BVwG W159 1421954-1

W159 1421954-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

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BVwG W159 1421954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1421954.1.00

Spruch

W159 1421954-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 00.514-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von xxxx, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte nach Betretung wegen unbefugten Aufenthaltes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 17.01.2011. Er wurde am selben Tag in der Polizeiinspektion Mödling einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person an, dass er xxxx heiße und am xxxx in xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person geboren sei. Er sei Staatsangehöriger von xxxx, Moslem und zugehörig zur Ethnie der Mandinka. Er sei ledig und habe eine dreijährige Tochter, zu der er keinen Kontakt habe. Er verfüge über eine fünfjährige Schulbildung (College). Er habe in xxxx zuletzt als Englischlehrer gearbeitet. Seine Eltern, Geschwister, Freundin und Tochter würden in xxxx leben. Er habe seine Heimat vor circa einem Monat zu Fuß verlassen und sei zum Hafen gegangen. Er habe sich dort auf einem unbekannten Schiff versteckt und sei damit nach Italien gefahren, wo er am 15.01.2011 angekommen sei. Die Fahrt habe drei bis vier Wochen gedauert. Er sei dann mit dem Zug von "Genue" nach Österreich gefahren.

Seine Heimat habe er verlassen, weil er politisch verfolgt werde. Er gehöre einer politischen Partei an, welche in seinem Heimatland nicht anerkannt sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er sich um sein Leben.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2011 vor der Erstaufnahmestelle Ost bekräftige er zunächst, dass seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Nach Vorhalt, dass aufgrund eines Fingerabdruckvergleiches zweifelsfrei feststehe, dass er am 12.04.2005 im Vereinigten Königreich aufgrund einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies stimme. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher aber negativ beschieden worden sei. Danach sei er Ende Jänner, Anfang Februar (2006) in seine Heimat zurückgeschickt worden, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise aufhältig gewesen sei. Befragt, führte er an, dass er keine Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island habe.

In der Folge richtete das Bundesasylamt am 21.01.2011 jeweils ein Informationsersuchen an Italien und das Vereinigte Königreich. Am 02.02.2011 teilten die italienischen Behörden mit, dass ihnen die Person des Beschwerdeführers unbekannt sei. Die Behörden des Vereinigten Königreichs teilten mit, dass dem Beschwerdeführer unter der Nationale xxxx, StA. xxxx, ein Studentenvisum erstmals gültig von 29.01.2002 bis 31.10.2002 erteilt und in der Folge bis 31.12.2003 verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 12.04.2005 einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 29.01.2006 nach xxxx rückverbracht worden.

Am 14.04.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost. Nach Vorhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits angegeben habe, dass er in England gewesen sei, aber von dort nachhause zurückgeschickt worden sei. Gegen ihn bestehe auch ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot für England.

Befragt, ob er jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, meinte er, dass er zwar in xxxx früher einen Reisepass gehabt habe, dies aber schon lange her sei. Wann der Pass ausgestellt worden sei, wisse er nicht mehr. Er glaube, dass er in der Hauptstadt xxxx ausgestellt worden sei. Er glaube, dass in xxxx Reisepässe immer nur fünf Jahre lang gültig seien, wisse es aber nicht mehr genau.

Er habe unmittelbar vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt xxxx gewohnt. Er habe seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Englischlehrer in einer Grundschule namens xxxx bestritten. An Wochenenden habe er seinem Vater - einem Geschäftsmann - geholfen. Seine Eltern und Geschwister würden noch dort leben. Er habe viele Geschwister, denn sein Vater habe drei Ehefrauen. Zwei seiner Schwestern seien schon verstorben. Er habe noch neun Schwestern und 14 Brüder. Seine Tochter und seine Freundin würden auch in xxxx leben.

Die Frage, ob er im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, verneinte er. Er sei aber anderer Meinung als die Regierung gewesen. Er habe weder wegen seiner Religion noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.

Nach seiner politischen Aktivität befragt, führte er aus, dass er seit dem Jahr 1994, seit dem die Regierung aufgrund eines Staatsstreiches gewechselt habe, Mitglied der xxxx gewesen sei, deren Führer xxxxheiße. Die xxxx sei die wichtigste Partei in xxxx. Sein Vater sei schon vor seiner Geburt Teil der Opposition beziehungsweise eine Schlüsselfigur in der xxxx gewesen. Alle seine Familienmitglieder würden auf der Seite der xxxx stehen. Befragt, seit wann er nun offizielles Mitglied der xxxx sei, gab er an, seit er bewusst denken könne, Mitglied der Partei gewesen zu sein. Im Alter von 17 Jahren sei er offizielles Parteimitglied gewesen und habe er eine Mitgliedskarte bekommen. Seine Mitgliedskarte befinde sich in xxxx. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, sie sich nachschicken zu lassen und dem Bundesasylamt unverzüglich vorzulegen. Zu seiner Funktion innerhalb der Partei führte er aus, dass er mit anderen die Bevölkerung mobilisiert habe. Sie hätten Flyer verteilt und seien überall im Land unterwegs gewesen.

Befragt, ob er jemals in Haft gewesen sei, erklärte er, dass er mehrmals wegen seines politischen Engagements inhaftiert worden sei. Dabei sei er manchmal eine Woche und manchmal ein paar Tage festgehalten worden. Man dürfe in xxxx nichts gegen die Regierung sagen, denn es gebe dort keine Meinungsfreiheit. Wann, wo, wie lange und warum er inhaftiert worden sei, könne er heute nicht so schnell sagen. Er müsse sich für die Beantwortung dieser Frage vorbereiten und werde diese Frage das nächste Mal beantworten. Denn er wolle keine falschen Daten angeben. Ein Strafverfahren sei gegen ihn nicht anhängig gewesen. Die Frage, ob nach ihm gefahndet worden sei, sei sehr sensibel. Er sei sich nicht sicher, die Wahrscheinlichkeit liege bei 50 %.

Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das eine sehr wichtige Frage sei. Das Problem sei, dass er in xxxx nicht das Recht habe, zu sagen, was er sagen möchte. Demokratische Prinzipien würden überhaupt nicht eingehalten werden. Der Grund warum er geflüchtet sei, sei, dass er sich gesagt habe, dass er in Gefahr sei, wenn er nicht flüchte. Einige der Schlüsselfiguren der Partei seien getötet worden. Es hätte sein können, dass irgendwann in der Nacht irgendwelche Leute an seiner Tür klopfen und ihn einfach mitnehmen. Wenn solche Leute kommen, seien sie zumeist von der NIA (National Intelligence Agency). Nach konkret ihn persönlich betreffenden Vorfällen befragt, meinte er, dass er viele Male nicht zu Hause, sondern bei Freunden genächtigt habe, um solchen Verhaftungen zu entgehen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass Personen der NIA bei ihnen nach ihm gefragt hätten. Befragt, warum diese Personen kommen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie jederzeit kommen würden. Zu ihm seien sie etwa im August 2007 um 02.00 Uhr in der Nacht gekommen. Er sei damals nicht zu Hause gewesen, er habe bei einem Freund geschlafen. Sie hätten nach ihm gefragt und als er nach Hause zurückgekommen sei, hätte ihm sein Vater davon erzählt. Es seien damals vier Personen von der NIA gewesen. Sie würden mit Autos ohne Kennzeichen kommen. Auf die Frage, ob es nach dem Vorfall im August 2007 noch weitere ihn konkret betreffende Vorfälle gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er daraufhin immer darauf geachtet habe, den Kontakt zu den Leuten von der NIA zu meiden. Er habe sie zufällig in der Stadt gesehen, und zwar, weil ein Freund ihn auf sie aufmerksam gemacht habe. Sie hätten keine Uniform getragen. Die Person des Beschwerdeführers sei nicht bekannt gewesen. Nachgefragt, ob es stimme, dass von August 2007 bis zur seiner Ausreise Ende 2010 kein konkreter ihn persönlich betreffender Vorfall stattgefunden habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er versucht habe, ihnen aus dem Weg zu gehen, bis er schließlich geflüchtet sei. Auf wiederholte Nachfrage führte er an, dass es zwischen August 2007 und seiner Ausreise Ende 2010 keinen konkreten ihn persönlich betreffenden Vorfall gegeben habe. Sie hätten ihn nicht erwischt. Einmal nur, da sei er in einer Gruppe gewesen, aber damals hätten sie nicht konkret nach ihm gesucht. Es sei 2008 oder 2009 gewesen. Mitglieder der NIA hätten ihn und weitere Personen in der Nähe des Sitzes der xxxx zur nächstgelegenen Polizeistation mitgenommen und ihn bzw. die weiteren Personen zur "politischen Situation" befragt. Sie hätten gewusst, dass sie nie mit ihnen auf einer Seite sein würden. Nach ein paar Stunden seien sie freigelassen worden. Ein Freund habe damals für ihn vorgesprochen und als Sicherung die Kopie eines Dokuments hinterlegt, gezahlt habe dieser Freund nichts.

Befragt, ob seine Familie in xxxx nichts zu befürchten habe, meinte der Beschwerdeführer, es könnte sein, dass seine Familie auch in Gefahr sei, vor allem aufgrund bevorstehender Wahlen. Er werde versuchen, verschiedene Beweismittel vorzulegen, so etwa seinen Mitgliedsausweis. Irgendwo im Haus müsse auch noch dieses Dokument sein, das er bekommen habe, als er damals 2008/2009 freigelassen worden sei. Befragt, ob er sämtliche Gründe die ihn veranlasst hätten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nicht alles erzählt habe. Vielleicht erzähle er beim nächsten Interview alles. Befragt, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes gebe, führte der Beschwerdeführer an, dass all seine Probleme, die er in xxxx gehabt habe, mit seiner politischen Tätigkeit zusammenhängen würden. Er werde diese Probleme vielleicht bei der nächsten Einvernahme noch näher ausführen. Er möchte nur hinzufügen, dass er nun nach Zulassung seines Verfahrens hier gerne internationale Beziehungen studieren wolle.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, dass er nur Probleme mit dem Magen habe. Er müsse auf seine Ernährung achten. Der Arzt im Lager habe ihm Tabletten gegeben, die ihm aber nicht geholfen hätten. Einmal sei er bei einem Arzt in xxxx gewesen, um Röntgenbilder von seiner Wirbelsäule und der rechten Hand anfertigen zu lassen, weil er Schmerzen habe. Er sei beim Arzt gewesen, als er noch in der Betreuungsstelle Ost gewohnt habe. Die Befunde dazu müssten hier bei der Krankenstation sein.

Die Frage nach Verwandten in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe nur ein paar Freunde hier.

Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2011, Zl. xxxx wegen § 15 StGB iVm. § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am am 21.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Zu seiner Person wiederholte er seine Angaben bei seiner Erstbefragung. Zu seinen familiären beziehungsweise persönlichen Verhältnissen erklärte er, dass sein Vater xxxx und seine Mutter xxxx noch am Leben seien. Er habe viele Geschwister, da sein Vater drei Frauen habe und er daher insgesamt 14 Schwestern und 19 Brüder hätte. Eine ältere Schwester namens xxxx sei verstorben. Seine Familienangehörigen würden in xxxx leben. Er habe mit ihnen zusammengelebt. Er habe eine Tochter, die im Jahr 2007 geboren sei. Mit der Mutter seiner Tochter habe er nie zusammengelebt und er sei mit ihr auch nicht traditionell verheiratet gewesen. Zu seiner Schulbildung gab er an, dass er die Grundschule in xxxxvon 1994 bis 2000 und die Middleschool von 2000 bis 2003 besucht habe. Dann habe er für ein Jahr die xxxx besucht und dort einen Kurs von 2003 bis Juni 2004 gemacht. Er habe als Grundschullehrer an der xxxx im Juni und Juli 2004 gearbeitet. Danach sei er nach England gegangen. In England hätte er in einem Restaurant Kunden bedient.

