BVwG W159 1419231-2

W159 1419231-2Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015

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BVwG W159 1419231-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1419231.2.00

Spruch

W159 1419231-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des xxxx, StA Gambia alias Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 03.394-BAW, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zahl xxxx gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen wurde, gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde bereits am 27.05.2010 in Rechtskraft.

Am 08.04.2011 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er nunmehr als Herkunftsstaat Gambia angab.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 28.04.2011, Zahlxxxx wurde dieser Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil II. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2011, Zahl xxxx gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 29.09.2011, Zahl xxxx der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2011 bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch xxxx, Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Darin wurde auch ausgeführt, dass, wenn die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mehr festzustellen gewesen wäre, mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbekannt. Wenn auch im Zentralmelderegister nach wie vor ein Nebenwohnsitz ("amtliche Anmeldung, MA 62..."?) aufscheint, so ist der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit dort nicht mehr aufhältig und konnte der aktuelle Aufenthaltsort und eine allfällige andere aktuelle Zustelladresse nicht ermittelt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter der im ZMR angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig ist und auch keine andere Zustelladresse bzw. nicht der aktuelle Aufenthaltsort des BF ermittelt werden konnte, ergibt sich aus der Hauserhebung des Stadtpolizeikommandos Fünfhaus vom 30.10.2014, wobei auch noch am gleichen Tag eine Abmeldung veranlasst wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich. Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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