind wir zusammen mit dem Pastor und anderen zu Besuchen gegangen, wo wir zu den Häusern der Leute gingen und das Wort Gottes predigten.

ER: War XXX ein christliches Dorf, oder gab es auch viele Moslems oder Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften?

BF: XXX war ein moslemisches Dorf. Der ganze Norden ist moslemisch. Aber es gab dort eine christliche Kirche, von der aus wir Leute zu gewinnen suchten und ihnen sagten, dass der christliche Glaube gut ist.

ER: Wenn es ein mehrheitlich moslemisches Dorf war, gab es vor XXX schon Probleme zwischen den Moslems und den Christen?

BF: Ja, selbst bevor ich nach XXX gekommen bin, hatte es dort schon Probleme zwischen Christen und Moslems gegeben. Die Moslems gestatten den Christen nicht, ihre eigene Religion zu haben. Die Moslems dagegen dürfen ihren Glauben auch überall sonst ausüben, das ist kein Problem. Als ich ihnen dann sagte, dass Christus gut ist, wollten sie, dass ich Moslem werde. Ich antwortete, nein, ich bin ein Christ, ich werde nicht zum Islam übertreten.

ER: Wann kam es zur Scheidung von Ihrer Frau?

BF: 2009. Da wollte man mich zwingen, zum Islam überzutreten. Meine Frau wollte das dann auch. Dadurch bekamen wir dann Probleme. Ich sagte ihr, dass ich nicht zum Islam übertreten werde und sie meinte, sie könne nicht weiter mit einem Christen hier leben, dadurch kam es zur Trennung. Ich habe ihr gesagt, wenn sie will, soll sie übertreten, ich kann das jedenfalls nicht.

ER: Und die Kinder blieben bei Ihnen? Gab es Probleme hinsichtlich der Kinder wegen der Trennung?

BF: Meine Mutter lebte ja damals zusammen mit meiner Frau und den Kindern und mir in XXX. Als meine Frau mich verließ, kümmerte sich meine Mutter um die Kinder, bis zu dem Tag, als sie dann erschossen wurde.

ER: Was ist eigentlich aus Ihrer Frau geworden, wo ist sie jetzt? Sie ist ja schließlich trotz allem die Mutter Ihrer Kinder?

BF: Vor dem gegenständlichen Vorfall hatte meine Frau mich bereits verlassen. Ich war damals nicht mehr mit ihr zusammen. Das letzte, was ich von ihr weiß, ist, dass sie sich den Muslimen anschließen wollte und XXX verlassen hat. Ich weiß nicht, ob sie tatsächlich Moslem geworden ist bzw. wo sie jetzt lebt. Ich lebte zuletzt nur noch mit der Mutter und meinen Kindern zusammen.

ER: Und auch Ihre Kinder haben kein Interesse daran zu wissen, wo ihre Mutter ist?

BF: Nein, meine Töchter haben nie nach der Mutter gefragt, denn als sich ihre Mutter damals den Moslems anschließen wollte, waren auch die Kinder dagegen. Sie haben dann nie nach der Mutter gefragt.

ER: Können Sie XXX dem Gericht beschreiben? Bitte antworten Sie möglichst detailliert und erzählen Sie alles, was Ihnen einfällt, damit sich das Gericht in die Örtlichkeit hineinversetzen kann!?

BF: XXX ist groß, aber nicht allzu groß, und da ist eine Gasse. Es gibt da einen Markt, aber nicht so wie in Österreich gemauerte Supermärkte, das ist im Freien, da sind nur Schirme.

ER: Gibt es markante Gebäude, z.B. eine große Kirche, eine Moschee für die Moslems?

BF: Ja, es gab 2 Moscheen, unsere Kirche, die XXX, war die einzige in XXX und befand sich an der Adresse XXX.

ER: Gibt es einen Fluss oder einen See, oder einen Wald, oder ist das Steppe?

BF: Es sieht eher wie in einer Wüste aus. Es gab ein Bohrloch, aus dem wir Trinkwasser holten.

ER: Gab es eigentlich Strom?

BF: Ja. Aber es hat nicht immer funktioniert, das ist nicht so wie hier. Jede Person hatte dann einen Generator, den sie sich für jedes Zimmer herrichteten.

ER: Können Sie nochmals sagen, an welchem Tag hat der tatsächliche Überfall der Moslems auf den Ort stattgefunden, an dem Tag, als auch Ihre Mutter starb?

BF: Das 1. Mal war es am XXX, am Nachmittag. Damals konnten wir noch entkommen als sie kamen. Und dann beim 2. Mal, das war am XXX, um Mitternacht bzw. so gegen 1h, da hatten wir die ganze Nacht in der Kirche gebetet, wir nennen das "Allnachtsgebet", da kamen sie in die Kirche und überfielen uns.

ER: Welcher Wochentag war das, Ihrer Erinnerung nach?

BF: Das weiß ich jetzt nicht mehr, ich weiß nur noch, dass sie uns am XXX am Nachmittag und am XXX um Mitternacht angriffen.

ER: Ihren Angaben vor dem BAA im Dezember 2010 zufolge sind die Moslems am XXX gekommen und haben verlangt, dass die Christen für das Land, wo ihr Dorf steht, bezahlen, sollten sie nicht bezahlen, müssten sie das Dorf verlassen. Am XXX wären sie wiedergekommen und hätten das Dorf überfallen. Ist diese Aussage richtig, die Sie damals vor dem BAA getroffen haben?

BF: Ja, das stimmt, die kamen dann in der Nacht.

ER: Können Sie das nochmals schildern? Was haben Sie persönlich bei dieser Attacke in der Nacht mitbekommen? Bitte versuchen Sie, möglichst detailliert zu antworten!

BF: Sie haben nicht nur mich angegriffen, sondern alle von uns. Ich war damals mit den anderen Kirchenmitgliedern und dem Pastor zusammen in der Kirche, dann sahen wir die Muslime kommen. Sie hatten Schusswaffen und töteten viele Leute. Es war eine große Katastrophe. Als sie kamen, sind wir geflohen. Doch meine Mutter war alt, sie konnte nicht mit mir zusammen weglaufen, so wurde meine Mutter getötet. Ich bin dann immer weitergelaufen, in den Busch und bin dann so in dieser Nacht entkommen. Dann habe ich mich durchgeschlagen zu meinem Freund Moses.

(...)

