W136 1430331-1•BVwG W136 1430331-1
W136 1430331-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W136 1430331-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zl. 12°10.966-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt spätestens am 20.08.2012 in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 20.08.2012 in der EAST-Traiskirchen gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass es nach dem Tod seines Onkels väterlicherseits wegen dessen Feldern immer wieder Streit in der Familie gegeben habe. Dabei sei sein Vater von seinem Cousin mit einem Messer verletzt worden und in weiterer Folge gestorben. Der Cousin habe auch ihn töten wollen. Er sei geflüchtet, weil seine Cousins auch mit den Taliban in Verbindung stehen würden.
3. Bei seiner Einvernahme am 10.10.2012 durch das Bundesasylamt machte der BF Angaben zum Fluchtweg sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu das folgende an:
Er sei in der Provinz Paktika geboren und aufgewachsen, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben an. Er sei verheiratet, habe einen Sohn und nach ca. fünf Jahren Koranschule in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei heuer gestorben, seine Mutter und seine beiden Geschwister (Bruder sieben Jahre und Schwester vierzehn Jahre) sowie weitere Verwandte lebten noch in Afghanistan. Seine Frau und sein Sohn lebten bei einem Onkel im Nachbardorf. Seine Familie habe zusammen in einem eigenen Haus gelebt. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft geholfen und auch am Berg gearbeitet, wo er Holz sowie Pinienkerne gesammelt und damit gehandelt habe. Der Berg sei auf die Dorfbewohner aufgeteilt gewesen.
Er wisse nicht, wer die Landwirtschaft jetzt betreibt und habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie. Sein im Nachbardorf lebender Onkel versorge seine Frau und vermutlich auch seine Mutter und seine Geschwister. Der Onkel sei verheiratet, habe Kinder und handle mit Tieren. Er könne nicht angeben, ob der Onkel in der Lage sei, seine Familie länger zu versorgen; dauerhaft wahrscheinlich nicht. Er habe noch Freunde und Bekannte in der Heimat, aber keinen Kontakt zu ihnen. Er kenne in seiner Heimat nur die (nähere) Umgebung.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass die Söhne seines Onkels nach dessen Tod nicht mit der vor sechs oder sieben Jahren durch seinen Vater und seinen Onkel durchgeführten Aufteilung von Feldern einverstanden gewesen seien und mit seinem Vater gestritten sowie ständig Probleme gemacht hätten. Obwohl sein Vater versucht habe, sie zu beruhigen, hätten sie weiterhin Streit gesucht und ihn mit einem Messer verletzt. Auf dem Weg zur Behandlung nach Pakistan sei der Vater gestorben. Die drei namentlich genannten Cousins väterlicherseits hätten auch ihn töten wollen, um einen Racheakt (seinerseits) zu verhindern. Da in ihrem Gebiet die Taliban seien, könnte ihm niemand Schutz bieten. Aus diesem Grund habe ihn sein Onkel nach Pakistan geschickt. Die Cousins wohnten auch im Heimatdorf; zwei seien bei den Taliban, einer sei Schreiner gewesen.
Im vorgebrachten Streit gehe es um Felder und Anteile am Berg. Zur Aufteilung sei es gekommen, weil sie die Grundstücke von seinem Großvater geerbt hätten. Es gebe keine schriftliche Vereinbarung. Sein Onkel sei vor rund sechs oder sieben Jahren gestorben. Er wisse es nicht genau. Auf die Frage, warum es erst jetzt zu diesem Streit gekommen sei, erwiderte er, sie seien mit der Aufteilung nicht einverstanden gewesen und hätten gemeint, dass ihnen mehr zustehen würde. Er wisse nichts Näheres. Diese Vereinbarung habe sein Vater mit dessen Bruder getroffen. Was sie vereinbart hätten, wisse er nicht. Auf die Frage, was in den sechs oder sieben Jahren gewesen sei, gab er an, sie seien schon früher nicht damit einverstanden gewesen und hätten mit seinem Vater gestritten.