Er verfüge über keine identitätsbezeugenden behördlich ausgestellten Dokumente, die er vorlegen könne, aber über seine Mitgliedskarte der xxxx, die er Ende des Monats aus der Heimat bekommen werde. Die Karte sei etwa vor fünf Jahren - um 2006 herum - vom Hauptquartier der xxxx in xxxx ausgestellt worden. An die Adresse des Hauptquartiers könne er sich nicht mehr erinnern, diese sei aber auf der Karte zu ersehen. Befragt, seit wann er Mitglied der xxxx sei, führte der Beschwerdeführer aus, seit er sich erinnern könne, sei er dabei. Sein Vater sei auch schon immer dabei gewesen.

Er sei im Dezember 2010 aus xxxx ausgereist und sei im Jänner 2011 in Österreich angekommen. Er habe nicht ständig in xxxx gelebt. Er habe von 2004 bis 2006 in England gelebt. Dort habe er Asyl beantragt. Sein Asylantrag sei jedoch abgewiesen worden und er sei nach xxxx zurückgeschickt worden. Auf Vorhalt, dass er laut englischen Behörden bereits im Jahr 2002 in England aufhältig gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass es sein Freund E.J. gewesen sei, der mit seinem Ausweis im Jahre 2002 dort aufhältig gewesen sei.

Als Fluchtgrund führte er an, dass er xxxx verlassen habe, weil er ein Leben führen wolle, welches er dort nicht führen könne. Nachgefragt, erklärte er, dass er dort politische Probleme gehabt habe. Befragt, was das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis aufgrund dessen er im Dezember 2010 xxxx verlassen habe, gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner politischen Probleme befürchtet habe, dass die NIA, der Geheimdienst der regierenden APRC-Partei, ihn verfolge beziehungsweise verhafte. Auf die Frage, auf welche konkreten Erlebnisse sich diese Angst gründe, meinte der Beschwerdeführer, dass sie die Versammlungen der xxxx organisiert, beziehungsweise Sesseln besorgt oder Kleidung verteilt hätten. Der Geheimdienst sei immer dabei gewesen, weshalb er Angst gehabt habe, dass dieser gegen ihn vorgehe. Er habe nämlich gesehen, dass die NIA nachts gekommen und Leute verhaftet und irgendwohin gebracht habe. Er habe Angst gehabt, dass ihm auch so etwas passieren könnte. Befragt, führte er an, dass er mehrmals persönlich bedroht worden sei, zuletzt eine Woche vor seiner Ausreise im Dezember 2010. Eines Nachts seien Angehörige der NIA zu ihm nach Hause gekommen und hätten an der Tür geklopft. Auf Nachfrage hätten sie gesagt, dass sie vom Geheimdienst seien. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert zum Oberst mitzukommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, dass er nicht öffnen werde, wenn sie ihm nicht sagen, wer sie seien und wer ihr Oberst sei. Dann hätten sie ihm geantwortet, dass sie ihn kennen würden. Sie würden zurückkommen und ihn binnen 24 Stunden erwischen. Deshalb sei er geflüchtet.

Befragt, ob noch irgendetwas in der darauffolgenden Woche bis zu seiner Ausreise vorgefallen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er am darauffolgenden Tag umgezogen sei, um sich zu verstecken. Er habe sich bei einem Bekannten versteckt, bis er ein Schiff zur Ausreise bekommen habe. Auf die Frage, wie er nun jene Aufforderung mitzukommen, mit seinem politischen Engagement in Verbindung bringe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie gesagt hätten, dass auch wenn er die Tür nicht aufmache, sie wüssten wer er sei und was er tue sowie dass sie ihn innerhalb von 24 Stunden erwischen würden. Deshalb sei er davon überzeugt, dass sie ihn wegen seiner politischen Tätigkeit gesucht hätten.

Nach seiner konkreten politischen Tätigkeit befragt, führte er an, dass er nach seiner Rückkehr aus England Mitglieder geworben habe. Nach in xxxx vorhandenen Parteien befragt, führte er APRC, xxxx, NRP und PDOIS an. Die xxxx stelle einen Nationalratspräsidenten, den xxxx. Der Genannte habe mit den Parteien NCP, PPP, PDOIS, NRP bereits eine Koalition gebildet. Die nächsten Präsidentschaftswahlen würden im November dieses Jahres stattfinden. Wann die nächsten Parlamentswahlen und Kommunalwahlen stattfinden würden, könne er nicht genau sagen, aber die Präsidentenwahlen würden zuerst stattfinden.

Befragt, ob es noch weitere Verfolgungshandlungen außer dem Anklopfen an seiner Tür gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie nach dem besagten Vorfall eine Woche vor seiner Ausreise aus xxxx erneut gekommen seien. Zu dem Zeitpunkt sei er aber schon versteckt gewesen.

Darüber hinaus seien viele Dinge passiert, aber das was er hier sage, sei ausreichend, denn sonst könne er bis morgen früh hier sitzen und erzählen. Näher befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mehrmals auf der Straße auf seine Tätigkeit angesprochen worden sei. Befragt, ob es weitere Verfolgungshandlungen gegen seine Person gegeben habe, außer dass er auf seine Tätigkeit nur angesprochen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass "es jene Fälle gewesen seien". Er sei auf der Straße angesprochen und bedroht worden. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, auch nachdem er sich bereits versteckt gehalten habe.

Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Er könnte verhaftet und umgebracht werden. Er werde seinen Mund nicht halten können, weswegen man ihn umbringen werde. Die Wahlen würden sowieso manipuliert werden. Da würden bewaffnete Polizisten schon schauen, dass man für den jetzigen Präsidenten wähle.

Es sei auch allgemein bekannt, dass wenn sie jemanden verhaften, dieser verschwinden würde. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer, dass dies alles nicht richtig sei und nicht die Tatsachen widerspiegle. xxxx sei keine Demokratie. In welcher Demokratie komme es zu einem Putsch mit Waffengewalt.

Nach familiären Bezügen zu Österreich befragt, führte er an, dass er weder hier noch in xxxx verheiratet sei und auch in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Zu seinem Privatleben führte er an, dass er in Österreich privat Deutsch lerne, einen Kurs besuche er nicht.