ER: War eine Gegenwehr möglich, oder waren es zu viele Angreifer?

BF: Als ich die Angreifer kommen sah, bin ich durch das Kirchentor hinaus und davongelaufen. Dadurch wurde ich nicht verwundet. Ich habe mich dann bei den Kindern versteckt. Danach sind wir wieder zurück und dann in den Busch. Die Menschen haben geweint, geschrien. Alles war zerstört. Ich musste meine Kinder ruhig halten, bis wir dann bei meinem Freund ankamen.

ER: Und Ihre Mutter wurde in der Kirche getötet, haben Sie das persönlich mitbekommen?

BF: Das habe ich nicht gesehen. Ich habe meiner Mutter nur gesagt, komm Mutter, lauf, die kommen und bin dann mit meinen Kindern davongelaufen. Meine Mutter ist nicht so schnell gewesen. Sie war noch in der Kirche, wie ich davongelaufen bin. Ich konnte dann auch nicht mehr zurück, um nachzusehen, weil überall diese Muslime waren und Leute umgebracht haben.

ER: Habe ich richtig verstanden, die Muslime haben nicht nur die Kirche bzw. die Leute darin angegriffen, sondern auch Häuser im Dorf?! Warum, wenn doch das Dorf mehrheitlich muslimisch war?!

BF: Es gibt dort 2 Untergruppen von Muslimen, die untereinander zerstritten sind. Deshalb wurden nicht nur die Christen, sondern auch diese andere Fraktion der Muslime angegriffen, dasselbe ist auch in XXX so passiert.

ER: Um nochmals auf das Datum zurückzukommen: Sie haben heute genauso wie vor dem BAA gesagt, der eigentliche Überfall war am XXX, in den Medienberichten zu einem "Massaker" in dem Ort ist übereinstimmend von XXX, dem XXX die Rede, als der Tag des Massakers. Können Sie das erklären? Den XXX haben Sie noch nie erwähnt?

BF: Darum habe ich anfänglich auch gesagt, dass ich mich an das Datum nicht mehr erinnern kann. Ich habe das Datum immer errechnet in der Weise, dass der Überfall 3 Tage nach diesem 1. Vorfall geschehen ist, wo wir ebenfalls davongelaufen sind. Ich weiß jetzt nicht, ob es der XXX oder ein anderer Tag war.

ER: Gehörten die Angreifer, die Moslems, alle einer bestimmten Volkgruppe an, Ihrer Meinung nach?

BF: Die sprachen alle Haussa.

ER: Ich fragte deshalb, weil in einem der Medienberichte davon die Rede war, dass die Angreifer alle Fulla waren?

BF: Fulla?

ER: Ja. Fullani.

BF: Darum habe ich vorher gesagt, es gibt da 2 Untergruppen bei den Muslimen, vergleichbar mit den Katholiken und Evangelisten.

ER: Sie haben im Verfahren weiterhin angegeben, Sie seien dann zu Ihrem Freund XXX geflohen. Warum blieben Sie nicht in XXX, was ist passiert?

BF: Eines Abends wollte XXX mit mir einen Freund von ihm besuchen gehen, der in derselben Stadt wohnt. Ich bin mit ihm mitgegangen und wir haben die Kinder zu Hause gelassen. Dann hörten wir, dass jene Muslime, die uns zuvor bereits angegriffen hatten, den Wohnort von XXX ausfindig gemacht haben. Wir konnten deshalb nicht mehr nach Hause zurück. XXX schlug vor, dass wir zu einem Freund von ihm nach XXX fahren sollten. Wir sind dann nicht einmal zu XXX- Haus zurückgekehrt, sondern hat ein Freund von XXX die Kinder aus seinem Haus abgeholt. Dies war damals ein sehr ernster Vorfall.

ER: Verstehe ich Sie richtig, diese Moslems haben gezielt in XXX nach Ihnen gesucht, oder warum hätten sie zum Haus von XXX kommen sollen?

BF: XXX war auch Mitglied unserer Kirche. Deswegen bin ich ja dann auch zu XXX geflohen und irgendwie haben sie herausgefunden, dass ich jetzt bei XXX wohne.

ER: D.h. diese Moslems sind Ihnen gezielt nachgelaufen und wollten Sie in XXX Haus in XXX töten?

BF: Ja, sie waren hinter 5 von uns her, nach mir, dem Pastor und noch weiteren XXX, denn sie wollten uns umbringen, damit wir keine Kirche mehr gründen können.

ER: Was ist dann mit XXX und seinem Haus geschehen?

BF: Die waren dann in XXX- Haus, aber wir waren selbst nicht mehr dort.

ER: Was haben sie mit XXX- Haus gemacht?

BF: Die Muslime waren im Haus des XXX, haben uns dort aber nicht angetroffen, ein Nachbar hat uns erzählt, dass die Muslime bei XXX im Haus waren und wir nicht mehr zurückkommen sollten. Meinen Kindern haben sie aber nichts angetan, denn sie hatten es nicht auf meine Kinder, sondern auf uns abgesehen. XXX meinte, die Lage sei sehr ernst, wir könnten dort nicht mehr bleiben und sollten in eine größere Stadt fliehen.

ER: D.h. die Kinder waren im Haus von XXX und die Muslime haben ihnen nichts getan?

BF: Ja, meine Kinder waren im Haus, als diese muslimischen Angreifer ins Haus des XXX kamen, sie haben den Kindern aber nichts angetan, sondern bloß nach XXX und mir gefragt. In der Folge ist dann dieser Nachbar zu uns gekommen und hat uns gewarnt, dass wir nicht mehr zurückkommen sollten, weil wir gesucht werden.

ER: Und dann sind Sie nach XXX, alleine oder mit den Kindern?

BF: Ich und XXX sind dann alleine nach XXX gefahren. Ich wollte meine Kinder vorher abholen, doch XXX sagte, dass man mich umbringen würde, wenn ich dies tue, weil diese Leute noch immer dort seien. XXX hat dann einen Freund von ihm geschickt, die Kinder aus seinem Haus zu holen. Denn Moses selbst hatte weder Frau noch Kinder.

ER: Wie lange sind Sie dann in XXX ungefähr verblieben?

BF: Es war so fast einen Monat.

ER: Und XXX war dabei oder ist er wieder nach XXX zurückgegangen?