Der BF wurde aufgefordert, konkret zu schildern, wann seine Cousins mit seinem Vater gestritten hätten, was konkret, wo und wie passiert sei und was er erlebt habe. Daraufhin teilte er mit, dass es nur einen Streit, vor ca. zwei Monaten gegeben habe. Nach wiederholter Aufforderung gab er ergänzend an, sie hätten seinen Vater mit einem Messer angegriffen und zugestochen; eigentlich hätten sie ihn erwischen wollen, aber seinen Vater getroffen. Auf Nachfrage, was er damit zu tun habe, erklärte er, sein Vater sei aus Altersgründen nicht so wichtig gewesen. Er sei als Nachkomme wichtiger gewesen; sie hätten ihn aus der Welt schaffen wollen. Befragt, was seine Cousins konkret gewollt hätten, sagte er aus, sie hätten die Felder an sich reißen wollen; er habe das aber nicht gewollt.
Auf die Frage, was jetzt mit den Grundstücken sei, antwortete er, er habe alles zurückgelassen. Er nehme aber an, dass alles brach liegt. Befragt, warum er dann getötet werden sollte, wenn er alles zurückgelassen habe, brachte er vor, er hoffe auf Frieden und darauf, dass seine Familie die Landwirtschaft wieder betreiben kann. Auf die Frage, was mit seinem Vater konkret passiert sei, berichtete er, dieser sei erstochen worden; mehr könne er nicht dazu sagen. Er sei dabei gewesen, aber dann geflohen. Er könne auch kein genaues Datum nennen. Neuerlich aufgefordert, konkret zu schildern, wann dieser Vorfall gewesen, was konkret, wo und wie passiert sei und was er erlebt habe, erwiderte er, er könne nur sagen, dass es vor zwei Monaten gewesen sei. Er könne kein genaues Datum angeben. Danach sei er geflüchtet.
Was unmittelbar nach dem Vorfall geschehen sei, wisse er nicht, er sei geflüchtet und habe die Nacht in XXXX, rund 20 Minuten vom Dorf entfernt, verbracht. Er habe gegen die Drohungen und Übergriffe seiner Cousins nichts unternommen. Er sei mit ihren Äußerungen nicht einverstanden gewesen, habe gegen sie aber nichts unternehmen können. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, sondern habe nichts gemacht. Es gebe dort keine Behörden. Auf die Frage, warum er wegen der Probleme mit seinen Cousins im Heimatdorf nicht einfach woanders hingezogen sei, erklärte er, er habe Angst gehabt und deswegen nirgendwo bleiben können. Auf Nachfrage, warum er nicht in Pakistan geblieben sei, entgegnete er, er habe Angst gehabt.
Er sei nicht vorbestraft, werde in der Heimat nicht von den Behörden gesucht und sei nie von diesen angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Er sei in der Heimat auch nie von staatlicher Seite aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt worden. Auf die Frage, ob es jemals Übergriffe auf ihn gegeben habe oder irgendwer persönlich an ihn herangetreten sei, berichtete er, seine Cousins hätten auch ihn angreifen wollen und mit ihm gestritten. Er habe sich aus Angst vor ihnen nicht frei bewegen können. Er habe nie selbst gekämpft und sei nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er keine Probleme mit den Behörden, aber Angst vor seinen Cousins. Wenn sie ihn erwischen, könnten sie ihn töten, um einem Racheakt (seinerseits) zuvorzukommen.
Dem BF wurde angeboten, dass ihm Länderberichte über die Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht werden und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, woraufhin er angab, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kennen würde, drauf verzichte und keine Stellungnahme angeben wolle.
4. Mit Bescheid vom 12.10.2012 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der BF mit den Angaben zu seinen Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darlegen habe können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Hätten sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet, hätte er im Stande sein müssen, mehr darüber zu berichten bzw. detailliertere und tiefergehende Angaben zu machen. Er habe weder angeben können, wann sich die behaupteten Vorfälle ereignet hätten, noch was konkret passiert sei. Auch über die behauptete Vereinbarung zwischen seinem Vater und seinem Onkel habe er nichts sagen können. Ebenso habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, warum der Streit erst jetzt entstanden sei. Er habe letztlich weder über die behauptete Feindschaft, noch zum angeblichen Tod seines Vaters nähere Angaben machen können. Davon abgesehen drohten dem BF auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.10.2012 wurde dem BF für das Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid im vollen Umfang ein. Er beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig sei.
Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, wodurch das Verfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben sei. Weiters würden die im Bescheid getroffenen Negativfeststellungen bekämpft werden. Obwohl der BF seine Flucht auf Grundstückskonflikte gestützt habe, würden Feststellungen dazu in den gegenständlichen Länderfeststellungen komplett fehlen. Es fänden sich in näher genannten Berichten jedoch ausreichend Informationen über Grundstücksstreitigkeiten, welche das Vorbringen des BF unterstreichen. Wie mehrere internationale Berichte belegen, würden Streitigkeiten um Landeigentum den größten Anteil an den zivilrechtlichen Fällen in Afghanistan ausmachen.
Zum Vorwurf, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass es erst sechs oder sieben Jahre nach dem Tod des Onkels zum Streit gekommen sei, sei darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme (ohnehin) angegeben habe, dass die Cousins schon früher nicht mit der Aufteilung der Grundstücke einverstanden gewesen wären. Es sei also schon früher zu Streitigkeiten gekommen. Auch in einem Artikel von ACCORD werde von einem Vorfall berichtet, bei welchem zehn Jahre nach einer Grundstücksteilung vier Personen bei einem Konflikt getötet worden seien. Die staatlichen Behörden hätten in solchen Fällen keine Möglichkeiten einzuschreiten und den Betroffenen Schutz zu bieten. Da der BF sofort die Flucht ergreifen habe müssen, könne er keine genaueren Angaben zu den Geschehnissen direkt nach dem Mord machen.
Die fehlenden Möglichkeiten der afghanischen Behörden, die Bevölkerung in den als sehr gefährlich eingestuften Grenzregionen zu Pakistan entsprechend zu schützen, würden auch aus einem näher zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes hervorgehen (30.09.2011, C17 419656-1/2011). Der BF könne nicht mehr in seinen Heimatort zurückkehren und es liege - entgegen den Annahmen der belangten Behörde - auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Der BF verfüge weder über eine ausreichende Bildung, noch über soziale Kontakte in Kabul, welche unabdingbar seien, um nicht in eine aussichtlose Lage zu geraten. In einem näher zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes (05.06.2012, C1 414824-1/2010) werde auf eine ähnliche Situation eingegangen. Es gebe aber auch weitere Tatsachen, die gegen Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative sprechen würden. Dazu wurde ein Ausschnitt des Berichtes des Danish Immigration Service vom 29.05.2012 angeführt.
Der BF gehöre zur sozialen Gruppe der von Grundstücksstreitigkeiten betroffenen und aus diesem Grund verfolgten Männer und da ein staatlicher Schutz gegen solche Verfolgungen - wie schon ausgeführt - nicht vorhanden sei, läge ein Fluchtgrund im Sinne der GFK vor.
7. Mittels Mails vom 14.04.2014, vom 29.07.2014 und vom 27.08.2014, legte der BF dem Asylgerichtshof jeweils Bestätigungen über absolvierte Sprach- und Integrationskurse sowie Empfehlungsschreiben vor.
8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014 machte der BF Angaben zu seiner Person, seinen Lebensverhältnissen und seinen Familienangehörigen in der Heimat und brachte neben einer Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ergänzend dazu vor, dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits bei der Aufteilung (des Erbes seines Großvaters) ausgemacht hätten, dass seine Familie das bessere Grundstück und sein Onkel dafür mehr Anteile an den Pinienwäldern bekommt. Die Söhne seines Onkels seien bereits damals dagegen gewesen und hätten mit ihnen immer wieder gestritten bzw. den BF belästigt. Von den drei namentlich genannten Cousins seien zwei bei den Taliban gewesen und hätten dem BF damit gedroht, ihn "verschwinden" zu lassen. Es habe auch einen Streit gegeben und sie hätten sich dabei gegenseitig geschlagen.
