W101 1437338-1•BVwG W101 1437338-1
W101 1437338-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit
W101 1437338-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2013, Zl. 13 04.192-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der armenischen Volksgruppe mit christlichem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 05.04.2013 ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.06.2013 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.07.2013, Zl. 13 04.192-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 19.08.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:
Sie habe ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem kranken Sohn am 28.03.2013 verlassen, wobei sie während der Flucht vom Ehegatten bzw. Vater getrennt worden seien, und sei mittels LKW über unbekannte Strecken schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor:
Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche. Überall gebe es Tote und Bomben.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2013 gab die Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe nunmehr erfahren, dass sich ihr Ehegatte, von dem sie während der Flucht getrennt worden sei, in Syrien aufhalte. Sie habe drei Töchter und zwei Söhne, wobei ihre Töchter und ein Sohn in Schweden aufhältig seien. Ihr [mitgereister] Sohn XXXX sei bei ihr geblieben, da er krank sei. Er sei Epileptiker und auch in Österreich bereits in stationärer Behandlung gewesen.
Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei christlichen Glaubens. In Syrien habe sie in XXXX gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn in einem armenischen Viertel gelebt.
Dezidiert zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr Ehegatte bereits XXXX Jahre alt und ihr Sohn krank sei. Dadurch sei es ihrer Familie im Bürgerkrieg besonders schlecht gegangen. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben. Sie und ihre Schwester hätten zum Markt täglich einen anderen Weg nehmen müssen, um nicht überfallen zu werden. Ihre Schwester sei auch einmal auf der Straße aus einem Auto heraus auf Arabisch beschimpft und angespuckt worden, weil sie kein Kopftuch getragen habe. Sie seien von den Männern in dem Auto mit Waffen bedroht worden und hätten den Namen Mohameds aussprechen müssen. Im Freundeskreis habe die Beschwerdeführerin auch immer wieder gehört, dass christliche Frauen einfach von zu Hause abgeholt würden. Sowohl Machthaber als auch Oppositionelle würden Wohnhäuser nach Gegnern durchsuchen und würden, wenn sie dort zufällig christliche Frauen sehen, diese mitnehmen und vergewaltigen.
Ende März seien Männer in Uniformen in ihr Wohnhaus gekommen, seien die Stufen hinaufgelaufen und hätten angeblich jemanden gesucht. Ein Teil der Männer habe Bärte getragen, einige hätten Uniformen getragen. Das sei so üblich, damit man die Oppositionellen nicht eindeutig zuordnen könne. Die Beschwerdeführerin sei mit Mann und Sohn sowie mit anderen Bewohnern des Hauses auf die Straße gelaufen und habe dort Schreie und Schüsse gehört. Es sei Blut geflossen und habe auch mehrere Leichen gegeben. Daraufhin sei ein Fluchtauto organisiert worden und habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Flucht zur Grenze vereinbart. So habe der Fluchtweg begonnen; es sei keine freiwillige Flucht gewesen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor, der einer Dokumentenüberprüfung von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit unterzogen worden war, wobei keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.07.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie besitze die syrische Staatsbürgerschaft, gehöre der Volksgruppe der Armenier an und sei armenisch christlichen Glaubens. In Syrien habe sie zuletzt in XXXX gewohnt. Ihr Ehegatte sei noch in Syrien aufhältig, hingegen seien vier ihrer Kinder nach Schweden geflohen.
Ihren Angaben sei zu entnehmen, dass sie Syrien aufgrund der Krankheit ihres Sohnes und wegen der momentanen Lage verlassen habe. Es sei glaubhaft, dass es immer wieder zu Zwischenfällen mit nicht zuordenbaren, fremden Personen gekommen sei.
Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 22 bis 35 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, unter anderem auch zur Religionsfreiheit. Zur Lage der Christen war insbesondere festgestellt worden:
"Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Seit Beginn des Aufstandes nutzt das Regime die bestehenden Ängste zur Manipulation und Propaganda um die Minderheiten an sich zu binden. Bisher kam es in Einzelfällen, nicht aber systematisch, zu Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen. Angehörige der Minderheiten sind vereinzelt auch Teil der Protestbewegung, innerhalb derer es auch immer wieder zu Aufrufen der Solidarität zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen kam."
"Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus [...]. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und XXXX besonderes von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. Deshalb fliehen viele Christen in den Libanon."
Weiters zitierte das Bundesasylamt auf den Seiten 8 bis 21 wörtlich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die insbesondere folgende Fragen thematisierte:
Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die Angehörigen christlichen Glaubens?
Ist es richtig, dass Christen / Armenier seitens der Freien syrischen Armee für regimetreu und für Verräter gehalten werden?