Am 28.09.2011 langte die Farbkopie des angekündigten Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers bei der xxxx beim Bundesasylamt ein. Der Ausweis ist am 24.01.2001 auf den im gegenständlichen Verfahren angegeben Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden. Auf der Rückseite würden sich Kästchen für das monatliche Bezahlen des Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2005 finden, wobei keines angekreuzt ist. Ein Lichtbild findet sich darin auch nicht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 09.02.2012, Zl. xxxx einschlägig wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 1 Ziffer 1 (8. Fall) sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die bedingte Haftstrafe zu xxxx widerrufen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 29.09.2011, Zl. xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat xxxx abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach xxxx ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen.

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von xxxx, darüber hinaus stehe seine weitere Identität jedoch mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht fest. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach xxxx.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig sei und sich sein Fluchtvorbringen als unglaubhaft darstelle. Er habe trotz der im Verfahren bestehenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unwahre Angaben gemacht und dadurch die erkennende Behörde zu täuschen versucht. Bei seiner Erstbefragung habe er wahrheitswidrig angegeben, dass er erstmalig vor seiner am 15.01.2011 erfolgten Einreise in Europa, xxxx verlassen habe und bis zum Zeitpunkt gegenständlicher Asylantragstellung in keinem anderen Land zuvor einen Asylantrag gestellt habe. Tatsächlich sei er bereits im Jahre 2002 im Vereinigten Königreich aufhältig gewesen und wäre ihm dort ein Aufenthalt als Student bewilligt und bis 31.12.2003 verlängert worden. Danach habe er dort am 12.04.2005 einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Er sei am 29.01.2006 nach xxxx abgeschoben worden. Des Weiteren sei er im Vereinigten Königreich mit einer anderen Identität als in Österreich in Erscheinung getreten, was seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv erschüttere. Auch sei dieses Verhalten ein Indiz dafür, dass er durchaus darauf abziele, die erkennende Behörde durch unwahre Aussagen beziehungsweise Angaben in die Irre zu führen. Er habe anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholt versucht, über seinen Aufenthalt im Vereinigten Königreich unwahre Auskunft zu erteilen. Dass er ab dem Jahr 2002 im Vereinigten Königreich unter der dort festgestellten Identität aufhältig gewesen sei, sei ein Faktum, welches mittels Fingerabdruckvergleich festgestellt worden sei. Sämtliche seiner Erklärungen, nämlich ein Freund sei unter der Identität xxxx dort im Jahre 2002 aufhältig gewesen, würden definitiv keinen Wahrheitsgehalt haben. Auch sein Verhalten diversen behördlichen Ladungsbescheiden zu seiner Einvernahme im Asylverfahren nicht ordnungsgemäß beziehungsweise gar nicht nachzukommen, untermauere die Richtigkeit des behördlich gewonnenen Schlusses über die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, stehe doch das Nichtbefolgen von behördlichen Anordnungen im groben Widerspruch zu seinem durch Asylantragstellung aufgezeigten Begehren, nämlich Asyl und somit Schutz zu erhalten. Damit demonstriere er eigentlich kein sonderliches Interesse an einem positiven Verfahrensausgang; dies lasse unweigerlich darauf schließen, dass er tatsächlich keine Flucht- bzw. Asylgründe habe.

Er habe auch kein substantiiertes und in sich stimmiges Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen beziehungsweise zu seinen Fluchtgründen erstattet.

So habe er eingangs seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2011 die behördliche Nachfrage, ob er in seinem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt habe, verneint. Dennoch habe er im Widerspruch dazu im weiteren Verlauf derselben Einvernahme geltend gemacht, dass er mehrmals wegen seines politischen Engagements inhaftiert worden sei, er viele Male bei Freunden und nicht zu Hause genächtigt habe, um Verhaftungen zu entgehen und dass einmal im Jahre 2007 Personen von der NIA zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seiner Person gefragt hätten. Auf Nachfrage meinte er vorerst, dass es danach bis zu seiner Ausreise Ende 2010 zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen sei. Dennoch habe er in weiterer Folge auch erklärt, dass er im Jahre 2008 oder 2009 vom NIA angehalten und einer Befragung unterzogen worden sei. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2011 habe er wiederholt kein substantiiertes Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen erstattet und habe er wiederholt kein mit seinen niederschriftlichen Angaben vom 21.01.2011 stimmiges Vorbringen zu erstatten vermocht. So habe er nunmehr behauptet, dass eine Woche vor seiner im Dezember 2010 erfolgten Ausreise aus xxxx, Personen von der NIA bei ihm zu Hause an die Tür geklopft und ihn zum Mitkommen aufgefordert hätten. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin sie ihm damit gedroht hätten, ihn künftig zu "erwischen", um sodann unverrichteter Dinge davon zu gehen. Daraufhin sei er umgezogen und habe eine Woche nach jenem Vorfall xxxx verlassen.

Über behördliche Aufforderung, weitere gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen zu schildern, habe er lapidar angegeben, dass er im Zeitraum 2006 bis zur Ausreise im Dezember 2010 mehrmals durch die NIA auf der Straße über seine Tätigkeit für die xxxx angesprochen worden sei. Weitere Angaben zu fluchtauslösenden Vorgängen beziehungsweise seinen Fluchtgründen habe er nicht gemacht.

Das Bundesasylamt kam demnach zum Schluss, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als Konstrukt ohne jeglichen Wahrheitsgehalt dargestellt hätten. Er selbst stelle sich als persönlich völlig unglaubwürdige Person dar.