Zum folgenschweren Vorfall führte er aus, er sei mit seinem Vater nachmittags auf den Feldern gewesen und die Cousins seien gekommen und hätten sehr laut geschrien: "Wir lassen XXXX nicht am Leben". Als sich sein Vater in den Weg gestellt habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm wegen seines Alters nichts antun möchten. Nachdem der Vater einen von ihnen aber geohrfeigt habe, hätten sie ein großes Messer gezogen und ihn verletzt. Unmittelbar danach sei dem BF die näher beschriebene Flucht nach Pakistan gelungen. Der Vater sei dann auf dem Transport nach Pakistan gestorben. Nach dem näheren Hergang befragt, berichtete er, dass er gesehen habe, wie einer seiner Cousins das Messer gezogen und zugestochen habe. Daraufhin hätten er und sein Vater geschrien. Er vermute, dass sie ihn in den Bauch gestochen haben, er habe es aber nicht genau gesehen.
Seine Cousins hätten ihn töten wollen und weil sein Vater sich in den Weg gestellt habe, hätten sie ihn ermordet. Sein Vater sei alt gewesen und er hätte nach dessen Tod alles geerbt. Da sein Bruder noch sehr jung gewesen sei, sei er das eigentliche Ziel gewesen. Die Cousins hätten ihn zwar verfolgt, weil die Dorfbewohner ihre Schreie gehört hätten, seien sie von diesen jedoch von einer weiteren Verfolgung abgehalten worden. Zum Beginn der Streitigkeiten gab er an, dass die Cousins erstmals 6 Monate nach dem Tod seines Onkels Anspruch auf ihre Grundstücke erhoben und gedroht hätten, ihnen etwas anzutun. Danach sei es immer wieder zu Streitigkeiten, zum tödlichen Vorfall mit seinem Vater, sei es aber erst 6 oder 7 Jahre nach dem Tod seines Onkels gekommen.
Darauf hingewiesen, dass er die Aufteilung der Grundstücke mit "vor 6 Jahren" und den Tod des Onkels ebenfalls mit vor 6 oder 7 Jahren angegeben habe, erklärte er, dass sein Onkel kurze Zeit nach der Aufteilung gestorben sei und es danach rund 6 Jahre lang nur verbale Attacken gegeben habe. Als mächtige Taliban hätten sie (die Cousins) zum Zeitpunkt des Angriffes aber keine Angst mehr und auch keinen Respekt vor seinem Vater gehabt. Er schätze, dass es das 7. Jahr war, genau wisse er es aber nicht. Auf die Frage, ob sich seine Cousins seiner Ansicht nach mit einer Neuaufteilung der Grundstücke zufrieden gegeben hätten, berichtete er, dass sein Vater ihnen noch vor dem Streit die Einberufung einer Jirga vorgeschlagen und versichert habe, die Entscheidung der Jirga zu akzeptieren. Sie hätten diesen Vorschlag aber nicht akzeptiert.
Eine Rückkehr in seine Heimat würde seinen Tod bedeuten, da seine Cousins vermuten würden, dass er zurückgekehrt sei, um sich zu rächen. Er sei sich sicher, dass sie ihn töten werden. Auf die Frage, ob er annimmt, dass ihn die Cousins weiter bedrohen, auch wenn sie die Grundstücke haben, gab er bestätigend an, dass Feindschaften in Afghanistan über Jahrhunderte andauern könnten. Auch bei einer Einigung über die Grundstücke würden seine Cousins mit der Befürchtung leben, dass er oder seine Söhne sich rächen könnten. Außerdem hätten sie bei einem Interesse an einer Einigung den Vorschlag seines Vaters akzeptiert und an einer erneuten Jirga Versammlung teilgenommen. Sie seien nur darauf aus, ihn zu töten und sein gesamtes Erbe an sich zu reißen. Er habe keine Informationen, ob sie die Grundstücke bereits an sich genommen haben. In diesem Fall wäre ihm seine Existenzgrundlage entzogen und er könnte weder für seine Familie sorgen, noch selbst in Afghanistan existieren.
Abschließend wurde seitens der Rechtsvertreterin beantragt, dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie", Asyl zu gewähren. Es drohe ihm eine Verfolgung durch die Söhne des verstorbenen Onkels väterlicherseits als Vergeltung für die "Taten" seines Vaters, nämlich die in den Augen der Cousins ungerechte Aufteilung der Felder bzw. soll die Tötung des BF der Vorbeugung einer Rache für die Tötung seines Vaters dienen. Die Asylrelevanz des konkreten Vorbringens werde auch in näher zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt.
