BVwG L518 2014241-1

L518 2014241-1Tribunal Administrativo Federal22 de jan. de 2015

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Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG L518 2014241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2014241.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 29.09.2014, Zl. VN: 3368030965 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 29.09.2014, Zl. VN:

XXXX, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

09.04. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

30.04. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Neurologie)

16.05. 2014 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG/ Möglichkeit zur Stellungnahme

01.06. 2014 - Stellungnahme der bP

09.09. 2014 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Unfallchirurgie)

29.09. 2014 - Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)/ Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem GdB von 40 vH nicht vorliegen

24.10. 2014 - Beschwerde der bP gegen Bescheid der bB

17.11. 2014 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 09.04.2014 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BeinstG), welcher am 11.04.2014 bei der bB einlangte. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Ambulanzbericht der XXXX vom 20.06.2012,

Pathologiebefund des XXXX vom 02.08.2012,

Kurzarztbrief des XXXX vom 02.08.2012,

Zwei Magnetresonanztomographiebefunde des XXXX vom 23.10.2012,

Zwei Befunde des XXXX vom 26.06.2013 und vom 31.01.2014,

Virologisch-Serologischer Befund der XXXX vom 20.03.2014.

Die bP wurde am 30.04.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Neurologie eingeladen. Ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 30.04.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. 261/2010) erstellt:

"...

Anamnese:

im Jahr 1997 Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose;

von 1997 bis etwa 2010 schubförmiger Verlauf mit meist einem Schubereignis pro Jahr, seither sekundär chronisch progredienter Verlauf;

der Proband steht in regelmäßiger Betreuung an der Neurologischen Ambulanz desXXXX;

Vorerkrankungen:

übliche Kinderkrankheiten;

Meningitis als Kind;

Appendektomie als Kind;

Ulcus ventriculi 1992;

lumbaler Discusprolaps (konservative Therapie) ca. 1995;

cervikaler Discusprolaps (konservative Therapie) ca. 1999;

rezente Borreliose

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient berichtet, sein Hauptproblem seien die Beine. Ausgehend von den Achillessehnen käme es zu einem Verkrampfen der Muskulatur bis zu den Leisten. Diese Verkrampfungen würden beim Stehen und Gehen zunehmen, laufen könne er beispielsweise gar nicht mehr. Nach längerer körperlicher Aktivität bemerke er auch eine zunehmende Schwäche der Beine. Auch die Muskulatur der Arme verkrampfe sich immer wieder. In beiden Händen und Füßen habe er ein taubes Gefühl, feinmotorische Tätigkeiten könne er aufgrund einer Feinmotorikstörung der Hände kaum mehr durchführen. Zusätzlich plage ihn eine starke Tagesmüdigkeit, die schon nach dem morgendlichen Aufstehen beginne. Nach einem Arbeitstag sei er fix und fertig und müsse sich hinlegen. Außerdem leide er unter einem ständigen Völlegefühl im Bauchbereich, verbunden mit einem verstärkten Stuhldrang. Er habe auch immer wieder ein Hitzegefühl im ganzen Körper, verstärkt in der Nacht. Manchmal habe er Probleme, sich zu konzentrieren. In der Arbeit habe er zunehmende Schwierigkeiten, weil er insgesamt bei allen Tätigkeiten langsamer werde. Aus diesem Grund habe er auch die Pension eingereicht, auf den Bescheid warte er noch.

Derzeitige Behandlungen/ Medikamente:

Vitaminpräparate

Antibiotikatherapie bei Borreliose

Untersuchungsbefund:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gesamtmobilität: über 500 Meter am Stücke gehfähig;

Gangbild: unauffällig;

Status - Fachstatus:

Der Proband zeigt sich in einem alterstsprechenden Allgemeinzustand und etwas adipösen Ernährungszustand.

Neurologischer Befund:

Caput: kein Meningismus, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibilität wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale HN frei;

OEX: Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Hypästhesie von beiden Ellbogengelenken nach distal zeihend, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Dysdiadochokinese beidseits, Feinmotorikstörung beidseits;

Stamm: kein sensibles Niveau, BHR in allen Etagen fehlend;

UEX: Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Hypästhesie von beiden Kniegelenken nach distal reichend, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, KHV beidseits eumetrisch, Pallhypästhesie beidseits, rechts links, Babinsky beidseits negativ;

Romberg: unauffällig;

Seiltänzergang nach Augenschluss erschwert;

MS-Fatigue;

Psychischer Befund:

lucide, zeitlich, örtlich, zur eigenen Person und situativ gut orientiert, die Stimmung situationsangepasst, in Antrieb und Affekt unauffällig, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen explorierbar, kein Hinweis auf Ängste, Zwänge oder Phobien, keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen in der Untersuchungssituation, keine akute Suizidalität;

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 30.04.2014:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

2 Multiple Sklerose mit Gefühlsstörungen an allen vier Extremitäten und einer verstärkten Tagesmüdigkeit

Immer wiederkehrende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule 04.08.01

04.11. 01 40

10

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Die Position 04.08.01 wird als führende Position angegeben und mit 40 % eingestuft. Die Position 04.11.01 wird mit 10 % eingestuft und führt aufgrund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung.

Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.08.01 ergibt sich aus den Gefühlsstörungen in allen vier Extremitäten, verbunden mit einer Feinmotorikstörung der Hände. Als wesentliche Funktionsstörung zeigt sich eine verstärkte Tagesmüdigkeit trotz ausreichendem Nachtschlaf im Sinne einer MS-Fatigue. Aufgrund der erhaltenen Grobkraft und fehlender Hirnstammsymptome ist eine höhere Einstufung nicht zu rechtfertigen.

Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den immer wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule bei leichten Abnützungserscheinungen in diesem Bereich. Eine regelmäßige Schmerztherapie ist nicht erforderlich, ein höherer Grad der Behinderung somit nicht begründbar.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nummer 2 nicht erhöht.

Begründung: fehlende Relevanz

..."

Mit Schreiben vom 16.05.2014 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit Schrieben vom 01.06.2014 nahm die bP zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens Stellung und führte diesbezüglich sinngemäß aus, dass sie mit der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden sei. Ihr doppelter Bandscheibenvorfall, Wirbelgleiten, Borreliose sowie Depressionen seien zu gering bis gar nicht berücksichtigt worden.

Die bP wurde daraufhin am 09.09.2014 im Auftrag der bB zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Unfallchirurgie eingeladen. Ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 09.09.2014), welches nachfolgend mit relevantem Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

"...

Anamnese:

siehe Vorgutachten vom 30.04.2014.

Es bestünden wechselnde Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule seit Letztbegutachtung, eine ärztliche oder fachärztliche Abklärung ist seither nicht erfolgt, allerdings wurden Nativröntgenbilder der Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule durchgeführt (Befund siehe unten).

Seit Letztbegutachtung zunehmende Beschwerden seitens der rechten Achillessehne, war diesbezüglich in orthopädischer Abklärung mit ambulanter Untersuchung, ein Befund nicht vorliegend. Auch linksseitig bestehen achillessehnenähnliche Beschwerden.

Derzeitige Beschwerden:

Er habe oft ein Verspannungsgefühl am Nacken zentral, wiederholt bestünde auch ein Druckgefühl. Die Beweglichkeit des Halses sei ganz gut. Lähmungen an den Armen habe er keine, beim seitlich Liegen habe er aber ein eingeschlafenes Gefühl am rechten Arm. Eine beim Letztgutachten berichtete Störung der Feinmotorik wird auf Nachfragen als unverändert angegeben.

Seitens der Lendenwirbelsäule habe er ausstrahlende Beschwerden an die rechte Hüfte beim seitlich Liegen, bei Belastung untertags habe er weniger Beschwerden. Lähmungen an den Beinen habe er als solche nicht, ein Hitzegefühl beobachte er aber wiederholt. Beim unkontrolliert Gehen würde er ab und zu versehentlich am Boden anstreifen. An den Beinen wird ein dysästhetisches Ziehen eher fußrückenseitig prätibial rechtsbetont beschrieben. Teilweise wären auch die Fußsohlen betroffen.

Er habe früher eine Meniscussymptomatik rechts gehabt, eine Operationsindikation habe sich aber nicht ergeben, mitunter würde ein Knacksen an den Kniegelenken und an den Sprunggelenken beobachtet.

Wenn er in der Früh aufstehe, wäre er allgemein streif.

Auch sei die Konzentrationsfähigkeit allgemein wie bereits zuletzt gestört.

Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: 500 - 1000 m unterbrechungsfrei

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel

Derzeit keine laufenden Behandlungen

Medikamente: Sirdalud wurde eingenommen, derzeit abgesetzt. Nach wie vor läuft eine Borreliose-Therapie.

Hilfsmittel: keine

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Befund der XXXX vom 31.01.2014 (Letztbefund): Zusammenfassung: "Für mich ergibt sich nun in Zusammenschau der Anamnese und des bereits länger bestehenden Beschwerdebildes kein sicherer Hinweis für ein akutes Schubgeschehen."

MRT-Befund vom 23.10.2012 (vorliegender Letztbefund) BWS, HWS: Mäßig degenerative Veränderungen an der mittleren/unteren HWS C4-C6 mit paramedianer Discusprotrusion C5/C6. Keine Bedrängung des Myelons, Verengung des rechten Foramen intervertebrale (Bedrängung der Nervenwurzel möglich).