BF: XXX wollte sich gemeinsam mit mir bei seinem Freund in XXX verstecken, weil diese Muslime ja alle XXX suchten, doch sein Freund sagte uns, er könne uns nicht bei sich versteckt halten, denn wenn die Muslime dies herausfänden, wäre das auch ein großes Problem für ihn. Deswegen hat er dann unsere Ausreise aus Nigeria arrangiert, er meinte, es wäre das Beste, das Land zu verlassen.

ER: D.h. Sie haben Nigeria mit XXX zusammen verlassen?

BF: Ja.

ER: Wo ist er jetzt?

BF: Ich weiß nicht, wo XXX derzeit ist. Uns wurde damals gesagt, ihr seid jetzt in Europa und dann sagte XXX, wir müssen jetzt jeder unseren eigenen Weg gehen, seither habe ich ihn nicht mehr gesehen.

ER: Wie ist es dann mit Ihren Kindern weitergegangen? Haben Sie, als Sie noch in XXX waren, irgendetwas von Ihren Kindern erfahren?

BF: Moses hat von XXX aus jenen Freund angerufen, den wir besuchen hätten wollen. Er hat ihm gesagt, dass er die Kinder von ihm zu Hause abholen soll. Danach haben wir dann nichts mehr von ihm gehört. Als ich hier nach Österreich kam, hatte ich kein Handy und keine SIM-Karte. Im Juli konnte ich dann das 1. Mal mit meiner Tochter sprechen. Damals war sie in XXX.

ER: Das letzte Telefonat mit Ihrer Schwester war am 28.10., was war der Gegenstand Ihres letztes Telefongespräches mit Ihrer Schwester?

BF: Es geht ihnen soweit gut, aber nicht allzu gut. Meine Schwester hat nur einen kleineren Job und die Mädchen arbeiten nicht. Wann immer ich 50 Euro übrig habe, schicke ich ihnen das Geld für Lebensmittel.

ER: Sie sprechen immer nur von Ihren Töchtern, was macht Ihr Sohn, arbeitet dieser?

BF: Ich spreche immer von der Tochter, weil sie die älteste ist, der Sohn ist der jüngste.

ER: Welche Schule wird von Ihren Kindern besucht?

BF: Secondary School.

ER: Haben Ihre Kinder oder Ihre Schwester jetzt im XXX Probleme mit den Moslems?

BF: Nein.

(...)

ER: Wenn Sie jetzt theoretisch wieder in Nigeria wären, was würde Ihnen passieren, was befürchten Sie?

BF: Nigeria ist nicht sicher, in Nigeria gibt es keinerlei Sicherheit.

ER: Was würde passieren, wenn Sie z.B. zu Ihren Kindern in XXX gehen und sich mit Hilfe Ihrer Schwester eine neue Existenz aufbauen würden? Wäre das möglich oder ist das nicht möglich, weil es dort zu unsicher ist?

BF: Ich glaube nicht, dass das ginge. Ich weiß auch nicht, ob diese Leute erfahren würden, dass ich wieder zurück bin. Außerdem hätte ich auch kein Geld, denn es gibt keine Arbeit in Nigeria.

ER: Mit "diese Leute" meinen Sie die Moslems in XXX?

BF: Ja, aber diese sind überall in Nigeria.

(...)

ER: Zu Ihrem Gesundheitszustand: Sie haben 2 Kurzarztbriefe aus 2010 des öffentlichen Krankenhauses XXX vorgelegt, einmal wegen Hämorrhoiden, ein anderes Mal wegen "Lipom, rechte Hüfte", sind diese Diagnosen geheilt? Haben Sie sonst ernste Krankheiten?

BF: Ich bin hier im Brustbereich so steif, wenn ich rausgehe und es ist kalt, fühle ich solche Schmerzen hier. Die erwähnten Krankheitszustände aus 2010 sind geheilt. Mit den Augen habe ich aber jetzt Probleme. Sie haben mir gesagt, ich würde andere Brillengläser benötigen, das kann ich mir aber im Moment nicht leisten.

ER: Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse? Verstehen Sie mich, wenn ich Ihnen Fragen stelle?

BF: Die Sprache ist sehr schwierig für mich, aber ich spreche ein bisschen und ich habe jetzt auch einen Deutschkurs bei XXX besucht.

ER: Wenn Sie soziale Kontakte mit Österreichern haben, wie Sie durch heute vorgelegte Unterstützungsschreiben belegt haben, dann unterhalten Sie sich auf Englisch oder wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Sowohl als auch, einige sprechen Deutsch mit mir, einige Englisch, wenn ich etwas auf Deutsch nicht verstehe, spricht man Englisch.

ER: Sie haben dem Gericht unter anderem heute eine Liste mit vielen Unterstützern aus der Steiermark vorgelegt, wie ist diese entstanden?

BF: Das sind alles Freunde, ich habe auch Tickets, ich fahre regelmäßig dorthin nach XXX und XXX.

ER: Wie kann ich mir einen typischen Tag bei Ihnen vorstellen, was machen Sie den ganzen Tag?

BF: Ich verkaufe den ganzen Tag XXX. Ich habe keine Sozialunterstützung mehr, ich muss meine Miete selbst bezahlen. Ich stehe meistens um 4.30h auf und schaue, dass ich um 7h in XXX bin, dann verkaufe ich den ganzen Tag XXX. Ich zahle auch meine Versicherung selbst.

ER: Sind Sie auch kirchlich irgendwie aktiv? Sie waren, Ihrem Vorbringen nach, ein sehr aktiver Christ?

BF: Ja, ich bin Mitglied der XXX.

ER: Was ist Ihr Plan, wenn Ihr Verfahren vorbei ist, was würden Sie gerne in Österreich machen, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Ich würde gerne wieder als Tischler arbeiten. Ich kann Möbel, Tische, Sessel und dgl. herstellen, das ist mein Beruf. Auch Türen und Decken kann ich machen.

ER: Hatten Sie in den ganzen Jahren in Österreich Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten?

BF: Ich hatte nie Probleme mit der Polizei oder den Gerichten. Ich habe nie eine Strafe bekommen. Ich habe keinerlei Vorstrafen.

ER: Haben Sie hier in Österreich eine Lebensgefährtin oder sonstige Angehörige Ihrer Familie hier?

BF: Ich wohne mit einem Freund zusammen, weil ich mir die Miete alleine nicht leisten könnte. Ich habe keine Lebensgefährtin.

Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.

*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014

*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)

*) Amnesty International, Nigeria: More than 1,500 Killed In Armed Conflict In North-Eastern Nigeria In Early 2014

*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria; zuletzt Update zu den "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Northeastern Nigeria", Oktober 2014

*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Haram und Ebola; vlg. etwa zuletzt NZZ, 22.10.2014, "Sieg über Ebola in Nigeria")

*) Medienberichte zu den Ereignissen in Dogon Nahawa im März 2010, abgerufen am heutigen Tag.

Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:

In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.

Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. insbes. in der Zeit XXX (auch) auf den Raum XXX bzw. XXX. Letztgenannte Konflikte hatten zum Teil auch wirtschaftliche Ursachen. In XXX kam es am Sonntag, den 11.03.2010, zu einem Massaker an der örtlichen Bevölkerung. XXX befindet sich im XXX.

Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen. XXX gilt grundsätzlich als vergleichsweise sicherer Bundesstaat.

Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Im Allgemeinen besteht auch die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen eine neue Existenz aufzubauen, insbes. sofern keine individuelle Vulnerabilität besteht und sofern Bezugspersonen vorhanden sind. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E); zuletzt kann davon gesprochen werden, dass die Ebola-Seuche in Nigeria eingedämmt wurde.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich habe alles verstanden.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: keine

(...)"

Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, die seine Integration in Österreich betreffendarunter etliche Unterstützungsschreiben von Bekannten und Freunden und dem Pastor der freien XXX, ein Versicherungsbestätigung der XXX vom XXX, eine Teilnahmebestätigung eines Freiwilligenworkhops, ein Mietvertrag eines Fremdenheims, eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung. Ebenso wurde die Kopie eines XXX XXX vom XXX über die Beförderung des Beschwerdeführers zum XXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 04.11.2014 vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, Angehöriger der Volksgruppe XXX und ist christlichen Glaubens; er stammt aus dem Süden des Landes. Er hat in seinem Herkunftsland soziale Anknüpfungspunkte in XXX, zu seiner Schwester besteht loser telefonischer Kontakt. Sowohl seine Kinder, als auch seine Schwester leben ohne erkennbare Schwierigkeiten in XXX. Darüber hinaus können weder seine präzise Identität noch sein Reiseweg festgestellt werden. Zumindest seit Mai 2010 hielt er sich, nach irregulärer Einreise, schließlich im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

In Österreich besuchte der Beschwerdeführer zwei Deutschkurse und ist Mitglied einer christlichen Gemeinschaft, wo er aktiv tätig ist. Durch den Verkauf einer Straßenzeitung ist er in der Lage sich eine Wohnung zu finanzieren und (seit kurzem auch) sich selbst zu versichern, seit Mai 2011 befindet er sich nicht mehr in Grundversorgung. Er ist gesellschaftlich gut integriert und fand einige Freunde in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet zur Zeit an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung und ist strafrechtlich unbescholten.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden, die (in ihren hier wesentlichen Teilen in der Verfahrenserzählung referierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Ferner wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten ergänzenden/aktualisierten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, die mit den Verfahrensergebnissen des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes vollständig in Einklang steht.

Zur Lage im Norden Nigerias (im Einklang mit den schon in das Verfahren eingeführten Quellen) wird auf aktuellen Informationen der Staatendokumentation beruhend ergänzend festgestellt:

"Middle Belt inkl. Jos/Plateau

Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 10.2013). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert. Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013).

Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013).

In einzelnen Fällen fordern Ausschreitungen dort mehrere hundert Tote (AA 10.2013). Derartige Gewalt führte im Jahr 2013 im Middle Belt, namentlich in den Bundesstaaten Plateau, Taraba, Benue und Nasarawa zu mehr als 400 Todesopfern. Die dafür Verantwortlichen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen, weswegen ethnische und religiöse Gruppen in der Region damit begonnen haben, eigene Milizen aufzustellen. Die Diskriminierung von "nicht-Indigenen" durch Bundesstaats- und Lokalregierungen fördert die Unzufriedenheit (HRW 21.1.2014).

Zuletzt kamen am Wochenende zum 16.3.2014 im Bundesstaat Kaduna bei einem Überfall moslemischer Hirten auf christliche Bauern mindestens hundert Menschen ums Leben. Die Opfer waren verbrannt oder zerhackt worden. Über 2.000 Menschen wurden infolgedessen vertrieben (AFP 16.3.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

AFP - Agence France Presse (16.3.2014): 100 killed in Nigeria attacks as gunmen storm villages, http://reliefweb.int/report/nigeria/100-killed-nigeria-attacks-gunmen-storm-villages, Zugriff 25.3.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014

Nordnigeria - Boko Haram

Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram. Seit Anfang 2011 hat sich die Lage im Nordosten und in Teilen Zentralnigerias deutlich zugespitzt und im Jahr 2012 und 2013 noch einmal verschärft. (AA 28.8.2013). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an. Zwar hat Präsident Jonathan im April 2013 ein Komitee für einen Dialog mit den Rebellen gegründet, diese lehnen jedoch Gespräche oder eine Amnestie ab (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.2013). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 27.3.2014). Seither kommt es zu militärischen Operationen (UKFCO 18.2.2014). Anfangs ging die Gewalt kurzfristig zurück. Seit August 2013 haben sich die Angriffe auf Polizei, Sicherheitskräfte und zivile Ziele (Banken, Bars, Restaurants, religiöse Zentren, Schulen, Regierungsgebäude) im Norden jedoch verstärkt. In Maiduguri kommt es wöchentlich, manchmal auch täglich zu Schießereien und Anschlägen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013).

Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Gruppierung operiert zwar überwiegend im Nordosten (insbesondere Borno und Yobe), zunehmend aber auch im Zentrum des Landes (auch im Großraum Abuja) (AA 28.8.2013). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a). Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 27.2.2014), auch Kirchen und Moscheen sowie traditionelle religiöse Führer sind ins Fadenkreuz der Islamisten geraten. Zugenommen haben Anschläge auf Angehörige der christlichen Minderheit im Zentrum und im Nordosten Nigerias (AA 28.8.2013). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen vermehrt Frauen. Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 27.2.2014).