In eventu wurde beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Dazu wurde auf die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF und auf fehlende soziale Anknüpfungspunkte in sichereren Teilen Afghanistans sowie auf ein Erkenntnis der erkennenden Richterin (29.10.2014, W136 1425184-1) hingewiesen.
Weiters wurde zu den mit der Ladung übermittelnden Länderberichten Stellung genommen: Diese würden die katastrophale Sicherheitslage in den südlichen Provinzen wie Paktika, die Zunahme regierungsfeindlicher Kontrollen und die Unfähigkeit afghanischer Sicherheitskräfte, die nach Abzug der internationalen Truppen entstandene Sicherheitslücke zu schließen, bestätigen. Hieraus ergebe sich die Schutzunfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte auch im Fall des BF. Polizei und Justiz würden letztlich nicht funktionieren, seien korrupt und der Beeinflussung von Familienangehörigen unterworfen. Schließlich werde die Risikogruppe der an Blutfehden beteiligten Personen bestätigt. Abschließend äußerte sich der BF zu seiner aktuellen Lage im Bundesgebiet, zu seinen Zukunftsplänen und zu seinen Aussichten bei einer Rückkehr in die Heimat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Der BF stammt aus der Provinz Paktika, Distrikt Gian, Dorf Chapakay, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat fünf Jahre die Schule besucht und führt den im Spruch genannten Namen.
1.2. Der Onkel väterlicherseits und der Vater des BF haben vor rund sechs oder sieben Jahren die Grundstücke und Pinienwälder seines Großvaters im Zuge einer Jirga Versammlung im Heimatdorf unter sich aufgeteilt. Dabei hat der Vater des BF das besser gelegene und nutzbare Grundstück und sein Onkel dafür mehr Anteile an den Pinienwäldern erhalten. Bereits damals sind die drei Söhne des Onkels mit der dabei getroffenen Vereinbarung nicht einverstanden gewesen. Sie haben deshalb immer wieder mit dem BF und seinem Vater gestritten und ihn belästigt bzw. ihm damit gedroht, ihn "verschwinden" zu lassen. Kurze Zeit später, rund sechs Monate nach der Aufteilung, ist auch der Onkel des BF gestorben. In der Folge ist es rund sechs Jahre lang hauptsächlich zu "verbalen Attacken" gekommen. Erst ungefähr zwei Monate vor der Ausreise des BF ist es dann zu einem folgeschweren Vorfall gekommen, bei dem die Cousins versucht haben, den BF zu töten. Als sein Vater dazwischen gegangen ist, um den BF zu schützen, wurde er von einem der Cousins mit einem Messer schwer verletzt und ist an den Folgen gestorben. Dem BF ist mit Hilfe von Dorfbewohnern, welche seine und die Schreie seines Vaters vermutlich gehört haben und herbeigeeilt sind, die Flucht gelungen. Die Cousins des BF haben die Aufteilung der großväterlichen Grundstücke als ungerechtfertigt und damit als "Ehrverletzung" empfunden und deshalb nach Vergeltung gesucht. Durch die im Zuge der Streitigkeiten erfolgte Tötung seines Vaters haben die Cousins eine Handlung gesetzt, die nach paschtunischer Tradition gewöhnlich eine Blutrache seitens der Familie des BF nach sich zieht. Da es sich bei seinen Cousins um einflussreiche Taliban handelt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich - auch wenn ein präventiver Mord dem in Afghanistan verbreiteten Prinzip der Blutrache grundsätzlich widerspricht und keine gesellschaftliche Akzeptanz finden würde - über Gesetze und die afghanische Traditionen hinwegsetzen und den BF töten, um ihn von einer Rache seinerseits abzuhalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung zu befürchten hätte.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Provinz Paktika:
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeind¬liche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der af¬ghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalter¬native aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Blutrache/Blutfehde:
Im Kontext von Afghanistan ist die Blutfehde ein Langzeitstreit oder -kampf mit einem Gewaltkreislauf aus Vergeltungsgewalt zwischen den Parteien. Oft besteht die Schuld in der Verbindung von Einzelpersonen oder Gruppen - besonders Familien oder Stämme - mit den Verwandten von jemand, der getötet wurde oder dem auf andere Weise Unrecht getan wurde oder der entehrt wurde. In solch einer Situation suchen die Familie des Opfers oder Stammesmitglieder Rache durch das Töten, physische Verletzen und/oder das öffentliche Beleidigen des Täters (der Täter oder der Täterin), seiner/ihrer Familie oder seiner/ihrer Stammesmitglieder. Fehden tendieren dazu, besonders in Reaktion zu angeblichen Verletzungen der Ehre von Frauen, Besitzrechten, Land- und Wasserfragen zu beginnen. In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst (UNHCR BO Kabul, Annex 1:
Blood feuds, Protection Section, 29 August 2007. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007). Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzen. Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreitigkeiten beruhen darauf, dass die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt sind. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher seinen Besitz unter seinen Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten (Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008).
