W136 2010848-1•BVwG W136 2010848-1
W136 2010848-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015
Amtsmissbrauch, Disziplinaranwalt - Abweisung, Geldstrafe,<br/>Justizverwaltung, Rechnungsführer, Schwere der<br/>Dienstpflichtverletzung, Spezialprävention, Strafbemessung
W136 2010848-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als fachkundige Laienrichter in der Disziplinarsache gegen XXXX, vertreten durch RA MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER, Dr. A. Heinzle Straße 34, 6840 Götzis, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, vom 02.07.2014, GZ 3 Ds 6/14, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 02.07.2014 wurde der Disziplinarbeschuldigte (im Folgenden kurz DB) schuldig erkannt, er habe im Zeitraum Anfang 2001 bis 31. August 2006 in seiner Funktion als Leiter der für das Firmenbuch zuständigen Gerichtsabteilung des XXXX XXXX unter Missachtung der in § 33 FBG geregelten Modalitäten und der einschlägigen Gebührenbestimmungen ohne Vorschreibung bzw. Verrechnung der zu entrichtenden Gebühren Verfügungsberechtigten von fünf näher genannten Unternehmen gegen ein von ihm privat verlangtes und vereinnahmtes Entgelt von insgesamt EUR 18.358,49 von ihm selbst angefertigte Kopien aus einer Vielzahl von Firmenbuchakten, insbesondere Eintragungsbeschlüssen, zugesandt und habe dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen. Über den DB wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 12.000,- verhängt.
Begründend wurde nach näheren Ausführungen zur Person des DB ausgeführt, dass dieser mit Urteil des XXXX XXXX vom 2. April 2014 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a- EUR 10,00 sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde, wobei das Strafgericht den langen Tatzeitraum als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie das seit dem Jahr 2010 gegeben Wohlverhalten als strafmildernd gewertet habe. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde ausgeführt, dass das zur Wahrheitsfindung beitragende umfassende Geständnis sowie die Rückerstattung des durch die Taten lukrierten finanziellen Vorteils an das XXXX XXXX als mildernd, die Faktenhäufung über einen langen Zeitraum sowie die zweimalige mit der Disziplinarstrafe des Verweises endende Anfassung des DB als erschwerend zu erwägen waren. Ausgehend vom massiven Gewicht der Dienstpflichtverletzung erweise sich die Verhängung einer Geldstrafe als tat- und schuldangemessen um spezial- und generalpräventiv gerade im Bereich des besonders von Beamten sicherzustellenden von der Allgemeinheit erwarteten Datenschutzes zu wirken. In Ansehung der einen gewissen Strafcharakter zeitigenden Endgültigkeit der Bezugskürzung bedürfe es noch nicht der Disziplinarstrafe der Entlassung und sei die Geldstrafe in der der festgesetzten Höhe zuzumessen gewesen
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz vom 07.08.2014 richtete sich gegen den Strafausspruch der belangten Behörde, der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde ist somit in Rechtskraft erwachsen. Beantragt wurde, die Entlassung des DB auszusprechen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 könne eine Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein objektiv besonders schwerwiegendes Delikt geeignet sei, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung zu haben. Der DB habe sich einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, die es der Dienstbehörde unzumutbar mache, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Dies gelte umso mehr, als der DB der Republik einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt habe und auch das ihm entgegen gebrachten Vertrauen massiv und tiefgreifende missbraucht habe. Er habe das durch seine dienstliche Tätigkeit erworbene Insiderwissen genützt, um sich einen Vermögensvorteil in Form von Zahlungen durch Dritte zu verschaffen. Zwar sei die geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung als mildernd zu werten, jedoch lasse der DB seit etwa 15 Jahren wiederholt erkennen, dass er sich mit den Anforderungen an das Verhalten im öffentlichen Dienst nicht abfinden kann. Aufgrund mehrfacher Disziplinarverstöße sei es nicht unwahrscheinlich, dass der DB sich auch in Zukunft nicht so verhalten werde, wie es von einem Beamten im öffentlichen Dienst zu erwarten sei. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage, wonach die Disziplinarstrafe der Entlassung dem Zweck dient, das Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, dessen Vertrauenswürdigkeit zerstört sei, sei im konkreten Fall auch bei gegebener Rechtslage im Sinne generalpräventiver Überlegungen eine Entlassung zur Sanktionierung des vorliegenden Verhaltens auszusprechen gewesen. Den Ausführungen der Disziplinarkommission, wonach der Endgültigkeit der Bezugskürzung ein gewisser Strafcharakter zukomme, sei entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dem vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Rechtsfolgen der Suspendierung keinerlei Strafbedeutung zukomme.