An diesem Schluss könne auch die von ihm in Vorlage gebrachte Karte mit der Aufschrift "Membership Card" und "xxxx" nichts ändern. Zum einen stehe seine Identität nicht fest und sei jene Karte - auch in Ermangelung eines darin angebrachten Lichtbildes und in Ermangelung des Feststehens seiner Identität - seiner Person nicht zuordenbar. Da jene Karte nicht einmal seiner Person zuzuordnen sei, sei diese auch nicht dazu geeignet, seine behauptete Mitgliedschaft in der xxxx nachzuweisen beziehungsweise diese der erkennenden Behörde gegenüber glaubhaft zu machen. Von einer Echtheitsüberprüfung der vorgelegten Karte sei daher aus verfahrensökonomischen Gründen Abstand zu nehmen. Überdies sei er im Verfahren als durchwegs unglaubwürdige Person aufgetreten, die sich verschiedener Identitäten in diversen Asylverfahren bedient habe. Es ergebe sich augenscheinlich, dass die in Vorlage gebrachte "Membershipcard" nur für die Jahre 2001 bis 2005 ausgestellt worden sei und dass keinerlei Mitgliedsbeiträge in den Jahren von 2001 bis 2005 entrichtet worden seien. Des Weiteren ergebe sich augenscheinlich, dass der auf der "Membershipcard" angebrachte Stempelaufdruck, nämlich "Uniteddemocrat cparty" fehlerhaft sei. Im Hinblick auf die behördlich getroffenen Feststellungen hinsichtlich der in xxxx herrschenden Dokumentenunsicherheit sei somit die vorgelegte Karte mit dem Aufdruck "Membershipcard" von vornherein als bedenklich einzustufen und nicht geeignet seinem Vorbringen Wahrheitsgehalt zu verleihen. Er und sein Vorbringen würden somit insgesamt die Grundvoraussetzungen für eine Glaubhaftmachung nicht erfüllen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach xxxx Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maß drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass das Vorliegen eines solchen nicht festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und zugleich die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 eine Rechtsberatung für das weitere asylgerichtliche Verfahren zur Verfügung gestellt.

Am 17.11.2011 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof ein, worin die Angaben des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzt wurden.

Der Beschwerdeführer habe durch seine Mitgliedschaft und Tätigkeit seit 2006 neue Mitglieder angeworben. Während seiner Tätigkeit für die xxxx zwischen 2006 und 2010 sei der Beschwerdeführer mehrmals mit der NIA - dem Geheimdienst - in Kontakt gekommen. In diesem Zeitraum seien einige führende Mitglieder der Partei getötet worden. Auch vor seinem Haus seien Personen der NIA gewesen, wobei er damals nie anwesend gewesen sei. In dieser Zeit habe er dann öfter bei Freunden genächtigt, um so einem möglichen Kontakt mit der NIA zu entgehen. Nichtdestotrotz sei er von seinem Vater informiert worden, dass diese Leute ihn aufgesucht hätten. Der ausschlaggebende Vorfall, warum er aus xxxx fliehen habe müssen, sei im Jahr 2010 gewesen, als Personen der NIA zu seinem Haus gekommen seien, ihn aufgefordert hätten, die Tür zu öffnen und sie zu ihrem Oberst zu begleiten. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie ihn binnen 24 Stunden wieder aufsuchen und holen würden. Um dieser unrechtmäßigen Verfolgung zu entgehen, sei er am darauffolgenden Tag zu einem Freund gezogen und in der Folge mit einem Schiff ausgereist.

Dem angefochtenen Bescheid liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinanderzusetzen. Die Behörde sehe seine persönlichen Darstellungen als unglaubwürdig an und belege dies mit unterschiedlichen Begründungen. Die erste sei sein vermeintlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich in den Jahren 2002/2003. Hätte ihm die belangte Behörde die Möglichkeit gegeben, detailliert auf diesen Sachverhalt einzugehen, hätte er diesen aufklären können. In diesem Kontext wolle er vor allem sein Alter anführen, da die Unterlagen die Anhaltung einer damals 31- oder heute 40-jährigen Person ausweisen würden, dies entspreche jedoch einem Alter, welches er bei weitem noch nicht erreicht habe. Auch die zweite Begründung, die hieraus gewonnen worden sei, nämlich sein Auftreten unter unterschiedlichen Identitäten und die daraus resultierenden Asylverfahren seien in diesem Sinn nicht haltbar. Darüber hinaus habe er bereits angegeben, dass er im Jahr 2005 in das Vereinigte Königreich eingereist sei, dort einen Asylantrag gestellt und am 29.01.2006 nach einem negativen Bescheid wieder ausreisen hätte müssen. Die Beweggründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen hätten, hätten sich nach seiner Rückkehr nach xxxx ereignet. Ein dritter Punkt warum die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit versagt hätte, sei sein Verhalten gewesen, Ladungsbescheiden nicht nachgekommen zu sein. Hätte ihn die Behörde hinsichtlich dieses Sachverhaltes befragt, hätte er angeben können, dass er bei zwei der nicht wahrgenommenen Ladungen in Untersuchungshaft gesessen sei und hinsichtlich dieser Termine nicht informiert worden sei und diese daher auch nicht wahrnehmen habe können. Als weiteres Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei zum vorgelegten Ausweis über die Mitgliedschaft bei der xxxx angeführt worden, dass dieser kein Lichtbild enthalte und als Zeitraum 2001 bis 2005 anführe. Hätte man den Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Ausweises befragt, hätte er beschreiben können, dass dieser aus einer Zeit stamme, in der er in xxxx aufhältig gewesen sei. Durch die Tatsache, dass er dies aktuell nicht sei, sei es ihm nicht möglich, einen aktuellen Ausweis ausstellen zu lassen.

Insoweit ein Widerspruch in der Einvernahme vom 21.01.2011 erblickt werde, in der der Beschwerdeführer zuerst angegeben habe, bisher keine Probleme mit staatlichen Organisationen gehabt zu haben, dann aber in weiterer Folge behauptet habe, dass er mehrmals verhaftet worden sei, sei dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer es so verstanden habe, ob er strafrechtliche Probleme mit der Polizei gehabt habe. Aufgrund der zweiten Fragestellung sei ihm dann bewusst gewesen, dass sich diese dezidiert auf seine politische Verfolgung bezogen habe. Er habe in Folge dessen angegeben, dass er mehrmals von der Polizei inhaftiert worden sei. Auch hinsichtlich der vermeintlich langen Verfolgungsdauer von 2006 bis 2010 habe der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass er im gesamten Zeitraum versucht habe, seinen Verfolgern aus dem Weg zu gehen und daher bei Freunden gewohnt habe.