Die Gewalttaten der Boko Haram werden dabei immer extremer. Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser (OHCHR 14.3.2014) und seit 2012 mindestens 300 Schulen niedergebrannt (HRW 21.1.2014). Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. Eine halbe Million Menschen wurden vertrieben (OHCHR 14.3.2014). Seit Jänner ist Boko Haram für den Tod von 500 Menschen verantwortlich, fast täglich kommt es zu Angriffen auf Dörfer in Borno und Adamawa (IRIN 14.3.2014). Die Angreifer der Boko Haram kommen üblicherweise schwer bewaffnet in die Dörfer, plündern die Vorräte und zünden dann die Häuser an. Folglich sind dutzende Dörfer in Borno und Adamawa verlassen worden. Dies wirft auch ein Licht auf die möglicherweise bevorstehende Nahrungsmittelknappheit, da die Landwirtschaften nicht mehr betrieben werden (IRIN 14.3.2014; vgl. OHCHR 14.3.2014).

Alleine die Selbstmordattentate führten im Jahr 2013 zu hunderten Todesopfern. Die Anzahl an Opfern stieg im Vergleich zum Jahr 2012 im Jahr 2013 massiv an (USDOS 27.2.2014). Insgesamt ist es der Regierung trotz wichtiger Teilerfolge (AA 10.2013) nicht gelungen, die Gewalt einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu beschützen (HRW 21.1.2014; vgl. AA 10.2013). Die Gesamtzahl der Todesopfer bei über 700 Anschlägen seit 2010 liegt zwischen 4.000 (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013) und 5.000 Personen (HRW 21.1.2014).

Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013).

Während des Jahres 2013 unternahmen die Joint Task Forces (JTF), die sich aus Elementen der Armee, der Polizei und anderer Sicherheitskräfte zusammensetzen, Offensiven gegen militante Gruppen und Kriminelle in den Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kano, Kaduna, Kogi, Plateau, Sokoto, Taraba, Katsina, Jigawa und Yobe (USDOS 27.2.2014). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den dort agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 27.2.2014). Die Reaktion der Sicherheitsbehörden auf die Terroranschläge von Boko Haram verschärfte in Wirklichkeit das Problem. Berichte aus verschiedenen Quellen, einschließlich Human Rights Watch, sagen aus, dass die JTF an übermäßigem Einsatz von Gewalt, körperlicher Misshandlung, geheimen Inhaftierungen, Erpressung, Brandanschlägen, Gelddiebstahl während Razzien und außergerichtlichen Hinrichtungen von Verdächtigen beteiligt war. Dies hat letztendlich seit 2009 zum Tod von mehr als 2.800 Menschen geführt (KAS 12.7.2013). Insbesondere seit Verhängung des Ausnahmezustands im Mai 2013 gehen die Sicherheitskräfte gegen mutmaßliche Terroristen mit äußerster Härte vor. Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ALL - All Africa/This Day (26.3.2014a): Yet Another Bloody Herdsmen Attack Claims 25 Lives,

http://allafrica.com/stories/201403260277.html, Zugriff 26.3.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014):

Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 25.3.2014

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):

Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff

BBC berichtet von 3.300 Opfern der Boko Haram im Zeitraum Jänner bis Mitte Juni 2014 (BBC 12.6.2014).

Die aktuelle Reisewarnung des deutschen Außenministeriums zu Nigeria (Stand: 02.01.2015, unverändert gültig seit 21.10.2014; ähnlich die ebenso öffentlich zugängliche Beurteilung des österreichischen Außenministeriums), lautet:

"Aktuelle Hinweise

Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt.

Seit Juli 2014 wurden in Lagos und im Nigerdelta ausgehend von einem importieren Ebolafall aus Liberia mehrere Ebolainfektionen in Lagos und Port Harcourt bestätigt. Seit mehreren Wochen sind keine Neuerkrankungen mehr beobachtet worden. Der aktuelle Ausbruch ist in Nigeria daher momentan unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.

An den Flughäfen werden Einreisende aber weiterhin auf Ebolasymptome untersucht. Einreisende mit Fiebersymptomen können, auch wenn sie nicht aus einem Land mit Ebolafällen kommen, von den nigerianischen Behörden unter Beobachtung gestellt werden.

Es kann zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen. Die Grenze zu Kamerun und Tschad ist geschlossen.

Landesspezifische Sicherheitshinweise/Teilreisewarnung

Aufgrund fortgesetzter terroristischer Anschläge besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko in den nördlichen Landesteilen Nigerias. Dort kam es in den letzten Jahren zu mehreren Entführungen von Ausländern, zum Teil mit tödlichem Ausgang für die Betroffenen.

Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben.

Gewarnt wird vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto angesichts von regelmäßigen Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen etwa auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen. Auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi wird gewarnt.

Die nigerianische Regierung hat am 14.05.2013 für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt. Da Teile dieser Bundesstaaten nicht mehr unter der effektiven Kontrolle der Regierung stehen, besteht bei einem Aufenthalt dort ein massives Sicherheitsrisiko.

Grundsätzlich wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten.

Abgeraten wird weiterhin von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia und Akwa Ibom und die vorgelagerten Küstengewässer. Im Golf von Guinea besteht eine erhöhte Gefährdung durch Piraten.

Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben. Neben allen Bundesstaaten im Norden sind besonders die Bundesstaaten Abia, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Akwa Ibom, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta Rivers und Bayelsa betroffen. Zu Entführungsfällen kam es in der Vergangenheit auch in Ogun State (im Norden des Bundesstaats Lagos) in der Umgebung der Express Ways A1 und A121 im Bereich Shagamu, sowie im Bundesstaat Lagos.

Ein Aufenthalt in der Region sollte aus diesem Grund weiterhin nur dann erwogen werden, wenn umfassende und professionelle Sicherheitseinrichtungen einer Organisation (z. B. Unternehmen) in Anspruch genommen werden können (gesicherte Transporte, gesicherte Unterkünfte). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vielerorts angespannten Situation, aber auch im Hinblick auf rein kriminelle Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung.

In der Hauptstadt Abuja und in ihren Vororten kam es immer wieder zu Bombenanschlägen. Am 14.04. und am 02.05.2014 auf einen Busbahnhof am Stadtrand, am 25.06.2014 auf eine belebte Geschäftsstraße im Stadtzentrum. Reisenden nach Abuja wird zur besonderen Vorsicht und Zurückhaltung beim Besuch öffentlicher bzw. öffentlich zugänglicher Einrichtungen und Plätze geraten. Darüber hinaus finden hier wie im ganzen Land immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt.