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Paschtu. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der BF hat zu seinen Fluchtgründen im Verlauf des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch seine Cousins, welche Vergeltung für die "Ehrverletzung" suchen, die sein Vater der Familie seines Bruders in ihren Augen durch die ungerechte Aufteilung des großväterlichen Erbes zugefügt hat, bzw. den BF von einer möglichen Blutrache wegen der Ermordung seines Vaters abhalten und ihm zuvorkommen wollen, auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen können. Er hat insgesamt einen nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht, der auch mit den Länderberichten zu Afghanistan in Einklang steht.
Der BF hat bereits bei der Erstbefragung von ständigen Grundstücksstreitigkeiten nach dem Tod seines Onkels väterlicherseits, von der Tötung seines Vaters durch einen Cousin und von einer Verbindung seiner Cousins zu den Taliban berichtet und diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Einvernahme durch Details, wie die Namen seiner Cousins, den Grund für die Streitigkeiten (Erbe des Großvaters), den ungefähren Zeitpunkt der Bluttat (vor zwei Monaten) und die Befürchtung ergänzt, dass die Cousins auch ihn töten wollen, um einen Racheakt (seinerseits) zu verhindern. Ferner hat er auch klar und deutlich angegeben, dass er in seinem Heimatgebiet keinen Schutz erwarten könne, weil seine Cousins den Taliban angehört hätten, welche zudem in ihrem Gebiet an der Macht gewesen seien. Dieses Vorbringen hat er dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung - bei entsprechender Befragung - um wesentliche Details, wie den Ort ("...auf unseren Felder.") und den genauen Ablauf des Geschehens ergänzt und somit einen durchaus nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert. Auch seine Flucht, welche ihm letztlich durch die auf ihre Schreie aufmerksam gewordenen und herbeigeeilten Dorfbewohner möglich gewesen sei, hat er schlüssig und nachvollziehbar beschrieben.
Dass der BF keine genaueren Details über die in der Dorfversammlung zwischen seinem Onkel und seinem Vater getroffene Aufteilungsvereinbarung angeben konnte, liegt vermutlich daran, dass er damals noch zu jung gewesen ist, um daran teilzunehmen. Ebenso ist es verständlich, dass er zur Ermordung seines Vaters selbst, vorerst nur wenig angegeben hat. Wie er in der Verhandlung nämlich durchaus glaubwürdig vermitteln konnte, hat sich sein Vater den Cousin in den Weg gestellt, um den BF zu schützen. Dadurch konnte er den Messerstich letztlich auch nicht genau sehen ("Ich vermute, dass sie ihn in den Bauch gestochen haben, ich habe es aber nicht genau gesehen."). Außerdem hat sich der BF in einer allgemein begreiflichen Ausnahmesituation befunden, wie seine weiteren Schilderungen nachweislich belegen ("Als er zugestochen hat, hat mein Vater geschrien, ich habe ebenfalls geschrien.").
Wenn die belangte Behörde nun vermeint, der BF hätte mit seinen Ausführungen keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht, ist (nochmals) auf seine Angaben im Verfahren zu verweisen, wo er unmissverständlich vorgebracht hat, dass seine Cousins auch ihn töten hätten wollen, um einen Racheakt seinerseits zu verhindern. Ferner hat er auch angegeben, dass in seinem Heimatgebiet die Taliban an der Macht seien, wodurch ihm letztlich niemand Schutz bieten könnte. Damit hat er eine Verfolgung vorgebracht, die in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurzelt, im konkreten Fall, wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters.