Nichtdestotrotz sei der Beschwerdeführer von Freunden und seinen Eltern informiert worden, dass Personen von der NIA immer wieder vor seinem Haus gewesen seien und nach ihm gesucht hätten.

Vorgelegt wurden die Ladungsbescheide vom 16.06.2011 und 12.07.2011 sowie der Entlassungsschein von der JA Wien-Josefstadt vom 08.08.2011.

Am 26.08.2012 langte eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien über die Betretung des Beschwerdeführers auf frischer Tat wegen Drogenhandels ein. In der der Verständigung beigelegten Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.08.2012 wegen beabsichtigter Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen habe.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 30.08.2012, Zl. xxxx, einschlägig wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (8. und 9. Fall) sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Seitens des zuständigen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt Parteiengehör zu allgemeinen Länderinformationen zu xxxx vom 02.09.2014 gewährt.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer anhand konkreter Fragen aufgefordert, sich zu seinen Lebensumständen in Österreich zu äußern.

Eine entsprechende Stellungnahme langte am 12.11.2014 ein, in der der Beschwerdeführer erklärte, dass er alleine lebe. Er sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er habe auch keine Kinder in Österreich. Über das AMS habe er eine Zuweisung zu einem Deutschkurs bekommen. Eine weitere Ausbildung sei vom AMS vorgesehen. Während seiner Haft habe er eine Bäckerausbildung gemacht. Er habe eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Küchenhilfe. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe eine österreichische Freundin gehabt, mit der er aber nicht mehr zusammen sei. Er habe aber Kontakt zu Österreichern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von xxxx ist, der exakte Namen und vor allem das exakte Geburtsdatum stehen jedoch nicht hinreichend fest. Weiters ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Mandingo angehört.

Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhaften Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist in Großbritannien unter der Nationale xxxx, StA xxxx, ein Studentenvisum erstmals gültig von 29.01.2002 bis 31.10.2002 erteilt und bis 31.12.2003 verlängert worden. Er hat dann am 12.04.2005 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen wurde. Am 29.01.2006 wurde der Beschwerdeführer nach xxxx rückverbracht.

Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und stellte nach Betretung wegen unbefugten Aufenthaltes am 17.01.2011 noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Familie lebt nach wie vor in xxxx.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt:

1. ) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.05.2011, Zl. xxxx wegen § 15 StGB iVm. § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf drei Jahre bedingt,

2. ) Urteil vom 09.02.2012, Zl.xxxx einschlägig wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall), Abs. 1 Z 1 (8. Fall) sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei die bedingte Haftstrafe zu

xxxx widerrufen wurde

sowie 3.) Urteil vom 30.08.2012, Zl. xxxx, einschlägig wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. und 9. Fall) sowie Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Der Beschwerdeführer konnte Ansätze einer Integration, aber keine fortgeschrittene Integration darlegen.

Zu xxxx wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

xxxx ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt xxxx unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident xxxx kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurdexxxx von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident xxxx, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt xxxx (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten xxxx im Jahre 1994 herrscht in xxxx gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte xxxxs sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat xxxx noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. xxxx hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. xxxx wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident xxxx zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident xxxx gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag xxxx auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in xxxx nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in xxxx. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in xxxx wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in xxxx, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in xxxx (AA 7.2014).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in xxxx formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident xxxx am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge hat xxxx per Juli 2013 rund 1,9 Millionen Einwohner. Mehr als 90% der Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Die Mehrheit davon sind Sufis der malikitischen Rechtsschule, die größten vertretenen Bruderschaften sind die Tijaniyah, Qadiriyah und Muridiyah. Die Mitglieder der Sufi-Orden beten zusammen in gemeinsamen Moscheen. Eine kleine Anzahl an Immigranten aus Südasien gehört der schafiitischen Rechtsschule an. Zudem gibt es eine kleine Anzahl an Muslimen, die nicht Sufis sind, darunter Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften der Ahmadiyya und Ndigal. Rund 9 Prozent der Bevölkerung sind Christen, die meisten davon sind römisch-katholisch. Es gibt auch Anglikaner, Methodisten, Baptisten, Siebten-Tags-Adventisten und einige evangelikale Gruppen. Rund ein Prozent der Bevölkerung hängt indigenen animistischen Glaubensrichtungen an. Viele üben neben ihrer muslimischen oder christlichen Religion gleichzeitig traditionelle Praktiken aus (US DOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Gelegentlich werden muslimische Minderheitengruppen von der Regierung anvisiert, weil sie religiöse Handlungen vornehmen, die nicht vom Hohen Islamischen Rat gutgeheißen werden. So verhaftete die Polizei im Oktober 2013 etwa 10 Personen, die das Eid al-Adha Fest an einem anderen als dem von Hohen Islamischen Rat festgelegten Tag feierten. Zudem schloss das Bildungsministerium im Dezember 2013 zwei Privatschulen, weil die Verwalter nicht islamischen Erziehungsunterreicht anbieten wollten (US DOS 28.7.2014).

Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind alltäglich (US DOS 28.7.2014). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist xxxx durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner xxxxs Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident xxxx und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist xxxx durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

17. Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident xxxx des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in xxxx nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in xxxx kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. xxxx zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, xxxx steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in xxxx die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in xxxx keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet xxxx im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in xxxx rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm xxxxs gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität xxxx angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in xxxx 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus xxxx aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

23. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in xxxx, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. xxxx, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 17.01.2011 (Erstbefragung), am 21.01.2011, am 14.04.2011 und am 21.09.2011 sowie die Beschwerde vom 06.10.2011 samt Ergänzung vom 09.11.2011, durch Vorlage einer Farbkopie des Mitgliedsausweises bei der xxxx, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sowie das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes zu xxxx der Staatendokumentation vom 02.09.2014 ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Sämtliche Dokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen und der Beschwerdeführer hat diesen in seiner Stellungnahme nicht widersprochen. Das Bundesamt hat keine Stellungnahme abgegeben hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie er im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Die Beschwerde hält der im Verfahrensgang dargelegten nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und vage waren.