Vorsicht ist grundsätzlich beim Besuch größerer Städte empfohlen. Insbesondere größere Menschenansammlungen sollten gemieden werden, eine Anschlagsgefahr besteht auch in anderen Metropolen.

Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

Autofahrten, insbesondere über Land, sollten nur mit ortskundigen und zuverlässigen, möglichst persönlich bekannten und einheimischen Personen durchgeführt werden, vorzugsweise im Konvoi. Fahrten bei Dunkelheit sollten in jedem Fall wegen erhöhter Überfallgefahr sowie der teils katastrophalen Straßenzustände vermieden werden. In weiten Regionen muss auch bei Tag mit Überfällen gerechnet werden. Im gesamten Land kommt es immer wieder zu Engpässen in der Versorgung mit Benzin und Diesel.

Mit zeitweiliger, auch längerfristiger Sperrung der Grenzübergänge in die Nachbarstaaten Kamerun, Tschad und Niger durch die Sicherheitskräfte sowie mit kurzfristigen örtlichen Ausgangssperren muss gerechnet werden. Die Kommunikation mit Mobiltelefonen kann infolge von Anschlägen, bei denen oftmals auch Mobilfunkeinrichtungen betroffen sind, eingeschränkt sein.

Von Busreisen im Land wird abgeraten.

Reisende sollten sich vor Reisen in Nigeria stets in nigerianischen und internationalen Medien über die aktuelle Sicherheitslage informieren.

Kriminalität

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole Lagos kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja.

Zum Schutz vor Diebstahl und Raub wird empfohlen, Barmittel, Fotoausrüstung und andere Wertgegenstände vor Blicken Dritter zu schützen, auf das Tragen von Schmuck vor allem auf öffentlichen Plätzen/Märkten zu verzichten und keine Kreditkarten einzusetzen. Für den Fall eines bewaffneten Raubüberfalls wird dringend geraten, keinen Widerstand zu leisten und Wertgegenstände herauszugeben.

Von Reisen nach Nigeria aufgrund von betrügerischen Geschäfts- und sonstigen Kontakten, insbesondere Internetbekanntschaften, wird dringend abgeraten."

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 04.11.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Medienberichterstattung, Beweis erhoben.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild und, unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glauben des Beschwerdeführers und zur Herkunft gründen sich dagegen auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage. Dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Nigerias/XXX stammt, ist auch durch ein Schreiben aus dem Jahr 2004 einer Kirche in XXX, indiziert. Dagegen kamen im ganzen Verfahren keine Beweismittel hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Region XXX oder XXX hervor.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 als Verkäufer einer Straßenzeitschrift tätig ist, seit September 2014 selbständig bei der XXX versichert ist und seit Juli 2013 mit einem Freund Mieter einer Wohnung ist, in der er auch gemeldet ist. Seine gesellschaftliche Integration ist durch zahlreiche Unterstützungsschreiben belegt, worunter er ein Konvolut an Unterschriftsleistungen in Vorlage brachte, mit dem Ersuchen, der Beschwerdeführer solle in Österreich bleiben. Auch etliche personalisierte Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt, darunter auch ein Schreiben eines Pastors der XXX und eines Pastors seiner XXX. Der Beschwerdeführer nahm darüber hinaus auch im Oktober 2012 an einem Integrationsworkshop teil, in diesem Zusammenhang findet sich eine Teilnahmebestätigung im Gerichtsakt.

Mangels Vorlage von Befunden konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an, lediglich Probleme mit den Augen (im Zusammenhang mit der genauen Korrektur der Sehschärfe) zu haben und im Winter Schmerzen in der Brust zu haben.

Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 04.11.2014 und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als widersprüchlich und unbestimmt, sodass den Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme zu Protokoll, dass Dorfbewohner von XXX über seinen Aufenthalt in XXX Bescheid gewusst hätten und in seiner Abwesenheit zum Haus seines Freundes Moses gekommen wären und alles zerstört hätten. Aus diesem Grund habe er nicht mehr ins Haus zu seinen Kinder fahren können und habe diese in XXX zurückgelassen (AS 67 BAA).

Bei seiner zweiten Einvernahme erklärte er, beim Einkaufen mit XXX von Leuten gehört zu haben, dass Muslime aus seinem Dorf nach ihm suchen würden, woraufhin sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen und nicht mehr in XXX Haus zurückzukehren (AS 135 BAA).

Über seinerzeitigen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber angegeben hatte, dass das Haus zerstört worden sei, wiederholte er die seinerzeitige Aussage, unterwegs erfahren zu haben, dass das Haus von "den Muslimen" zerstört worden sei und sie deshalb die Kinder zurückgelassen hätten. Er habe deshalb auch gedacht, dass seine Kinder tot seien; erst in Österreich habe er vom Gegenteil erfahren, als er sie schließlich telefonisch kontaktiert hätte.

Ein weiterer wesentlicher Widerspruch zeigte sich schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als der Beschwerdeführer unvereinbar zu allen seinen vorangegangenen Aussagen angab, von einem Nachbar XXX erfahren zu haben, dass die Muslime im Haus gewesen wären, seinen Kindern jedoch nichts angetan hätten; XXX habe einen Freund von ihm zu seinem Haus geschickt, um seine Kinder aus dem Haus zu holen (S. 11 der hg. Verhandlungsschrift). Selbst über explizites Nachfragen durch den Einzelrichter, was mit dem Haus XXX passiert sei, berichtete er mit keinem Wort von einer allfälligen Zerstörung dieses (S. 12 der hg. Verhandlungsschrift), womit er von seinem bisherigen Vorbringen abging. Dies spricht wiederum gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Nicht verständlich bleibt auch nach wie vor, warum der Beschwerdeführer in der von ihm dargestellten dramatischen Situation (der Berichtslage nach sind auch Kinder ums Leben gekommen) seine Kinder ohne Elternteil zurückgelassen hat.

3.2.2. Aus den Berichten zu den Vorfällen im XXX (welche als Beilage der Verhandlungsschrift beigefügt wurden) geht übereinstimmend hervor, dass sich das "Massaker" in XXX am XXX gegen 3:30 Uhr ereignete, wogegen der Beschwerdeführer konsequent ausführte, dass die Angriffe der Muslime am XXX gegen Mitternacht passiert seien. Auch sprach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem XXX stets primär von Zahlungsaufforderungen, dass an diesem Tag (umso weniger am XXX auch bereits Tötungen erfolgt seien, lässt sich dem Vorbringen nicht dezidiert entnehmen.

