W215 1400380-4•BVwG W215 1400380-4
W215 1400380-4Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015
Fristversäumung, Übergangsbestimmungen, Wiederaufnahmsantrag
W215 1400380-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über den Antrag vom 10.11.2014 des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Gambia, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, Zahl A2 400.380-2/2008/3E, und vom 14.04.2011, Zahl A2 400.380-3/2009/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) iVm
§ 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 26.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zahl
08 02.005-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zahl A2 400.380-1/2008/3E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Das Bundesasylamt wies sodann, nach Durchführung einer ergänzenden Befragung des Antragstellers am 14.10.2008, den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2008 mit Bescheid vom 29.10.2008, Zahl 08 02.005/1, neuerlich gemäß §§ 3 AsylG ab, gewährte auch gemäß § 8 AsylG keinen subsidiären Schutz und sprach gemäß § 10 AsylG die Ausweisung nach Gambia aus. Eine gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, Zahl A2 400.380-2/2008/3E gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG, idF BGBl. I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 23.02.2009 zur Zahl XXXX lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde ab.
I.2. Am 13.11.2009 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 02.12.2009, Zahl 09 14.132-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und der Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011, Zahl A2 400.380-3/2009/18E, im zweiten Rechtsgang gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2012, XXXX, abgelehnt.
I.3. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014, stellte der Wiederaufnahmewerber einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Der im Wege seiner Vertretung eingebrachte "Antrag auf Wiedereinsetzung in den alten Stand" (Anmerkung: wörtliches Zitat) wurde damit begründet, dass "bei dem zuvor geführten Asylverfahren, das bereits abgeschlossen wurde, [...] die vorgelegten Beweise nicht auf Ihre Richtigkeit geprüft" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden seien. Dies bedeute "einen klaren Verstoß gegen die Verfahrensprinzipien des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens" (Anmerkung: wörtliches Zitat) und einen Bruch der geltenden Rechtslage. Es seien zudem "neuerliche Beweismittel aufgetaucht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) und könne ein "Augenzeuge des Geschehens benannt werden" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat, in eventu die Zurückweisung des Verfahrens zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in eventu die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben vom 19.11.2014 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben zur von ihm verwendeten Formulierung, wonach er einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den alten Stand" begehre, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon dieser keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 13).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anzuwenden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Dem vorliegenden Schriftsatz des Antragstellers vom 10.11.2014 ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossene Verfahren der Antragsteller wieder aufgenommen haben wollte, doch schadet dies deshalb nicht, da aus dem Inhalt der Eingabe zu schließen war, es solle sich dabei um die mit Erkenntnissen vom 16.01.2009 und vom 14.04.2011 abgeschlossenen Verfahren handeln (vgl. dazu VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Es liegen rechtskräftige Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 und vom 14.04.2011 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich im gegenständlichen Fall nicht, da das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt.
Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt bzw. ausgefolgt wurde (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren, AVG § 69 Rz 65).
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 wurde am 21.01.2009 zugestellt, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 am 15.04.2011. Die 3-Jahres-Frist des
§ 32 Abs. 2 VwGVG war angesichts der Erlassung der Erkenntnisse im Jänner 2009 bzw. im April 2011 bei Antragstellung im November 2014 bereits verstrichen. Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers war daher verspätet und zurückzuweisen. Auf die Ausführungen im Antrag vom November 2014 war somit nicht weiter einzugehen.
Eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte schon deshalb entfallen, da einem Antrag auf Wiederaufnahme aufschiebende Wirkung weder ex lege zukommt, noch über gesonderten Antrag zuerkannt werden kann (e contrario § 22, § 32 Abs. 4 VwGVG) [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 12)].
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die zu A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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