Welche Auswirkungen haben die momentanen Unruhen in Syrien auf die dortige armenisch-stämmige Bevölkerung? Hier ist insbesondere auf Folgendes zu verweisen:
"Die armenisch-orthodoxe Gemeinde liegt vor allem im Bezirk XXXX. Am 16. September [2012] wurden zehn Buspassagiere auf dem Weg von Beirut nach XXXX entführt. Alle zehn waren Christen, davon sieben Armenisch-Orthodoxe. Ihr Aufenthaltsort blieb unbekannt. Am selben Tag wurde die armenische Saint Kevork Kirche in XXXX schwer beschädigt. Syrer armenischer Abstammung suchten die Zuflucht in Armenien."
"Etwa 100.000 Armenier lebten vor dem Ausbruch der Gewalt in Syrien. Sie sind Teil der christlichen Bevölkerung, die sich vor allem vor Übergriffen durch die Rebellen fürchtet. Denn die Christen gehörten mehrheitlich zu den Unterstützern des Regimes von Präsident Baschar al-Assad."
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage eines als unbedenklich zu qualifizierenden nationalen Identitätsdokuments im Original stehe die Identität der Beschwerdeführerin fest. Ihr Vorbringen zu ihrer Person habe als glaubwürdig gewertet werden können, zumal kein plausibler Grund ersichtlich wäre, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.
Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sie ihren erwachsenen, kranken Sohn in Sicherheit bringen und den Unruhen in Syrien entgehen habe wollen.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte die Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2014.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Den Länderfeststellungen sei die momentan ernste Allgemeinsituation in Syrien zu entnehmen, wonach sich das Land in einem internen Krisenzustand befinde. Die Proteste und Unruhen hätten sich von der Stadt Daraa aus in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach XXXX und die Vororte von Damaskus ausgebreitet. Aus den Länderfeststellungen bzw. der Anfragebeantwortung könne geschlossen werden, dass es zwar in Einzelfällen, nicht aber systematisch, Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen in Syrien gegeben habe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, da dort Krieg herrsche, sei glaubhaft. Es sei ihr gelungen, weiters glaubhaft zu machen, dass der Weg zum Markt gefährlich gewesen sei. Ebenso sei glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, ihre Wohnung zu verlassen, da unbekannte Männer das Haus gestürmt hätten. Trotz ihrer grundsätzlich glaubhaften Angaben sei es ihr nicht gelungen, das Bundesasylamt davon zu überzeugen, dass sie aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Eine individuelle Verfolgung ihrer Person könne nicht erkannt werden, zumal alle Bewohner des Hauses von der Stürmung der unbekannten Männer, die angeblich jemanden gesucht hätten, betroffen gewesen wären. Aus den Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung erschließe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Religionsbekenntnisses und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit per se keine Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Diesen sei zu entnehmen, dass es zwar in Einzelfällen, nicht aber systematisch, Attacken gegen Christen und christliche Einrichtungen in Syrien gegeben habe. In bürgerkriegsähnlichen Zuständen liege für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmale - hindeuten würden, sei der Asylantrag der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall der Beschwerdeführerin sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Basis dessen sei das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien derzeit nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 31.07.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 12.08.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 19.08.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:
Das Bundesasylamt anerkenne zwar das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft, vermeine jedoch, dass es ihr nicht gelungen sei, das Bundesasylamt davon zu überzeugen, dass sie aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten habe. Dabei verkenne das Bundesasylamt zweierlei: Zum einen könne nicht nachvollzogen werden, dass angesichts zahlreicher, auch vom Bundesasylamt selbst verwendeter Länderberichte und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation in diesem Stadium des Syrien-Konfliktes noch davon ausgegangen werden könne, dass es zu keinen gezielt gegen die gewissermaßen zwischen die Fronten geratenen Angehörigen der christlichen sowie auch der armenischen Minderheit käme, wobei in diesem Fall ethnische Herkunft und Konfession fast immer zusammenfallen würden. Zweitens handle es sich beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin, welches von bewaffneten, nicht einer bestimmten Gruppierung zuordenbaren Männern gestürmt worden sei, um ein rein christliches Wohnhaus in einem fast ausschließlich, zumindest zu ca. 80 % von armenischen Christen bewohnten Viertel, womit der Vorhalt des Bundesasylamts, es seien schließlich alle Bewohner des Wohnhauses von der Erstürmung betroffen gewesen, ins Leere laufe. Nach wörtlicher Zitierung von Teilen der im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass eine nähere Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Vorbringen sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit den verwendeten Länderberichten und der daraus erwachsenden asylrelevanten Verfolgungs-situation in Syrien nicht erfolgt sei. Eine ganzheitliche Würdigung, vor allem der Länderberichte, sei im angefochtenen Bescheid unterblieben. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid lediglich kurz ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar absolut glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant im Sinne der GFK gewesen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Antrag unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie und Konfession im Sinne der GFK zu subsumieren und der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zu gewähren gewesen. In der Folge zitierte die Beschwerdeführerin wörtlich einige Berichte über die Situation armenischer Christen in Syrien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der armenischen Volksgruppe mit christlichem Glaubensbekenntnis. Sie hat ihre Identität durch die Vorlage ihres syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.