3. Mit Note vom 12.08.2014 wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 10.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem DB zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters gemäß § 10 VwGVG die verfahrensgegenständliche Beschwerde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme
5. Mit Eingabe vom 26.09.2014 übermittelte der DB den Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 18.07.2014 mit dem der Beschwerde des DB Folge gegeben wurde und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwölf auf neun Monate gemildert wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der DB gewillt sei, sich zukünftig wohl zu verhalten, was sich auch daran zeige, dass er sich seit mehreren Jahren nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Trotz des Umstandes, dass das Strafverfahren seit Oktober 2010 behänge, habe er seine Arbeiten vorbildlich ausgeführt. Der DB habe sich nicht nur seit einigen Jahren wieder wohl verhalten, sondern wolle sich auch mit voller Kraft rehabilitieren. Von einer negativen Vorbildwirkung - wie beschwerdegegenständlich ausgeführt - könne nicht die Rede sein, denn von einer negativen Vorbildwirkung sei auch die Dienstbehörde nicht ausgegangen. Nur so sei es nämlich zu erklären, dass mit der Einbringung einer Disziplinaranzeige und dem Ausspruch der Suspendierung drei Jahre zugewartet wurde, anstatt sofort zu reagieren. Damit sei dem DB suggeriert worden, dass die Dienstbehörde gegen die Fortführung des Dienstverhältnisses keine Einwände hätte.
6. Am 21.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt.
Der DB gab an, dass er noch immer auf dem Arbeitsplatz des Rechnungsführers eingeteilt sei und diese Tätigkeit auch bis zu seiner Suspendierung unbeanstandet ausgeübt habe. Als Rechnungsführer habe er auch mit Geldgebarung zu tun. Hinsichtlich der Disziplinarstrafe des Verweises, die im Jahr 2013 ausgesprochen wurde, führte der DB aus, dass er damals tatsächlich in der Verwahrstelle tätig gewesen sei und einem überlasteten Kollegen ausgeholfen habe. Dabei sei es zu einer Pflichtverletzung dergestalt gekommen, dass er Suchtmittel in nichtversiegelten Behältnissen übernommen habe. Die begangene Pflichtverletzung tue ihm sehr leid, er wolle sich entschuldigen, das er dem Ansehhn des Gerichtes geschadet habe.
7. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der DB ist am XXXX geboren, wurde am 04.08.1980 als Vertragsbediensteter beim XXXX aufgenommen und mit 01.02.1994 als Beamter ernannt. Der DB wurde zunächst als Kanzleileiter für die Geschäftsbereiche Außerstreit- und Firmenbuchsachen und ab 01.09.2006 als Rechnungsführer beim XXXX eingesetzt. Zwischen 2008 und Juli 2011 wurde der DB neben seiner Tätigkeit als Rechnungsführer in der Verwahrstelle des XXXX eingesetzt.
Mit Disziplinarerkenntnissen wurde über den DB im Jahr 2000 und am 10.07.2013 jeweils die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen, der letzte Verweis wurde ausgesprochen, weil der DB in seiner Tätigkeit in der Verwahrstelle entgegen den einschlägigen Erlässen des BMJ Suchtmittel in nicht versiegelten Behältern übernommen hatte und den Dokumentierungspflichten in diesem Zusammenhang unzureichend nachgekommen war.
Der DB ist ledig, unterhaltspflichtig für zwei Töchter und kümmert sich um seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe 6), die bei ihm in seinem Eigenheim lebt. Seine Verbindlichkeiten betragen insgesamt EUR 250.000,-.
Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides, wie unter I. Verfahrensgang dargestellt, ist in Rechtskraft erwachsen.
Der DB wurde sachgleich am 02.04.2014 vom XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 18.07.2014 unter Berücksichtigung der nachgewiesenen gänzlichen Schadensgutmachung nachträglich auf neun Monate gemildert.
Vom anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde die Dienstbehörde im Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft verständigt, die Anklageschrift gegen den DB wurde im Jänner 2014 eingebracht, mit Bescheid der Dienstbehörde vom 04.02.2014 wurde der DB vorläufig vom Dienst suspendiert und am 14.02.2014 Disziplinaranzeige erstattet. Bei seiner ersten Einvernahme durch Beamte des LKA XXXX am 05.12.2012 zeigte sich der DB hinsichtlich des angelasteten Sachverhaltes voll geständig und bot sofortige Schadenswiedergutmachung an.