Den Einlassungen des Beschwerdeführers folgend habe an besagtem Abend ein "Allnachtsgebet" stattgefunden; als er behauptetermaßen wichtiges Mitglied der Kirche gewesen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer demnach zumindest der Wochentag des Angriffs erinnerlich sein müsste, was jedoch nicht der Fall war.

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Daten nicht erklären und führte nunmehr lediglich aus, nicht zu wissen, ob es der XXX oder XXX oder ein anderer Tag gewesen sei. Eine mögliche Überschneidung der Daten, dass der Beschwerdeführer beispielsweise schon bei "ersten" Angriffen am XXX im Dorf gewesen wäre und erst drei Tage später, am XXX geflohen wäre, ist unwahrscheinlich, weil dies wieder durch den Beschwerdeführer behauptet, noch eine solche Dauer der Angriffe durch Berichte belegt wäre.

Die in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommene Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Volksgruppe der Angreifer und generell die näheren Hintergründe des dortigen Konflikts zwischen Christen und (einigen) Muslimen lässt sich mit dessen behaupteter Stellung in dem Dorf über zumindest zwei Jahre nicht in Einklang bringen. Bei tatsächlicher Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geschilderten Ereignisse (Konflikte zwischen Christen und Moslems in dem Dorf über längere Zeit, die in den Ereignissen im XXX kulminiert sind) wäre zu erwarten gewesen, dass er (über das gesamte Verfahren hinweg) detailliertere Angaben dazu tätigen hätte können.

In dieses Bild fügt sich auch die in der Beschwerdeverhandlung (erneut) hervorgekommene Unkenntnis des Beschwerdeführers über die geographische Lage von XXX in Relation zu XXX und XXX, die auch durch vorgebrachte geringere Schulbildung nicht hinreichend erklärt werden kann. Auch das vorgelegte Beweismittel über die Stellung als XXX (ohne auf das Dokument selbst hier inhaltlich näher eingehen zu müssen, schon unter dem Aspekt der ungewöhnlich erscheinenden Schreibweise des Titels und der lange zurückliegenden Ausstellung 2004) belegt keinen Bezug zu XXX oder XXX, respektive zu der entsprechenden Krisenregion.

3.2.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der Beschwerdeführer, eine Schwester in XXX zu haben, bei welcher auch seine Kinder leben würde. Auf Vorhalt, dass er noch nie von seiner Schwester erzählt habe, sondern bei der Erstbefragung explizit seinen Bruder angeführt zu haben, erwiderte er nur im Wesentlichen vage, dies nicht zu wissen, er habe einen Bruder und eine Schwester.

Unstimmigkeiten sind den Einlassungen beispielsweise auch dadurch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einmal schilderte, von Dorfbewohnern vom Eintreffen Angreifer gehört zu haben (AS 67, AS 135 BAA), während er in der Verhandlung darlegte, der Nachbar XXX habe ihm darüber berichtet (S. 12 der hg. Verhandlungsschrift). Ebenso schilderte er einmal, von den ihn verfolgenden Muslimen gehört zu haben, als er gerade beim Einkaufen gewesen wäre (AS 135 BAA), während er in der Verhandlung ausführte, auf dem Weg zu einem guten Freund gewesen zu sein (S. 11 der hg. Verhandlungsschrift).

Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren schließlich nicht gelungen, erklärbar zu machen, warum die Angreifer (wobei sich die Angriffe ja gegen das ganze Dorf, auch gegen andere Muslime gerichtet hätte) nach der Vielzahl der von ihnen begangenen Taten gerade den Beschwerdeführer im ganzen Land suchen sollten, nur weil er in einer christlichen Kirche aktiv tätig gewesen war.

3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die insgesamt unbestimmten Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg hinzuweisen. Dass der Beschwerdeführer ohne finanzielle Mittel und Kontrollen nach Österreich zu gelangen behauptete ist wenig plausibel, ebenso das weitgehende Fehlen irgendwelcher näherer geographischer Angaben.

3.2.5. Das Vorbringen erwies sich also sowohl aus sich heraus (Widersprüche, mangelnde Details), als auch unter Heranziehung der notorischen Berichtslage (Massaker in XXX am XXX) als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.09.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.09.2014); die Beschwerdeverhandlung brachte dasselbe Ergebnis.

Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung der Durchführung weiterer Erhebungen, zum Beispiel hinsichtlich staatlicher Schutzmöglichkeiten in der Region XXXin diesem Kontext, da an einen als unglaubwürdig festgestellten Grundsachverhalt (Bezug zu dieser Region, respektive dortige Verfolgung als Christ aus religiösen Gründen) anknüpfend (vgl VwGH Ra 2014/01/0003 vom 28.11.2014).

3.2.6. Doch selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach er von bestimmten (religiös motivierten) Extremisten in Dogon Nahawa verfolgt werden würde, eine "lokale objektivierbare" Gefahr also tatsächlich in diesem Teil Nigerias existierte (die sich auch alleine aus der sich zuletzt verschärfenden Gefahr durch die Angriffe der Boko Haram in nördlichen Landesteilen ergeben könnte), läge im konkreten Fall die Möglichkeit einer Relokation in südliche (mehrheitlich christliche) Landesteilen vor, in deren Schwester und Kinder des Beschwerdeführers leben. Diesbezüglich führte er in der Beschwerdeverhandlung selbst aus, dass weder seine Kinder, noch seine Schwester Probleme mit Moslems in XXX hätten.

Hinzu kommt im konkreten Fall entscheidend, dass der Beschwerdeführer auch selbst aus XXX stammt und demnach auch mit den dortigen lokalen Gegebenheiten vertraut ist und schon insofern ein sozialer Bezug konkret bejaht werden kann.

Die Quellen zeichnen allgemein ein eindeutiges Bild, wonach in Nigeria grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten respektive Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 4.11.2014 (Seite 15 der Verhandlungsschrift) ausdrücklich angegeben, als Tischler tätig sein zu können.