In Syrien hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten, von dem sie während der Flucht getrennt worden war, und mit ihrem mitgereisten volljährigen Sohn in einem rein christlichen Wohnhaus in einem fast ausschließlich von armenischen Christen bewohnten Viertel in der Stadt XXXX gelebt.
Ende März [2013] ist das Wohnhaus der Beschwerdeführerin von - zum Teil - uniformierten Männern gestürmt worden, die angeblich nach jemanden gesucht hatten. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es sich bei diesen Männern um Angehörige der Opposition gehandelt hat, da es üblich ist, dass bei derartigen Operationen nur ein Teil der Angreifer Uniformen trägt, damit die Oppositionellen nicht eindeutig zugeordnet werden können. Bei der Stürmung des Hauses ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrem Sohn sowie mit anderen Hausbewohnern auf die Straße gelaufen und hat dort Schreie und Schüsse gehört. Bei diesem Angriff hat es auch Tote gegeben. Unmittelbar danach ist ein Fluchtauto organisiert worden und der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat die Flucht zur Grenze für die Familie vereinbart.
Festgestellt wird sohin, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine individuelle Verfolgung aufgrund der christlichen Religion von Seiten der Rebellen bzw. Oppositionellen vorliegt und der syrische Staat (derzeit) nicht in der Lage ist, die Beschwerdeführerin davor ausreichend zu schützen.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen und in gegenständlichem Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung von Seiten der oppositionellen Rebellen ohne ausreichenden Schutz von staatlicher Seite zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass die Beschwerdeführerin selbst erlebte Umstände wiedergibt. Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft (jedoch nicht als asylrelevant) gewertet, sodass sich die zuständige Einzelrichterin den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ohne Bedenken anschließen kann.
Im gegenständlichen Einzelfall hat eine Attacke gegen ein christliches Wohnhaus in einem armenischen Viertel stattgefunden und ist die Beschwerdeführerin als christliche Bewohnerin dieses Wohnhauses davon individuell betroffen gewesen. Wie erwähnt wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits vom Bundesasylamt als gänzlich glaubwürdig gewertet und steht darüber hinaus auch im Einklang mit der speziellen Situation der Christen in Syrien.
Wenn das Bundesasylamt allerdings im o.a. Bescheid ausführt, dass es zwar in Einzelfällen, aber nicht systematisch, Attacken gegen Christen und gegen christliche Einrichtungen in Syrien gab, ist dem entgegenzuhalten, dass im Zuge des Bürgerkriegs die Gewalt gegen Christen im Besonderen seitens salafistischer und dschihadistischer Gruppen zugenommen hat und die Beschwerdeführerin als Christin zu Recht (weitere) Übergriffe durch die Rebellen fürchtet, nämlich auch aus dem Grund, da Christen mehrheitlich zu den Unterstützern des Assad-Regimes gezählt werden.
Ferner ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Syrien eindeutig ergibt, dass die aktuelle Situation von einem Fehlen einer funktionstüchtigen Staatsmacht geprägt ist. Folglich ist derzeit von einer Schutzunfähigkeit des syrischen Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen auszugehen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhalts bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch oppositionelle Rebellen ohne ausreichenden staatlichen Schutz zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Sowohl das Bundesasylamt als auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts sind in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin - wie bereits vom Bundesasylamt - für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid ausführt, dass eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden könne, da alle Bewohner des Hauses von der Stürmung der unbekannten Männer, die angeblich jemanden gesucht hätten, betroffen gewesen wären (vgl. AS 179), befindet sich das Bundesasylamt mit dieser rechtlichen Beurteilung unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus folgendem Grund im Irrtum: Als Bewohnerin des Hauses bzw. als (armenische) Christin ist die Beschwerdeführerin sehr wohl von der Stürmung des Hauses individuell betroffen gewesen, da es sich um ein rein christliches Wohnhaus in einem fast ausschließlich von (armenischen) Christen bewohnten Viertel in XXXX gehandelt hat.
Im Fall der Beschwerdeführerin liegt sohin eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, nämlich aufgrund der christlichen Religion, von Seiten der Rebellen ohne ausreichenden Schutz von staatlicher Seite vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch die Rebellen nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist angesichts der derzeitigen ineffizienten staatlichen Schutzmechanismen sowie der landesweit instabilen Sicherheitslage nur theoretischer Natur, sodass fallbezogen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz in Syrien finden kann. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen sowohl seitens des syrischen Staates als auch seitens der Opposition keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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