Diese Feststellungen konnten aus der unbestrittenen Aktenlage sowie den diesbezüglichen unbestrittenen Angaben des DB in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/208 (BDG 1979) geltenden Fassung maßgeblich.
"§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Beamten Bedacht zu nehmen."......
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Den Ausführungen des Disziplinaranwaltes hinsichtlich der besonderen Schwere der gegenständlichen Pflichtverletzung auch im Hinblick auf den Funktionsbezug durch Verschaffung eines Vermögensvorteiles unter Ausnutzung seiner Amtsstellung ist zwar grundsätzlich beizutreten, im Hinblick auf den Tatzeitraum der begangenen Pflichtverletzung kommt jedoch dem daraus gezogenem Schluss, dass die Entlassung des DB schon aus generalpräventiven Gründen auszusprechen ist, keine Berechtigung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ungeachtet der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 93 Abs. 1 BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung, nach welcher es für die Strafzumessung auch maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken, bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden, da bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes (Verbot der Rückwirkung), die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat (VwGH vom 12.11.2013, Zl. 2013/09/0045).
Zu den Strafbemessungsregeln der §§ 93 ff BDG 1979, in der somit hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0012, Folgendes ausgeführt:
"Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde."
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall die Auffassung verträte, dass die objektive Schwere und der Unrechtsgehalt der begangenen Dienstpflichtverletzung im Hinblick darauf, dass diese den Kernbereich der Tätigkeit des DB als Firmenbuchleiter betraf, eine Entlassung erforderlich erscheinen lässt - was vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Ausführungen zur Generalprävention nicht behauptet wurde - war im Sinne der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich ist, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn - mangels weiterer Beschäftigung als Beamter - in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe und seine Zukunftsprognose zu dem Ergebnis führen, dass doch noch mit einer - allerdings erheblichen - Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Den diesbezüglich beschwerdegegenständlichen Ausführungen, wonach der DB im Hinblick auf einen im Herbst 2013 ausgesprochenen Verweis erkennen lässt, dass er sich mit den Anforderungen im öffentlichen Dienst nicht abfinden kann und eine Entlassung erforderlich ist, um ihn von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten ist folgendes entgegen zu halten:
Spätestens seit Juli 2011 war die Dienstbehörde über die strafrechtlichen Erhebungen, die schließlich zur strafgerichtlichen Verurteilung des DB geführt haben, somit über die bestehende Verdachtslage informiert, wobei sich der DB von Anfang an geständig zeigte. Die Dienstbehörde hat trotz dieses Umstandes den DB in seinem Amt als Rechnungsführer - und somit auch mit Geldgebarung betraut - belassen und erst im Jahr 2014 nach Anklageerhebung Disziplinaranzeige erstattet bzw. den DB vom Dienst suspendiert. Damit hat bereits die Dienstbehörde als Disziplinarbehörde ebenso wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid deutlich gemacht, dass sie nicht davon ausgeht, dass bei Belassung des DB im Amt mit der Begehung weiterer Pflichtverletzungen zu rechnen wäre. Der Richtigkeit dieser Prognose steht auch nicht die vom DB zwischenzeitlich begangene Pflichtverletzung, die mit einem Verweis geahndet wurde, entgegen, zumal sie weder auf einer ähnlichen schädlichen Neigung wie der verfahrensgegenständliche Pflichtverletzung beruht (der DB hatte die Nichtkenntnis der Weisungslage im Zusammenhang mit der Verwahrung von Suchtgiften zu verantworten) noch den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben betraf.
Seiner Tätigkeit als Rechnungsführer ist der DB bis zu seiner Suspendierung im Februar 2014 unbeanstandet nachgekommen, die vom Disziplinaranwalt behauptete völlige Zerstörung der Vertrauenswürdigkeit des DB kann somit nicht festgestellt werden. In diesem Sinne kann im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewürdigten Milderungs- und Erschwerungsgründe eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, dass nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die reumütige Verantwortung des DB im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht auch das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den vom DB gewonnen persönlichen Eindruck davon aus, dass mit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten begründete Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Fall nicht der Disziplinarstrafe der Entlassung bedarf, um den DB von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten.
Den beschwerdegegenständlichen Ausführungen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde der (Endgültigkeit) der Bezugskürzung kein Strafcharakter zukäme, ist durchaus beizutreten, dass die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde zu einer unrichtigen Strafzumessung der verhängten Geldstrafe geführt hätten, wurde jedoch nicht behauptet und kann nach dem vom DB vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben über seine Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten auch nicht erkannt werden.
Im Sinne der obigen Ausführungen war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
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