Die Darstellung des Sachverhalts bei der mündlichen Verhandlung war durchaus als glaubwürdig zu erachten und es ist in Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Der BF hat insgesamt glaubhaft gemacht, dass es nach der Aufteilung der großväterlichen Grundstücke zu langjährigen Streitigkeiten mit seinen Cousins väterlicherseits gekommen ist, welche mit der Tötung seines Vaters ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden haben.
Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der BF in seiner Heimatregion der erheblichen Gefahr ausgesetzt war, von seinen Cousins oder anderen Angehörigen der Taliban getötet zu werden. Da der BF und seine Cousins der Volksgruppe der Paschtunen angehören und es im Zuge der Grundstücksstreitigkeiten zur Tötung seines Vaters gekommen ist, wäre der BF nunmehr berufen, die Ehre seiner Familie zu verteidigen und die Tat seiner Cousins in Form von Blutrache zu rächen. Vor diesem Hintergrund droht dem BF, auch wenn ein präventiver Mord dem in Afghanistan verbreiteten Prinzip der Blutrache grundsätzlich widerspricht und keine gesellschaftliche Akzeptanz finden bzw. von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden würde, eine asylrelevante Verfolgung durch seine Cousins, die bis zu seiner Tötung reichen kann. Da es sich bei seinen Cousins um einflussreiche Taliban handelt, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich über Gesetze und afghanische Traditionen hinwegsetzen und den BF töten, um ihn von einer Rache seinerseits abzuhalten. Anhand dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der BF bereits im Blickfeld der Taliban steht und sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten seiner extremistischen Verwandten oder anderen Angehörigen der Taliban vorliegen.
Es ist weiters davon auszugehen, dass der BF vor dieser Bedrohung durch seine den Taliban angehörenden Cousins oder mit diesen befreundeten Extremisten in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen sowie der instabilen Sicherheitslage und der Präsenz der Taliban und sonstiger militanter Gruppierungen in seiner Heimatprovinz nur von theoretischer Natur. Im Fall des BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann, von einem ausreichend funktionierenden Polizei- oder Justizapparat in Afghanistan kann nicht gesprochen werden, im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven staatlichen Mechanismen, strafbaren Handlungen vorzubeugen oder diese zu ahnden.
Die Möglichkeit, sich dieser Bedrohung durch seine Cousins, von welchen zwei den Taliban angehören, durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im konkreten Fall ebenfalls nicht. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz Paktika verbracht und kennt seinen glaubwürdigen Angaben zufolge nur die nähere Umgebung seines Heimatdorfes. Angesichts der persönlichen Situation des BF, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage nicht davon auszugehen, dass der BF alleine in Afghanistan lebensfähig wäre bzw. auf Dauer ausreichend Unterstützung durch Familienangehörige erhalten würde. Wie er im gesamten Verfahren nämlich stets glaubwürdig vorgebracht hat, hat er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in der Heimat mehr. Der konkrete Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen ist daher ungewiss. Außerdem verfügen regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami den Länderberichten zufolge über entsprechende operationelle Kapazitäten, um Personen im ganzen Land zu verfolgen, wodurch für die von diesen Gruppierungen bedrohten Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative existiert. Aus diesen Gründen ist dem BF eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar. Der BF läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen seiner Cousins oder anderen Angehörigen der Taliban betroffen zu sein. Es ist absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens seiner extremistischen Verwandten bzw. mit diesen befreundeten Taliban ausgesetzt sein wird. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters. Diese droht ihm zum einen als Vergeltung für die "Ehrverletzung", die sein Vater den Cousins in ihren Augen durch die ungerechte Aufteilung des Erbes seines Großvaters zugefügt hat, zum anderen, um den BF von einer möglichen Blutrache wegen der Ermordung seines Vaters abzuhalten bzw. ihm zuvorzukommen.
Der Asylantrag ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF mangels eines zumutbaren Aufenthaltes in einem anderen Teil Afghanistans nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Vaters außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde schon aufgrund der befürchteten "vorgreifenden Blutrache" stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war auszusprechen, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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