LWS-Röntgen a.p. + seitlich (vom 07.08.2014): Degenerative Veränderungen mit Spodylose der oberen Lendenwirbelsäule sowie Gleitwirbelbildung L4/L5, seitlich leichte Achsendeviation.

HWS-Röntgen a.p. + seitlich (vom 07.08.2014): Angedeutete Streckhaltung, altersentsprechender Befund ohne höhergradige Arthrose, kein Hinweis für Instabilität, die Bandscheibenräume durchschnittlich breit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, Gangbild auf ebenem Boden flüssig und harmonisch, kein Hinken.

Der Barfußgang auf ebenem Boden unter seitengleicher Vollbelastung flüssig und harmonisch ohne Hinken.

Zehenballenstand seitengleich stabil, Einbeinstand seitengleich stabil, die tiefe Hocke kann bis zu 2/3 ausgeführt werden.

Beckenring, untere Extremitäten:

Beckenring stabil, Geradstand, Beinachsen gerade, Beinlängen seitengleich, die Muskulatur ausgesprochen kräftig und seitenident ausgebildet, keine Atrophien, die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik ungestört.

Die Füße weisen beidseitig eine Senk-Spreizfuß-Komponente auf.

Beckenring ohne Kompressionsschmerz, SI-Gelenke, Trochanteren und Leisten frei. Seitengleich freie Hüftgelenksbeweglichkeit, beim passiv Durchbewegen incl. Rotation keine Schmerzprovokation.

Die Kniegelenke schlank, bandstabil und frei beweglich.

Die Unterschenkel sind beidseitig achsengerecht, die Muskulatur ist kräftig, es besteht ein unauffälliger Palpatorionsbefund, wobei die Achillessehne beim passiv Durchbewegen unauffällig imponieren und seitengleich kein Druck- oder Dehnungsschmerz vorliegt.

Die Sprunggelenkgabeln geschlossen, Bandapparat stabil.

Beweglichkeit:

Hüfte: Rechts: S 0/0/115, F 35/0/25, R 80/0/20; Links: S seitengleich, F seitengleich, R seitengleich

Knie: Rechts: S 0/0/135; Links: S seitengleicht

Sprunggelenk: Rechts: S 10/0/40; Links: S seitengleich

Umfangsmaße:

Größter Wadenumfang: Rechts: 40 cm; Links: 39 cm

Oberschenkel (10 cm prox. d. Patella): Rechts: 51 cm; Links:

seitengleich

Wirbelsäule:

HWS:

Nacken unauffällig, die Dornfortsatzlinie orthograd. Bei Palpation mäßige Myogelose am Schultergürtel zentral beidseitig, der Nacken weich palpabel, die Dornfortsätze frei. Gutes Bewegungsmuster mit Rotation seitengleich 80°, Flexion/Deflexion 2 cm / 17 cm, Seitneigung seitengleich 30°.

Die oberen Extremitäten motorisch ungestört, Faustschluss beidseits kräftig, Fingerstreckung frei, die Sensibilität ungestört.

Subjektiv wird ein dysästhetisches Ziehen am Unterarm rechtsbetont bis zum Mittelhandniveau beschrieben.

BWS/LWS:

Dornfortsatzlinie orthograd, die Krümmung etwas abgeflacht, Druckschmerzen bestehen am cervicothorakalen Übergang (Dornfortsatz Th1/2), leicht auch an der unteren LWS. Durchschnittliches Bewegungsmuster mit Fingerkuppen-Boden-Abstand von unter 10 cm, Retroflexion bis 15°, Rotation seitengleich 30°, Seitneigung seitengleich 25°.

Lasegue beidseits negativ, PSR, ASR mittellebhaft seitenident auslösbar.

Schultergürtel, obere Extremitäten:

Kräftige Statur, Schultergürtel kräftig, die Armumfänge kräftig und seitengleich, keine Atrophien.

Die großen Gelenke werden seitengleich frei bewegt, die Bänder sind stabil.

Beim passiv Durchbewegen kein Bewegungsschmerz.

Thorax, Abdomen:

Klinisch bland.

Psycho(patho)logischer Status:

Grob orientierend unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2 Multiple Sklerose mit Gefühlsstörungen an allen vier Extremitäten und einer verstärkten Tagesmüdigkeit.

Die Position 04.08.01 kommt unter Anwendung eines oberen Rahmensatzes bei Befundgleichheit zum neurologischen Letztgutachten vom 30.04.2014 als Übertrag unverändert zur Anwendung.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorwölbung an der unteren Halswirbelsäule und Wirbelgleiten in der Etage L4/L5 mit insgesamt günstigem Funktionsmuster, ohne wirbelsäulenbedingte Lähmungen.