Wie das Bundesasylamt zu Recht festhält, setzt die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon bei seinen persönlichen Angaben an. So teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit, dass dem Beschwerdeführer unter der Nationale xxxx, StA. xxxx, ein Studentenvisum erstmals gültig von 29.01.2002 bis 31.10.2002 erteilt und bis 31.12.2003 verlängert worden sei und er dann am 12.04.2005 einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgewiesen und er am 29.01.2006 nach xxxx rückverbracht worden sei. Im groben Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Erstbefragung aus, dass er xxxx heiße, aus xxxx erstmals im Jahr 2010 ausgereist sei und erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Insoweit der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Auskunft britischer Behörden erklärt, dass nicht er, sondern ein Freund von ihm mit seinem Ausweis dort aufhältig gewesen sei, gesteht er, dass er eben mit der genannten Identitäten im Vereinigten Königreich in Erscheinung getreten ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sein behaupteter Freund mit seinem Ausweis beziehungsweise seiner Identität ein Studentenvisum im Vereinigten Königreich bekommen und verlängern konnte, da damit ein großer bürokratischer Aufwand und Vorlage diverser Urkunden beziehungsweise amtlicher Dokumente verbunden ist und wie es dem Beschwerdeführer gelingen konnte, entsprechend seinen Angaben erst im Jahr 2004 im Vereinigten Königreich einzureisen, vermochte er nicht zu begründen. Vielmehr ist daher den Angaben britischer Behörden zu folgen, dass der Beschwerdeführer dort mit einem Studentenvisum eingereist ist und in der Folge einen Asylantrag gestellt hat.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausführt, dass sein von den Behörden des Vereinigten Königreichs angegebene Alter nicht den Tatsachen entspreche, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer auch vor den österreichischen Behörden keine schlüssigen Angaben zu seinem Alter gemacht hat, geschweige denn ein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat, wozu er in der Lage gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab zwar im gegenständlichen Verfahren stets als Geburtsdatum den xxxxan, jedoch ist dieses Alter mit seinen sonstigen Angaben nicht in Einklang zu bringen. So erklärte er etwa im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der xxxx bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2011 zunächst, dass er bereits seit 1994 Mitglied der xxxx beziehungsweise mit 17 Jahren offizielles Mitglied der Partei geworden sei, womit sich das Geburtsjahr 1977 ergeben würde. Auch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Schulbesuch lassen an seinem Geburtsdatum zweifeln. So gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2011 an, dass er mit der Schule 1997 begonnen habe, hingegen erklärte er divergierend dazu bei seiner darauffolgenden Einvernahme am 21.09.2011, dass dieser Zeitpunkt 1994 gewesen sei.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Angaben in Frage gestellt. So erklärte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2011, dass er neun Schwestern und 14 Brüder habe, wobei zwei weitere Schwestern bereits verstorben seien. Abweichend dazu führte er bei seiner Einvernahme am 21.09.2011 an, dass er 14 Schwestern und 19 Brüder habe. Eine ältere Schwester sei bereits verstorben.

Wie bereits dargelegt, waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der xxxx ebenfalls mit Ungereimtheiten behaftet und daher nicht glaubwürdig. Einerseits gab er bei seiner Einvernahme am 14.04.2011 an, dass er bereits seit 1994 Mitglied der xxxx gewesen sei beziehungsweise bereits mit 17 Jahren offizielles Mitglied der xxxx geworden sei, andererseits legte er im groben Widerspruch dazu in seiner Einvernahme am 21.09.2011 dar, dass er sich nicht erinnern könne, seit wann er Mitglied der xxxx sei bzw. er immer schon dabei gewesen sei, da auch sein Vater ein Mitglied (eine Schlüsselfigur) dieser Partei gewesen sei und seine Mitgliedskarte (erstmals) im Jahre 2006 vom Hauptquartier der xxxx ausgestellt worden sei. In der Beschwerde wurde als Beitrittsdatum zur xxxx 2006 angegeben. Die dann vorgelegte Mitgliedskarte wies jedoch als Ausstellungsdatum den 24.01.2001 und eine Gültigkeit von 2001 bis 2005 auf, was mit keiner der Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. Wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde, bedarf es unter diesen Umständen auch keiner Echtheitsüberprüfung der vorgelegten Mitgliedskarte, zumal sie nicht einmal dem Beschwerdeführer zuordenbar ist, da die Karte auch kein Lichtbild des Beschwerdeführers enthält und der Beschwerdeführer auch kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat, welches ein Vergleich beziehungsweise eine Überprüfung überhaupt ermöglichen könnte. Insoweit in der Beschwerde des Weiteren ausgeführt wird, dass wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgelegten Mitgliedkarte befragt hätte, er beschreiben hätte können, dass dieser Ausweis aus einer Zeit stamme, in der er in xxxx aufhältig gewesen sei und durch die Tatsache, dass er dies aktuell nicht sei, es ihm nicht möglich sei, einen aktuellen Ausweis ausstellen zu lassen, widerspricht dies den zuvor getätigten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer seit 2006 Mitglied der xxxx sei, da nun die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der xxxx wiederum auf das Jahr 2001 rückdatiert wäre.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner konkreten Verfolgung waren ebenfalls grob widersprüchlich. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, verneinte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.04.2011 zunächst die Frage nach Problemen mit den heimatstaatlichen Behörden, führte aber zugleich im nächsten Satz aus, dass er anderer Meinung als die Regierung gewesen sei, weshalb das Beschwerdevorbringen, wonach er gemeint habe, dass er nach strafrechtlichen Problemen befragt worden sei, ins Leere zielt. Abweichend dazu machte er im Verlauf derselben Einvernahme dann doch geltend, mehrmals wegen seines politischen Engagements verhaftet worden zu sein, ohne auch hierzu dann konkrete Angaben zu machen, merkte er lapidar an, dass er dies heute nicht so schnell darlegen könne, sondern sich auf die Frage vorbereiten müsse und sie bei der nächsten Einvernahme beantworten werde. Wenn dieses Vorbringen den Tatsachen entsprochen hätte, hätte der Beschwerdeführer jedoch in der Lage sein müssen, ohne eine Vorbereitung hiezu spontan konkrete Angaben zu machen. Schließlich erklärte er, dass etwa im August 2007 Geheimdienstagenten bei ihm zuhause nach ihm gefragt hätten, als er nicht da gewesen sei. Ausdrücklich nachgefragt, gab er an, dass nach diesem Vorfall konkret nach ihm nicht gesucht worden sei, er aber immer darauf bedacht gewesen sei, den Kontakt zu ihnen zu meiden. Er sei nur einmal gemeinsam mit einer oppositionellen Gruppe einige Stunden lang angehalten worden, wobei er wiederum ausdrücklich anmerkte, dass nicht nach ihm gesucht worden sei, und er erst entlassen worden sei, nachdem ein Freund von ihm für ihn die "Kopie seines Ausweises als Bürgschaft" hinterlegt habe. Seine weitere Aussage, dass die Geheimdienstagenten nicht gewusst hätten, bei wem es sich um seine Person handle, ist jedoch mit der behaupteten Verfolgung durch diese unvereinbar. Seine Ausführungen in der darauffolgenden Einvernahme am 21.09.2011 weichen von den Vorigen jedoch massiv ab. Nunmehr will er zuhause gewesen sein, als Angehörige des Geheimdienstes ihn aufgesucht und aufgefordert hätten mit ihnen mitzugehen. Den Zeitpunkt dieses Vorfalles verlegte der Beschwerdeführer auf Dezember 2010. Auch meinte er nun, dass den Geheimdienstmitarbeitern die Person des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, da ja er auf der Straße mehrmals auf seine politische Tätigkeit hin angesprochen worden sei.