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein (oder auch etwa aus irgendeinem Grund von Bundesbehörden verfolgt zu sein) und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet oder sonst etwaigen Verfolgern in anderen Landesteilen bekannt werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Stellung als XXX in einer kleinen christlichen Kirchengemeinde in einem Dorf in der Nähe von XXX zugrunde legen würde, ist nicht ersichtlich, wie er allein daraus in den Fokus überregionaler Verfolger geraten sollte (siehe schon oben unter Punkt 3.2.3.). Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits erwähnt, nicht behauptet.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen.

3.3. Zur Lage in Nigeria

Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter 2.2. genannten/verwiesenen Quellen. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung die Richtigkeit der entsprechenden (seitens der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes getroffenen) Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen substantiell bestritten hat.

3.3.1. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 04.11.2014 auf die allgemein schlechte Sicherheitslage, auch im Zusammenhang mit kürzlichen Vorfällen in Jos, verwiesen hat, ist doch kein Zustand erkennbar, wonach keinem nigerianischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen, wie zeitweise etwa in Somalia der Fall); besondere Gefährdungsfaktoren (etwa: mangelnde Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten) sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es wurde schon unter 3.2.6. darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXX, keine andere Beurteilung ergibt, auch zumal in diesem Teil Nigerias die Konflikte zwischen Christen und Moslems nicht derartig ausgeprägt sind, als dies im Norden/Zentrums Nigerias zum Teil der Fall ist und es sich vor allem um einen christlich dominierten Bundesstaat handelt.

Die in eventu bejahte Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien) Berichterstattung zu Nigeria versichert hat und versichert. Großstädte im Süden des Landes sind zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa für Lagos und andere südliche Bundesstaaten. Um in diese von Lagos (dem dortigen internationalen Flughafen) zu gelangen, ist es nicht notwendig, durch die Krisenregionen im Norden zu reisen.

Zur Krankheit "Ebola" im Speziellen wird die in der Beschwerdeverhandlung getroffene Feststellung durch die zitierten im Akt aufliegenden Medienberichte, insbesondere auch Internetauszüge des "Centers for Disease Control and Prevention", gestützt; ständige Medienbeachtung seitdem führt zu keinem anderen Schluss; siehe zuletzt die in der aktuellen, oben referierten, Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes, referierte Einschätzung der WHO.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers/Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

4.1.3. Für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in eventu darauf zu verweisen, dass eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung stehen (siehe dazu im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.2.6.).

4.2. Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, konkret etwa im verbreiteten handwerklichen Beruf des Tischlers (siehe die Erwägungen unter 3.2.6.)

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist auch von sozialen Bezugspunkten in Nigeria auszugehen (siehe schon die Erwägungen unter 3.2.6.); denn die Familie des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Kinder) lebt nach wie vor in Nigeria und ist er selbst in Edo State aufgewachsen und hat er dort bis Ende 2007 gelebt-also den ganz überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, womit er dort in ein soziales Netz Aufnahme finden könnte/respektive soziale Bezugspunkte hätte, welche/s ihm auch die Reintegration in die nigerianische Gesellschaft erleichtern würde.

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 04.11.2014 Augenprobleme und Schmerzen im Brustbereich erwähnte, liegen diese, dem dort gemachten Vorbringen nach, nicht in einem solchen Ausmaß vor, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK tangieren könnten. Auch frühere Krankheitszustände wurden erfolgreich behandelt und folgt daraus keine andere Beurteilung.

Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist schließlich auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.2. zu verweisen; (siehe die entsprechenden Feststellungen aus dem Letztstand der oben wiedergegebenen Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes zu Nigeria (vgl auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 09.09.2014, D-4899/2014). Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar.

Eine allfällige Änderung dieser Situation wäre bei einer (zur Zeit nicht absehbaren) Effektuierung einer negativen Rückkehrentscheidung jedenfalls durch die zuständigen Organe des BFA wahrzunehmen (vgl. § 50/1 FPG).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Spruchpunkt III

4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

4.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

4.3.2.1. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass er sich seit etwas mehr als viereinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; der Beschwerdeführer musste zudem davon ausgehen, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte. Er konnte aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria auch nicht damit rechnen, dass ihm - unbeschadet der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - jedenfalls subsidiärer Schutz oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht zuerkannt werden würde; dies im Speziellen aufgrund seiner Herkunft aus dem Süden Nigerias; wo keine Verfolgung von Christen zu konstatieren ist.

Auch die Verfahrensdauer, respektive die Länge des daraus resultierenden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist zwar erheblich, aber noch nicht so lange, dass sich daraus bereits die Unzulässigkeit einer Ausweisung ergäbe.

Überdies muss berücksichtigt werden, dass der 52-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland verbrachte, wo er weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Kinder und seine Schwester leben in XXX, mit welchen er regelmäßigen telefonischen Kontakt hat. Es ist somit hervorzuheben, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Nigeria befindet, in Österreich hat er keine Lebensgefährtin oder Kinder.

4.3.2.2. Es ist andererseits unumstritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich Anstrengungen unternahm, sich gesellschaftlich zu integrieren, indem er aktives Mitglied einer christlichen Gemeinde in XXX ist und zuvor auch in XXX in einer solchen Gemeinde tätig war. Er hat hier einige Freunde gefunden und geht seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer regelmäßig nach, wodurch er aktuell in der Lage ist, sich selbst zu versichern und seine Wohnung zu finanzieren. Er war über die Jahre auch bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, seinen diesbezüglichen Einlassungen in der Beschwerdeverhandlung ist zu entnehmen, dass er mittlerweile auch über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; er selbst erwähnte, "ein bisschen" Deutsch zu sprechen.

4.3.2.3. Es entspricht der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier neben der Tätigkeit als Verkäufer einer Zeitung eine weitere soziale Integration durch den Erwerb gewisser (nach eigenen Aussagen jedenfalls nicht sehr guter) Deutschkenntnisse und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070). Die aktuell gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem gegenüber noch nicht als eine auf Dauer gefestigte (etwa infolge mehrjährigen Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber infolge Arbeitsbewilligung) angesehen werden, die entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkt, insbesondere auch wegen deren noch relativ geringen Zeitspanne. Hiezu kommen die starken familiären Bezüge zu Nigeria.

Somit kann vom Bundesverwaltungsgericht, nach Abwägung aller relevanten Umstände, zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorgegangen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei besteht von Gesetzes wegen keine Bindung an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im hier verfahrensgegenständlichen Kontext.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 2-Variante AsylG warf als solche ebenso wenig neue Rechtsfragen auf (vgl VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).

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