Es liegen degenerative Veränderungen an der unteren Halswirbelsäule und unteren Lendenwirbelsäule vor, für welche unter Verwendung der Position 02.01.01 im Sinne einer geringgradigen Funktionsstörung die Anwendung eines oberen Rahmensatzes gerechtfertigt ist. 04.08.01

02.01. 01 40

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht wegen relativer Geringfügigkeit.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Insgesamt vergleichbare Befundkonstellation, seitens der Wirbelsäule keine besondere klinisch funktionale Verschlechterung, ein oberer Rahmensatz für die ausgewählte Position aufgrund des Umstandes, als zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind, zutreffend.

..."

Vom leitenden Arzt der bB wurde im Rahmen einer Stellungnahme sinngemäß Folgendes ausgeführt:

Das orthopädisch-fachärztliche Gutachten ergibt einen GdB von 20 %, der aus einer leichten Funktionsstörung der Wirbelsäule resultiert. Da neben der Lendenwirbelsäule auch die Halswirbelsäule betroffen ist, wird im Unterschied zur Voreinschätzung vom 30.04.2014 anstatt 10 % ein GdB von 20 % gewährt. Wegen der Leichtgradigkeit des Leidens ist eine Erhöhung des Gesamt GdB jedoch nicht gerechtfertigt. Eine behandlungsbedürftige und somit relevante Depression liegt nicht vor, daher auch kein GdB. Die Borreliose bewirkt bei fehlenden Einschränkungen ebenfalls keine GdB. Der Gesamt-GdB von 40 % bleibt somit unverändert bestehen.

Mit Bescheid der bB vom 29.09.2014 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.

Am 29.10.2014 langte die Beschwerde der bP bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß ausführte, dass sie mit der Einstufung von 40 % nicht einverstanden sei. Sie sei von ihren Fachärzten sowie von Gerichtsgutachtern anders bewertet worden. Vor allem bemängelte die bP, dass ihre Leiden ausschließlich von einem Unfallchirurgen bewertet worden seien, obwohl ihre Haupterkrankung eine Neurologische wäre. Die Einschätzung der Leiden durch die, das vorzubringende neuro-psychiatrische Gutachten erstellende, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sei bedeutend höher. Die bP legte diesbezüglich folgende Unterlagen bei:

Neuro-psychiatrisches Gesamtgutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 06.10.2014 (an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht)

Fachärztliches orthopädisches Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 28.08.2014 (an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht)

Am 17.11.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Die von der bP im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der bB bemängelte unter anderem, dass vorhandene Depressionen nicht berücksichtigt worden seien. Das in weiterer Folge aufgrund gegenständlicher Stellungnahme eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ging nur mangelhaft auf den psycho(patho)logischen Status der bP ein, indem diesbezüglich lediglich angeführt wurde: "Grob orientierend unauffällig". Im Rahmen der Stellungnahme des leitenden Arztes der bB bezüglich der Auswirkungen des Zweitgutachtens im Hinblick auf die Ausführungen der bP zum Parteiengehör stellte dieser fest, dass "eine behandlungsbedürftige und somit relevante Depression" nicht vorliege und daher kein GdB erreicht wurde.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes schein diesbezüglich jedoch nicht nachvollziehbar, warum das im Rahmen der Beschwerde der bP beigebrachte neuro-psychiatrische Gesamtgutachten für das Verfahren der bP vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 06.10.2014 inhaltlich ausführt, dass die bP an "immer wieder auftretenden depressiven Phasen aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik" leide. Weiters führte die begutachtende Medizinerin aus, dass der Untersuchte über "Lustlosigkeitssymptomatik" und "Energielosigkeit" berichtet sowie über Zukunfts- und Existenzängste (Abl. 54) und diagnostizierte abschließend "immer wieder auftretende depressive Episoden" (Abl. 61). Aus Sicht der, gegenständliches Gutachten erstellenden, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie besteht der Zustand des Untersuchten seit 11.03.2014, also seit Antragstellung.

Die bB wäre nach Ansicht des ho. Gerichtes aufgrund des Verweises der bP auf eine vorliegende Depression spätestens zum Zeitpunkt der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs dazu angehalten gewesen, ein neuro-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dies vor allem auch im Hinblick auf die diagnostizierten Leiden (v.a. der MS), welche nach Ansicht des Gerichtes eine eingehendere Untersuchung des psychischen Status der bP erfordert hätten. In diesem Fall konnte mit den Einschätzungen der, von der bP im Rahmen des Parteiengehörs, behaupteten Depression durch einen Facharzt für Unfallchirurgie nicht das Auslangen gefunden werden und wären diesbezüglich weitere ergänzende Ermittlungen durch die bP anzustellen gewesen.

Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht ausreichend beurteilten psychischen Beeinträchtigungen weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.

Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im

§ 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)

Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall vor und erfordern diese eine Zurückverweisung an die bB.

Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (gutachterliche Abklärung der psychischen Beeinträchtigungen der bP durch Einholung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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