Aufgrund dieser krassen Widersprüche und des vagen Vorbringens teilt der erkennende Richter daher die Ansicht der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein glaubwürdiges asylrelevantes Fluchtvorbringen zu erstatten.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aber Mitglied der xxxx (gewesen) wäre, würde sich aus dem bloßen Umstand einfaches Mitglied dieser Partei zu sein, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben, was schon aus der legalen Teilnahme dieser Partei an Wahlen folgt. xxxx von der xxxx hat bei den am 24.11.2011 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 17,4 % der Stimmen erzielt. Auch wenn die politische Opposition in xxxx eine schwierige Situation vorfindet, knüpft eine Verfolgung nicht bloß an das Faktum der Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei an.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erläutert - kein glaubwürdiges Vorbringen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen vorliegt.

Glaubhaft erscheint jedoch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe Mandingo, sowie seine Staatsangehörigkeit zu xxxx, zumal der Beschwerdeführer dahingehend gleichbleibende Angaben getätigt hat.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in xxxx keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aktuell die Ebola-Epidemie nicht auf xxxx ausgebreitet hat, was in den Länderinformationen ausdrücklich festgehalten wird. Sollte eine solche doch zwischenzeitlich auch auf xxxx ausbreiten, wäre dies bei der vom Bundesamt - zu einem späteren Zeitpunkt - zu treffenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (siehe II.).

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer Ausbildung in xxxx - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer dort über ein "familiäres Netz" verfügt.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach xxxx in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Österreich kein Familienleben führt.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Vorweggenommen wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm in der Stellungnahme vom 12.11.2014 genannten integrativen Schritte durch keine Unterlagen nachgewiesen wurden.

Legt man sein Vorbringen in der Stellungnahme der Entscheidung zugrunde, ist daraus keine fortgeschrittene Integration ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist seit vier Jahren in Österreich aufhältig. In seiner Stellungnahme vom 12.11.2014 führt er aus, eine Zuweisung zu einem Deutschkurs bekommen zu haben. Erst nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich erstmals einen Deutschkurs zu besuchen, spricht nicht für den Integrationswillen des Beschwerdeführers. Insbesondere hat er auch nicht Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen.

Abgesehen von der Ausbildung, die er in der Strafhaft absolviert hat, konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen.

Soweit er anführte, eine Einstellungszusage als Küchenhilfe zu haben, war dies insoweit zu relativieren, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein und meinte nach österreichischen Freunden befragt lapidar, Kontakt zu Österreichern und Österreicherinnen zu haben. Eine Verpflichtungserklärung bzw. irgendwelche Empfehlungsschreiben wurden nicht vorgelegt.

Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass dieser in Österreich drei Mal durch ein Landesgericht wegen Drogendelikten verurteilt wurde, wobei die bedingte Strafnachsicht der fünfmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen und der Beschwerdeführer sohin drei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Im Rahmen der letzten Verurteilung ist es zu einer Freiheitsstrafe von nicht unerheblichen zwölf Monaten gekommen.

Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese wiederholt und auch längere Zeit nach der Einreise, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste, erfolgen.

Wenn auch das Verfahren des Beschwerdeführers länger gedauert hat, hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht zur Integration sondern dazu genutzt, wiederholt einschlägig straffällig zu werden. Er hat sich demnach viele Monate seines Aufenthaltes in Strafhaft befunden und kann im Lichte der dargelegten lediglich Ansätzen einer Integration nicht von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb jenes, das auf das Asylverfahren beschränkt ist, besessen.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus ein familiäres Umfeld bei einer Rückkehr in xxxx, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, vorfindet. Laut seinen Angaben soll er dort auch eine minderjährige Tochter haben, für die er demnach sorgepflichtig ist.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wird dahingehend auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Beschwerdevorbringen, verwiesen.

Die belangte Behörde hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.

Dabei ist dem Beschwerdeführer durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit, alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Befragung am Ende seiner letzten Einvernahme, alles gesagt zu haben. Er unterfertigte die jeweiligen Protokolle der mit ihm durchgeführten Einvernahmen vorbehaltlos. Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit dem Leiter der Einvernahme bzw. dem beigezogenen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal sich in der Beschwerde kein substantiiertes bzw. neues Vorbringen findet, dass mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre.

Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer schließlich aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten sowie sein Privat- und Familienleben erfragt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Die übermittelte Stellungnahme war in ihrem Aussagegehalt klar und deutlich und hat keine für die Entscheidung wesentlichen Fragen offen gelassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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